Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 226/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2258

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[X.]/03 vom 17. Juli 2003 in der Strafsache gegenwegen räuberischer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zwar hat das [X.] bei der rechtlichen Würdigung lediglich aufeine Bedrohung mit einem empfindlichen Übel (vgl. § 253 StGB) abge-stellt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt [X.] zweifelsfrei, daß der Angeklagte durch den Hinweis auf den Ü-berfall vom 30. November 2001 mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oderLeben (§ 255 StGB) gedroht hat.Durch die unterlassene Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB ist der Ange-klagte nicht beschwert.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 226/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 226/03 (REWIS RS 2003, 2258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2258

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