Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 76/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 627

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 76/99vom 6. November 2000in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Aufnahme in die [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 6. November 2000durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Fischer undDr. [X.], die Richterin Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.]. [X.] sowie die Rechtsanwältin Dr. [X.]nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom 24. Juni1999 und der [X.]escheid der Präsidentin des [X.] vom15. Mai 1998 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter [X.]e-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 [X.]:[X.] Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer [X.]..Er hat der Landesjustizverwaltung im Aufnahmeverfahren zum Nachweis seinerZulassung als Attorney-at-Law im US-[X.]undesstaat [X.] eine in englischerSprache abgefaßte Urkunde vorgelegt. Die Auflage, eine [X.] Überset-zung des Schriftstücks beizubringen, hält der Antragsteller für unzulässig. [X.] deshalb zunächst beim [X.] beantragt, im Wege einer [X.] festzustellen, daß er das Erfordernis, eine [X.]escheinigung überseine Zugehörigkeit zum [X.] im Ausland beizufügen, bereits erfüllthabe und ihn weder eine Rechtspflicht noch eine Verfahrenslast treffe, eineÜbersetzung der [X.]er Zulassungsurkunde selbst zu erstellen oderdurch Dritte anfertigen zu lassen. Der [X.] hat den Antrag mit[X.]eschluß vom 28. April 1998 als unzulässig zurückgewiesen.Mit [X.]escheid vom 15. Mai 1998 wurde das Aufnahmegesuch abgelehnt,weil der Antragsteller der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genügt [X.] deshalb eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ge-wesen sei. In der [X.]eschwerdeschrift vom 25. Mai 1998 gegen die Entscheidungdes [X.]s stellte der Antragsteller deshalb auch den Antrag, den[X.]escheid der [X.]ehörde vom 15. Mai 1998 aufzuheben und sie zu verpflichten,den Aufnahmeantrag zu bescheiden. Durch [X.]eschluß vom 25. Januar 1999 -AnwZ ([X.]) 52/98 - hat der [X.]undesgerichtshof die sofortige [X.]eschwerde gegenden [X.]eschluß des [X.]s vom 28. April 1998 als unzulässig ver-- 4 -worfen und den im [X.]eschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Aufhe-bung des [X.]escheids vom 15. Mai 1998 als unzulässig zurückgewiesen.Der [X.] hatte den gegen den behördlichen [X.]escheidvom 15. Mai 1998 gerichteten Antrag aus der [X.]eschwerdeschrift zunächst [X.] auf gerichtliche Entscheidung aufgefaßt und ihm ein gesondertes [X.] zuteilen lassen. Hiergegen hatte sich der Antragsteller gewandt unddie sofortige Einstellung des Verfahrens verlangt, zugleich allerdings ausge-führt, daß er keinen der bisher gestellten Anträge zurücknehme. Nachdem [X.] Entscheidung des [X.]undesgerichtshofs bekannt gegeben worden war, hat [X.], sein Antrag aus der [X.]eschwerdeschrift solle als Antrag auf gerichtlicheEntscheidung in der Hauptsache angesehen werden.Der [X.] hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewie-sen und sich im wesentlichen der von der Landesjustizverwaltung in dem an-gegriffenen [X.]escheid vertretenen Auffassung angeschlossen. Inzwischen istdie Zuständigkeit für dieses Verfahren von der Landesjustizverwaltung auf [X.] übergegangen. Mit der [X.]eschwerde gegen die Ent-scheidung des [X.]s verfolgt der Antragsteller sein [X.]egehrenweiter.[X.] gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO statthaf-te, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.- 5 -1. Der Senat versteht den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. [X.] aus den vom [X.] dargelegten Gründen in dem Sinne, daßder Antragsteller damit zugleich beim [X.] den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gegen den ablehnenden [X.]escheid der [X.] 15. Mai 1998 eingereicht hat. Dieser Antrag ist form- und fristgerecht ein-gegangen.2. Der angefochtene [X.]escheid verletzt den Antragsteller in seinenRechten, weil er [X.] zustande gekommen [X.]) Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung trifft in § 36 a für das Verwaltungs-verfahren in Zulassungssachen nur eine allgemein gehaltene Anordnung [X.] auf die Regelung von Einzelfragen verzichtet. Entsprechend dem [X.] §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die nicht un-mittelbar anwendbar sind, begründet die Vorschrift für die Landesjustizverwal-tung - und nach dem Wechsel der Zuständigkeit nunmehr für die [X.] - die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu [X.]. Der am Verfahren beteiligte [X.]ewerber soll bei der Ermittlung des [X.] mitwirken. Verweigert der [X.]ewerber eine ihm zumutbare und erforder-liche Mitwirkung und kann die [X.]ehörde den Sachverhalt deshalb nicht hinrei-chend klären, ist der Antrag auf Gewährung von [X.] (§ 36 a Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO).b) Die Amtssprache im Zulassungsverfahren ist wie in allen anderenVerwaltungsverfahren deutsch. Wird zur [X.]egründung des Gesuchs eine infremder Sprache verfaßte Urkunde vorgelegt, soll die [X.]ehörde nach § 23Abs. 2 Satz 1 VwVfG unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung [X.] 6 -Diese Vorschrift findet im Zulassungsverfahren nach der [X.]undesrechtsan-waltsordnung entsprechende Anwendung, weil es hier aus denselben Gründenwie im allgemeinen Verwaltungsverfahren zur Klärung des Sachverhalts grund-sätzlich erforderlich ist, daß die zur [X.]egründung eines Antrags notwendigen[X.]eweismittel in [X.]r Sprache vorliegen. [X.]ringt der Antragsteller die ver-langte Übersetzung nicht bei, kommt er also der ihm obliegenden Mitwirkungs-last nicht nach, so kann die [X.]ehörde, die zwar berechtigt, aber nicht verpflich-tet ist, selbst eine Übersetzung vornehmen zu lassen, die fremdsprachlicheUrkunde unberücksichtigt lassen ([X.]VerwG, Urt. v. 26. Juni 1984 - 9 [X.] 875.81 -[X.]uchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; [X.], [X.] 6. Aufl. § 23 Rn. 6; [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.] 5. Aufl. § 23 Rn. 39).c) Wie die [X.]ehörde in einem solchen Falle verfährt, liegt jedoch in ihrempflichtgemäßen Ermessen. Die Herstellung einer Übersetzung bildet keinezwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung im Sinnedes vom Antragsteller eingereichten [X.]egehrens. Ist der [X.]ehörde der Inhalt desfremdsprachlichen Schriftstücks bekannt und bestätigt diese die [X.]ehauptungdes [X.]eteiligten, handelt die [X.]ehörde ermessensfehlerhaft, wenn sie das Ge-such nur deshalb zurückweist, weil keine [X.] Übersetzung der Urkundevorgelegt wurde (vgl. Knack [X.], 6. Aufl. § 23 Rn. 4.2; [X.], aaO § 26Rn. 41 bis 43).Nach der [X.]ehauptung des Antragstellers lagen der [X.]ehörde im Zeitpunktder Entscheidung bereits gleichlautende Urkunden von anderen [X.]ewerbernvor, denen eine Übersetzung beigefügt war, so daß der zuständige [X.]eamtegenau wußte, was in der Urkunde bezeugt wurde. Von diesem Sachverhalt ist- 7 -für die Entscheidung auszugehen; denn die Antragsgegnerin hat keine davonabweichende Darstellung gegeben. Die Vorlage einer [X.]n Übersetzungist kein Selbstzweck. Ihr kommt nur die Funktion zu, den Inhalt einer Urkundezu klären. [X.]edarf es einer solchen Klärung nicht, weil die [X.]ehörde weiß, wasdie Urkunde bezeugt, darf das Gesuch nicht lediglich deshalb zurückgewiesenwerden, weil eine maßgebliche Urkunde nur in fremdsprachlicher Fassung [X.]) Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufen hat, sie müsse auchdie Echtheit der Urkunde prüfen, ist dem entgegenzuhalten, daß die [X.]Übersetzung dafür kein taugliches Hilfsmittel bildet.e) Da der angefochtene [X.]escheid somit ermessensfehlerhaft zustandegekommen ist, muß die Antragsgegnerin über das Gesuch des Antragstellersunter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut befinden.[X.]Fischer [X.] [X.] Salditt [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 76/99

06.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2000, Az. AnwZ (B) 76/99 (REWIS RS 2000, 627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 627

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.