Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. 3 C 1/13

3. Senat | REWIS RS 2014, 7900

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Gegenstand

Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Inlandsfahrberechtigung; isolierte Wiedererteilungssperre; Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung


Leitsatz

Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der [X.] erworbenen Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen.

2

Dem Kläger wurde mit rechtskräftigem Strafurteil vom 1. August 1990 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs ([X.] von 1,75 Promille) in Tateinheit mit Nötigung zum wiederholten Male seine [X.] Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis zum 31. Juli 1992 angeordnet.

3

Am 21. März 1996 erwarb der Kläger in der [X.] eine Fahrerlaubnis der [X.] und B; im Führerschein wird als Wohnort die Bundesrepublik [X.] angegeben.

4

Mit rechtskräftigen Urteilen vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 wurde der Kläger vom Amtsgericht erneut wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in [X.] begangener [X.] verurteilt; da er sich damit als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe (§ 69 des Strafgesetzbuches -StGB), ordnete das Gericht jeweils eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an; die zuletzt festgesetzte Sperrfrist lief am 14. Februar 2009 ab.

5

Bei einer Verkehrskontrolle im Oktober 2010 wies der Kläger seinen [X.] Führerschein vor. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde er wegen Verbotsirrtums vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

6

Daraufhin bat der Kläger die Fahrerlaubnisbehörde um Überprüfung, ob er berechtigt sei, mit seiner [X.] Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Das verneinte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 16. August 2011. Es gebe keinen Automatismus, dass eine aberkannte Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wieder auflebe. Wegen der [X.] des [X.] sei zuvor eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.

7

Am 7. September 2011 erhielt der Kläger in der [X.] einen Scheckkartenführerschein über die Fahrerlaubnis der [X.] und [X.] In diesem Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der [X.] eingetragen; als Datum der Fahrerlaubniserteilung wird der 21. März 1996 angegeben.

8

Seine Klage auf Feststellung, dass er berechtigt sei, mit seiner [X.] Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik [X.] zu führen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Vor dem Beitritt der [X.] zur [X.] am 1. Mai 2004 habe der Kläger, wie sich aus § 4 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr ([X.]) ergebe, keine Fahrberechtigung in [X.] gehabt. Mit dem Beitritt sei seine Fahrerlaubnis zu einer EU-Fahrerlaubnis geworden; ab diesem [X.]punkt sei er dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines "alten" EU-Mitgliedstaates gleichzustellen. Die Eintragung eines [X.]n Wohnsitzes im Führerschein stehe der Gültigkeit wohl nicht entgegen, da das [X.] nach der [X.][X.] bei der Ausstellung noch nicht gegolten habe. Auch die Fahrerlaubnisentziehung mit Strafurteil vom 1. August 1990 hindere die Anerkennung der [X.] Fahrerlaubnis nicht, da sie nach dem Ablauf der damaligen Sperrfrist erteilt worden sei. Doch habe sich der Kläger, wie das Strafgericht festgestellt habe, durch die von ihm nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die vom Strafgericht deshalb angeordneten isolierten Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis seien als Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der [X.][X.] anzusehen und damit unionsrechtlich zulässig. Die Ausstellung eines neuen [X.] durch die [X.] Behörden am 7. September 2011 begründe keine Anerkennungspflicht; mit ihr sei keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden. Auch nach [X.]m Recht sei der Kläger nicht berechtigt, nach dem Unionsbeitritt der [X.] von seiner Fahrerlaubnis in [X.] Gebrauch zu machen. Da diese Fahrerlaubnis vor dem Beitritt nicht wirksam gewesen sei, spreche Vieles dafür, dass ein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] nie entstanden sei. Das könne jedoch offen bleiben. Jedenfalls schlössen die mit den Strafurteilen vom 12. März 1997 und 26. April 2000 verhängten isolierten Sperren eine Berechtigung des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aus. Das folge aus einer analogen Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auf isolierte Sperren nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie sei deshalb gerechtfertigt, weil auch eine isolierte Sperre eine formalisierte Feststellung der mangelnden Fahreignung des Betroffenen voraussetze. Auch bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Zwar habe der Verordnungsgeber in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Teilregelung für die isolierte Sperre getroffen. Sie erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("darf") aber nur die [X.] bis zum Ablauf der Sperrfrist, so dass sich eine Lücke für die [X.] vom Ende der Sperrfrist bis zur [X.] der Sperre ergebe. Jedenfalls habe der Verordnungsgeber nicht die Fälle im Blick gehabt, in denen anstatt der Verhängung einer isolierten Sperre eine Fahrerlaubnisentziehung angezeigt gewesen wäre. Sie sei hier nur deshalb unterblieben, weil dem Strafgericht die ausländische Fahrerlaubnis des [X.] nicht bekannt gewesen sei.

9

Die Berufung des [X.] hat der [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger sei seit dem Beitritt der [X.] zur [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis. Nach Art. 1 Abs. 2 der hier noch anwendbaren [X.][X.] seien die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus der Entscheidung der [X.] vom 25. August 2008 über die Äquivalenzen von in der [X.] erteilten Fahrerlaubnissen ergebe sich, dass die im [X.] Führerschein des [X.] aufgeführten [X.] und B den [X.] und B nach dem [X.] entsprächen und die Fahrerlaubnis anzuerkennen sei. Der Inlandsgültigkeit stehe die Eintragung eines [X.]n Wohnorts wohl nicht entgegen. Das gemeinschaftsrechtliche [X.] habe zum Ausstellungszeitpunkt noch nicht gegolten. Dass das [X.] Fahrerlaubnisrecht damals ein solches Erfordernis gekannt habe, sei nicht anzunehmen. Nach der genannten [X.]sentscheidung erfasse der Anerkennungsgrundsatz auch die vor Anwendbarkeit der [X.][X.] ausgestellten Führerscheine einschließlich solcher, bei denen nach dem nationalen Recht zum Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzprinzip noch nicht zu beachten gewesen sei. Jedoch sei der Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] berechtigt. Ihm dürfe aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden; diese Maßnahme sei im Verkehrszentralregister noch eingetragen und nicht nach § 29 des [X.] (StVG) getilgt. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gelte auch für die Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB und auch dann, wenn die isolierte Sperre - wie beim Kläger - nach der Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Hierzu könne es nur dann kommen, wenn sich aus einer Verkehrsstraftat zwar die fehlende Fahreignung des Betroffenen ergebe, ihm aber dennoch - aus welchen Gründen auch immer - die vorhandene Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern entgegen der gesetzlichen Regelung in § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nur eine isolierte Sperre verhängt werde. Für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sprächen der Wortlaut der Regelung, der beide Sachverhaltsvarianten abdecke, sowie das praktische Bedürfnis, die Folgen einer solchen nach dem Gesetz nicht zulässigen und deshalb nur selten vorkommenden Sachbehandlung gerade der Vorschrift zu unterwerfen, die sich mit den Auswirkungen einer isolierten Sperre befasse. Die Anordnung einer isolierten Sperre schließe die Inlandsfahrberechtigung nicht nur bis zum Ablauf der festgelegten Sperrfrist - hier also bis zum 14. Februar 2009 -, sondern bis zur Tilgung der Eintragung der Sperre im Verkehrszentralregister aus. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV und der amtlichen Begründung zur [X.] zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Damit bestehe die vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungslücke nicht. Die Nichtanerkennung der EU-Fahrerlaubnis des [X.] sei auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Verhängung einer solchen Sperre sei den in Art. 8 Abs. 2 der [X.][X.] aufgeführten Maßnahmen gleichzustellen; auch im Falle von § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB werde die Nichteignung des Betroffenen förmlich festgestellt. Die Ausstellung eines neuen [X.] am 7. September 2011 begründe keine Pflicht zur Anerkennung in [X.], weil dem Kläger damit keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der Vortrag des [X.], die [X.] Behörden hätten zuvor erneut seine Fahreignung geprüft, sei nicht glaubhaft. Auf Verwirkung und Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen.

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Er habe, nachdem der Beklagte ihm dieses Recht nicht aberkannt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist nichts unternommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass er von seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] wieder Gebrauch machen dürfe. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV sei nicht mit der von [X.] wegen für einen Akt der [X.] gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis bis zur [X.] der isolierten Sperre andauere. Nach dem Wortlaut dieser Regelung lebe das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach dem Ablauf der Sperrfrist wieder auf. Für einen Rückgriff auf § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV bleibe danach kein Raum, zumal es die Fahrerlaubnisbehörde während des Laufes der Sperrfrist in der Hand habe, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Er ist nicht berechtigt, mit seiner im Jahr 1996 in der [X.] erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in [X.] zu führen. Nachdem gegen ihn in [X.] wegen nach der Erteilung dieser Fahrerlaubnis begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung mehrfach Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurden, muss der Kläger gemäß § 28 Abs. 5 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung zuvor den Nachweis erbringen, dass er wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.

1. Maßgeblich für die Begründetheit seines [X.], das der Kläger mit der Revision weiter verfolgt, ist die Sach- und Rechtslage zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung; für das Revisionsverfahren ist von der Rechtslage auszugehen, die auch das [X.] zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem [X.]punkt entschiede (st[X.]pr; vgl. u.a. Urteile vom 29. Januar 2009 - [X.] 3 [X.] 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> - juris Rn. 14 und vom 18. Juni 2008 - [X.] 3 [X.] 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590> - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 16. März 2006 - [X.] 3 [X.] 16.05 - [X.] 418.72 [X.] Rn. 11 f. m.w.N.).

Anwendbar ist danach, was das innerstaatliche Recht betrifft, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.]), zum maßgeblichen [X.]punkt zuletzt geändert durch Art. 1 der [X.] Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013 ([X.]). In unionsrechtlicher Hinsicht dürfte nach der Rechtsprechung des [X.] für das auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Feststellungsbegehren des [X.] die Richtlinie 2006/126/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ([X.] - "[X.]") zugrunde zu legen sein (vgl. Urteil vom 1. März 2012 - [X.]. [X.]-467/10, [X.] - NJW 2012, 1341 Rn. 32 f.). Demgegenüber hält das Berufungsgericht, das auf den vor dem 19. Januar 2009 liegenden [X.]punkt der Erteilung der [X.] Fahrerlaubnis abstellt (in diesem Sinne auch Urteil vom 25. August 2011 - [X.] 3 [X.] 25.10 - [X.]E 140, 256 Rn. 12), noch die [X.] vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ([X.] 237 S. 1 - "[X.]") für anwendbar. Daraus ergibt sich jedoch, was die Reichweite des unionsrechtlichen [X.] betrifft, kein Unterschied. Denn der [X.] hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der [X.] auch für die [X.] Geltung beansprucht (vgl. u.a. Urteile vom 26. April 2012 - [X.]. [X.]-419/10, [X.] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 a.a.[X.] Rn. 40 und 64).

2. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen [X.] oder [X.], die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik [X.] haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Mit [X.]Fahrerlaubnissen sind, wie der amtlichen Überschrift von § 28 FeV zu entnehmen ist, Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der [X.] gemeint. Hierunter fällt auch die vom Kläger erworbene [X.] Fahrerlaubnis, obwohl sie ihm am 21. März 1996 und damit sowohl vor dem Beitritt der [X.] zur [X.] am 1. Mai 2004 als auch vor dem Inkrafttreten der 2. und der [X.] erteilt wurde, aus denen sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von [X.]Fahrerlaubnissen ergibt. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, dessen Umsetzung § 28 Abs. 1 FeV dient (vgl. [X.] 443/98 S. 1), schließt auch vor der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in einem der jetzigen Mitgliedstaaten erworbene ausländische Fahrerlaubnisse ein. Das ist zum einen Art. 13 Abs. 1 UA 1 der Richtlinie 2006/126/[X.] sowie dem dieser Regelung sinngemäß entsprechenden Art. 10 der [X.] zu entnehmen; danach legen die Mitgliedstaaten nach Zustimmung der [X.] zwischen den vor dem [X.]punkt der Umsetzung dieser Richtlinie erworbenen Führerscheinen und den in den Richtlinien definierten Klassen fest. Deutlich wird die zeitliche Reichweite des [X.] zum anderen in der zu Art. 10 der [X.] ergangenen Entscheidung der [X.] vom 25. August 2008 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen ([X.] 270 S. 31). Dort heißt es im ersten Erwägungsgrund, dass gemäß der [X.] alle von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden sollten. Im Anhang I zu dieser Entscheidung werden im Abschnitt Modell Tschechische Republik ([X.]Z4) die in der [X.] in der [X.] vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 ausgestellten Führerscheine und die entsprechenden Äquivalenzen zu den Fahrerlaubnisklassen nach dem Unionsrecht aufgeführt. Schließlich ist auch der [X.] in einer die [X.] betreffenden Entscheidung davon ausgegangen, dass vor dem [X.]punkt der Umsetzung der Richtlinie erworbene, in der Äquivalenztabelle aufgeführte Führerscheine unter den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung fallen (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]. [X.]-321/07, [X.] - Slg. [X.], Rn. 74 und 78).

Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 28 Abs. 1 FeV für eine Inlandsfahrberechtigung, dass der Inhaber dieser Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik [X.] hat. Das ist beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

3. Offen bleiben kann, ob der Inlandsfahrberechtigung des [X.] bereits der Ausschlussgrund des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegensteht; danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer [X.]Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom [X.] [X.] unbestreitbarer Informationen zum [X.]punkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.

In dem am 21. März 1996 ausgestellten [X.] Führerschein des [X.] ist als Wohnort die Bundesrepublik [X.] eingetragen. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum [X.]punkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des [X.] hatte (st[X.]pr; vgl. u.a. Urteile vom 26. Juni 2008 - [X.]. [X.]-329/06 und [X.]-343/06, [X.] u.a. - Slg. 2008 [X.] Rn. 72 f. und vom 19. Mai 2011 - [X.]. [X.]-184/10, [X.]. 2011 [X.] Rn. 22 f.). Allerdings liegt bislang noch keine Entscheidung des [X.] zu der Frage vor, ob der Aufenthaltsmitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen [X.]Fahrerlaubnis auch dann berechtigt ist, wenn der Betroffene zum Erteilungszeitpunkt weder nach dem Unionsrecht noch nach dem Fahrerlaubnisrecht des [X.] seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat haben musste. Für eine solche Erstreckung auf "Alt-Führerscheine" könnte zwar durchaus der in der Rechtsprechung des [X.] hervorgehobene Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit sprechen. Anderseits fehlt es an einer normativen Verankerung des Wohnsitzerfordernisses für den Ausstellermitgliedstaat, die sich in den bisher vom [X.] entschiedenen Fällen selbst bei fehlender Umsetzung dieses Erfordernisses in das innerstaatliche Recht jedenfalls aus dem Unionsrecht ergab.

Indes bedarf es hierzu im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sich die Nichtberechtigung des [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen in [X.] zwar nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, aber jedenfalls aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV ergibt.

4. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer [X.]Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

a) Zwar wurde dem Kläger durch Strafurteil vom 1. August 1990 seine damalige [X.] Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen. Zugleich hat das Strafgericht der Verwaltungsbehörde für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Danach wäre der Tatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ("Fahrerlaubnis im Inland" ... "rechtskräftig von einem Gericht" ... "entzogen") dem Wortlaut nach erfüllt. Doch wäre es unionsrechtswidrig, daraus die Nichtgeltung der dem Kläger am 21. März 1996 und damit nach Ablauf dieser Sperrfrist erteilten [X.] Fahrerlaubnis in [X.] abzuleiten. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die Anerkennung einer ausländischen [X.]Fahrerlaubnis nicht abgelehnt werden darf, wenn im [X.] an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch einen anderen Mitgliedstaat ein [X.]Führerschein ausgestellt wird und zu diesem [X.]punkt die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war. Die Mitgliedstaaten können sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der [X.] berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, der Betroffene erfülle nicht die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung (vgl. u.a. Urteil vom 29. April 2004 - [X.]. [X.]-476/01, [X.] - Slg. 2004 [X.] Rn. 78 und Beschluss vom 6. April 2006 - [X.]. [X.]-227/05, [X.]. 2006 [X.] Rn. 1). Ebenso hat der [X.] mittlerweile mehrfach entschieden, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der [X.] und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/[X.] nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der [X.] abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/[X.] abgelehnt werden muss (vgl. u.a. Urteil vom 26. April 2012 a.a.[X.] Rn. 65 ff.).

b) § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV lässt die Geltung der [X.] Fahrerlaubnis des [X.] in [X.] auch nicht aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts vom 12. Juni 1996, 12. März 1997, 26. April 2000, 2. Februar 2005 und 8. Januar 2007 entfallen. In jenen Entscheidungen hatte das Strafgericht zwar jeweils eine isolierte Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet, jedoch keine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen verhängt. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung fehlt es, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, an einer planwidrigen Regelungslücke.

Der Verordnungsgeber hat die isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB mit der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2002 ([X.]) als gesonderten Nichtanerkennungsgrund in einer neuen Nummer 4 in den Katalog des Absatzes 4 aufgenommen, weil auch der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis von seinem Fahrerlaubnisrecht im Rahmen von § 28 FeV keinen Gebrauch machen dürfen solle, wenn gegen ihn eine solche Sperre verhängt sei ([X.] 497/02 S. 67 f.). Der Normgeber hat diese Form der Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen demnach nicht etwa übersehen, sondern ausdrücklich in den Blick genommen und hierfür eine gesonderte Regelung außerhalb der Nummer 3 getroffen.

Ebenso wenig kann von einer planwidrigen Regelungslücke in zeitlicher Hinsicht, nämlich für den [X.]raum zwischen dem Ende der Sperrfrist und der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister, ausgegangen werden. Auch hinsichtlich dieses [X.]raumes hat der Verordnungsgeber mit § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV eine Regelung getroffen.

5. Doch folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 FeV, dass eine Inlandsfahrberechtigung des [X.] ohne vorherigen Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung nicht besteht. Inwieweit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, der die Nichtgeltung der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland von der Eintragung der in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister abhängig macht und auf den das Berufungsgericht ergänzend zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV abstellt, mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz vereinbar ist, kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer [X.] oder [X.], denen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Annahme des Berufungsgerichts, § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV erfasse nicht nur die Fälle, in denen die ausländische [X.]Fahrerlaubnis zeitlich nach der Verhängung einer isolierten Sperre im Inland erteilt worden sei, sondern beanspruche auch dann Geltung, wenn die Erteilung der ausländischen [X.]Fahrerlaubnis zeitlich vor der Maßnahme nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB liege, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wortlaut der Regelung deckt beide Fallvarianten ab; das gilt ebenso für die Normbegründung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen nicht geboten. Voraussetzung für die Anordnung einer isolierten Sperre ist nach § 69 StGB i.V.m. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, dass das Strafgericht den Betroffenen für ungeeignet hält, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das wird - wenn der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die dann gemäß § 69 StGB zu entziehen wäre - vom Strafgericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB durch die Anordnung einer isolierten Sperre förmlich zum Ausdruck gebracht; die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird für die [X.], in der von fortdauernder Nichteignung des Betroffenen ausgegangen werden muss, ausgeschlossen (vgl. [X.], Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 61. Aufl. 2014, § 69a StGB Rn. 15 m.w.N.). Hierfür ist die zeitliche Reihenfolge von Fahrerlaubniserteilung und isolierter Sperre ohne Belang. Insofern kommt es nicht darauf an, dass bei Vorliegen einer Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 i.V.m. § 69b Abs. 1 StGB an sich die Aberkennung durch das Strafgericht geboten gewesen wäre.

b) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die ausländische [X.]Fahrerlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, ohne dass es zusätzlich noch eines Verwaltungsakts der Fahrerlaubnisbehörde bedarf, der diese Rechtsfolge konstitutiv ausspricht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - [X.] 3 [X.] 28.10 - [X.] 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12; ebenso zu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV: Urteil vom 25. August 2011 - [X.] 3 [X.] 25.10 - a.a.[X.]). Das ergibt sich, wie in den genannten Entscheidungen näher ausgeführt wird (Urteile vom 25. August 2011 a.a.[X.] Rn. 13 [X.] ff.), bereits aus dem Wortlaut der Regelung, darüber hinaus aus dem systematischen Zusammenhang des ersten und des vierten Absatzes von § 28 FeV, überdies aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, der eine "[X.]" darstellt und außerdem nur einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht. Ebenso wenig ist - wie in den genannten Urteilen erläutert wird - das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar. Infolge dessen geht das Revisionsvorbringen des [X.] ins Leere, der sich, gestützt darauf, dass die Fahrerlaubnisbehörde keine förmliche Aberkennungsentscheidung erlassen habe, auf Vertrauensschutz und Verwirkung beruft. Ebenso wenig trifft der Einwand des [X.] zu, die Norm als solche sei nicht hinreichend eindeutig. Die Dauer der Nichtanerkennung lässt sich mit der gebotenen Klarheit aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV entnehmen, die nach der Systematik der Norm zusammen in den Blick zu nehmen sind.

c) Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz steht der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordneten Nichtanerkennung der ausländischen [X.]Fahrerlaubnis bei einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht entgegen. Auch insoweit ist ein Verstoß des Berufungsurteils gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen.

Bei der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB handelt es sich um eine Maßnahme, die den in Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] der Richtlinie 2006/126/[X.] sowie den in Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.] aufgeführten und damit auch mit Blick auf den in diesen Richtlinien verankerten Anerkennungsgrundsatz für zulässig erklärten Maßnahmen des [X.] gleichsteht. All diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie - abgesehen von den Fällen eines qualifizierten Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis - die Feststellung der fehlenden Kraftfahreignung des Betroffenen voraussetzen; wegen dieses Eignungsmangels soll er im Interesse der Verkehrssicherheit vom Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Nachdem aber die genannten Aufzählungen auch "Einschränkungen" der Fahrerlaubnis enthalten, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht erfasst sein soll. Sie führt in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV zur zeitweiligen Ungültigkeit der ausländischen [X.]Fahrerlaubnis in [X.] und bewirkt somit eine auf den Aufnahmemitgliedstaat bezogene Einschränkung dieser Fahrerlaubnis.

d) Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Berechtigung, mit seiner [X.] Fahrerlaubnis in [X.] Kraftfahrzeuge zu führen, lebe mit dem Ende der vom Strafgericht zuletzt angeordneten Sperrfrist automatisch wieder auf.

Das Berufungsgericht hält dem entgegen, dass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis bis zum Eintritt der Tilgung der entsprechenden Eintragung im Verkehrszentralregister andauere. Tatsächlich hat der Normgeber eine solche Regelungsabsicht verfolgt. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV, wonach Satz 1 Nummer 3 und 4 nur anzuwenden ist, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des [X.] getilgt sind, geht auf die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 ([X.]) zurück. Mit der Vorschrift sollte, wie der Verordnungsbegründung zu entnehmen ist, der Rechtsprechung des [X.] zum Anerkennungsgrundsatz Rechnung getragen werden. Dieser sei in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008 davon ausgegangen, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine widerspreche, wenn ein Mitgliedstaat einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte [X.] die Anerkennung eines Führerscheins versage, der ihr möglicherweise später durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Durch einen Verweis auf die Tilgungsvorschriften werde deutlich gemacht, dass nach Eintritt der Tilgung die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer [X.]/[X.] nicht mehr entgegenstünden (vgl. [X.] 851/08 S. 11 f.). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass es aus der Sicht des Verordnungsgebers jedenfalls bis zur Tilgung bei der Nichtanerkennung bleiben soll.

Insofern stellt sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG) einer Nichtanerkennung auf unbestimmte [X.] zumindest nahe kommt, die der [X.] in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten hat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2004 a.a.[X.] Rn. 76 f.). Zudem gibt der [X.] für beide Führerscheinrichtlinien gleichermaßen vor, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen eng auszulegen seien; diese für Art. 8 Abs. 4 der [X.] getroffene Feststellung bleibe auch für Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/[X.] gültig (Urteil vom 26. April 2012 a.a.[X.] Rn. 71). Es ist daher fragwürdig, die von ihrer Funktion mit einer Sperrfrist nicht vergleichbare Tilgungsfrist zur Grundlage der Nichtanerkennung einer ausländischen [X.] oder [X.] zu machen (vgl. [X.], [X.] vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - [X.], 14 = [X.]K 19,74).

e) Diese Bedenken lassen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV ausräumen. Danach wird das Recht, von einer [X.] oder [X.] nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestehen. Der Betroffene ist also keineswegs darauf verwiesen, bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu warten, um die Fahrberechtigung zu erlangen.

Die unionsrechtlichen Bedenken, die das [X.] in der oben zitierten [X.] (a.a.[X.]) gegen diese Vorschrift erhebt, greifen nicht durch. Sie gehen auf die unzutreffende Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 3 und in dessen Gefolge auch des § 28 Abs. 5 FeV in der strafgerichtlichen Entscheidung zurück, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde seinerzeit richtete. Die in jenem Beschluss ([X.] vom 30. März 2011 - 1 [X.]/11) geäußerte Auffassung, eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene, also neue ausländische [X.] oder [X.] berechtige nicht zum Fahren im Inland, solange die Tilgungsfrist nicht abgelaufen sei, widerspricht offensichtlich Unionsrecht, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Fahrerlaubnisse anderer [X.]Mitgliedstaaten ohne jede Formalität anzuerkennen. Demgemäß darf in solchen Fällen auch kein Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV verlangt werden, um die Fahrberechtigung im Inland zu erlangen, mit anderen Worten: der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führt dazu, dass § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV der Anerkennung von [X.] oder [X.]sen nicht entgegenstehen, die nach Ablauf einer Sperrfrist neu erteilt werden.

Anders fällt die Beurteilung jedoch aus, wenn die zeitliche Reihenfolge - wie hier - umgekehrt ist, also die Verstöße, die Grund für die verhängten Maßnahmen sind, nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begangen worden sind. In solchen Fällen darf der Aufnahmemitgliedstaat - wie der [X.] anerkennt - im Interesse der Verkehrssicherheit überprüfen, ob der Betroffene, dessen mangelnde Fahreignung wegen nach der Fahrerlaubniserteilung begangenen Verkehrsstraftaten festgestellt wurde, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Auch ein Antragsverfahren, mit dem der Betroffene nach Ablauf der Sperrfrist eine solche Überprüfung herbeiführen kann, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit den genannten Maßgaben zur Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 FeV ist zugleich der in der [X.] des [X.]s genannte Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot ausgeräumt. Ebenso wie nach Ablauf der Sperrfrist bei gegebener Fahreignung auf Antrag eine [X.] Fahrerlaubnis wieder zu erteilen ist, ist eine nach Ablauf der Sperrfrist neu erteilte [X.] oder [X.] anzuerkennen. Mit dem in § 28 Abs. 5 FeV gesondert geregelten Antragsverfahren wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die ausländische Fahrerlaubnis durch eine in [X.] erfolgte Aberkennung der aus ihr folgenden Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht vollständig entfallen ist; denn wegen der Begrenzung der Reichweite dieser Maßnahmen durch das Territorialitätsprinzip durfte der Betroffene außerhalb [X.]s weiterhin fahren (vgl. für Maßnahmen der [X.] § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie § 69b Abs. 1 StGB für strafgerichtliche Entscheidungen). Somit ist in diesen Fällen - anders als beim Erlöschen einer [X.]n Fahrerlaubnis - keine vollständige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erforderlich, sondern nur eine (Wieder-)Anerkennung der Fahrberechtigung für [X.]. Genau auf diesen Unterschied stellt auch die Verordnungsbegründung für die Einfügung von § 28 Abs. 5 FeV durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - [X.] - vom 7. August 2002 ab (vgl. [X.] 497/02 S. 68). Auch diese (Wieder-)Anerkennung kann freilich - wie gezeigt - aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht ohne eine Überprüfung der aktuellen Fahreignung erfolgen. Der Überprüfungsmaßstab wiederum unterscheidet nicht danach, ob es um die (Wieder-)Anerkennung einer ausländischen oder um die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis geht; das folgt aus der in § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV enthaltenen Verweisung auf § 20 Abs. 1 und 3 FeV.

Einer Vorlage an den [X.] bedarf es nicht. Denn dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden der Betroffene auch nach Ablauf einer im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis erst dann wieder Gebrauch machen darf, wenn er den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung geführt hat, steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Das lässt sich der Rechtsprechung des [X.] mit der gebotenen Zweifelsfreiheit entnehmen, insbesondere dem Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.] Der [X.] hat dort die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis für gerechtfertigt gehalten, weil der Betroffene - anders als in den Rechtssachen [X.] und [X.] - nach der Entziehung seiner [X.]n Fahrerlaubnis keiner von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats angeordneten Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unterzogen worden sei. Folglich sei kein Beweis erbracht worden, dass der Betroffene entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sei (a.a.[X.] Rn. 95). Könnte - so der [X.] weiter - eine nationale Maßnahme des Entzugs dadurch umgangen werden, dass man von einem Führerschein Gebrauch machen könnte, der vor Erteilung der wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogenen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, ohne dass der Beweis erbracht wird, dass derjenige, der diesen alten Führerschein vorlegt, zu dem [X.]punkt, zu dem er von ihm Gebrauch macht, gemäß der [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (a.a.[X.] Rn. 96). Diese Erwägungen des Gerichtshofs, die eine Fahrerlaubnisentziehung mit gleichzeitiger Verhängung einer Sperrfrist betrafen, gelten für den hier zu beurteilenden Fall der Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gleichermaßen.

6. Gegenüber der ihn treffenden Nachweispflicht für eine (Wieder-)Erlangung seiner Kraftfahreignung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er in der [X.] Republik am 7. September 2001 ein neues Führerscheindokument in Form eines so genannten Scheckkartenführerscheins erhalten hat. Damit wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht der Eintragung des Datums "21.3.96" in Spalte 10 dieses Führerscheins entnommen hat, nicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das die (bisherige) Fahrerlaubnis ausweisende Dokument ersetzt (vgl. Art. 8 Abs. 5 der [X.] und Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/[X.]). Wie das Berufungsgericht für das revisionsgerichtliche Verfahren in tatsächlicher Hinsicht bindend festgestellt hat, ist der Aushändigung dieses neuen [X.] keine erneute Eignungsüberprüfung durch die [X.] Behörden vorausgegangen. Aus der Ausstellung nur eines neuen [X.] ergibt sich indes keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in [X.] (so bereits Urteil des Senats vom 29. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 20 f.).

Der [X.] muss auch in dieser Frage nicht zu einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV angerufen werden. Es ist nicht ernstlich zu bezweifeln, dass sich die unionsrechtliche Anerkennungspflicht der Mitgliedstaaten nur auf eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis bezieht und nicht auf einen - nach Art eines Ersatzführerscheins für ein abhanden gekommenes Dokument ausgestellten - Ausweis über eine alte Fahrerlaubnis (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.] Rn. 95 ff. sowie [X.], Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.[X.] Rn. 21).

Meta

3 C 1/13

13.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 19. November 2012, Az: 11 BV 12.21, Urteil

§ 28 Abs 1 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 1 Nr 4 FeV 2010, § 28 Abs 4 S 3 FeV 2010, § 28 Abs 5 FeV 2010, § 69a Abs 1 S 3 StGB, § 29 Abs 1 S 2 Nr 3 StVG, § 29 Abs 5 StVG, Art 8 Abs 4 EWGRL 439/91, Art 11 Abs 4 EWGRL 439/91

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.02.2014, Az. 3 C 1/13 (REWIS RS 2014, 7900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7900

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