Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 1 WB 59/13

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2014, 5258

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Gegenstand

Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren; Feststellungsinteresse


Leitsatz

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags auf Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge nach § 1 Abs. 4 [X.] rechtswidrig war. Im Wege der nachträglichen Antragsänderung strebt er insoweit seine laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung an.

2

Der 19.. geborene Antragsteller war Berufssoldat. Er wurde mit Wirkung vom 1. Juli 19.. zum Oberstleutnant ernannt und zum 1. Juni 20.. in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Aufgrund seines Antrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom … Dezember 20.. wurde er mit der ihm am … Januar 2013 ausgehändigten [X.] mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus seinem Dienstverhältnis entlassen. Ohne diese vorzeitige Entlassung hätte seine Dienstzeit mit Ablauf des 31. August 20.. geendet. Zuletzt wurde der Antragsteller als Dezernatsleiter beim [X.] in M. verwendet.

3

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 beantragte der Antragsteller beim [X.] - [X.] 1 - die Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 4 [X.] ab Januar oder Februar 2013 bis zum Beginn des Ruhestandes. Zur Erläuterung führte er aus, dass es sich bei der von ihm angestrebten Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes um eine Geschäftsführertätigkeit in der [X.] in [X.]. handele. Dieses mittelständische Unternehmen befinde sich mehrheitlich im Besitz eines Familienangehörigen, der sich aus Altersgründen aus dem Unternehmen zurückziehen müsse. Zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens und damit der Arbeitsplätze der Beschäftigten sei für ihn, den Antragsteller, eine zeitnahe Aufnahme seiner Tätigkeit unverzichtbar.

4

Das [X.] - [X.] 1 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege.

5

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2013 Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2013 begründete. Er beantragte festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. (Beginn des Ruhestandes) mit Bescheid des [X.] vom 20. Dezember 2012 im Zeitpunkt 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Nachdem das [X.] - [X.] 2 - den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 1. August 2013 Hinweise zur Rechtsnatur des Beschwerdeantrags gegeben und sie um eine Äußerung zur Vorlage des Verfahrens an das [X.] - Wehrdienstsenate - gebeten hatte, erklärten diese unter dem 14. Oktober 2013, dass sie Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht M. erhoben hätten.

6

Mit der beim Verwaltungsgericht M. eingereichten Klageschrift vom 14. Oktober 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des [X.] vom 20. Dezember 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2013 rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht M. erklärte sich durch Beschluss vom 18. November 2013 ([X.].: [X.]) für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 an den Senat teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass nach Verweisung des Rechtsstreits an den bisherigen Ausführungen und an den bisher gestellten Anträgen festgehalten werde.

7

Zur Begründung seines [X.] trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Sein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei mit dem Feststellungsinteresse der präjudiziellen Wirkung der gerichtlichen Entscheidung für einen Schadensersatzprozess zulässig. Er strebe eine Schadensersatzklage wegen Amtspflicht-verletzung und Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn an. Darüber hinaus berufe er sich auf ein Rehabilitierungsinteresse. Die nichtssagende Ablehnung seines Antrags verletze ihn in unzumutbarer Weise in seinen staatsbürgerlichen Rechten, vornehmlich in seinem Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes. In der Sache sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen. Mit der Begründung, dass die gewünschte Beurlaubung nicht im dienstlichen Interesse liege, habe das [X.] das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Seinem Beurlaubungsantrag stünden dienstliche Interessen nicht entgegen. Aus der Stellungnahme des Personalmanagements des Amtes … ergebe sich, dass der von ihm bekleidete Dienstposten durchaus anforderungsgerecht nachbesetzt werden könne. Seine Disziplinarvorgesetzten hätten die Urlaubsgewährung aus dienstlicher Sicht befürwortet. Die lapidare Begründung des Ablehnungsbescheids trage den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG nicht Rechnung.

8

Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren zunächst den beim Verwaltungsgericht M. gestellten Feststellungsantrag bekräftigt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. April 2014 hat er eine Antragsänderung nach § 91 VwGO erwogen.

9

Der Antragsteller kündigt nunmehr an zu beantragen,

ihn im Wege der Schadlosstellung laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit Wirkung vom 1. Februar 2013 nach § 1 [X.] antragsgemäß unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt worden wäre.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es hält den Feststellungsantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle im Hinblick auf eine Rehabilitation, auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bzw. auf die Geltendmachung einer fortdauernden Grundrechtsbeeinträchtigung wegen des Wegfalls von [X.] das Feststellungsinteresse, weil dieser Wegfall seine Ursache nicht in der strittigen Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Urlaub bis zum Ruhestand habe. Diese Wirkungen seien vielmehr gemäß § 49 Abs. 3 [X.] kraft Gesetzes aufgrund der vom Antragsteller gemäß § 46 Abs. 3 [X.] initiierten Entlassung aus seinem Dienstverhältnis zum 31. Januar 2013 eingetreten. Ausweislich der Niederschrift über die "Anhörung und Belehrung wegen Entlassung aus der [X.] gemäß § 46 Abs. 3 [X.]" vom 8. Januar 2013 sei der Antragsteller unter anderem über diese wirtschaftlichen Folgen seines [X.] belehrt worden. Durch die Entgegennahme der [X.] habe er selbst die Ursache dafür gesetzt, dass seine Ansprüche auf Versorgung, die ihm bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätten, entfallen würden. Daran werde sich bei einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nichts ändern, weil hierdurch die Wirkungen des § 49 Abs. 3 [X.] nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

In der Sache sei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Über die einzelnen im [X.] vorgesehenen Maßnahmen, darunter die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes genannten Maßnahmen, werde von den [X.] Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung personal-struktureller Vorgaben entschieden. Maßgeblich seien insoweit ausschließlich dienstliche Gründe. Persönliche Gründe rechtfertigten keine Maßnahme nach dem [X.]. Ein Berufssoldat habe weder aus diesem Gesetz noch aus dem [X.] einen Anspruch auf Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Ruhestand. Vielmehr könne die personalbearbeitende Stelle im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens Anträge auf derartigen Urlaub grundsätzlich aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse ablehnen. Nach den maßgeblichen "Ausführungsbestimmungen zur Anwendung der Maßnahmen zur Personalanpassung gemäß [X.]reform-Begleitgesetz" vom 21. Juli 2012 bemesse sich das dienstliche Interesse für eine Maßnahme nach dem [X.] am Bedarf. Eine Gewährung des hier strittigen Urlaubs komme danach nicht in Betracht, wenn auch zukünftig ein Bedarf bestehe, den betroffenen Soldaten im Bereich der [X.] zu verwenden. Das sei in der Person des Antragstellers der Fall gewesen. Der nachträglichen Antragsänderung werde nicht zugestimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des [X.] - [X.] 2 - 1147/13 und 1252/13, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts M. (Verfahren [X.]) und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Der Antragsteller hat nicht klargestellt, ob er den mit dem Klageschriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellten und mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Fortsetzungsfeststellungsantrag noch weiter verfolgen will. Sollte das der Fall sein, ist dieser Antrag zwar grundsätzlich statthaft. Dem Antragsteller fehlt jedoch insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.

Die angekündigte Antragsänderung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 30. April 2014 mit der nunmehr angestrebten Schadlosstellung in laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht ist nicht zulässig.

1. Die vorgerichtlich wirksam gewordene Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 [X.]).

Der Antrag festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Gewährung von Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes für den Zeitraum Januar 2013 oder Februar 2013 bis zum 31. August 20.. durch Bescheid des [X.] vom 20. Dezember 2012 rechtswidrig ist, ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (§ 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Das ursprüngliche Begehren des Antragstellers, für den genannten Zeitraum Urlaub bewilligt zu bekommen, hat sich mit der auf seinen Antrag vom 19. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 erledigt. Die angestrebte Urlaubsgewährung ist seitdem rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich.

Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das [X.] gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] übernimmt die für § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannte Interpretation, dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 [X.] 86.08 - Rn. 20 f. m.w.[X.]). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist ferner - mit den nachfolgend dargelegten Besonderheiten hinsichtlich des Feststellungsinteresses - auch dann grundsätzlich statthaft, wenn die Erledigung bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, wenn der Antragsteller also nicht erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist, sondern diesen Antrag - wie hier - von Beginn an gestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 [X.] 1.05 - ).

Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem [X.], aus einer Wiederholungs-gefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 26 m.w.[X.] ).

a) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse einerseits mit einem [X.] begründet und dazu geltend gemacht, die unzureichende Begründung des Bescheids des [X.] vom 20. Dezember 2012 verletze ihn in seinen staatsbürgerlichen Rechten. Diese Ausführungen rechtfertigen ein [X.] indessen nicht. Das [X.] setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 [X.] 27.06 - Rn. 21, vom 11. März 2008 - BVerwG 1 [X.] 38.07 - Rn. 23 und vom 30. September 2008 - BVerwG 1 [X.] 31.08 - Rn. 28 ) oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (Beschluss vom 30. September 2008 a.a.[X.] Rn. 28 m.w.[X.]).

Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers aus dem Inhalt der Ablehnungsentscheidung des [X.] lässt sich dem Text des Bescheids bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Entscheidung als solche (Ablehnung des strittigen Urlaubs) ist ersichtlich nicht diskriminierend. Die Begründung des Bescheids ist zwar sehr kurz; sie weist jedoch keine den Antragsteller persönlich ehrverletzenden Akzente auf. Der Antragsteller hat überdies nicht substanziiert dargelegt, dass der Bescheid eine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst hätte.

Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass der Bescheid vom 20. Dezember 2012 eine äußerst lapidare Begründung enthält. Ein solcher Umstand mag im Einzelfall zur Folge haben, dass der Bescheid nicht über eine zureichende Begründung im Sinne des § 39 VwVfG verfügt. Diese Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. z.B. Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 [X.] 56.06 - Rn. 23 f.). Ein Begründungsmangel im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG kann aber allenfalls zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen, wenn eine hinlängliche und adäquate Begründung nicht in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 [X.]. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG rechtzeitig nachgeholt wird. Eine diskriminierende Wirkung lässt sich aus einer unzureichenden Begründung hingegen nicht ableiten.

b) Der Antragsteller hat sein Feststellungsinteresse außerdem auf die Absicht gestützt, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Es kann offen bleiben, ob dieses Feststellungsinteresse schon deshalb nicht durchgreift, weil der Antragsteller die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: Beschluss vom 24. November 2009 - BVerwG 1 [X.] 86.08 - Rn. 26) und deshalb fraglich ist, ob der Schadensersatzanspruch aussichtsreich erscheint. Das [X.] hat vorgetragen, dass die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile für den Antragsteller allein auf dem von ihm initiierten [X.] beruhen, den er unter dem 19. Dezember 2012 gestellt hat. Das Problem der erforderlichen Kausalität ist den Bevollmächtigten des Antragstellers noch einmal mit der gerichtlichen Verfügung vom 7. März 2014 vor Augen geführt worden. Diese haben sich dazu mit Schriftsatz vom 30. April 2014 geäußert.

Unabhängig davon gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das so begründete Feststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der [X.], das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem [X.] gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 [X.] 20.04 - und vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 [X.] 13.11 - Rn. 21, jeweils m.w.[X.]). Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme oder Entscheidung bzw. der Unterlassung überprüft.

Diese letztere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Antragsteller begründet sein Interesse an der Feststellung mit der Absicht, einen [X.] geltend zu machen; seinen Schadlosstellungsantrag, den er zum Gegenstand seiner Antragsänderung gemacht hat, kann man in diesem Sinne als Geltendmachung qualifizieren. Unabhängig von der Frage der möglichen Erfolgsaussichten eines solchen Schadensersatzanspruches ist die Erledigung des Rechtsstreits - durch die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Ablauf des 31. Januar 2013 - vorliegend bereits deutlich vor der Rechtshängigkeit des mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht M. eingeleiteten Klageverfahrens eingetreten. Der Antragsteller ist deshalb darauf zu verweisen, seine Schadensersatzforderung insgesamt und unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht anzubringen. Er kann nicht verlangen, vorab einen Teil der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz vom vermeintlich "sachnäheren" [X.] geklärt zu erhalten (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 [X.] 20.04 -).

Der Feststellungsantrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.

2. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30. April 2014 erwogene, auf § 91 VwGO gestützte Antragsänderung ist unzulässig.

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] nicht anwendbar.

Die in § 23a Abs. 2 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der [X.] - anders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als reines Antragsverfahren und nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 [X.] 59.10 - BVerwGE 139, 11 = [X.] 450.1 § 23a [X.] Nr. 1, jeweils Rn. 7; ebenso schon: Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 [X.] 18.08 - BVerwGE 134, 228 = [X.] 449.7 § 47 [X.] Nr. 1, jeweils Rn. 20; ebenso auch: [X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 23a Rn. 11). Einziger formeller Verfahrensbeteiligter ist nach der gesetzlichen Konstruktion der Beschwerdeführer bzw. der Antragsteller. Die [X.] sieht dagegen nicht die Beteiligtenstellung eines Beschwerde- bzw. Antragsgegners oder eines Beklagten im Sinne von § 63 Nr. 2 VwGO vor. Auch der Betroffene, d.h. derjenige Soldat, über den die Beschwerde geführt wird (§ 4 Abs. 3 Satz 3 [X.]), ist nicht förmlich am Verfahren beteiligt; ihm ist lediglich rechtliches Gehör zu gewähren (§ 18 Abs. 2 Satz 4 [X.]; Beschluss vom 9. Februar 2011 a.a.[X.] Rn. 7).

Auf dieser Basis entspricht es auch nach Inkrafttreten des § 23a Abs. 2 [X.] der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens der Zulassung einer Antragsänderung oder Antragserweiterung im Sinne des § 91 VwGO entgegensteht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 1 [X.] 12.09 - Rn. 29, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 [X.] 23.09 - Rn. 23 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 [X.] 42.11 - juris Rn. 29).

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage (nur) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung in diesem Sinne ist dadurch gekennzeichnet, dass der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nachträglich durch eine Erklärung des [X.] gegenüber dem Gericht geändert, auch z.B. durch einen weiteren Antrag ergänzt oder durch ein neues Begehren ersetzt wird. Eine Klageänderung in diesem Sinne liegt dagegen nicht vor, wenn das ursprüngliche Vorbringen im Hinblick auf das erkennbare Klageziel nur klargestellt wird, wenn der Streitgegenstand beschränkt wird oder wenn Anträge berichtigt oder konkretisiert werden (vgl. dazu im Einzelnen: [X.]/[X.], VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91 Rn. 2 und 3 m.w.[X.]).

§ 91 Abs. 1 [X.]. Abs. 2 VwGO ist Ausdruck des kontradiktorischen Parteiverfahrens, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung prägt; die Vorschrift lässt sich deshalb nicht auf das gerichtliche Antragsverfahren nach der [X.] übertragen. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, die ausdrücklich auf "Beteiligte" im Sinne des § 63 VwGO Bezug nimmt. Beteiligte - außer dem Beschwerdeführer bzw. dem Antragsteller im Rahmen der [X.] - gibt es im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] hingegen nicht. Darüber hinaus dokumentiert die innere Systematik der Norm durch das Erfordernis der Einwilligung aller übrigen Beteiligten, dass die nachträgliche neue Disposition über den [X.] nicht allein dem Kläger überlassen wird, sondern einer gleichberechtigten Mitwirkung aller anderen Verfahrensbeteiligten bedarf, indem diese ihre Einwilligung erklären müssen. Wird diese nicht erteilt, weist das Gesetz die Zulassung der Klageänderung einem Dritten, nämlich dem angerufenen Gericht unter der Voraussetzung der Sachdienlichkeit zu.

Nicht zuletzt steht der Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO im gerichtlichen Antragsverfahren nach der [X.] entgegen, dass Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens ist (ebenso: [X.], a.a.[X.] § 17 Rn. 13). § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] stellt für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts (nur dann) beantragen kann, wenn "seine Beschwerde" eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im [X.] Unterabschnitt des [X.] mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dieser Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird der Inhalt des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens des jeweiligen Antragstellers als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festgelegt und abgegrenzt (ebenso schon: Beschluss vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 [X.] 42.11 - juris Rn. 29). Daraus folgt, dass der Gegenstand der Beschwerde - mit der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] - Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens sein soll. Eine entsprechende einschränkende Bestimmung findet sich demgegenüber in der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere in § 82 VwGO, nicht.

Eine Antragsänderung ist danach unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss deshalb auch im Hinblick auf den neuen Sachantrag als unzulässig verworfen werden.

Meta

1 WB 59/13

27.05.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 1 S 1 WBO, § 91 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2014, Az. 1 WB 59/13 (REWIS RS 2014, 5258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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