Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 WB 36/09

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2010, 9123

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Gegenstand

Dienstliche Beurteilung von Soldaten; Bestandskraft; Konkurrentenstreitigkeit


Leitsatz

1. Die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht mit der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten wird, erwächst in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise entsprechend den Grundsätzen des § 44 VwVfG nichtig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft kann der Soldat nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung beanspruchen.

2. Wirkung der Bestandskraft ist nicht nur die formelle Unanfechtbarkeit der dienstlichen Beurteilung mit Rechtsbehelfen. Hinzu kommt die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung, wie insbesondere die Wertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann.

3. In einem Konkurrentenstreit über eine Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Dienstpostens unterliegt eine bestandskräftige dienstliche Beurteilung eines Soldaten keiner inzidenten gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist [X.] und als Ärztin im Dienstgrad eines Oberstabsarztes (Besoldungsgruppe [X.]) im [X.] verwendet. Sie bewarb sich um einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten an einer Einrichtung des Sanitätsdienstes. Das [X.] entschied, den Dienstposten mit einem anderen Oberstabsarzt zu besetzen, weil dieser im Eignungs- und Leistungsvergleich gegenüber der Antragstellerin über einen deutlichen Vorsprung aus den letzten drei planmäßigen Beurteilungen verfüge. Die gegen diese Auswahlentscheidung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin nach der [X.] blieb ohne Erfolg.

Mit ihrem anschließenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte sie unter anderem geltend, dass ihre letzte dienstliche Beurteilung fehlerhaft und rechtswidrig sei und deshalb nicht für den Leistungsvergleich hätte herangezogen werden dürfen; auch wenn sie seinerzeit keine Beschwerde gegen die Beurteilung selbst erhoben habe, seien ihre Einwände im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung inzident zu berücksichtigen. Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

...

3. Das [X.] und der [X.] waren ni[X.]ht verpfli[X.]htet, im Rahmen der Auswahlerwägungen die Einwände der Antragstellerin gegen die Re[X.]htmäßigkeit ihrer dienstli[X.]hen Beurteilung vom 18. März 2008 zu überprüfen. Sie konnten vielmehr die Beurteilung der Antragstellerin - wie au[X.]h die entspre[X.]henden Beurteilungen der Konkurrenten - mit dem Inhalt, mit dem sie in Bestandskraft erwa[X.]hsen ist, der Auswahlents[X.]heidung zugrunde legen.

a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats erwä[X.]hst die dienstli[X.]he Beurteilung eines Soldaten, die ni[X.]ht fristgere[X.]ht im [X.] angefo[X.]hten wird, in Bestandskraft (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 28. November 2000 - BVerwG 1 [X.] 90.00 - [X.] 236.11 § 1a [X.], vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 [X.] 18.01 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 11.08 - Rn. 17 f.), sofern sie ni[X.]ht ausnahmsweise entspre[X.]hend den Grundsätzen des § 44 VwVfG ni[X.]htig ist (vgl. z.B. Bes[X.]hlüsse vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 [X.] 103.89 - und vom 2. März 1994 - BVerwG 1 [X.] 25.93 -). Wirkung der Bestandskraft in diesem Sinne ist ni[X.]ht nur die formelle Unanfe[X.]htbarkeit der Beurteilung mit Re[X.]htsbehelfen. Hinzu kommt vielmehr die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung, wie hier insbesondere die Wertung der Aufgabenerfüllung auf dem [X.]nstposten (vgl. Nr. 102 Bu[X.]hst. [X.] 1 [X.]), zur Grundlage für andere Ents[X.]heidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahl- und Perspektivbestimmungsverfahren (vgl. Nr. 102 Bu[X.]hst. a Satz 2 [X.]), genommen werden kann.

[X.] Antragstellerin hat gegen ihre dienstli[X.]he Beurteilung vom 18. März 2008 keine Bes[X.]hwerde erhoben. Sie hat vielmehr ledigli[X.]h zu dem ihr ausgehändigten [X.] eine s[X.]hriftli[X.]he Äußerung gemäß Nr. 619 Bu[X.]hst. [X.] [X.] und sodann zu der ihr eröffneten Beurteilung eine - von ihr ausdrü[X.]kli[X.]h als sol[X.]he bezei[X.]hnete und daher ni[X.]ht als Bes[X.]hwerde auslegbare - Gegenvorstellung gemäß Nr. 1001 [X.] abgegeben. Ein besonders s[X.]hwerwiegender und zudem offensi[X.]htli[X.]her Fehler, der entspre[X.]hend § 44 Abs. 1 VwVfG zur Ni[X.]htigkeit der Beurteilung führen könnte, ist weder na[X.]h dem Vortrag der Antragstellerin no[X.]h sonst erkennbar. [X.] Beurteilung vom 18. März 2008 ist damit bestandskräftig geworden.

b) Na[X.]h Eintritt der Bestandskraft kann der Soldat nur unter den Voraussetzungen der entspre[X.]hend anwendbaren Vors[X.]hrift des § 51 VwVfG eine Ents[X.]heidung über die Änderung oder Aufhebung der Beurteilung beanspru[X.]hen (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 [X.] 65.06 -, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 11.08 - Rn. 22 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 [X.] 28.08 -). Im Übrigen kommt nur die Überprüfung im Wege der [X.]nstaufsi[X.]ht in Betra[X.]ht (siehe dazu Nr. 901 [X.]). Allerdings wird die [X.]nstaufsi[X.]ht allein im öffentli[X.]hen Interesse wahrgenommen (vgl. Bes[X.]hluss vom 9. August 2007 - BVerwG 1 [X.] 51.06 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 62 = [X.] 2007, 252). Sie obliegt dem zuständigen Vorgesetzten ni[X.]ht gegenüber den Untergebenen und dient damit ni[X.]ht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O der Wahrung der Re[X.]hte eines Soldaten; der betroffene Soldat hat deshalb keinen Anspru[X.]h darauf, dass seine Beurteilung außerhalb eines förmli[X.]hen Bes[X.]hwerdeverfahrens in Ausübung der [X.]nstaufsi[X.]ht dur[X.]h einen höheren Vorgesetzten oder dur[X.]h personalbearbeitende Stellen aufgehoben wird; die Unterlassung einer dienstaufsi[X.]htli[X.]hen Prüfung stellt - ebenso wie das Ergebnis einer dienstaufsi[X.]htli[X.]hen Prüfung in Gestalt eines Bes[X.]heides - gegenüber dem betroffenen Soldaten keine anfe[X.]htbare truppendienstli[X.]he Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O dar (vgl. Bes[X.]hluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 [X.] 11.08 - Rn. 18 m.w.N.).

[X.] Antragstellerin hat über ihre Bevollmä[X.]htigten beim [X.] das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsi[X.]htli[X.]h ihrer dienstli[X.]hen Beurteilung vom 18. März 2008, hilfsweise deren Aufhebung im Wege der [X.]nstaufsi[X.]ht beantragt. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Bes[X.]hluss des Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - (BVerwGE 134, 59), wona[X.]h für das dur[X.]h die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 eingeführte Ri[X.]htwertesystem keine hinrei[X.]hende normative Grundlage bestehe und dienstli[X.]he Beurteilungen, die auf der Anwendung des Ri[X.]htwertesystems beruhten, re[X.]htswidrig seien. Mit Bes[X.]heid vom 24. November 2009 lehnte das Personalamt den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab, weil die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung vom 26. Mai 2009 keine na[X.]hträgli[X.]he Änderung der Sa[X.]h- oder Re[X.]htslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Ferner teilte das Personalamt mit, dass es aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit die Beurteilung au[X.]h ni[X.]ht im Wege der [X.]nstaufsi[X.]ht aufhebe. Gegen den Bes[X.]heid des [X.] vom 24. November 2009 hat die Antragstellerin keine Bes[X.]hwerde eingelegt. [X.] Bestandskraft der dienstli[X.]hen Beurteilung vom 18. März 2008 ist deshalb au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]hbro[X.]hen worden.

[X.]) Der Senat hält an den vorstehenden Grundsätzen seiner Re[X.]htspre[X.]hung zur Bestandskraft der dienstli[X.]hen Beurteilung der Soldaten au[X.]h na[X.]h erneuter Überprüfung fest.

aa) Ein Anlass zur Korrektur der Senatsre[X.]htspre[X.]hung ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus der abwei[X.]henden Re[X.]htslage bei der dienstli[X.]hen Beurteilung der Beamten.

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts sind dienstli[X.]he Beurteilungen der Beamten ni[X.]ht der Bestandskraft fähig (Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 = [X.] 232 § 23 [X.] Nr. 12, vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 = [X.] 237.1 Art. 118 BayBG Nr. 1 und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 19.01 - [X.] 237.95 § 20 [X.] Nr. 2; vgl. au[X.]h S[X.]hnellenba[X.]h, [X.] dienstli[X.]he Beurteilung der Beamten und der [X.], 3. Aufl., Stand November 2009, Rn. 435 ff.). Der Beamte ist deshalb - im Unters[X.]hied zum Soldaten - ni[X.]ht genötigt, Einwendungen gegen die Beurteilung unmittelbar gegen diese vorzubringen, um zu verhindern, dass eine Beurteilung, die er für re[X.]htswidrig hält, zu seinem Na[X.]hteil bei Auswahlents[X.]heidungen verwendet wird. Er kann vielmehr - au[X.]h ohne vorherige Anfe[X.]htung der Beurteilung selbst - seine Einwendungen in dem Auswahlverfahren, in dem die Beurteilung herangezogen wird, ebenso wie in einem ggf. ans[X.]hließenden verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Konkurrentenstreit geltend ma[X.]hen und die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Re[X.]htmäßigkeitsprüfung zuführen; eine - einzelfallbezogene - Grenze wird insoweit ledigli[X.]h dur[X.]h die Grundsätze der Verwirkung gezogen.

[X.]se abwei[X.]hende Re[X.]htslage bei der dienstli[X.]hen Beurteilung der Beamten ist Folge einer andersartigen gesetzli[X.]hen Ausgestaltung des Re[X.]htss[X.]hutzsystems. [X.] für die Beamten geltenden Grundsätze lassen si[X.]h deshalb ni[X.]ht auf die dienstli[X.]he Beurteilung der Soldaten übertragen.

[X.] genannte Re[X.]htspre[X.]hung zum Beamtenre[X.]ht beruht tragend auf dem Umstand, dass Beurteilungen ni[X.]ht als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG zu qualifizieren sind und deshalb ni[X.]ht der Widerspru[X.]hsfrist des § 70 VwGO unterfallen. Daraus folgt, dass für die dienstli[X.]hen Beurteilungen der Beamten keine Re[X.]htsbehelfsfristen gelten, weshalb die Beurteilungen ni[X.]ht unanfe[X.]htbar werden und damit au[X.]h ni[X.]ht in Bestandskraft erwa[X.]hsen können (vgl. Urteile vom 9. November 1967 a.a.[X.] und vom 13. November 1975 a.a.[X.] 357).

Kennzei[X.]hnend für den Re[X.]htss[X.]hutz der Soldaten ist hingegen, dass sämtli[X.]he Re[X.]htsbehelfe na[X.]h der für sie maßgebli[X.]hen Wehrbes[X.]hwerdeordnung - von der Bes[X.]hwerde über die weitere Bes[X.]hwerde bis zum Antrag auf Ents[X.]heidung dur[X.]h das Wehrdienstgeri[X.]ht - einer Frist unterliegen (siehe § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]O); die Bes[X.]hwerdefrist des § 6 Abs. 1 [X.]O gilt im Übrigen au[X.]h dann, wenn für eine Klage aus dem [X.] der Verwaltungsre[X.]htsweg gegeben ist (§ 23 Abs. 1 [X.]O). Für den Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]h der Wehrbes[X.]hwerdeordnung spielt hingegen die Qualifikation als Verwaltungsakt keine Rolle; maßgebli[X.]h ist insoweit, wenn der Soldat geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz begehrt, der - weiter gefasste - Begriff der dienstli[X.]hen Maßnahme (§ 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O), dem na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung au[X.]h die dienstli[X.]he Beurteilung unterfällt (vgl. z.B. Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - BVerwGE 134, 59 <62>). Anders als die dienstli[X.]he Beurteilung des Beamten wird deshalb die Beurteilung des Soldaten, wenn innerhalb der jeweiligen Frist kein Re[X.]htsbehelf eingelegt wird, unanfe[X.]htbar und damit bestandskräftig. [X.] Bestandskraft der Beurteilung kann au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine inzidente Überprüfung in anderen Re[X.]htsbehelfsverfahren unterlaufen werden.

bb) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 [X.] 48.07 - (BVerwGE 134, 59) zur fehlenden normativen Grundlage für das dur[X.]h die Beurteilungsbestimmungen vom 17. Januar 2007 eingeführte Ri[X.]htwertesystem.

Der Senat hat bereits in diesem Bes[X.]hluss (a.a.[X.]) darauf hingewiesen, dass es si[X.]h hierbei - ungea[X.]htet der Tatsa[X.]he, dass der beanstandete Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes Auswirkungen auf eine Vielzahl von dienstli[X.]hen Beurteilungen haben kann - ni[X.]ht um eine "Normenkontrollents[X.]heidung" handelt. Eine sol[X.]he Verfahrensart sieht die Wehrbes[X.]hwerdeordnung generell ni[X.]ht vor; sie käme im Übrigen s[X.]hon deshalb ni[X.]ht Betra[X.]ht, weil es si[X.]h bei den Beurteilungsbestimmungen um eine Verwaltungsvors[X.]hrift und ni[X.]ht um eine Re[X.]htsnorm handelt. [X.] in dem Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit des Ri[X.]htwertesystems und zur Re[X.]htswidrigkeit darauf beruhender dienstli[X.]her Beurteilungen können deshalb stets nur im Rahmen der Einzelfallprüfung zum Tragen kommen, wenn ein Soldat seine dienstli[X.]he Beurteilung im Wehrbes[X.]hwerdeverfahren anfi[X.]ht. Unberührt bleibt damit - au[X.]h na[X.]h dem Bes[X.]hluss vom 26. Mai 2009 - die Bestandskraft der auf der Grundlage des neuen [X.] erstellten und unanfe[X.]htbar gewordenen dienstli[X.]hen Beurteilungen, wie hier die Beurteilung der Antragstellerin vom 18. März 2008.

[X.][X.]) Für die Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zur Bestandskraftfähigkeit dienstli[X.]her Beurteilungen von Soldaten spre[X.]hen im Übrigen au[X.]h materielle Erwägungen.

Das Re[X.]htss[X.]hutzsystem der Wehrbes[X.]hwerdeordnung gewährt dem Soldaten umfassenden Re[X.]htss[X.]hutz innerhalb des [X.]ses. Zuglei[X.]h ist es auf eine zügige Klärung und Befriedung und auf die baldmögli[X.]he Herstellung von Re[X.]htssi[X.]herheit angelegt; dem dienen au[X.]h die in allen Stadien des Wehrbes[X.]hwerdeverfahrens vorgesehenen und mit Devolutiveffekt ausgestatteten Untätigkeitsre[X.]htsbehelfe, mit denen der Soldat seinerseits das Verfahren vorantreiben kann (siehe § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). Das Interesse an einer zügigen Herstellung von Klarheit und Re[X.]htssi[X.]herheit, wie es dur[X.]h die Bestandskraftfähigkeit der dienstli[X.]hen Beurteilung gefördert wird, entspri[X.]ht au[X.]h der Ausgestaltung des Beurteilungswesens der [X.]. Zum einen werden planmäßige Beurteilungen für Soldaten in einem kurzen Turnus, nämli[X.]h alle zwei Jahre erstellt (vgl. Nr. 203 Bu[X.]hst. a [X.]). [X.] s[X.]hnelle Abfolge und Erneuerung der jeweils aktuellen Leistungsbewertung, die zuglei[X.]h auf eine kontinuierli[X.]he Forts[X.]hreibung des Beurteilungsbildes zielt, setzt voraus, dass förmli[X.]he Einwendungen gegen eine Beurteilung zeitnah mit der Bes[X.]hwerde vorgebra[X.]ht werden und ni[X.]ht der na[X.]hfolgende Turnus (eins[X.]hließli[X.]h der dabei dur[X.]h den Vorgesetzten zu führenden Beurteilungsgesprä[X.]he) mit der Ungewissheit über mögli[X.]he "verste[X.]kte" Vorbehalte gegen die zurü[X.]kliegende Beurteilung belastet wird. Zum anderen wird in den neueren Beurteilungsbestimmungen der Ausgangspunkt der dienstli[X.]hen Beurteilung als einer individuellen, auf die Person des jeweiligen Soldaten bezogenen Wertung zunehmend dur[X.]h den Gedanken einer verglei[X.]henden Betra[X.]htung ergänzt, der die Leistung des zu beurteilenden Soldaten au[X.]h in der Relation zu den verglei[X.]hbaren Leistungen anderer Soldaten sieht und bewertet (vgl. z.B. Nr. 404 Abs. 1 [X.]). Wird s[X.]hon die Überprüfung der Leistungen des Soldaten im [X.] mit zunehmender zeitli[X.]her Distanz immer s[X.]hwieriger (was au[X.]h in der beamtenre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung als Problem gesehen wird; vgl. Urteil vom 13. November 1975 a.a.[X.] 358 f.), so verstärken si[X.]h diese S[X.]hwierigkeiten no[X.]h erhebli[X.]h, wenn das Leistungsbild darüber hinaus im Verglei[X.]h mit anderen Soldaten und damit in einem weiter ausgreifenden Bezugsrahmen zu würdigen ist. Au[X.]h dies spri[X.]ht na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h dafür, den Re[X.]htss[X.]hutz des Soldaten auf die fristgebundene Anfe[X.]htung der dienstli[X.]hen Beurteilung alsbald na[X.]h ihrer Eröffnung zu konzentrieren und eine inzidente Überprüfung bestandskräftiger Beurteilungen in Auswahl- und Konkurrentenstreitverfahren auszus[X.]hließen.

Meta

1 WB 36/09

23.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 17 WBO, § 44 VwVfG, § 51 VwVfG, § 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. 1 WB 36/09 (REWIS RS 2010, 9123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9123

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