Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. VII ZB 120/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1003

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESC[X.]LUSS [X.]/09 vom 25. November 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 23 [X.] sind nicht zuständig für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen der [X.]. [X.], [X.]eschluss vom 25. November 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. November 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.]uf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der [X.]eschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2009, der [X.]eschluss des [X.] vom 10. September 2009 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss des [X.] vom 29. Januar 2009 aufge-hoben, soweit die Pfändung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen gegen die [X.] und 2 angeordnet worden ist. Der [X.]ntrag der [X.]läubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und [X.] wird zurückgewiesen, soweit die Pfän-dung und Überweisung von Steuer- und Zollforderungen der Schuldnerin gegen die [X.] und 2 begehrt worden ist. Die Kosten des [X.] trägt die [X.]läubigerin; die übrigen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. [X.]egenstandswert: [X.] • - 3 - [X.]ründe: [X.] Die [X.]läubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, die [X.], die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.], nach dem die [X.]läubigerin Zahlung von [X.] • nebst Zinsen [X.] kann. 1 [X.]uf [X.]ntrag der [X.]läubigerin hat das [X.]mtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 29. Januar 2009 die Pfändung von angeblichen [X.]orderungen der Schuldne-rin gegen die [X.] angeordnet und die [X.]nsprüche an die [X.]läubi-gerin überwiesen. Im Einzelnen sind, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Relevanz, folgende [X.]orderungen gepfändet worden: 2 [X.]egenüber der Drittschuldnerin zu 1: 3 Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit Lieferungen von vorgefertig-ten Komponenten nach [X.], insbesondere für die Produktion der [X.]" und "[X.].", für die Produktion von [X.]etrieben am Standort [X.] und für die Produktion des [X.]ahrzeugtyps "[X.]" am Standort [X.] zu 2: 4 Steuer- und Zollforderungen im Zusammenhang mit - Lieferung von [X.]asturbinen des Typs [X.]-4000[X.], Dampfturbi-nen des Typs SST-5000, [X.]bhitzedampferzeugern und von Elektrotechnik für die [X.]werke in [X.] in der [X.] und in [X.] nahe der Stadt [X.] in der [X.] ([X.]werke: J. und M.), - Lieferungen von vorgefertigten Komponenten im Zusammenhang mit dem [X.]usbau bzw. Neubau der [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und I in [X.]. [X.]., - Lieferungen von Signalisierungs- und intelligenter Systemtechnik für den U-[X.]ahn-[X.]etrieb, wie beispielsweise "[X.]utomatic Train Operation", - der Lieferung von Medizintechnik. - 4 - Die hiergegen gerichtete Erinnerung und die sofortige [X.]eschwerde der Schuldnerin sind erfolglos geblieben. Mit der vom [X.]eschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die [X.]ufhebung des [X.] und [X.] weiter. 5 I[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat [X.]. Sie führt zur [X.]ufhebung der bisher ergangenen [X.]eschlüsse und zur Zu-rückweisung des [X.]ntrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbe-schlusses. 6 1. Das [X.]eschwerdegericht hat sich durch umfassende [X.]ezugnahme die [X.]usführungen des [X.]mtsgerichts zu Eigen gemacht. 7 Das [X.]mtsgericht sei gemäß § 828 [X.]bs. 2, § 23, § 35 ZPO international zuständig. Nachdem die Schuldnerin keinen allgemeinen inländischen [X.]erichts-stand habe, richte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach § 23 ZPO. [X.]ei [X.]orde-rungen sei der Ort, an dem das Vermögen sich befinde, der Sitz des [X.]. [X.]ieraus ergebe sich ein hinreichender Inlandsbezug. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die zu pfändenden Steuer- und Zollforderungen der Staa-tenimmunität unterfielen. Dies sei nicht der [X.]all. 8 9 Die Schuldnerin habe in § 12 [X.]bs. 4 Unterabsatz 1 der [X.]nleihebedingun-gen unwiderruflich auf ihre Immunität in [X.]ezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen verzichtet. 10 Steuer- und Zollforderungen seien auch nicht nach § 851 ZPO unpfänd-bar. Nach dieser Norm sei eine [X.]orderung in Ermangelung besonderer Vorschrif-ten der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Steuern unter-lägen keiner besonderen Zweckbindung. Entsprechendes gelte für Zölle. Weder - 5 - das Recht der [X.] noch das [X.] Recht enthielten Nor-men, die die Übertragung von Steuerforderungen ausdrücklich verböten. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 11 Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob die Immunität der Schuldnerin der Pfändung und Überweisung ihrer Steuer- und Zollforderungen entgegensteht als auch ob [X.] Steuer- und Zollforderungen wegen § 851 ZPO über-haupt pfändbar sind. Die [X.]n [X.]erichte sind jedenfalls für die [X.] in solche [X.]orderungen international nicht zuständig. 12 a) Das [X.]eschwerdegericht übersieht, dass trotz der Regelung des § 23 ZPO eine internationale Zuständigkeit nicht begründet ist, weil die [X.] in eine öffentlich-rechtliche [X.]orderung eines anderen Staates erfolgt. Die internationale Zuständigkeit [X.]r [X.]erichte für das Zwangsvollstre-ckungsverfahren setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfol-gen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann staatliche Zwangs-gewalt ausgeübt werden ("Territorialitätsprinzip"). Vollstreckungsmaßnahmen in [X.]egenstände, die in dem [X.]oheitsgebiet eines anderen Staates liegen, sind hin-gegen ausschließlich dessen [X.]ngelegenheit ([X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.] Z[X.] 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Die Verpflichtung der Drittschuldnerin, Steuer- und Zollforderungen der [X.] zu [X.], ist im [X.]oheitsgebiet der Schuldnerin und nicht in [X.] zu lokalisie-ren. Insoweit gilt nichts anderes als für die Verpflichtung einer Drittschuldnerin, öffentlich-rechtliche [X.]ebührenforderungen ausländischer [X.] zu befriedigen ([X.], [X.]eschluss vom 4. Oktober 2005 - [X.] Z[X.] 9/05, aaO; kritisch dazu [X.], [X.] 2007, 109 ff.). 13 b) Es existiert keine zwischenstaatliche Vereinbarung, die der [X.] die Durchsetzung ihrer Steuer- und Zollforderungen im [X.]undesgebiet möglich machen würde. Das [X.]bkommen vom 13. Juli 1978 zwischen der [X.]un-14 - 6 - desrepublik [X.] und der [X.]rgentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem [X.]ebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen ([X.][X.][X.]l. II 1979, S. 585 ff.), in [X.] getreten am 25. November 1979 ([X.][X.][X.]l. II 1979, S. 1332), geändert durch das Protokoll vom 16. September 1996 zum [X.]b-kommen vom 13. Juli 1978 zwischen der [X.]undesrepublik [X.] und der [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem [X.]ebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen ([X.][X.][X.]l. II 1998, S. 18 ff.), in [X.] getreten am 30. Juni 2001 ([X.][X.][X.]l. II 2001, [X.]) enthält zur Durchsetzung einer [X.]n Steuer- oder Zollforderung im [X.]ebiet der [X.]undesrepublik [X.] keine Regelung. c) Es muss nicht entschieden werden, ob die [X.]nleihebedingungen so auszulegen sind, dass sich die Schuldnerin der internationalen Zuständigkeit der [X.]n [X.]erichte auch hinsichtlich des [X.] unterworfen hat. Eine solche Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit ist nicht wirksam getroffen. Die internationale Zuständigkeit der [X.]undesrepublik [X.] wird, soweit nicht vorrangig völkerrechtliche Verträge zu beachten sind, indiziert, wenn die örtliche Zuständigkeit eines [X.]n [X.]erichts gegeben ist. Diese ist - wie ausgeführt - nicht gegeben. Eine Prorogation ist gemäß § 40 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil die Vollstreckungsgerichtsstände ausschließlich sind, § 802 ZPO. 15 - 7 - II[X.] [X.] beruht auf § 92 [X.]bs 1, § 97 [X.]bs. 1 ZPO. 16 [X.] Kuffer Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.][X.] Wolfsburg, Entscheidung vom [X.] - 11a M 9616/08 - L[X.] [X.]raunschweig, Entscheidung vom 03.12.2009 - 5 T 947/09 -

Meta

VII ZB 120/09

25.11.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2010, Az. VII ZB 120/09 (REWIS RS 2010, 1003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1003

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 120/09 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Internationale Zuständigkeit eines deutschen Vollstreckungsgerichts für die Vollstreckung in Zoll- und Steuerforderungen eines ausländischen …


VII ZB 3/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 9/13 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 11/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 42/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 120/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.