Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 ARs 285/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2548

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 285/12
2 AR 256/12

vom
9. Oktober 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.:
NZS 17a [X.]/12 Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.]
Az.:
1 A 27297/12 Verwaltungsgericht Hannover

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Die Sache wird an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] zurückgegeben.

Gründe:
Der Verurteilte beanstandet mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht Hannover Maßnahmen im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an das [X.] verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwal-tungsgerichten nicht eröffnet sei. Das [X.] hat die Sache an das [X.] zurückverwiesen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landge-richts fehlerhaft bestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Über-nahme abgelehnt, weshalb das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat.
Die Sache ist dem [X.] zurückzugeben, weil eine Zuständigkeitsbe-stimmung durch den [X.] nach §
14 StPO nicht in Betracht kommt. Für eine entsprechende Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr. 6 ZPO ist ent-

1
2
-
3
-
gegen der Ansicht des [X.]s kein Raum, da die Bestimmung des ge-setzlichen Richters den Regeln des Gesetzes zu folgen hat und Kompetenzen nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften durch die Rechtsprechung begründet werden können. Für den Fall
der Rechtswegver-weisung gilt § 17a [X.].
[X.]

Appl

Berger

Eschelbach

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Meta

2 ARs 285/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 ARs 285/12 (REWIS RS 2012, 2548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2548

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.