Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2013, Az. III ZR 400/12

3. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3832

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Gegenstand

Erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren: Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2012 - 4 [X.] 4/12 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.900 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß §§ 199, 198 Abs. 2 [X.] Entschädigung in Höhe von insgesamt 19.900 € wegen der Dauer zweier bei der Staatsanwaltschaft und beim [X.]gegen ihn anhängig gewesener, später eingestellter Strafverfahren. Hinsichtlich des ersten, am 6. Februar 2001 eingeleiteten und am 1. März 2011 endgültig nach § 154 Abs. 2 StPO beendeten Verfahrens wegen Verstoßes gegen das [X.] beziffert er seine Ansprüche mit 12.100 €. Hinsichtlich des zweiten, am 20. August 2003 eingeleiteten und am 26. März 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung verlangt er eine Entschädigung von 7.800 €.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.], § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

4

Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der [X.]e über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff [X.]) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 [X.] Rn. 34; [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 [X.] Rn. 24; [X.] in [X.], ZPO, 34. Aufl., § 198 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11).

5

§ 201 Abs. 2 Satz 3 [X.] bestimmt, dass gegen die Entscheidung des [X.] die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das [X.] in seinem Urteil oder auf Beschwerde durch den [X.] zugelassen worden ist. § 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.

6

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in § 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der [X.]e im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.

7

Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8 EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544 ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO "hineinzulesen". Dass die Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist, ist auf ihrem Charakter als Überleitungsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.

8

Es geht mithin nicht, wie der Kläger meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, sodass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung des [X.], der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff [X.] unabhängig vom Erreichen einer Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.

[X.]

                  [X.]                                [X.]

Meta

III ZR 400/12

25.07.2013

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 7. November 2012, Az: 4 EntV 4/12, Urteil

§ 198 Abs 2 GVG, §§ 198ff GVG, § 199 GVG, § 201 Abs 2 S 3 Halbs 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2013, Az. III ZR 400/12 (REWIS RS 2013, 3832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3832

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