Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. 4 StR 313/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 983

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[X.] StR 313/00vom5. Oktober 2000in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. Dezember 19991.dahin geändert, daßa)der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung und mit ver-suchter schwerer räuberischer Erpressungschuldig ist,b)die Einstellung wegen des Vorwurfs der Kör-perverletzung zu Punkt 1. a) der [X.] Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben.II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischerErpressung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hinsichtlich des weite-ren Vorwurfs der Körperverletzung (Punkt 1. a) der Anklageschrift) hat es [X.] wegen Rücknahme des [X.] eingestellt. Die auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise [X.]; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die vom [X.] nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheitzwischen dem Raub und den anschließend tateinheitlich begangenen Strafta-ten der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten schweren räuberi-schen Erpressung hält, wie der [X.] in seiner [X.] einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte gemeinsam mit demfrüheren Mitbeschuldigten [X.]den [X.]in seiner Wohnung auf, umihn wegen einer Aussage bei der Polizei flzur Rede zu [X.]. Nachdem [X.] gemeinsam mit Schlägen und Tritten körperlich mißhandelt und ihm unterAusnutzung fortwirkender Gewalt einen [X.] weggenommen hatten, lie-ßen sie flzunächstfl von ihm ab. [X.]suchte daraufhin die Toilette auf. Als er inden Wohnbereich zurückkehrte, kam es unmittelbar danach zu weiteren kör-perlichen Übergriffen sowie zu dem Tatgeschehen, das die Strafkammerrechtsfehlerfrei als versuchte schwere räuberische Erpressung gewertet [X.] des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwi-schen den beiden Handlungsabschnitten und des diese verbindenden gemein-samen subjektiven Elements, den Geschädigten flzur Rede zu [X.], stelltsich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungs-einheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar (vgl. BGHSt 41, 368;[X.]/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 [X.]. 2). Der Senat ändert daher [X.] entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-schlossen werden kann, daß der Angeklagte sich wirksamer als geschehenhätte verteidigen [X.] Keinen Bestand kann ferner die Einstellung des Verfahrens wegendes Vorwurfs der Körperverletzung haben. Dies folgt bereits daraus, daß [X.] auch Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgehen Œ zwischen der Körper-verletzung und dem anschließend verübten Raub Tateinheit besteht, mithin füreine gesonderte förmliche Einstellung kein Raum ist (vgl. BGHSt 7, 305; Klein-knecht/[X.] StPO 44. Aufl. [X.]. [X.]. 154). Hinzu kommt, daß [X.] getroffenen Feststellungen das Verhalten des Angeklagten schon in [X.] den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung inForm der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt (vgl.hierzu [X.]/Fischer a.a.O. § 224 [X.]. 11), für dessen Ahndung ein Straf-antrag nach § 230 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Wegen des engen räumli-chen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen [X.] liegt jedoch nur eine Tat nach § 224 StGB vor (vgl. [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. vor § 52 [X.]. 17).3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs. Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten ha-- 5 -ben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsatz-strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358Abs. 2 Nachteil 3 und 4). Allerdings darf weder die nunmehr festzusetzendeEinzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen übersteigen nochdie unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts [X.] 1. Oktober 1998 und vom 28. April 1999 gemäß § 55 StGB neu zu [X.] Gesamtstrafe höher ausfallen als bisher.[X.]

Meta

4 StR 313/00

05.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. 4 StR 313/00 (REWIS RS 2000, 983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 983

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