Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 307/18

6. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 5192

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Auskehrung der vom Prozessgegner geleisteten Zahlungen


Leitsatz

§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 3. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Zinsschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Die Klägerin war der Rechtsschutzversicherer des Mandanten [X.], den die Beklagte in einer [X.] rechtlich vertrat. Die Klägerin erteilte [X.] jeweils Deckungszusagen für das Klage-, das Berufungs- und das [X.]. Sie zahlte Gerichtskosten sowie an die Beklagte insgesamt 6.206,41 €. Mit Urteil des [X.] vom 10. Juli 2012 obsiegte [X.]; dem Prozessgegner wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dies wurde der Klägerin im August 2012 mitgeteilt. Auf die [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2012 zahlte der Prozessgegner auf das Konto der Beklagten Anfang November 2012 insgesamt 7.664,70 € zuzüglich 317,84 € Zinsen. Die Beklagte überwies die Summe (7.982,54 €) Ende November 2012 an [X.]

3

Im Juni 2015 bat die Klägerin die Beklagte um Mitteilung des [X.]. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin daraufhin über die Überweisung an [X.] Auf eine Mahnung der Klägerin gegenüber der Beklagten zahlte [X.] im August 2015 an die Klägerin insgesamt 7.982,54 €.

4

Die Klägerin hat von der Beklagten Zinszahlungen in Höhe von 1.081,16 € verlangt. Sie meint, die Beklagte hätte die Zahlungen des [X.] auf die [X.] spätestens am 20. November 2012 an die Klägerin weiterleiten müssen, so dass ab diesem Zeitpunkt bis zum Zahlungseingang im August 2015 Zinsen aufgelaufen seien.

5

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, vertragliche Ansprüche, auch aus gemäß § 86 [X.] übergegangenem Recht, auf Ersatz des Verzögerungsschadens bestünden nicht, weil die Beklagte die Zahlungen des [X.] an [X.] überwiesen habe, ohne in Schuldnerverzug zu geraten. Es bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 849 [X.] i.V.m. § 43a Abs. 5 [X.], § 4 Abs. 2 [X.]. Bei den Vorschriften der § 43a Abs. 5 [X.], § 4 Abs. 2 [X.] handle es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] zugunsten der Klägerin. Es könne dahinstehen, ob es sich um Schutzgesetze zugunsten des Mandanten handle, denn die Klägerin sei trotz des [X.] gemäß § 86 [X.] nicht in die Rechtsstellung des Mandanten [X.] gerückt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Person des [X.], an den der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] die [X.] weiterzuleiten habe, ausschließlich von dem Mandanten bestimmt werde, der über die [X.] der dem Rechtsanwalt anvertrauten Vermögenswerte zu entscheiden habe. Aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich nicht, dass [X.] die Klägerin als Empfangsberechtigte benannt habe. Durch den Forderungsübergang gemäß § 86 [X.] werde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer nicht begründet. Allein der Umstand, dass die [X.] nunmehr statt vom Mandanten vom Versicherer gefordert werden könne, intendiere keine besondere Schutzbedürftigkeit der Vermögensinteressen des Versicherers.

II.

7

Die Revision ist unbegründet.

8

1. Im Ergebnis zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 [X.]) nicht in Betracht kommt. Dies liegt allerdings entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht daran, dass die Beklagte die Zahlungen des [X.] auf die [X.], ohne in Schuldnerverzug zu geraten, an [X.] überwiesen hat. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt (Armbrüster in [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., § 86 Rn. 3). Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Dem Versicherungsnehmer [X.] stand mit der Klageerhebung ein aufschiebend bedingter Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner zu (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 1992 - [X.], [X.], 2575, juris Rn. 7). Indem die Klägerin auf die am Ende vom Prozessgegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits Zahlungen erbracht hat, hat sie [X.] im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen "Schaden ersetzt." In diesem Umfang ist der Kostenerstattungsanspruch des [X.] gegen den unterlegenen Prozessgegner auf sie übergegangen. Damit stand der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf [X.] der vom Prozessgegner auf die [X.] geleisteten Zahlungen zu. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um einen eigenen Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 667 [X.]) handelte, weil die Geltendmachung und Entgegennahme der Zahlungen auf die Prozesskosten durch die Beklagte im Hinblick auf den Forderungsübergang gemäß § 86 [X.] ein objektiv fremdes Geschäft war (so [X.], NJW-RR 2008, 696, juris Rn. 43 ff.; [X.] in [X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 27 Rechtsschutzversicherung Rn. 111), oder ob zu den gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den Versicherer übergegangenen Ansprüchen auch der vertragliche Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Herausgabe der [X.] aus § 675 Abs. 1, § 667 [X.] gehörte (vgl. [X.], [X.], 1347, juris Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 158 f. m. Anm. [X.]; [X.], NJW 2010, 1729, 1730). Die nach beiden Begründungen bestehende Verpflichtung der Beklagten, die Zahlungen des [X.] an die Klägerin weiterzuleiten, scheiterte, anders als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, nicht daran, dass [X.] die Klägerin nicht als Empfangsberechtigte bestimmt hatte; denn deren Empfangsberechtigung ergibt sich aus dem Gesetz und stand nicht zur Disposition ihres Versicherungsnehmers. Die Beklagte, die aufgrund der seitens der Klägerin erfolgten Zahlungen über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang informiert war, konnte sich nicht gemäß §§ 412, 407 Abs. 1 [X.] durch die (versehentliche) Weiterleitung der Gelder an [X.] von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Klägerin befreien.

9

Ein Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht nur deshalb nicht, weil die Beklagte mangels Mahnung seitens der Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum von November 2012 bis August 2015 nicht in Verzug geraten ist. Dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 [X.], unter denen eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, vorlagen, ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.

2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin einen verzugs- und verschuldensunabhängigen Zinsanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 668 [X.] herleiten. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 681 Satz 2 [X.] auch auf den hier in Betracht kommenden Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (s. dazu 1.) anwendbar ist, hat der Beauftragte (bzw. Geschäftsführer) das Geld, das er an den Auftraggeber (bzw. Geschäftsherrn) herauszugeben hat, aber stattdessen für sich verwendet, von der [X.] an zu verzinsen. Mit der versehentlichen Weiterleitung der vom Prozessgegner auf die [X.] geleisteten Zahlungen an den Mandanten [X.] statt an die im Hinblick auf § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] berechtigte klagende Rechtsschutzversicherung hat die Beklagte das Geld indes nicht "für sich" verwendet. Soweit in der Literatur der Anwendungsbereich des § 668 [X.] auf die Überlassung von Geld an Dritte erstreckt wird (vgl. [X.]/[X.], 7. Aufl., § 668 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 78. Aufl., § 668 Rn. 1; [X.]/[X.]ek/[X.], [X.], Neubearb. 2017, § 668 Rn. 5), kann in einer solchen Überlassung die in dieser Norm vorausgesetzte Verwendung des Geldes durch den Beauftragten bzw. Geschäftsführer "für sich" nur dann gesehen werden, wenn er damit wie ein Berechtigter über das Geld verfügt (vgl. [X.]-RGRK/[X.], 12. Auflage, § 668 Rn. 2), wie dies beispielsweise bei einem Geschenk oder einer Darlehensgewährung an den [X.] wäre (vgl. zu diesen Beispielsfällen [X.]/[X.]ek/[X.], [X.], Neubearb. 2017, § 668 Rn. 6; zur notwendigen subjektiven Komponente einer Verwendung "für sich" vgl. auch BeckOGK-[X.]/[X.], Stand [X.], § 668 Rn. 9 ff.). Vorliegend hat sich indes die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Berechtigten über das Geld angemaßt. Sie hat vielmehr die Zahlungen des [X.], die nach den [X.]n dem Mandanten [X.] zustanden, an diesen als ihren Auftraggeber und vermeintlichen [X.] überwiesen. Der Umstand, dass sie dabei das Bestehen der Rechtsschutzversicherung und den Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] übersehen hat, macht aus der Weiterleitung an den Mandanten keine Eigenverwendung im Sinne von § 668 [X.].

3. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des [X.] gemäß § 286 [X.] ließe sich ein Verzinsungsanspruch nach alledem [X.]falls aus § 849 [X.] herleiten. Hierzu müsste die Klägerin aber neben dem genannten Anspruch aus § 667 [X.] (i.V.m. § 677, § 681 Satz 2 [X.] bzw. § 675 [X.], § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.]) einen deliktsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der von dem Prozessgegner auf die [X.] geleisteten Zahlungen haben, woran es vorliegend fehlt. Der insoweit allein in Betracht kommende Anspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] scheitert daran, dass die Beklagte kein zugunsten der Klägerin bestehendes Schutzgesetz verletzt hat; insbesondere stellt § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] kein Schutzgesetz zugunsten des klagenden Rechtsschutzversicherers dar.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 [X.], wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der [X.] durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 96 Rn. 27; vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 26; [X.], Urteile vom 13. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 80 Rn. 14; vom 27. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 306, juris Rn. 1; jeweils mwN). Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind ([X.], Urteile vom 11. Dezember 2018 - [X.], [X.], 419 Rn. 32; vom 27. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 306, juris Rn. 2).

Voraussetzung für die Annahme eines Schutzgesetzes ist zudem, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit [X.] damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 26, 29; [X.], Urteil vom 13. März 2018 - [X.], [X.]Z 218, 80 Rn. 14; jeweils mwN).

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 [X.] setzt schließlich voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm f[X.]. Weiter muss der konkret Geschädigte auch zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt. Der Geschädigte muss also vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein (Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 - [X.], [X.], 250 Rn. 10 mwN).

b) Gemäß § 43a Abs. 5 [X.] ist der Rechtsanwalt bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (Satz 1). Fremde Gelder sind unverzüglich an den [X.] weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen (Satz 2). Der Umgang mit [X.]n und anderen Vermögenswerten ist in § 4 [X.] konkretisiert, wobei der Weiterleitung von [X.]n der Vorrang vor deren Verwaltung auf Anderkonten eingeräumt wird (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]; [X.] in Hartung/[X.], Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 4 [X.] Rn. 27 f., § 43a [X.] Rn. 117). Da es sich bei der [X.] (Berufsordnung) anders als bei der [X.] (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um ein Gesetz, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes handelt, das im Allgemeinen die ([X.] Beziehungen der Rechtsanwälte zu Außenstehenden schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht regeln will und darf, scheidet § 4 [X.] als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] aus (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1981 - [X.], [X.], 658, 659, juris Rn. 14, zu einer Berufsordnung für Ärzte). Aber auch § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] ist kein Schutzgesetz zugunsten des Rechtsschutzversicherers.

aa) Der Wortlaut des § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] gibt keinen eindeutigen Hinweis, ob der Norm eine den jeweiligen "[X.]" schützende Funktion zukommen und ein etwaiger Verstoß dagegen einen deliktischen Schadensersatzanspruch auslösen soll.

bb) Bei Würdigung des Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm kann eine solche schützende Funktion gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ausgeschlossen werden.

Bei den im ersten Abschnitt des [X.] geregelten Pflichten des Rechtsanwalts handelt es sich um berufsrechtliche Pflichten, deren Verletzung berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Die in § 43a [X.] verankerten berufsrechtlichen Grundpflichten sind von elementarer Bedeutung für den Anwaltsberuf. So sind Unabhängigkeit (§ 43a Abs. 1 [X.]) und Sachlichkeit (§ 43a Abs. 3 [X.]) des Rechtsanwalts für die Erfüllung seiner Aufgabe im System der Rechtspflege und damit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege selbst unerlässlich (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 12/4993 S. 27). Grundlage des Verbots, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 [X.]), sind der Gesetzesbegründung zufolge (aaO) die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung, ferner das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Letzterem dient auch die Pflicht zur Verschwiegenheit in § 43a Abs. 2 [X.]. Die in § 43a Abs. 5 [X.] geregelte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts beim Umgang mit fremden Vermögenswerten resultiert ausweislich der Gesetzesbegründung "aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten und der Erwartung in die uneingeschränkte Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege. Satz 2 enthält zudem eine ausdrückliche Regelung zum berufsgerechten Umgang mit Fremdgeld" (BT-Drucks. 12/4993 S. 28). Geschützt wird das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in [X.] finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege. Dieses Allgemeininteresse rechtfertigt es, die Einhaltung rein zivilrechtlicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zusätzlich als berufsrechtliche Pflichten auszugestalten und deren Verletzung anwaltsgerichtlich zu ahnden ([X.]Prütting, [X.], 5. Aufl., § 43a Rn. 219; Träger in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 43a Rn. 84 f.). Allein der Umstand, dass die "[X.]" im Sinne von § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] als Teil der Allgemeinheit ebenfalls auf die Integrität des Anwalts in finanziellen Fragen vertrauen, begründet entgegen der Ansicht der Revision noch keinen [X.] der Norm zu ihren Gunsten. Neben dem Allgemeininteresse werden durch § 43a Abs. 5 [X.], ebenso wie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht des § 43a Abs. 2 [X.] und die Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 [X.], Interessen des Mandanten geschützt, deren Verletzung zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch und bei gleichzeitiger Verletzung von Strafgesetzen, die Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] sind (z.B. §§ 246, 266 StGB), zu einem deliktischen Schadensersatzanspruch führt (vgl. [X.], Urteile vom 24. Mai 2007 - [X.], [X.], 2332 Rn. 17-19; vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW 2018, 2319 Rn. 16). Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 43a Abs. 5 [X.] um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 [X.] zugunsten des Mandanten handelt, dessen Verletzung eine deliktsrechtliche Einstandspflicht nach sich zieht (grundsätzlich verneinend für die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts: [X.]Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl., § 43 Rn. 36; bejahend für § 43a Abs. 5 [X.]: [X.], Urteil vom 14. Oktober 2003 - [X.], juris Rn. 132). Selbst wenn eine solche gesetzgeberische Tendenz zugunsten des Mandanten bestünde, dürfte sie sachlich nicht den deliktsrechtlichen Schutz gegen eine unverzügliche, aber versehentliche Weiterleitung der Gelder an den falschen - nicht berechtigten - Empfänger umfassen.

Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 43a [X.] einschließlich dessen Absatz 5 auch dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen soll. Mit diesem verbindet den Rechtsanwalt weder ein Vertrag noch sonst ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es ist auch nicht erforderlich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - [X.], [X.]Z 186, 58 Rn. 29), den aus dem Forderungsübergang des § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] resultierenden Anspruch des Versicherers gegen den Rechtsanwalt auf Weiterleitung von [X.] an ihn als neuen Gläubiger (s.o. 1.) zusätzlich auf eine deliktsrechtliche Grundlage zu stellen.

cc) § 43a Abs. 5 Satz 2 [X.] gewährt nach alledem dem Rechtsschutzversicherer weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht deliktsrechtlichen Schutz davor, dass Gelder, die im Hinblick auf den Forderungsübergang des § 86 [X.] ihm zustehen, versehentlich an den Mandanten als ursprünglichen Gläubiger ausgekehrt werden (a.A., allerdings ohne Begründung: [X.], Urteil vom 11. Mai 2010 - 5 S 74/09, juris Rn. 10).

4. Darauf, ob, wie die Revisionserwiderung meint, der geltend gemachte Verzinsungsanspruch aus §§ 849, 823 Abs. 2 [X.] aus weiteren Gründen versagt werden müsste, kommt es nach alledem nicht an.

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 307/18

23.07.2019

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2018, Az: 88 S 196/17

§ 823 Abs 2 BGB, § 43a Abs 5 S 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 307/18 (REWIS RS 2019, 5192)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1283 WM2019,1701 NJW 2019, 3003 REWIS RS 2019, 5192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 90/19 (Bundesgerichtshof)

Auskunftsanspruch des einen Prozess vorfinanzierenden Rechtsschutzversicherers gegen den durch den Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt; konkludente Entbindung …


IX ZR 76/20 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Anspruch auf Herausgabe erstatteter Gerichtskosten gegen den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers


IX ZR 90/19 (Bundesgerichtshof)


28 U 184/18 (Oberlandesgericht Hamm)


24 U 171/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.