Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2022, Az. 5 StR 169/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4837

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Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Berücksichtigung eingezogener Betäubungsmittel bei der Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten [X.]    gegen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Berichterstatter ist für die hier beantragte [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] als Einzelrichter zuständig ([X.], Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18; vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.]/20).

2

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung ([X.], Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten [X.]    die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys „Samsung“ schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.

3

Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der [X.] von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt ([X.] [X.]/Knaudt, [X.]. [X.] VV 4142 Rn. 13).

4

Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.

[X.]

Meta

5 StR 169/21

02.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 2. Dezember 2020, Az: 3 KLs 429 Js 28720/18

§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.09.2022, Az. 5 StR 169/21 (REWIS RS 2022, 4837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4837

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1 StR 363/18

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