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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 285/12
2 AR 256/12
vom
9. Oktober 2012
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.:
NZS 17a [X.]/12 Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.]
Az.:
1 A 27297/12 Verwaltungsgericht Hannover
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Die Sache wird an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Sitz in [X.] zurückgegeben.
Gründe:
Der Verurteilte beanstandet mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht Hannover Maßnahmen im Strafvollzug. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an das [X.] verwiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwal-tungsgerichten nicht eröffnet sei. Das [X.] hat die Sache an das [X.] zurückverwiesen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landge-richts fehlerhaft bestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Über-nahme abgelehnt, weshalb das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt hat.
Die Sache ist dem [X.] zurückzugeben, weil eine Zuständigkeitsbe-stimmung durch den [X.] nach §
14 StPO nicht in Betracht kommt. Für eine entsprechende Anwendung des §
36 Abs.
1 Nr. 6 ZPO ist ent-
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gegen der Ansicht des [X.]s kein Raum, da die Bestimmung des ge-setzlichen Richters den Regeln des Gesetzes zu folgen hat und Kompetenzen nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften durch die Rechtsprechung begründet werden können. Für den Fall
der Rechtswegver-weisung gilt § 17a [X.].
[X.]
Appl
Berger
Eschelbach
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
[X.]
Meta
09.10.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 2 ARs 285/12 (REWIS RS 2012, 2548)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2548
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