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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 76/99vom 6. November 2000in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Aufnahme in die [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 6. November 2000durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Fischer undDr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.]. [X.] sowie die Rechtsanwältin Dr. [X.]nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 24. Juni1999 und der [X.]escheid der Präsidentin des [X.] vom15. Mai 1998 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]e-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 [X.]:[X.] Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer [X.]..Er hat der Landesjustizverwaltung im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seinerZulassung als Attorney-at-Law im US-[X.]undesstaat [X.] eine in englischerSprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Auflage, eine [X.] Überset-zung des Schriftstücks beizubringen, hält der Antragsteller für unzulässig. [X.] deshalb zunächst beim [X.] beantragt, im Wege einer [X.] festzustellen, daß er das Erfordernis, eine [X.]escheinigung überseine Zugehörigkeit zum [X.] im Ausland beizufügen, bereits erfüllthabe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eineÜbersetzung der [X.]er Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oderdurch Dritte anfertigen zu lassen. Der [X.] hat den Antrag mit[X.]eschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen.Mit [X.]escheid vom 15. Mai 1998 wurde das Aufnahmegesuch abgelehnt,weil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt [X.] deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ge-wesen sei. In der [X.]eschwerdeschrift vom 25. Mai 1998 gegen die Entscheidungdes [X.]s stellte der Antragsteller deshalb auch den Antrag, den[X.]escheid der [X.]ehörde vom 15. Mai 1998 aufzuheben und sie zu verpflichten,den Aufnahmeantrag zu bescheiden. Durch [X.]eschluß vom 25. Januar 1999 -AnwZ ([X.]) 52/98 - hat der [X.]undesgerichtshof die sofortige [X.]eschwerde gegenden [X.]eschluß des [X.]s vom 28. April 1998 als unzulässig ver-- 4 -worfen und den im [X.]eschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Aufhe-bung des [X.]escheids vom 15. Mai 1998 als unzulässig zurückgewiesen.Der [X.] hatte den gegen den behördlichen [X.]escheidvom 15. Mai 1998 gerichteten Antrag aus der [X.]eschwerdeschrift zunächst [X.] auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und ihm ein gesondertes [X.] zuteilen lassen. Hiergegen hatte sich der Antragsteller gewandt unddie sofortige Einstellung des Verfahrens verlangt, zugleich allerdings ausge-führt, daß er keinen der bisher gestellten Anträge zurücknehme. Nachdem [X.] Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs bekannt gegeben worden war, hat [X.], sein Antrag aus der [X.]eschwerdeschrift solle als Antrag auf gerichtlicheEntscheidung in der Hauptsache angesehen werden.Der [X.] hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewie-sen und sich im wesentlichen der von der Landesjustizverwaltung in dem an-gegriffenen [X.]escheid vertretenen Auffassung angeschlossen. Inzwischen istdie Zuständigkeit für dieses Verfahren von der Landesjustizverwaltung auf [X.] übergegangen. Mit der [X.]eschwerde gegen die Ent-scheidung des [X.]s verfolgt der Antragsteller sein [X.]egehrenweiter.[X.] gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO statthaf-te, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.- 5 -1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. [X.] aus den vom [X.] dargelegten Gründen in dem Sinne, daßder Antragsteller damit zugleich beim [X.] den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gegen den ablehnenden [X.]escheid der [X.] 15. Mai 1998 eingereicht hat. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht ein-gegangen.2. Der angefochtene [X.]escheid verletzt den Antragsteller in seinenRechten, weil er [X.] zustande gekommen [X.]) Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung trifft in § 36 a für das Verwaltungs-verfahren in Zulassungssachen nur eine allgemein gehaltene Anordnung [X.] auf die Regelung von Einzelfragen verzichtet. Entsprechend dem [X.] §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die nicht un-mittelbar anwendbar sind, begründet die Vorschrift für die Landesjustizverwal-tung - und nach dem Wechsel der Zuständigkeit nunmehr für die [X.] - die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu [X.]. Der am Verfahren beteiligte [X.]ewerber soll bei der Ermittlung des [X.] mitwirken. Verweigert der [X.]ewerber eine ihm zumutbare und erforder-liche Mitwirkung und kann die [X.]ehörde den Sachverhalt deshalb nicht hinrei-chend klären, ist der Antrag auf Gewährung von [X.] (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO).b) Die Amtssprache im Zulassungsverfahren ist wie in allen anderenVerwaltungsverfahren deutsch. Wird zur [X.]egründung des Gesuchs eine infremder Sprache verfaßte Urkunde vorgelegt, soll die [X.]ehörde nach § 23Abs. 2 Satz 1 VwVfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung [X.] 6 -Diese Vorschrift findet im Zulassungsverfahren nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung entsprechende Anwendung, weil es hier aus denselben Gründenwie im allgemeinen Verwaltungsverfahren zur Klärung des Sachverhalts grund-sätzlich erforderlich ist, daß die zur [X.]egründung eines Antrags notwendigen[X.]eweismittel in [X.]r Sprache vorliegen. [X.]ringt der Antragsteller die ver-langte Übersetzung nicht bei, kommt er also der ihm obliegenden Mitwirkungs-last nicht nach, so kann die [X.]ehörde, die zwar berechtigt, aber nicht verpflich-tet ist, selbst eine Übersetzung vornehmen zu lassen, die fremdsprachlicheUrkunde unberücksichtigt lassen ([X.]VerwG, Urt. v. 26. Juni 1984 - 9 [X.] 875.81 -[X.]uchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; [X.], [X.] 6. Aufl. § 23 Rn. 6; [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.] 5. Aufl. § 23 Rn. 39).c) Wie die [X.]ehörde in einem solchen Falle verfährt, liegt jedoch in ihrempflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung einer Übersetzung bildet keinezwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinnedes vom Antragsteller eingereichten [X.]egehrens. Ist der [X.]ehörde der Inhalt desfremdsprachlichen Schriftstücks bekannt und bestätigt diese die [X.]ehauptungdes [X.]eteiligten, handelt die [X.]ehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie das Ge-such nur deshalb zurückweist, weil keine [X.] Übersetzung der Urkundevorgelegt wurde (vgl. Knack [X.], 6. Aufl. § 23 Rn. 4.2; [X.], aaO § 26Rn. 41 bis 43).Nach der [X.]ehauptung des Antragstellers lagen der [X.]ehörde im Zeitpunktder Entscheidung bereits gleichlautende Urkunden von anderen [X.]ewerbernvor, denen eine Übersetzung beigefügt war, so daß der zuständige [X.]eamtegenau wußte, was in der Urkunde bezeugt wurde. Von diesem Sachverhalt ist- 7 -für die Entscheidung auszugehen; denn die Antragsgegnerin hat keine davonabweichende Darstellung gegeben. Die Vorlage einer [X.]n Übersetzungist kein Selbstzweck. Ihr kommt nur die Funktion zu, den Inhalt einer Urkundezu klären. [X.]edarf es einer solchen Klärung nicht, weil die [X.]ehörde weiß, wasdie Urkunde bezeugt, darf das Gesuch nicht lediglich deshalb zurückgewiesenwerden, weil eine maßgebliche Urkunde nur in fremdsprachlicher Fassung [X.]) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, sie müsse auchdie Echtheit der Urkunde prüfen, ist dem entgegenzuhalten, daß die [X.]Übersetzung dafür kein taugliches Hilfsmittel bildet.e) Da der angefochtene [X.]escheid somit ermessensfehlerhaft zustandegekommen ist, muß die Antragsgegnerin über das Gesuch des Antragstellersunter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut befinden.[X.]Fischer [X.] [X.] Salditt [X.] [X.]
Meta
06.11.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 76/99 (REWIS RS 2000, 627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 627
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