Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 4 StR 275/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1159

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[X.] StR 275/03vom16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. März 2003 aufgehobena) soweit der Angeklagte im [X.] und b der Ur-teilsgründe wegen Diebstahls und wegen vorsätzli-chen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehrin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung ver-urteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungenzum äußeren Tatgeschehen bestehen,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, wegenvorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mitfahrlässiger Körperverletzung, wegen Diebstahls in zehn Fällen, wegen ver-suchten Diebstahls in vier Fällen, wegen [X.] in drei Fällen und- 3 -wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzli-chem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen [X.] ihn freigesprochen.Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformelersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.1. [X.] vorsätzlichen gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-letzung ([X.] und b der [X.]) liegen folgende Feststellungenzugrunde:Der Angeklagte entwendete aus einem Baustellencontainer die Leder-brieftasche eines Firmenangehörigen, die dessen Personalpapiere, EC-Karteund etwa 200 DM Bargeld enthielt. Kurz darauf wurde er in einem anderen, [X.] aufgestellten Baucontainer von einem Bauarbeiter [X.], der ihn aufforderte, zur Bauleitung mitzukommen, um von dort die [X.] zu verständigen. Auf dem Weg dorthin flüchtete der Angeklagte, sprang [X.] auf dem öffentlich zugänglichen Baustellengelände abgestelltes Kraftfahr-zeug und startete dieses. Der Bauarbeiter wollte ihn dadurch am Wegfahrenhindern, daß er vor das Fahrzeug trat; in derselben Absicht stellte sich dessenVorgesetzter, der inzwischen hinzugekommen war, hinter das Fahrzeug. [X.] der Angeklagte diesen wahrgenommen hatte, setzte er sein Kraftfahrzeugmit erheblicher Beschleunigung zurück. Dadurch wurde der etwa zwei bis drei- 4 -Meter dahinter Stehende gezwungen, zur Seite zu springen, um nicht überfah-ren zu werden; dabei verletzte er sich am Knie. Der Angeklagte wußte, daß erden [X.] durch sein Fahrmanöver der Gefahr erheblicher Verletzungen aus-setzte, er vertraute jedoch darauf, daß dieser "den Weg freigeben und nichtverletzt werden würde" [UA 8], und fuhr mit der Beute davon.2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines gefährli-chen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht, weil der Angeklagte danach zwarvorschriftswidrig, aber nur mit [X.] auf die hinter dem [X.] zugefahren ist.Ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten wird nur dann von § 315 [X.] erfaßt, wenn der Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in[X.] Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in [X.] handelt, den [X.] zu einem Eingriff in den [X.] "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die [X.] Straßenverkehrs einzugreifen (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 41, 231, 234;BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3 m.w.N.). Nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats muß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatzeines Fahrzeugs in [X.] Einstellung hinzukommen, daß dasFahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz eingesetzt wird (vgl.[X.], 486 f.). Damit scheidet in Fällen, in denen der Täter seinFahrzeug als Fluchtmittel benutzt und dabei (lediglich) verkehrswidrig fährt, dieAnwendbarkeit des § 315 b StGB jeweils dann aus, wenn er - wie in dem an-gefochtenen Urteil festgestellt - nur mit [X.] handelt.- 5 -3. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-sehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich [X.] fahrlässiger Körperverletzung (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1);außerdem kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.4. Der Senat hebt auch die Verurteilung wegen des nach der Wertungdes [X.]s tatmehrheitlich begangenen Diebstahls ([X.] der Ur-teilsgründe) auf, da insoweit die Annahme einer einheitlichen Tat in [X.]. Der Diebstahl war, als der Angeklagte von dem Bauarbeiter gestelltwurde, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Täter den Gewahrsaman der Beute noch nicht gefestigt und gesichert hatte, als er noch auf [X.] in unmittelbarer Nähe des [X.] in zeitlichem Zusammen-hang mit der Tat betroffen wurde. Sollte die erneute Hauptverhandlung erge-ben, daß der Angeklagte - was hier naheliegt - neben der Fluchtabsicht auch [X.] gehandelt hat, als er die hinter dem Fahrzeug [X.] nötigte, den Fluchtweg freizugeben, käme eine Verurteilung wegenräuberischen Diebstahls nach § 252 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 252frische Tat 2 m.w.N.). Insoweit bedarf es allerdings weiterer Feststellungen zurinneren Tatseite. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß die neue Einzel-strafe im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot auch im Fall einer Verur-teilung wegen räuberischen Diebstahls die Summe der bisherigen, für die [X.] und b der [X.] verhängten Einzelstrafen nicht überschreitendarf (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12).- 6 -5. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren [X.] können aufrecht erhalten bleiben.[X.] Solin- Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 275/03

16.10.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. 4 StR 275/03 (REWIS RS 2003, 1159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1159

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4 StR 1/16

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