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PDF anzeigen[X.]/01vom9. Mai 2001in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2000 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg(§ 349 Abs. 4 StPO). Der Tatrichter hat - worauf auch der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift abstellt - das Mordmerkmal Heimtücke nichtrechtsfehlerfrei bejaht.Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte, dem [X.] des § 21 StGB zur Tatzeit zugebilligt wurden, seiner [X.] Frau in Tötungsabsicht mit einer gußeisernen Bratpfanne auf den [X.] und sie, als der Griff der Pfanne abbrach, mit beiden Händen er-würgt. Der Angeklagte, der die finanzielle Situation der Familie als aussichtslosempfand, seiner stark alkoholkranken Frau hiervon aber nichts mitgeteilt [X.] -war entschlossen, sich selbst umzubringen. Zugleich hatte er sich entschieden,auch seine Frau zu töten. Denn er schämte sich vor ihr und hatte große Angst,ihr die wahren Umstände zu offenbaren. Er war zudem der Meinung, daß [X.] es in dieser desolaten finanziellen Situation nicht ohne ihn schaffen wür-de und ihr Obdachlosigkeit und Verwahrlosung drohten. Nach der Tötung [X.] unternahm der Angeklagte verschiedene Selbsttötungsversuche, dieaber alle scheiterten.Ohne Rechtsfehler ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß der An-geklagte bei der Tötung bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Ehefrauausgenutzt hat.Die vom [X.] für die - allerdings naheliegende - Bejahung dererforderlichen feindlichen Willensrichtung gegebene Begründung ist aberrechtlich nicht fehlerfrei. Zum einen ist die Feststellung zu einem der [X.] nachvollziehbar. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen den [X.]vor.Der Tatrichter läßt zunächst die Frage offen, ob die Befürchtung [X.], "seine Ehefrau komme ohne ihn nicht zurecht, ihr drohe Ob-dachlosigkeit und Verwahrlosung bereits objektiv nicht nachvollziehbar ist [X.] hier insoweit allein auf die subjektive Sichtweise des Angeklagten abzu-stellen ist." Das [X.] führt dann aus: "Denn jedenfalls kann schon [X.] werden, daß das 'pseudoaltruistische' Motiv, der Ehefrau ein Lebenin Obdachlosigkeit und Verwahrlosung zu ersparen, bei der Tötung im [X.] stand. Wie bereits ausgeführt, lag der Tat vielmehr ein Motivbündel zu-grunde, das auch eigensüchtige Beweggründe enthielt. Denn nach der eigenenEinlassung des Angeklagten war ein weiteres wichtiges Tatmotiv, daß er sichvor seiner Ehefrau schämte und große Angst vor ihrer Reaktion hatte, wenn er- 4 -ihr die Kündigung und deren Hintergründe sowie die aktuelle finanzielle [X.] offenbaren würde. Er rechnete damit, daß seine Frau ihm Vorwürfe ma-chen würde, zumal er ihr in der Vergangenheit immer Vorhaltungen wegen ih-rer Alkoholkrankheit gemacht hatte.In den Fällen, in denen der Tat ein ganzes Motivbündel zugrundeliegt,wobei nicht feststeht, welches Motiv im Vordergrund stand, muß nicht zugun-sten des [X.] angenommen werden, daß das 'pseudoaltruistische' Momentleitend war. Das Fehlen sicherer Erkenntnisse über die Beweggründe des [X.] steht der Annahme einer feindseligen Willensrichtung nicht entge-gen (vgl. [X.] 1974, 366; NJW 1978, 709)."Diese Überlegungen des Tatrichters sind schon deshalb nicht tragfähig,weil das "weitere wichtige Tatmotiv" einer unangenehmen [X.] gegenüber kein Motiv für die Tötung auch der Ehefrau sein konnte.Denn bereits durch den beabsichtigten Selbstmord hätte der Angeklagte sichetwaige Vorwürfe erspart. Seine Annahme, er müsse hierzu - vorab - auch sei-ne Ehefrau töten, ist ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar.Es ist auch ein Verstoß gegen den [X.] gegeben. Richtig istzwar, daß der [X.] nicht bedeutet, daß das Gericht von der dem Ange-klagten jeweils (denkbar) günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muß,wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr. vgl. hierzu Klein-knecht/[X.] StPO § 261 Rdn. 26). Sind aber mehrere Tatmotive aus-drücklich als gegeben festgestellt, gebietet es - nach Ausschöpfung aller [X.] - der [X.], das für den Angeklagten [X.] leitend anzusehen. Dem werden die Ausführungen des [X.] nichtgerecht.- 5 -Der [X.] kann nicht ausschließen, daß auf diesen rechtlich bedenkli-chen Feststellungen und Erwägungen die Annahme des [X.] beruht. Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungenaufzuheben.Der [X.] kann weiter nicht ausschließen, daß ein neuer Tatrichter auf-grund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen und Überlegungen erneut zueinem Schuldspruch wegen [X.] gelangt. Es ist nämlich [X.] weiteres ersichtlich, daß der Angeklagte begründet meinte, zum [X.] Opfers zu handeln. Ein Fall des erweiterten Selbstmordes (vgl. [X.] NJW1978, 709) scheidet aus, weil der Angeklagte und seine Frau nicht überein-stimmend handelten. Vielmehr hat der Angeklagte einseitig seiner Frau [X.] abgesprochen. Der [X.] ist daher nicht dem Antrag des [X.] auf Schuldspruchänderung in Totschlag gefolgt, sondern hatdie Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß eine [X.] Wertung des Umstandes, daß der Angeklagte nach dem Scheitern desersten Angriffs mit der Pfanne sofort hartnäckig nachgesetzt hat, besorgen läßt,daß dem Angeklagten rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 3 StGB) die [X.] solche zur Last gelegt wurde (vgl. auch [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Vollen-dung 1).Jähnke [X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
09.05.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 2 StR 123/01 (REWIS RS 2001, 2635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2635
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