Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03 vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegenwegen räuberischer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zwar hat das [X.] bei der rechtlichen Würdigung lediglich aufeine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abge-stellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt [X.] zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Ü-berfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oderLeben (§ 255 StGB) gedroht hat.Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Ange-klagte nicht beschwert.[X.] von [X.][X.]
Meta
17.07.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 226/03 (REWIS RS 2003, 2258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2258
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.