Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 2 ARs 180/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1425

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[X.]:[X.]:BGH:2015:021215B2ARS180.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 180/15
2 [X.]/15

vom
2. Dezember
2015
in der Führungsaufsichtssache
des

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Az.: 110 Ws 153/14 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 508 [X.]/14 [X.]
Az.: 1 Ws (s) 131/14 [X.] Naumburg

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 2. Dezember
2015
gemäß §
33a Satz 1 StPO
beschlossen:

Der [X.]sbeschluss vom 7. September 2015 wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass die Sache
an das [X.] abgegeben wird.

Gründe:
Nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch den Verurteilten ist Führungsaufsicht eingetreten. Das [X.] hat durch Beschluss vom 3. März 2014 die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt, es hat ferner für den Verurteilten einen Bewährungshelfer bestellt und ihm Weisungen erteilt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht und seine Beschwerde gegen die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht sowie die erteilten Weisungen durch Beschluss vom 23. April 2014 als unbegründet [X.].
Mit Schreiben vom 16. März 2015 hat der Verurteilte beim [X.] beantragt, die Weisungen aus
dem Beschluss vom 3. März 2014 dahin abzuändern, dass ihm der Umgang mit namentlich benannten Kindern unter Aufsicht gestattet werde. Das [X.] hat diesen Antrag durch Beschluss vom 15. April 2015 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten. Er hat seine Eingabe an den [X.] adressiert und im Betreff alle vorangegan-genen Entscheidungen genannt. Der [X.] hat angenommen, 1
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das Rechtsmittel sei auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 23. April 2014 zu verstehen. Er hat beantragt, Be-schwerden gegen den Beschluss des [X.]s Naumburg vom 23.
April 2014 und gegen den Beschluss des [X.]s Stendal vom 15.
April 2015 als unzulässig zu verwerfen.
Der [X.] hat durch Beschluss vom 7. September 2015 die Eingabe des Verurteilten ebenfalls als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts behandelt und diese auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verwor-fen. Ferner hat er angemerkt, dass der Beschluss des [X.]s gegen-standslos sei.
Unter dem 26. Juli 2015 hat der Verurteilte klargestellt, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen den Beschluss des [X.]s Stendal vom 15. April 2015 richtet. Dieser Schriftsatz ist am 31. Juli 2015 beim Bundes-gerichtshof eingegangen, aber erst am 8. September 2015 zur [X.]. Er hat dem [X.] bei seinem Beschluss vom 7. September 2015 nicht vorgelegen. Dadurch ist der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der [X.] ändert deshalb gemäß § 33a Satz 1 StPO seinen Beschluss vom 7. September 2015 von Amts wegen ab.
Der Ausspruch über die Verwerfung der Beschwerde auf Kosten des Verurteilten entfällt. Nach der Klarstellung durch den Verurteilten steht fest, dass er nicht gegen den Beschluss des [X.]s Naumburg vom 23.
April 2014 Beschwerde einlegen will. Daher ist das Beschwerdeverfahren beim [X.] gegenstandslos.
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Soweit der Verurteilte sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s Stendal vom 15. April 2015 wendet, ist das Verfahren über die unbefristete Beschwerde nicht überholt. Die Sache ist daher an das Land-gericht abzugeben, damit dort gemäß § 306 Abs. 2 StPO geprüft werden kann, ob dem Rechtsmittel abgeholfen oder die Sache dem [X.] als Beschwerdegericht vorgelegt wird.
Fischer Eschelbach Ott
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Meta

2 ARs 180/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 2 ARs 180/15 (REWIS RS 2015, 1425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1425

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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