Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 ABR 17/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 468

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Gegenstand

Innerbetriebliche Ausschreibung von Stellen - Verlangen des Betriebsrats


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 20. Februar 2019 - 13 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten über eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen.

2

[X.]ie Arbeitgeberin gehört zum Konzern der [X.]. [X.]iese bildet in einem hierfür gegründeten Betrieb für alle konzernzugehörigen Gesellschaften Nachwuchskräfte aus, deren praktische Einsätze in den verschiedenen Betrieben der Konzernunternehmen erfolgen. Gemäß § 23 des [X.] für die Auszubildenden der [X.] idF vom 1. August 2016 ([X.]) ist für die Übernahme der Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis der jährliche konkrete Bedarf der Konzerngesellschaften maßgebend, wobei die Ausgestaltung des Übernahmeverfahrens den Betriebsparteien auf Konzernebene vorbehalten bleibt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des von der [X.] abgeschlossenen Tarifvertrags Mitbestimmung [X.] idF vom 1. August 2016 ([X.]) sind sich die „Tarifvertragsparteien ... darüber einig, dass mindestens je Prüfungsjahrgang 80 % der ausgebildeten [X.] übernommen werden“.

3

Für den Betrieb Nord/Ost der Arbeitgeberin - in dem der antragstellende Betriebsrat gebildet ist - gilt die Konzernbetriebsvereinbarung zur Stellenbesetzung vom 12. [X.]ezember 2003. Bestandteil derselben ist die „[X.] Stellenbesetzung“ ([X.]). Nach deren Nr. 2.1 sind „freie und besetzbare Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen mit Zugang zum T-Intranet … unternehmensübergreifend“ auszuschreiben. [X.]ie „für die Besetzung des Arbeitsplatzes zuständige Organisationseinheit“ kann hiervon absehen, wenn „die Besetzung des Arbeitsplatzes bereits in der Nachfolgeplanung … vorgesehen ist oder ein freier Arbeitsplatz benötigt wird zur Eingliederung von Auszubildenden“. Erklärt sich der Betriebsrat nach Erörterung hiermit nicht einverstanden, ist der Arbeitsplatz umgehend auszuschreiben (vgl. Nr. 2.2 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]). Nach Nr. 8.1 Abs. 1 [X.] gilt für die Besetzung aller nach der [X.] das „Prinzip der [X.]“. [X.]abei ist Bewerbern aus dem Konzern der [X.] der Vorzug gegenüber gleichgeeigneten externen Bewerbern zu geben (Nr. 8.2 Abs. 1 [X.]).

4

Am 17. Juni 2016 vereinbarte die [X.] mit ihrem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung zum Übernahmeverfahren Nachwuchskräfte ([X.] Übernahmeverfahren). [X.]iese „gilt persönlich für Auszubildende i.S.d. MTV Azb und dual Studierende i.S.d. TV [X.]uale Studiengänge“ (Nr. 2 Satz 2 [X.] Übernahmeverfahren). Nach Nr. 3 Satz 3 [X.] Übernahmeverfahren können die Konzerngesellschaften den Nachwuchskräften ein direktes Übernahmeangebot aussprechen; eine Ausschreibung erfolgt in diesen Fällen nicht. [X.]ie danach verbleibenden offenen Stellen sollen in einer - nur für Nachwuchskräfte zugänglichen - Jobbörse ausgeschrieben werden.

5

[X.]er Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin müsse nach § 93 [X.] auch die Arbeitsplätze im Betrieb intern ausschreiben, die sie mit Nachwuchskräften besetzen wolle.

6

Er hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, auf sein Verlangen im Geschäftskundenvertrieb Betrieb Nord/Ost auch solche Arbeitsplätze auszuschreiben, die mit Ausgebildeten/Nachwuchskräften besetzt werden sollen.

7

[X.]ie Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, Nr. 3 Satz 3 [X.] Übernahmeverfahren schränke ihre Ausschreibungsverpflichtung wirksam ein. [X.]ie Personalplanung für die Nachwuchskräfte erfolge konzernweit durch die [X.].

8

[X.]as Arbeitsgericht hat den - dort als Leistungsantrag gefassten - Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das [X.] dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat den arbeitsgerichtlichen Beschluss zu Recht abgeändert. [X.]er Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet.

I. Wie die Ausführungen des Betriebsrats in seiner Antragsschrift zeigen, richtet sich sein Begehren auf die Feststellung, dass die Arbeitgeberin solche Arbeitsplätze innerbetrieblich ausschreiben muss, die im Betrieb Nord/Ost mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen. [X.]er - zwischen den Beteiligten inhaltlich nicht im Streit stehende - Begriff der Nachwuchskräfte erfasst entsprechend dem sich aus Nr. 2 Satz 2 [X.] Übernahmeverfahren ergebenden Verständnis sowohl die Auszubildenden der [X.], die eine Berufsausbildung nach dem [X.] absolvieren (vgl. § 1 [X.]), als auch die ihre betriebliche Praxisphase bei der [X.] absolvierenden Studierenden in dualen Studiengängen iSd. Tarifvertrags [X.]uale Studiengänge. [X.]ie festzustellende Ausschreibungsverpflichtung bezieht sich dabei auf alle Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost, deren Besetzung nach der Bedarfsplanung der Arbeitgeberin mit Nachwuchskräften vorgesehen ist. [X.]amit sind auch Arbeitsplätze erfasst, die mangels Annahme eines von der Arbeitgeberin „direkt“ unterbreiteten Übernahmeangebots nach Nr. 3 Satz 5 [X.] Übernahmeverfahren in der nur für Nachwuchskräfte und damit nicht für die Arbeitnehmer des Betriebs zugänglichen Jobbörse ausgeschrieben werden. [X.] ist insoweit nur das „Ob“ einer innerbetrieblichen Ausschreibung, nicht deren Art und Weise.

II. Mit diesem Verständnis ist der Antrag - auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zulässig. [X.]er Betriebsrat verfügt über das notwendige Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Arbeitgeberin die Pflicht obliegt, bestimmte Arbeitsplätze innerbetrieblich auszuschreiben, losgelöst vom konkreten Einzelfall durch einen abstrakten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 137, 106).

III. [X.]er Feststellungsantrag ist begründet. [X.]ie Arbeitgeberin hat auch solche Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost innerbetrieblich auszuschreiben, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen.

1. Nach § 93 [X.] kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. [X.]ie Vorschrift gibt eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder die Ausschreibung zwischen den Betriebsparteien vereinbart ist (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.]E 137, 106).

2. [X.]iese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. [X.]er Betriebsrat begehrt mit seinem - zumindest in der Antragsschrift liegenden - Verlangen die innerbetriebliche Ausschreibung von [X.] zu besetzenden Arbeitsplätzen im Betrieb Nord/Ost. [X.]ie Ausschreibungspflicht besteht auch für Arbeitsplätze, deren Besetzung mit Nachwuchskräften beabsichtigt ist. [X.]ies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 137, 106), sondern auch aus der Systematik sowie dem Zweck der Vorschrift.

a) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 [X.] kann der Betriebsrat die gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] notwendige Zustimmung zu einer Einstellung verweigern, wenn die nach § 93 [X.] erforderliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes im Betrieb unterblieben ist. [X.]ieser systematische Zusammenhang zeigt, dass Arbeitsplätze, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen, ebenfalls von § 93 [X.] erfasst werden. Um eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt es sich auch, wenn zuvor zur Ausbildung Beschäftigte oder im Rahmen einer betrieblichen Praxisphase tätige Studierende in ein Arbeitsverhältnis übernommen und auf dieser Grundlage in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt dies selbst dann, wenn die betroffenen Nachwuchskräfte zuletzt im Betrieb Nord/Ost ihre praktische Ausbildung durchlaufen haben (vgl. für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus [X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 32 mwN). [X.]enn auch die Verstetigung eines befristeten Einsatzes berührt die durch das Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorrangig geschützten kollektiven Interessen der Belegschaft (vgl. dazu [X.] 25. Januar 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 113, 206).

b) [X.]er Normzweck des § 93 [X.] gebietet nichts Gegenteiliges.

aa) [X.]ie Vorschrift soll es dem Betriebsrat im Interesse der von ihm vertretenen Belegschaft ermöglichen, durch die Bekanntmachung der freien Beschäftigungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. [X.]ie im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sollen Gelegenheit erhalten, sich auf die zu besetzenden Arbeitsplätze zu bewerben. [X.]aneben soll einer Irritation der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener personeller Ressourcen entgegengewirkt werden (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 137, 106).

bb) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin wird dieser Zweck auch erreicht, wenn Stellen, die mit Nachwuchskräften besetzt werden sollen, im Betrieb ausgeschrieben werden. [X.]er Einwand der Rechtsbeschwerde, eine damit verbundene Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts scheide aus, da für die Besetzung dieser Stellen aufgrund der „mit der [X.] vereinbarten Übernahmequoten“ nur Nachwuchskräfte in Betracht kämen, verfängt bereits deshalb nicht, weil der [X.] - unabhängig von einer nicht ersichtlichen darauf bezogenen Tarifbindung der Arbeitgeberin - in seiner seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung keine Quoten für eine Übernahme von Nachwuchskräften mehr enthält, sondern diese vom jeweiligen Bedarf der Konzerngesellschaften abhängig macht. Ungeachtet dessen hat selbst die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV Mitbestimmung vorgesehene Vereinbarung zur Übernahme eines bestimmten Anteils der ausgebildeten [X.], die ebenfalls - soweit ersichtlich - nur die tarifvertragschließende [X.] bindet, nicht zur Folge, dass die in § 93 [X.] normierte innerbetriebliche Ausschreibungsverpflichtung der Arbeitgeberin eingeschränkt wäre. Auch bei einer - zugunsten der Arbeitgeberin unterstellten - [X.] führte die lediglich personengruppenbezogene Verpflichtung zur Einstellung eines bestimmten Prozentsatzes dieser Beschäftigten nicht dazu, dass dadurch von vornherein bestimmte Arbeitsplätze im Betrieb Nord/Ost dem innerbetrieblichen Stellenmarkt entzogen wären. Unabhängig davon besteht das mit § 93 [X.] verfolgte [X.] nicht nur in der Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarkts, sondern auch in einer für die Belegschaft erhöhten Transparenz von betrieblichen Vorgängen (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 137, 106).

3. [X.]em vom Betriebsrat geltend gemachten Anspruch stehen weder die [X.] noch die [X.] Übernahmeverfahren entgegen.

a) Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die in Nr. 8.1 Abs. 1 und Nr. 8.2 Abs. 1 [X.] enthaltenen Maßgaben für die Auswahlentscheidung bei [X.] habe zur Folge, dass der Bedarf an (externen) Nachwuchskräften durch deren Konkurrenz mit schon erfahrenen Beschäftigten ggf. nicht gedeckt werden könne, verkennt sie, dass eine bei ihr als konzernangehöriges Unternehmen geltende Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen (vgl. § 95 [X.]) sie nicht von der Einhaltung des in § 93 [X.] gesetzlich bestimmten - vorgelagerten - Verfahrens zur innerbetrieblichen Ausschreibung freier oder zu besetzender Arbeitsplätze im Betrieb zu befreien vermag.

b) Auch aus Nr. 2.2 [X.] folgt nichts anderes. [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, die dortigen Regelungen seien vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die danach vorgesehene Ausschreibung von freien und besetzbaren Arbeitsplätzen ohnehin nur mit Einverständnis des Betriebsrats unterbleiben könne.

c) Auf Nr. 3 Satz 3 [X.] Übernahmeverfahren kann sich die Arbeitgeberin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. [X.]ie Gesamt- und Konzernbetriebsparteien sind nicht befugt, den dem Betriebsrat in § 93 [X.] gewährten Rechtsanspruch einzuschränken. Ob die [X.] eine konzernweite Personalplanung für die Nachwuchskräfte vornimmt, ist insoweit ohne Bedeutung. [X.]ie Geltendmachung einer [X.] fällt nicht in die Zuständigkeit des Gesamt- oder des Konzernbetriebsrats. Bei einem auf § 93 [X.] gestützten [X.] handelt es sich nicht um eine Angelegenheit iSv. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 [X.], die einer weiteren Regelung bedarf. [X.]ie Vorschrift gewährt dem Betriebsrat einen Rechtsanspruch auf die Vornahme der verlangten Stellenausschreibung, dem sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann. [X.]ieser Anspruch ist allein von der Äußerung eines entsprechenden Verlangens durch den Betriebsrat abhängig. Mit dessen Zugang beim Arbeitgeber ist die Angelegenheit abgeschlossen. [X.]ie anschließende Ausgestaltung der Ausschreibung kann der Betriebsrat nicht beeinflussen, da es insoweit an einem Beteiligungsrecht fehlt (vgl. [X.] 1. Februar 2011 - 1 [X.] - Rn. 26, [X.]E 137, 106).

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hayen    

        

    [X.]r. [X.]     

                 

Meta

1 ABR 17/19

29.09.2020

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 7. März 2018, Az: 11 BV 21/17, Beschluss

§ 50 Abs 1 BetrVG, § 58 Abs 1 BetrVG, § 93 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 ABR 17/19 (REWIS RS 2020, 468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 468

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