Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. III ZB 25/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3757

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[X.] 25/00vom25. Januar 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.] § 13; [X.] § 8 Abs. 2 a, 8 und 10; ThürStrG § 52 Abs. 8Für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast undeinem Energieversorgungsunternehmen anläßlich einer straßenbaubeding-ten Verlegung einer Ferngasleitung ist der Rechtsweg zu den ordentlichenGerichten eröffnet. [X.]ies gilt auch dann, wenn das Recht des Energiever-sorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke [X.] zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen (öffentlich-recht-lichen) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der [X.] gründet.[X.], Beschluß vom 25. Januar 2001 - [X.]/00 -[X.]LG Berlin- 2 -[X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. Januar2001beschlossen:[X.]ie weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-schluß des 23. Zivilsenats des [X.]s vom 10. [X.] - 23 W 7829/99 - wird zurückgewiesen.[X.]ie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.[X.]: 65.000 [X.] Zuge des geplanten Neubaues der [X.] sollen [X.] [X.] und die Kreisstraße [X.] im Bereich des künftigen Auto-bahnkreuzes M. ([X.]) tiefer gelegt werden. [X.]iese Maßnahme hat [X.] eine Verlegung der geraume Zeit vor dem Beitritt errichteten Erdgaslei-tung des beklagten Energieversorgungsunternehmens zur [X.] -[X.]a zwischen der Trägerin des Neubauvorhabens, der [X.], und der Beklagten Streit darüber besteht, wer die Kosten [X.], soweit sie auf das Vorhandensein der Erdgasleitung unterder [X.] beruhen, zu tragen hat, schlossen die Parteien im August 1996 einen"Vorfinanzierungsvertrag". [X.]arin verpflichtete sich die Beklagte, die [X.] einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen,während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilenvorzulegen.[X.]ie Klägerin verlangt Erstattung der von ihr entsprechend dem Vorfinan-zierungsvertrag an die Beklagte gezahlten Beträge.Auf Rüge der Beklagten, die den Verwaltungsrechtsweg für gegebenhält, hat das [X.] vorab den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichtenfür zulässig erklärt. [X.]as [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - [X.] der Beklagten.II.[X.]ie zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.]. § 567 Abs. 4Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis habendie Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürgegeben erachtet (§ 13 GVG).- 4 -1.[X.]as [X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Er-wägung gestützt, daß es Sache der ordentlichen Gerichte sei, über Rechtsan-sprüche aus Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB) und Leihverhältnissen (§§ 598ff, insbesondere § 604 BGB) zu entscheiden. [X.]iese Begründung trägt, wie [X.] zu Recht geltend macht, den Besonderheiten des Falles nicht hin-reichend Rechnung.[X.]er Hinweis des [X.]s auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich andie ständige Rechtsprechung des [X.] an, wonach sich [X.], ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versor-gungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungs-unternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der [X.], wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwen-digen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegungnur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzenkönnen, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auchhier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGBgesehen wird (Senatsurteile [X.]Z 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123,166, 167, 169 ff). [X.]iese Rechtsprechung ist jedoch vor dem Hintergrund destradierten, dem [X.] von Beginn an zugrundeliegendenSystems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versor-gungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die [X.] und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. Um eine derartigeFallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. [X.]er Sachvortrag der Parteienbietet keinerlei Anhalt dafür, daß zwischen ihnen - ausdrücklich oder auch nurkonkludent - eine Vereinbarung über die Nutzung öffentlichen Straßenraumsdurch die Beklagte getroffen worden wäre. [X.]ie Nutzungsbefugnis der Beklag-- 5 -ten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnungüber das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 ([X.]-GBl. I S. 377) erteilten [X.] beruhen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 144, 29, 50 f).2.Soweit die Beschwerde die den Rechtsstreit prägenden Rechtssätze inden Folgekostenbestimmungen des § 13 Abs. 3 der Straßenverordnung vom22. August 1974 ([X.]-GBl. I S. 515) und des § 48 Abs. 2 der [X.] vom 1. Juni 1988 ([X.]-GBl. [X.]) sehen und hieraus die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits herleiten will, ist ihr nicht zu folgen.Für die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Straßen, die der Gesetzge-bungszuständigkeit des [X.] unterliegen, sind im Beitrittsgebiet seit dem3. Oktober 1990 nach [X.]. I [X.]. [X.]. [X.]. [X.] des [X.] allein die Vorschriften des [X.]es maß-gebend, nicht (mehr) die Bestimmungen des [X.]-[X.]s. Bezüglichder Straßen, die - wie hier die [X.] - in die Gesetzgebungszuständigkeit derLänder fallen, hat zwar die [X.]-Straßenverordnung bis zum Inkrafttreten desjeweiligen Landesstraßengesetzes nach [X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.]. 1 des [X.] noch als Landesrecht weitergegolten. [X.]a aber [X.] des [X.] [X.] (ThürStrG) vom 7. Mai 1993(GVBl. S. 273) am 14. Mai 1993 die Straßenverordnung außer [X.] getreten ist(§ 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürStrG), sind für den hier interessierenden Zeitraumdie Vorschriften der [X.]-Straßenverordnung keinesfalls mehr anwendbar, undzwar unabhängig davon, ob die Frage der Folge- oder Folgekostenpflicht [X.] oder nach [X.]recht zu beurteilen ist.- 6 -Ein nach den Energieverordnungen der [X.] begründetes und gemäß[X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Nr. 4 Buchst. [X.] bis zum 31. [X.]e-zember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw.-kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie§ 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall desallgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen)Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücksin bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB ([X.]Z 144, 29, 31 f). [X.]ieBestimmungen der §§ 29 ff, 48 [X.] 1988, auf die sich die Beklagte beruft,lassen sich daher, entgegen der Auffassung der Beschwerde, allenfalls für dieprivatrechtliche Natur der [X.] anführen.3.[X.]er Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Ener-gieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauern-den) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der [X.] beruhen kann,ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] zumAusdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durcheine Straßenänderung nach der [X.] notwendig werdende Ver-legung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der [X.], sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind ([X.]Z144, 29, 45; 138, 266, 274 f). [X.]amit hat der Senat die Folgekostenpflicht auseiner Gesamtschau von Bestimmungen entnommen, die teils für eine öffentlich-rechtliche (§ 8 Abs. 2 a und 8 [X.]), teils für eine privatrechtliche (§ 8 Abs. 10[X.]) Einstufung der in Rede stehenden Nutzungsform sprechen. [X.]iesezeichnet sich vor allem dadurch aus, daß sie nach dem bei ihrer Begründunggeltenden [X.]-[X.] als öffentlich-rechtliche Sondernutzung anzuse-- 7 -hen war, während sie nach dem heute maßgeblichen Rechtssystem der [X.] als privatrechtlich zu qualifizieren ist.Angesichts dieses für die Einstufung der [X.] als privat-oder öffentlich-rechtlich ambivalenten Befundes ist nach Auffassung des Se-nats für die Rechtswegbestimmung maßgeblich darauf abzustellen, daß nachdem Rechtssystem der [X.]republik die ordentlichen Gerichte dazu berufensind, aus [X.]aß einer Straßenänderung zwischen Baulastträgern und Energie-versorgungsunternehmen entstehende Streitigkeiten über Folge- und Folgeko-stenpflichten zu entscheiden. Soweit ersichtlich ist das bisher auch hinsichtlichder das Beitrittsgebiet betreffenden [X.]en so gehandhabt [X.], mag dabei auch die [X.] noch nicht problematisiert wordensein oder sich für die Rechtsmittelgerichte im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 [X.] nicht gestellt haben. [X.]anach hält es der Senat für richtig, daß die ordent-lichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Ent-scheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senats-urteil vom 10. [X.]ezember 1987 - [X.] ZR 60/87 - NJW 1988, 1264; a.A. für dievorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/[X.]/[X.], [X.]-fernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).Für den Bereich des Landesrechts fällt für die [X.] ordentlichen Gerichte weiter entscheidend ins Gewicht, daß nach [X.] des § 52 Abs. 8 Satz 1 ThürStrG nach früherem [X.] an Straßen nicht ohne weiteres auch künftig alssolche zu behandeln sind, sondern anhand der Bestimmungen des [X.][X.] zu ermitteln ist, ob sie als Sondernutzung im Sinne des § [X.] oder - was hier allein in Frage kommt - in sonstige Nut-- 8 -zungen im Sinne des § 23 ThürStrG übergeleitet werden (vgl. die amtliche Be-gründung zu § 52 ThürStrG, LT-[X.]rucks. 1/1739 S. 53).[X.].Alle bisher vom Senat entschiedenen Fälle, die einen Folgekostenstreitwegen der straßenbaubedingten Verlegung einer Energieversorgungsleitungim Beitrittsgebiet zum Gegenstand hatten, waren so gelagert, daß die Lei-tungsverlegung durch den Ausbau der "Nutzungsstraße" erforderlich gewordenwar. Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die die Verlegung der [X.] notwendig machende Absenkung der [X.] nicht [X.] geplanten Ausbaues dieser Straße, sondern wegen des Neubaues einer[X.]autobahn in Angriff genommen wurde (sog. [X.]rittveranlassung, [X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. 27 Rn. 34 ff). [X.]ie Frage,ob wegen dieser von der Beschwerde herausgestellten Besonderheit die [X.] anders als in den bisher getroffenen Senatsentscheidungen zubeurtei-- 9 -len ist, betrifft die Begründetheit der Klage und ist daher hier nicht zu beant-worten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß dieser Umstand bei der Abgrenzungder Rechtswege von Bedeutung sein könnte.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZB 25/00

25.01.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. III ZB 25/00 (REWIS RS 2001, 3757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3757

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