Landgericht Aachen, Urteil vom 15.10.2020, Az. 65 KLs 15/20

5. große Strafkammer | REWIS RS 2020, 6090

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Tenor

Der Angeklagte H wird

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften und in 21 Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften,

und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 3 Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Herstellung jugendpornografischer Schriften und in einem weiteren dieser Fälle in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Herstellung jugendpornografischer Schriften

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.

§§ 176 Abs.1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr.4, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr.1, 182, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 3, 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB

Entscheidungsgründe

Gründe

Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.

I.

Der Angeklagte wurde am xx.xx.19xx in A geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Sein 19xx verstorbener Vater war Maschinenschlosser. Seine zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xxjährige Mutter arbeitete früher als Angestellte. Inzwischen ist sie im Ruhestand und pflegebedürftig. Bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache unterstütze der Angeklagte sie mit Einkäufen und anderen Erledigungen. Der Angeklagte hat noch eine ältere Schwester, die ebenfalls in W lebt und sich um die Mutter kümmert, zu der er weiterhin Kontakt hat. Er ist zweimal geschieden und hat zwei Kinder.

Während seiner Kindheit besuchte der Angeklagte zunächst die Grundschule und dann die Hauptschule, die er mit dem Abschluss nach der Klasse 10 beendete. Nach der Schulzeit verpflichtete er sich für 4 Jahre bei der Bundeswehr, wo er unter anderem eine Lehre als K absolvierte, und arbeitete im Anschluss daran in verschiedenen Restaurants. Als er wegen gesundheitlicher Probleme – nach dem ersten von insgesamt drei Bandscheibenvorfällen – dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte, gab er den Beruf ca. 20xx/20xx auf. Später arbeitete er nach einer zwischenzeitlichen Operation und einjähriger Reha-Maßnahme zeitweise als F. Zuletzt war er vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache über eine Leihfirma bei der Fa. R als Klima- und Lüftungstechniker beschäftigt und verdiente ca. 1.xxx,00 € brutto im Monat.

Der Angeklagte war in der Vergangenheit zweimal verheiratet und hat zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Seine erste Ehefrau, die Zeugin P lernte er zu Beginn der 19xxer-Jahre kennen. Das Paar heiratete 19xx. In den Jahren 19xx und 19xx wurden die beiden gemeinsamen Kinder, ein Sohn und eine Tochter, geboren. Die Familie lebte nach der Hochzeit mehrere Jahre in B. Anfang der 20er-Jahre trennten sich der Angeklagte und seine erste Ehefrau. Nach der Scheidung zog der Angeklagte wieder zurück nach D. Die Kinder verblieben nach der Trennung der Eheleute bei der Mutter. Zu seinen Kindern und seiner ersten Ehefrau hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits seit knapp 10 Jahren keinen Kontakt mehr. Nach dem Scheitern seiner ersten Ehe begann der Angeklagte ca. 20xx eine etwa 2 Jahre andauernde sexuelle Beziehung zu der (zu Beginn der Beziehung) 14jährigen Y H – vom Angeklagten „K“ genannt – deren Eltern schließlich das Jugendamt einschalteten, um dies zu unterbinden. Seine zweite Ehefrau, die Zeugin J, lernte der Angeklagte ca. 20xx kennen und heiratete sie im Jahr 20xx. Die Ehe hielt bis 20xx. Nach der Scheidung führte der Angeklagte noch eine mehrjährige Beziehung mit der Zeugin W, die von ca. 20xx bis ca. Ende 20xx/Anfang 20xx andauerte. Das Paar lebte in einem gemeinsamen Haushalt, aus dem die Zeugin W Anfang 20xx auszog, nachdem der Angeklagte sich zuvor von ihr getrennt hatte.

Der Angeklagte hatte in den Jahren 20xx, 20xx und 20xx insgesamt drei Bandscheibenvorfälle, von denen einer die Halswirbelsäule und zwei den Rücken betrafen. Zudem leidet er seit längerem an chronischer Migräne, wegen der er auch Medikamente zu sich nimmt. Nach seinen Bandscheibenvorfällen war er zeitweise wegen einer Depression, die sich aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität/Aktivität eingestellt hatte, in psychologischer Behandlung. Zeitweise nahm er deswegen auch Medikamente ein, die „dämpfend“ wirkten und aufgrund derer er zum damaligen Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug führen durfte. Diese Medikamente setzte er ca. 20xx/20xx ab.

Betäubungsmittel konsumiert der Angeklagte nicht, Alkohol nur in Maßen. In seiner Freizeit beschäftigte sich der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung gerne mit Sport (Laufen und Tischtennis).

Der Angeklagte hat Schulden in unbekannter Höhe aus laufenden Miet- und Mobilfunkverträgen.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

In vorliegender Sache wurde der Angeklagte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A vom xx.xx.20xx – xxx Gs xxx/20 – am xx.xx.20xx vorläufig festgenommen und befindet sich seit demselben Tag in Untersuchungshaft in der JVA A. Mit Beschluss vom xx.xx.20xx hat die Kammer den Haftbefehl neu gefasst. Mit Beschluss vom xx.xx.20xx hat die Kammer den Haftbefehl nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet.

II.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat, nachdem das Verfahren hinsichtlich der Fälle 9, 11, 12, 33 und 34 der ursprünglichen Anklage vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (was im Folgenden zu einer Anpassung der Nummerierung der einzelnen Fälle im Vergleich zur Anklage geführt hat), zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:

Der heute xx Jahre alte Angeklagte hat beginnend etwa im Jahr 20xx ein sexuelles Interesse an Kindern und jungen Jugendlichen mit noch eher kindlichem Erscheinungsbild entwickelt. Auch während seiner Partnerschaften/Ehen war er regelmäßig in Chatforen unterwegs, in denen er sich auch über sexuelle Handlungen an Kindern austauschte. Spätestens im Jahr 20xx – also noch während seiner Partnerschaft zu der Zeugin C W – kam es sodann verstärkt dazu, dass der Angeklagte gezielt über Social Media Plattformen wie Instagram, Twitter, TikTok, KIK und WhatsApp junge, ihm unbekannte Mädchen anschrieb und (teilweise erfolgreich) Kontakt zu diesen herzustellen versuchte. Dabei erfragte er auch regelmäßig das Alter der Mädchen, wobei ihm aufgrund der Profilbilder und -Inhalte meist schon klar war, dass es sich um junge Mädchen im Sinne von Kindern oder Jugendlichen handelte, worauf es dem Angeklagten auch gerade ankam. Der Angeklagte gab sich im Rahmen dieser Messenger-/Chatkontakte regelmäßig zunächst als 19jähriger „G E“ aus. Wenn der Angeklagte im Rahmen der Gespräche, in denen er oftmals zunächst das Aussehen der Mädchen lobte (beispielsweise als „sexy“ oder „reif“), erkannte, dass die Kinder bzw. Jugendlichen in der Kommunikation auch auf sexualbezogenen Themen eingingen, lenkte er das Gespräch verstärkt in diese Richtung. So fragte er oftmals, ob sie sich bereits selbst befriedigt hätten und erklärte, wie sie dies machen sollten. Dabei thematisierte er sexuelle Inhalte regelmäßig in drastischer pornografischer Sprache. Zudem bot er den Mädchen (zwecks Aufbesserung des Taschengelds) an, gegen Bezahlung ihre Unterhosen längerfristig zu tragen und dann an ihn zu verkaufen. Wenn die Mädchen darauf eingingen, forderte er als „im Preis enthalten“ regelmäßig Videos an, die sie beim Tragen der Unterwäsche zeigen sollten, sowie auch bei Selbstbefriedigungshandlungen oder auch beim Urinieren/beim Stuhlgang. Hierbei gab er – jeweils wiederum in drastischer pornografischer Sprache – detaillierte Anweisungen dazu, was er auf den Videos zu sehen wünschte und setzte die Mädchen auch verbal unter Druck, um sie zur Erfüllung seiner Forderungen zu bewegen, wenn sie hiergegen Bedenken oder Widerstand erkennen ließen. Zum Teil versuchte er – mitunter erfolgreich – die Kinder bzw. Jugendlichen im Rahmen des in der vorbeschriebenen Weise aufgebauten Kontakts zu einer persönlichen Übergabe der Unterwäsche und sexuellen Handlungen bei den so herbeigeführten Treffen (anlässlich derer er dann auch sein wahres Alter offenbarte) zu bewegen.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

Tatkomplex 1, Taten zum Nachteil der D M

Der Angeklagte schrieb die ihm zuvor unbekannte Geschädigte D M (geboren am xx.xx.20xx) aus M kurz vor dem xx.xx.20xx in der vorbeschriebenen Weise über die sozialen Netzwerke an. Ab dem xx.xx.20xx wurde die Kommunikation über den WhatsApp Messenger, wo die Geschädigte unter dem Usernamen „M M“ schrieb und der Angeklagte unter dem Namen „G E“, fortgesetzt. Im Rahmen der Gespräche ging die Geschädigte M auf das Ansinnen des Angeklagten ein, diesem länger getragene Unterwäsche gegen Geldzahlungen zu überlassen. Es kam in der Folgezeit zu mindestens vier Treffen zwischen dem Angeklagten und der D M in einer Umkleidekabine im M Einkaufszentrum in M, bei denen jeweils die Unterwäsche und das Geld übergeben wurden und der Angeklagte darüber hinaus auch sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornahm. In vier weiteren Fällen fertigte die Zeugin D M zudem auf Aufforderung des Angeklagten Videos von sich selbst bei der Vornahme sexueller Handlungen an und übersandte ihm diese. Im Einzelnen konnte die Kammer folgende Fälle zum Nachteil der Geschädigten M feststellen:

Fall 1

Das erste Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten M fand am xx.xx.20xx gegen xx:xx Uhr im M Einkaufszentrum statt. Dort begab sich der Angeklagte mit der Geschädigten in das Geschäft F, wo die Umkleidekabinen verschließbare Türen und nicht bloße Vorhänge haben, was der Angeklagte bereits vorab in Erfahrung gebracht hatte. In der Umkleide zog die Zeugin ihre mehrere Tage getragene Unterhose aus und überreichte sie dem Angeklagten. Der Angeklagte leckte sodann von vorne an der Scheide der Zeugin M und drang dann vaginal mit seinem Finger in die Scheide der Zeugin ein. Des Weiteren veranlasste er das Mädchen an seinem nackten erigierten Penis mit der Hand zu manipulieren, darauf zu spucken und seinen Penis zur Durchführung des Oralverkehrs zumindest kurzzeitig in den Mund zu nehmen. Der Angeklagte filmte das Geschehen. Ihm war bei der Vornahme der sexuellen Handlungen während dieses ersten Treffens jedenfalls bewusst, dass die Geschädigte noch keine 14 Jahre alt war – wobei er zu diesem Zeitpunkt allerdings noch davon ausging, dass die Geschädigte bereits 12 Jahre alt sei (tatsächlich war sie noch 11 Jahre alt) und das genaue Alter der Zeugin später im Rahmen der Chatkommunikation am xx.xx.20xx erfuhr. Für die übergebene Unterwäsche und die vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen zahlte der Angeklagte der Geschädigten insgesamt ca. 100,00 €.

Die Geschädigte, die von dem Geschehen in der Umkleide, das sie so nicht erwartet hatte, überrumpelt und überfordert war, versuchte danach zunächst, den Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen. Der Angeklagte wollte den Kontakt zur Geschädigten aber nicht abreißen lassen. Er schrieb diese in der Folgezeit, ab dem xx.xx.20xx, nunmehr unter Nutzung eines KIK-Accounts unter dem Namen „X“ an, in dem er sich als ein 12jähriges Mädchen aus D ausgab. Hierbei fragte er die Geschädigte nach dem vorangegangenen Tatgeschehen aus und kommentierte dieses. Hierzu schrieb er als Einleitung: „Ich bin Xia aus Düren, wie soll ich sagen, hm, mich hat jemand Nettes aber Verrücktes angeschrieben, Er sagte, er würde mein Höschen gerne abkaufen lol War mir aber unsicher aber er sagte, dass er sowas schon paarmal gemacht hat und du mit ihm auch?“ Als die Geschädigte M sich daraufhin zu dem Geschehen äußerte und unter anderem erklärte, sie sei von jener Person (dem Angeklagten) bei einem persönlichen Treffen zum Oralverkehr gezwungen worden und habe inzwischen den Kontakt abgebrochen, hielt der Angeklagte (weiterhin unter dem Pseudonym des 12jährigen Mädchens „ X“ agierend) der Geschädigten M vor, diese würde nicht die Wahrheit sagen –  auf einem Video des Vorfalls sei zu sehen, dass sie nicht gezwungen worden sei und unter anderem der „Blowjob“ freiwillig erfolgt sei. Der Kontakt in diesem Chat dauerte noch bis zum xx.xx.20xx an. Er drehte sich in der Folge teilweise um alltägliche Themen, teilweise versuchte der Angeklagte aber auch unter dem Pseudonym der „X“ unter Verwendung pornografischer Sprache sowie auch durch Übersendung von pornografischem Bildmaterial auf die Geschädigte einzuwirken und diese zur Übersendung von pornografischen Bildern, die sie selbst zeigen sollten, zu bewegen.

Fall 2

Am xx.xx.20xx nahm der Angeklagte anlässlich des dem Angeklagten bekannten Geburtstags der Geschädigten M – das Datum war ihm abgesehen von dem zutreffenden Geburtsjahr auch schon zu diesem Zeitpunkt bekannt – wieder unter seinem der Geschädigten bereits bekannten Account „G E“ über den Messengerdienst WhatsApp Kontakt zu dieser auf. Unter anderem entschuldigte er sich bei der Geschädigten für „das letzte Mal“, bei dem es „ungünstig gelaufen“ sei, und versuchte diese mit Angebot eines „Extrageschenks“ und weiterer Geldzahlungen dazu zu bewegen, ihm erneut getragene Unterwäsche zu verkaufen und ihn wieder zur Übergabe zu treffen, was ihm letztlich auch gelang, so dass man sich auf ein weiteres Treffen mit Übergabe einer längerfristig getragenen Unterhose einigte. In der Folge verlangte der Angeklagte als Beweis für das Tragen der Unterhose die Übersendung einer Videodatei, die dies zeigen solle. Obwohl die Geschädigte zunächst mehrfach äußerte, dass sie dies nicht wolle, blieb der Angeklagte hartnäckig bei seinen Forderungen und erklärte der Geschädigten mehrfach, was er zu sehen wünsche. Am xx.xx.20xx ab xx:xx Uhr beschrieb der Angeklagte der Geschädigten M in diesem Zusammenhang – unter Verwendung drastischer sexualisierter Sprache und Beschreibungen – wie diese sich auf dem von ihm gewünschten Video selber zu befriedigen und dabei ihre Unterhose zu benutzen habe („...von außen fingern... mit Finger dein Höschen in die Muschi drücken und von außen Muschi reiben und dann Höschen in die Ritze ziehen“; „schön lang und Details schön zeigen..“). Daraufhin kam die Geschädigte M seinem Ansinnen schließlich nach. Sie nahm die vom Angeklagten geforderten Handlungen vor, filmte diese und schickte dem Angeklagten um xx:xx Uhr das entsprechende Video.

Fall 3

Am xx.xx.20xx ab xx:xx Uhr schrieb der Angeklagte der zu diesem Zeitpunkt 12jährigen Geschädigten erneut unter Verwendung drastischer pornografischer Sprache, wie sie sich auf einem weiteren von ihm gewünschten Video anzufassen und zu verhalten hätte (und thematisierte dabei ein Anfassen an der Scheide, ein „Fingern“, das Reiben der Unterwäsche an der Scheide und ein Anfassen der Brüste/Brustwarzen, dass die Geschädigte dabei stöhnen und zeigen solle wie sie ihren Kitzler massiere und dabei feucht werde). Die Zeugin war zunächst nicht gewillt, dem nachzukommen, ließ sich aber erneut von dem Angeklagten dazu überreden und nahm die geforderten Handlungen vor, die sie aufforderungsgemäß auch filmte. Das entsprechende Video schickte sie dem Angeklagten um xx:xx Uhr.

Fall 4

Nachdem es am xx.xx.20xx nicht zu einem weiteren, eigentlich abgesprochenen Treffen im Einkaufszentrum gekommen war, da die Geschädigte M an jenem Tag für die Schule lernen musste, einigte sich der Angeklagte mit der Geschädigten per Chat darauf, dass die Zeugin die Unterhose weiterhin tragen sollte. Als „Entschädigung“ für das ausgebliebene Treffen verlangte der Angeklagte ferner (erneut unter Verwendung eindeutiger pornografischer Beschreibungen), dass die Zeugin ihm ein weiteres Video fertigen und schicken solle, auf dem sie sich selbst befriedigt und dabei ihre Unterhose trägt. Diesem Ansinnen kam die Zeugin M erneut nach und übersandte das von ihr entsprechend der Aufforderung des Angeklagten erstellte Video um xx:xx Uhr desselben Abends an diesen.

Fall 5

Am xx.xx.20xx verlangte der Angeklagte (wiederum unter Verwendung pornografischer Beschreibungen) von der Geschädigten M, dass diese ihm am nächsten Morgen ein Video schicken solle, bei dem sie sich auf der Toilette befinden und urinieren sollte, und auf dem dabei auch ihre Genitalien und ihre Unterhose zu sehen sein sollten. Die Zeugin lehnte dies strikt ab. Der Angeklagte teilte ihr daraufhin mit, dass sie ihm nun gar nichts mehr zu zeigen bräuchte und das Geld nun andere Personen bekommen würden, die es „zu schätzen wüssten“ und auch bereit seien „mehr zu zeigen“ und die „freudiger bei der Sache“ seien. Die Zeugin M entschuldigte sich daraufhin bei dem Angeklagten und stellte ihm nunmehr in Aussicht, diesem auf weiteren Aufnahmen ihre Scheide zu zeigen. Der Angeklagte verlangte daraufhin um xx.xx Uhr, dass die Geschädigte ihn mit einem längeren Video „überzeugen“ solle, auf dem die Geschädigte ihre „Muschi zeigen“ und sich „fingern“ solle und auf dem er dabei sehe, wie „feucht“ sie sei. Am xx.xx.20xx um xx.xx Uhr schickte die Geschädigten ihm deswegen ein Video, auf dem sie sich mit nacktem Unterkörper selbst befriedigte, sowie ein Foto von ihrem Gesäß.

Fall 6

Am xx.xx.20xx gegen xx.xx Uhr trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte M erneut im Einkaufszentrum M in M und begaben sich in eine Umkleidekabine des Geschäfts F. Dort zog die 12jährige Geschädigte ihre Unterbekleidung aus und übergab dem Angeklagten die zuvor eine Woche lang getragene Unterhose. Obwohl die Geschädigte ihm noch sagte, dass er „den bitte drin lassen“ solle – gemeint war, dass der Penis des Angeklagten in dessen Hose bleiben solle – entblößte der Angeklagte seinen Penis, roch an der erhaltenen Unterhose und onanierte in der Umkleide vor den Augen der Zeugin bis zum Samenerguss, was er mit „Nee, ich will schön hier wichsen, dafür bekommst Du ja auch das ganze Geld“ kommentierte. Er filmte das Geschehen und händigte der Zeugin Bargeld aus.

Fall 7

Am xx.xx.20xx gegen xx.xx Uhr kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten M in der Umkleidekabine des Geschäfts F in M im M Einkaufszentrum. Dort zog die Geschädigte ihre Unterbekleidung aus und übergab dem Angeklagten ihre Unterhose. Sodann beugte sie sich vorneüber und der hinter ihr befindliche Angeklagte leckte ihre Scheide sowie ihren Anus, wobei er mit der Zunge in beide Körperöffnungen eindrang. Danach bezahlte der Angeklagte die Geschädigte. Das Treffen und die während des Geschehens vorgenommenen sexuellen Handlungen thematisierte der Angeklagte in den Folgetagen noch während des Chatverkehrs mit der Geschädigten.

Fall 8

Am xx.xx.20xx trafen sich der Angeklagte und die Geschädigte M erneut in einer Umkleidekabine im Geschäft F in M. Nach der Übergabe einer weiteren getragenen Unterhose leckte der Angeklagte an der Scheide der Zeugin und berührte diese mit seinem erigierten Penis, wobei er schließlich mit der Eichel in die Scheide der 12-jähigen eindrang. Sodann befriedigte die Zeugin M den Angeklagten auf dessen Anweisung hin mit der Hand bis zum Samenerguss. Der Angeklagte bezahlte die Zeugin hierfür und man verließ das Geschäft. Auch in diesem Fall thematisierte der Angeklagte in den Folgetagen die vorgenommenen sexuellen Handlungen detailliert in Chatnachrichten gegenüber der Geschädigten.

Tatkomplex 2: Tat zum Nachteil der „L aus P“

(Fall 10 der ursprünglichen Anklage)

Zwischen dem xx.xx.20xx und dem xx.xx.20xx führte der Angeklagte via WhatsApp einen Chat mit der Teilnehmerin „L aus P“, bei der es sich um die L O, geboren am xx.xx.20xx, handelte, die ihr Alter bereits relativ zu Beginn des Chats zutreffend mit 12 Jahren angab. Der Angeklagte fragte das Mädchen in der Folge, ob sie sich schon selbst befriedigt habe. Als sie dies verneinte, schrieb der Angeklagte ihr, wie sie dies machen solle und dass er es gerne sehen würde. Auch in diesem Fall enthielten seine detaillierten Beschreibungen der von ihm gewünschten Handlungen drastische sexualisierte Sprache. Er forderte das Mädchen auf, die sexuellen Handlungen an sich vorzunehmen und zu filmen und schickte ihr ein Foto, auf dem sein erigierter Penis in einer engen Shorts zu sehen war. Dass die Chatpartnerin dem Ansinnen des Angeklagten in diesem Fall nachgekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Tatkomplex 3: Taten zum Nachteil der N Z

Der Angeklagte führte mit der, wie ihm bewusst war, am xx.xx.20xx geborenen N Z ab dem xx.xx.20xx einen WhatsApp Chat, nachdem er bereits im Vorfeld mit ihr über die sozialen Netzwerke in der oben beschriebenen Weise in Kontakt gekommen war. Auch mit der Geschädigten Z traf der Angeklagte eine Abrede darüber, dass sie ihm getragene Unterwäsche verkaufen solle, wozu es in der Folge auch wiederholt kam, wobei die Unterwäsche im Fall der Geschädigten Z zunächst aufgrund der erheblichen Entfernung – die Familie der Geschädigten lebt in R – nicht persönlich übergeben, sondern per Post übersandt wurde. Um die vereinbarten Zahlungen besser abwickeln zu können, übersandte der Angeklagte der Geschädigten unter anderem auch eine Sparkassen-Karte für ein von ihm eingerichtetes Konto, auf das er danach (als Entlohnung) Überweisungen vornahm, die die Geschädigte abheben konnte.

Fälle 10-26 (Fälle 13-29 der ursprünglichen Anklage)

Im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übersendung von getragenen Unterhosen verlangte der Angeklagte auch von der zum damaligen Zeitpunkt kindlichen Geschädigten Z immer wieder in drastischer pornografischer Sprache, dass diese für ihn Videos fertigen und ihm übersenden solle, auf denen sie die Unterwäsche trägt und sich selbst befriedigt, posiert und/oder uriniert, wobei sie ihre Genitalien zeigen und an diesen manipulieren sollte. Auf Veranlassung und konkrete Anweisungen des Angeklagten hin kam es daher in der Zeit vom xx.xx.20xx bis zum xx.xx.20xx in insgesamt 17 Fällen jeweils auf konkrete Anforderung des Angeklagten zur Übersendung selbst gefertigter kinderpornographischer Videos der N Z. Die einzelnen Tatdaten waren dabei der xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx, xx.xx.20xx und xx.xx.20xx.

Der Angeklagte nutzte diese Videos zur Befriedigung seines eigenen Geschlechtstriebs.

Fall 27 (Fall 30 der ursprünglichen Anklage)

Später im Verlauf der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten Z verabredete er mit dieser auch persönliche Treffen, für die er eigens mit seinem PKW nach R anreiste. Zu einem ersten Treffen kam es am xx.xx.20xx. Der Angeklagte holte gegen xx.xx Uhr die inzwischen 14jährige Zeugin N Z an einer Tankstelle in R ab und fuhr mit ihr in das Parkhaus eines Einkaufszentrums in R-B. Der Angeklagte und die Geschädigte Z hatten zuvor vereinbart, dass die Zeugin Geld dafür erhalten sollte, dass sie dem Angeklagten ihre getragene Unterhose gibt und dieser sie an der Vagina anfassen und lecken dürfe. Weiteres war nicht vereinbart. Zu den verabredeten sexuellen Handlungen kam es im Parkhaus auf der Rückbank des Autos, nachdem der Angeklagte der Zeugin das Bargeld übergeben hatte, wobei die Zeugin auf dem Rücken lag und ihre Beine Richtung Fahrersitz gestreckt hatte. Entgegen der zuvor getroffenen Absprache entblößte der Angeklagte während des Geschehens dann auch seinen erigierten Penis, den er zunächst zwischen den Schamlippen der Geschädigten rieb und mit dem er dann auch vaginal in die Geschädigte eindrang. Als die Geschädigte die Absicht des Angeklagten erkannte und ihm sagte, dass dies nicht abgemacht sei, kommentierte der Angeklagte das mit den Worten „nur kurz“ und setzte sein Tun fort. Tatsächlich übte er anschließend den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Die Geschädigte, der dies Schmerzen verursachte, versuchte währenddessen den Angeklagten am Oberkörper mit ihrem Armen und Beinen wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Das Geschehen wurde von dem Angeklagten zugleich mit einem Mobiltelefon gefilmt. Nach dem Geschehen gab er der Geschädigten ein Tuch, mit dem diese sich abwischte. Der Angeklagte übergab ihr zudem wegen des von ihm verübten Geschlechtsverkehrs nach der Tat noch mehrere 5 €-Scheine „extra“. Am nächsten Tag thematisierte der Angeklagte das Treffen und die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen gegenüber der Geschädigten im WhattsApp-Chat. Er entschuldigte sich unter anderem für sein Verhalten und erklärte hierzu, eigentlich habe er „nur kurz rein“ gewollt. Außerdem kündigte der Angeklagte an, sich außer der zusätzlichen Bezahlung hierfür noch etwas anderes einfallen lassen zu wollen, was die Geschädigte bekommen sollte.

Fall 28 (Fall 31 der ursprünglichen Anklage)

Obwohl die Geschädigte nach dem ersten Treffen über dessen Verlauf unzufrieden war und dem Angeklagten zwischenzeitlich unter anderem mitteilte, sie habe sich durch sein Verhalten „richtig verarscht“ gefühlt, verbredete sie schließlich aufgrund der Aussicht auf die von dem Angeklagten hierfür versprochenen Bezahlung ein weiteres Treffen mit diesem und stimmte auch der Vornahme von sexuellen Handlungen zu. Am xx.xx.20xx gegen xx.xx Uhr trafen sich der Angeklagte und die Zeugin N Z daraufhin in einem Parkhaus in der Nähe einer Kirche in R. Wie im Vorfeld vereinbart, zahlte der Angeklagte der 14-jährigen Zeugin dort 250,00 €. Dafür gab ihm die Zeugin Z eine getragene Unterhose. Des Weiteren durfte der Angeklagte die Zeugin dafür an der Scheide lecken und anfassen, sowie den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben, wobei es vereinbarungsgemäß nicht zum Samenerguss in der Geschädigten kam, worauf diese im Vorfeld ausdrücklich bestanden hatte – die Geschädigte hatte dem Angeklagten unter anderem ausdrücklich mitgeteilt, dass sie davon Schmerzen bekomme, weil sie gehofft hatte, ihn durch diese Behauptung davon abhalten zu können, erneut in ihr zu ejakulieren.

Fall 29 (Fall 32 der ursprünglichen Anklage)

Am Vormittag des xx.xx.20xx suchte der Angeklagte die 14-jährige Geschädigte N Z ein weiteres Mal in R auf und begab sich mit ihr zum dortigen I B Hotel, wo der Angeklagte ein Zimmer gebucht hatte. Zuvor war vereinbart worden, dass der Angeklagte für die Zahlung von 200 Euro den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Zeugin ausüben und an ihren Geschlechtsteilen lecken und manipulieren dürfe sowie eine getragene Unterhose erhalten sollte. Nicht vereinbart war allerdings, dass der Angeklagte während des Geschlechtsverkehrs im Körper der Geschädigten zum Samenerguss kommen dürfte. Dies wollte die Zeugin weiterhin nicht, was dem Angeklagten auch bekannt war. Im Hotelzimmer filmte der Angeklagte wie die Zeugin ihre Unterhose auszog und er sich diese in sein Gesicht hielt. Danach legte sich die Geschädigte Z auf das Bett. Der Angeklagte leckte und manipulierte an der Scheide der Geschädigten. Danach drang er mit seinem Penis vaginal in sie ein und übte den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, bis er – insoweit entgegen ihren Willen – bewusst und gewollt zum Samenerguss kam. Sodann filmte der Angeklagte, wie sein Sperma aus der Scheide der Geschädigten floss und er weiter mit seinen Fingern sowohl vaginal als auch anal in die Zeugin eindrang.

Der Angeklagte war bei keiner der Tatbegehungen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.

Die Taten wurde schließlich aufgedeckt, nachdem eine Meldung der amerikanischen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation „NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children)“  bei den deutschen Behörden einging, die Hinweise auf die Verbreitung kinderpornografischer Dateien im Internet über die IP-Adresse des Angeklagten beinhaltete. Eine erste Durchsuchung beim Angeklagten fand am xx.xx.20xx – also noch vor der unter Fall 29 festgestellten Tat – statt, eine weitere Durchsuchung am xx.xx.20xx. Die weitere Auswertung der bei dem Angeklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Datenträger dauerte während der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren noch an.

III.

1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen BZR-Auszug sowie auch auf den Angaben der Zeuginnen P, J und W, die jeweils langjährige Beziehungen mit dem Angeklagten führten (wobei er mit den beiden erstgenannten auch verheiratet war). Soweit die Kammer unter II. in Abweichung von der eigenen Einlassung des Angeklagten, mit der er ein sexuelles Interesse an Kindern vor 20xx grundsätzlich verneinte, festgestellt hat, dass dieses bereits weitaus früher in der Biographie des Angeklagten eine Rolle spielte, als er angegeben hatte, werden die zugrundliegenden Erwägungen im Folgenden unter III.2.c näher dargestellt.

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie auf den übrigen erhobenen Beweisen.

a) Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung das unter II. festgestellte Gesamtgeschehen sowie auch die innerhalb des Gesamtgeschehens von ihm begangenen, oben dargestellten einzelnen Taten ganz überwiegend – bis auf wenige Abweichungen, die im Folgenden im Einzelnen dargestellt werden – eingeräumt.

Insbesondere hat der Angeklagte eingeräumt, dass er entsprechend den getroffenen Feststellungen über das Internet Kontakte zu Kindern und Jugendlichen aufgenommen hat, meist über soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram. Dort habe er nach Person gesucht, die Geld für sexuelle Dienste nehmen würden, vor allem für getragene Wäsche. Bei dieser Suche sei er auf verschiedene Online-Profile gestoßen. Er habe nicht nur Kontakte zu Kindern oder Jugendlichen gehabt, sondern auch zu erwachsenen Frauen. An Minderjährige habe er sich aus „spontaner Neugier“ gewandt. Mit diesen sei er typischerweise zunächst über Instagram mit Kommentaren zu alltäglichen Gegebenheiten wie „Mode“ oder „Stars“ in Kontakt gekommen. Er habe zu fremden Beiträgen freche oder provokative Kommentare abgegeben, und so Reaktionen provoziert. Die Kommunikation mit Minderjährigen sei dabei eher oberflächlich gewesen, zum Teil auch einfacher als die Kommunikation mit Erwachsenen. Was genau ihn daran gereizt habe, könne er nur schwer sagen. Sexuell gefärbte Kontakte zu Minderjährigen habe er etwa ab 20xx gehabt. Zunächst sei er mit einer „flüchtigen Bekannten“, der (22jährigen) Frau B, über Instagram in Kontakt gewesen. Dann sei er über diese Plattform auch auf weitere „interessante“ Profile gestoßen. Diese seien auffallend freizügig gewesen – alles sei sehr locker gewesen, die Mädchen seien „frecher und freizügiger“ gewesen, als ihm dies bisher auf der Plattform Facebook bekannt gewesen sei – was ihn besonders gereizt hätte. Er habe sich dadurch zu Kontakten mit jungen Mädchen verleiten lassen.

Vor dieser Zeit habe er noch keine sexuellen Kontakte zu Minderjährigen gehabt. Es sei zwar zutreffend, dass er schon früher einmal in näherem Kontakt mit einer „K“ gestanden habe, mit der er eine Affäre/Beziehung gehabt habe: Man habe sich wöchentlich besucht und auch sexuelle Kontakte miteinander gehabt. Diese sei zum damaligen Zeitpunkt aber schon über 16 Jahre alt gewesen. Ihr richtiger Name sei Y H gewesen. Wann genau er mit ihr in Kontakt gekommen sei, wisse er nicht mehr genau. Die „K“ sei damals offen für neue sexuelle Erfahrungen gewesen, habe etwa „Natursekt gespendet oder auch empfangen“. Deren Eltern hätten davon erfahren und seien dagegen gewesen, weshalb sie auch zum Familiengericht gegangen sein. Genaueres wisse er dazu nicht mehr. Es habe schließlich ein klärendes Gespräch von ihm mit den Eltern gegeben, woraufhin die Beziehung beendet worden sei. Als er die „K“ ursprünglich kennengelernt habe, sei diese 14 Jahre alt gewesen. Sie sei in der damaligen Zeit noch zur Schule gegangen, aber schon „sehr reif“ gewesen. Geistige Defizite habe sie nicht gehabt. Diese Beziehung sei eine Ausnahme gewesen, davor und danach sei er in Beziehungen zu erwachsenen Frauen gewesen. Deshalb habe er diese Beziehung zu der „K“ auch in der ursprünglichen Exploration durch die Sachverständige nicht erwähnt. An andere Chats aus der Zeit vor 20xx, in denen es irgendwie um ein sexuelles Interesse an Kindern gegangen sei, könne er sich im Übrigen nicht erinnern. Wenn er nach dem Konsum und Besitz von Kinder-  und Jugendpornographie und den Gründen hierfür gefragt werde, so könne er sagen, dass dies eine Dummheit gewesen sei. Er habe entsprechendes Material gehabt, weil er es über Portale wie „XH“ oder „T“ im Internet heruntergeladen habe. Dort habe derartiges über Links zur Verfügung gestanden. Es habe sich um gemischte Arten von pornographischen Inhalten gehandelt, die er in größeren Mengen als „Gesamtpaket“ heruntergeladen habe.

Bei Kontakten über Instagram sehe man im Übrigen das Alter der Chatpartner grundsätzlich nicht. Er habe sich nicht gezielt auf die Suche nach jungen Mädchen begeben. Es habe sich um normale Kontakt über Gruppen gehandelt, in denen er erst einmal nur Kommentare abgegeben habe, um zu provozieren, weil ihm das Spaß gemacht hätte. Jüngere seien auch für sexuelle Themen aufgeschlossener gewesen, was er interessant gefunden habe. Er sei üblicherweise von einem Mindestalter ab 14 Jahren ausgegangen. Nach noch jüngeren Profilen habe er nicht gezielt gesucht. Er habe immer versucht, sich an „Reifere“ zu wenden, nicht an „kleine Kinder“. Kinder oder Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren könnten allerdings bereits „reif“ in diesem Sinne sein, dies komme auf die Art des Betrachters an. Mit achtjährigen oder neunjährigen habe er allerdings nichts zu tun – das sei schon ein großer Unterschied, ob es sich um so junge Kinder handele oder um solche, bei denen die Pubertät schon begonnen habe und die bereits neugierig seien und etwas ausprobieren wollten.

Bei seinen Kontakten mit jüngeren Frauen habe er darüber gesprochen, was sie für sexuelle Erfahrungen gehabt haben oder noch machen wollten. Er sei nicht sofort „mit der Tür ins Haus gefallen“, habe nicht direkt mit allen „Praktiken“ angefangen. Es sei eher ein „langsames Aufbauen“ gewesen. Im Verlaufe der Kommunikation habe er dann auch nach ausgefalleneren Praktiken (Sexspielzeuge, „Natursekt“) gefragt. Die Mädchen seien über die Medien schon über alles Mögliche informiert gewesen. Es sei ja bekannt, dass Kinder heutzutage von allen diesen Sachen viel früher etwas erfahren als in seiner eigenen Jugend. Über sich selbst habe er sich auf Instagram eher weniger ausgetauscht. Er habe sich selbst meistens „G“ genannt, zum Teil auch mit dem Nachnamen „H“. Den in einem Account („G E“) verwendeten Namenszusatz „E“ habe er gewählt, weil das Kürzel „NRW“ schon vergeben gewesen sei. Er habe sich in den Kontakten teilweise auch als jünger ausgegeben, um attraktiver/sportlicher/agiler zu erscheinen und nicht direkt abgelehnt zu werden. Wenn es zu realen Treffen gekommen sei, habe er dann sein wahres Alter genannt. Die realen Treffen seien nicht von Anfang an sein Ziel gewesen, es sei ihm zunächst erst einmal um getragene Wäsche gegangen. Später, wenn eine Kommunikation schon länger gelaufen sei, habe er dann mit den Chat-Partnerinnen auch über mögliche Treffen gesprochen. Das sei erst nach und nach entstanden, er sei allerdings zu Treffen grundsätzlich bereit gewesen.

Zu den ihm vorgeworfenen Taten könne er im Einzelnen folgendes sagen:

Die D (M) habe er in der bereits beschriebenen Weise über Instagram angeschrieben und kennengelernt. Die erste Nachricht sei wahrscheinlich, wie meistens, von ihm ausgegangen. Er sei etwa einen Monat vor dem Fall 1 der Anklage mit ihr in Kontakt gekommen. Der Kontakt sei danach im Wesentlichen über WhatsApp gelaufen, wobei vielleicht auch einmal der Messengerdienst „KIK“ benutzt worden sei, was er allerdings nicht so oft getan habe. Er habe D nach „Wäsche gegen Geld“ gefragt. Sie sei am Anfang unsicher gewesen, wie das mit Übergaben/Übersendungen gehen würde. Am Ende habe man dann ein Treffen in der Öffentlichkeit hierfür vereinbart. Das Kaufhaus, wo er sie getroffen habe, habe wahrscheinlich sie vorgeschlagen, da sei er sich allerdings nicht mehr ganz sicher. Vor diesem Treffen habe sie ihm zwischenzeitlich schon Bilder mit der getragenen Wäsche gezeigt bzw. zugeschickt. Er habe gedacht, dass sie schon Erfahrung mit so etwas gehabt habe, weil sie relativ schnell bereit dafür gewesen sei. Bei dem persönlichen Treffen habe sich Fall 1 im Wesentlichen entsprechend der Anklage abgespielt. Sie seien relativ zielstrebig zusammen in die Kabine im Kaufhaus gegangen. Einen Zungenkuss habe es vorher allerdings nicht gegeben, nur einen normalen Kurs in der Kabine. In der Kabine habe er dann auch gefilmt. Er habe ihr einen höheren Preis angeboten für ein „Lecken an der Vagina“, sie habe dabei mitgemacht. Er sei dann auch mit einem Finger eingedrungen. Sie habe sich dabei so bewegt, dass das einfach gegangen sei. Dabei habe sie noch gesagt: „Nicht zu tief“. Gewalt o. ä. habe er nicht angewandt. Später habe sie ihm gesagt, dass es das erste Mal für sie gewesen sei, dass jemand sie dort berührt hätte. Als Preis habe er ihr 50 € für die Wäsche gezahlt, sowie noch einmal ungefähr dasselbe für den Rest, den er gemacht habe. Am Ende hätten sie noch kurz über weitere Treffen gesprochen. Er habe etwas später hierfür noch weitere Unterwäsche für sie besorgt, aber sie habe diese dann nicht mehr gewollt. Zwischen den Fällen 1 und 2 habe es zunächst eine Zeit nur sporadischen Kontakt zwischen ihm und D gegeben.

Fall 2 sei entsprechend der Anklage geschehen. D habe im großen Ganzen gemacht, was er gewollt habe. Das von D erstellte Video sei aber eher eine „abgespeckte Version“ dessen gewesen, was er gewollt habe – vielleicht sei sie zu Hause gehemmt gewesen aus Angst, dass jemand hereinkommen könnte.

Die Fälle 3-5 hätten sich ebenfalls entsprechend der Anklage zugetragen. Es sei auch zutreffend, dass er die in der Anklage unter Fall 5 aufgeführten Äußerungen getätigt habe, als sie nicht mehr richtig gewollt habe.

Der Fall 6 der Anklage sei ebenfalls zutreffend dargestellt.

Zu den Fällen 7 und 8 könne er sagen, dass diese ebenfalls zutreffend seien. D habe in Fall 7 einer „oralen Befriedigung“ für mehr Geld zugestimmt. Auch zu einem Reiben mit dem Penis außen an der Scheide habe sie zugestimmt. Da sie sehr erregt und feucht gewesen sei, sei er in einem dieser beiden Fälle mit seinem Penis ein Stück in sie eingedrungen, habe diesen aber direkt wieder zurückgezogen. Dies sei wohl in Fall 8 geschehen. In einem der beiden Fälle sei es jedenfalls dazu kommen, dass er mit seiner Zunge in den Anus eingedrungen sei, in dem anderen Fall sei er – wie beschrieben – kurz mit dem Penis eingedrungen.

Der Chat-Name „X“ (mit dem die D M einen Chat geführt hatte, in dem es um den Angeklagten ging) sage ihm nichts. Er könne nicht sagen, ob er unter diesem Account mit der D geschrieben habe und sich dabei als 13-jähriges Mädchen ausgegeben habe. Dies könne er allerdings auch nicht ausschließen.

D habe ihr Alter zu Beginn des Kontakts mit 16 angegeben. Ihr wahres Alter sei erst später rausgekommen: Sie habe ihm anlässlich des ersten Treffens in der Umkleidekabine ein anderes Alter als zuvor genannt, das sie später noch ein weiteres Mal nach unten korrigiert habe.

Zu dem (später im Laufe des Verfahrens eingestellten, eine andere Chatpartnerin betreffenden) Fall 9 der ursprünglichen Anklage könne er sagen, dass er tatsächlich die entsprechenden Nachrichten geschrieben habe. Das Video, das er übersandt habe, sei aber nicht von ihm hergestellt gewesen, sondern aus einer anderen Quelle, und zeige auch nicht den Angeklagten.

Fall 10 der Anklage (nunmehr Fall 9 der unter II. getroffenen Feststellungen) stimme so, wie in der Anklage dargestellt sei. Es sei allerdings nicht nur über sexuelle Inhalte geschieden wurde, sondern zum Teil auch über alltägliches.

Zu den (später ebenfalls eingestellten, eine weitere Chatpartnerin betreffenden) Fällen 11 und 12 könne er sagen, dass diese Fälle ebenfalls zutreffend sein. Es sei hier wahrscheinlich ebenfalls damit losgegangen, dass es zunächst zu einem „Liken“ von Inhalten gekommen sei und dann zu einem Austausch von Nachrichten. Den Klarnamen oder die Herkunft des Mädchens, mit dem er gechattet habe, habe er nicht gewusst. Der verwendete Account „DGH“ sei seiner. Bei dem Account auf den Namen „e“ handele es sich um einen älteren Account von ihm. Soweit er in den Nachrichten etwas über sexuelle Kontakte zu einem Mädchen aus der Nachbarschaft geschrieben habe, habe es sich Fantasie gehandelt. Etwas Derartiges sei tatsächlich nicht passiert.

Zu den Fällen 13-29 der Anklage (nunmehr Fälle 10-26 der unter II. getroffenen Feststellungen) zum Nachteil der N könne er sagen, dass er diese am Anfang entweder über Facebook oder über Instagram kennengelernt hätte. Er habe relativ direkt angefragt, ob sie Wäsche verkaufen würde. Danach sei es entsprechend den Darstellungen in der Anklage per Post zum mehrfachen Austausch von (getragener) Wäsche gegen Geld gekommen, er habe auch jeweils Fotos und Videos vom vorangegangenen Tragen der Wäsche erhalten. Er habe im Rahmen des Geschehens zwischen den einzelnen Fällen die N öfter gefragt, ob sie „wieder Interesse hätte“, sie habe aber auch zum Teil von sich aus bei ihm angefragt. Manchmal habe sie auch Bedenken geäußert, z.B. weil sie einen Freund hatte. Sie habe aber das Geld gebraucht und deswegen z.B. gerade auch vor dem Geburtstag ihres Freundes wieder etwas an den Angeklagten verkaufen wollen. Es sei auch zutreffend, dass er ihr zur Abwicklung der Bezahlung eine Sparkassenkarte und die zugehörige PIN zugeschickt habe, damit er dann auf dieses Konto Überweisungen vornehmen und sie diese abheben konnte.

Im Rahmen des Kontakts zur N sei es auch zu Verabredungen für persönliche Treffen kommen. Dies sei in der Anklage zutreffend dargestellt. Er sei bei diesen Treffen wegen des „Reizes“ bis nach R gefahren. Die lange Autofahrt sei ihm dabei nicht so wichtig gewesen, er fahre ja auch lange Strecken in den Urlaub. Das erste Treffen habe in seinem Auto in einem Parkhaus in R stattgefunden. Fall 30 der Anklage (nunmehr Fall 27 der unter II. getroffenen Feststellungen) sei insoweit im Wesentlichen zutreffend dargestellt. Vorab sei abgesprochen gewesen, dass er die N habe anfassen und lecken dürfen. Das weitere habe sich vor Ort aus der Situation heraus ergeben. Sie habe eingewilligt zu einem Stimulieren mit dem Penis an der Scheide, er sei dann auch in sie eingedrungen. Das sei allerdings ebenfalls – vor Ort – abgesprochen gewesen. Hierzu sei es nach Liebkosungen gekommen und sie habe nichts dagegen gesagt. Gewalt habe er dabei nicht angewandt, sie habe sich auch nicht gewehrt oder ihn weggedrückt. Die N sei tatsächlich nicht darüber begeistert gewesen, dass er zum Schluss ejakuliert hätte. Sie habe Bedenken geäußert, deswegen schwanger zu werden. Das habe sie ihm auch nach dem Treffen im Auto geschrieben. Er habe sie deshalb über seine Sterilisation aufgeklärt.

Es habe außerdem noch ein weiteres Treffen Parkhaus gegeben, das unter Fall 31 der Anklage (nunmehr Fall 28 der unter II. getroffenen Feststellungen) zutreffend dargestellt sei.

Das unter Fall 32 der Anklage (nunmehr Fall 29 der unter II. getroffenen Feststellungen) dargestellte Treffen im I Hotel habe es ebenfalls gegeben. Er habe sich bei diesem Fall mit N im Hotel getroffen, weil es dort bequemer sei als im Auto und er sich nach der langen Fahrt nach R sowieso ein Zimmer habe buchen müssen. Dort sei ebenfalls alles einvernehmlich geschehen. Konkret vereinbart sei vorher die Übergabe der getragenen Wäsche gewesen, sowie der Geschlechtsverkehr. Wenn sie wegen einem der vorangegangenen Treffen sauer auf ihn gewesen wäre, hätte sie sich im Übrigen nicht noch einmal mit ihm getroffen. Seine Ejakulation während des Geschlechtsverkehrs im Hotel sei auch einvernehmlich gewesen. Dies gehöre schließlich zum vorab verabredeten Geschlechtsverkehr dazu. Von einem Kondom sei nicht die Rede gewesen. Ein Kondom habe er nicht benutzt, weil er sterilisiert sei. Auf die Idee sei er damals gar nicht gekommen. Das Thema der Ejakulation sei zwischen ihm und N überhaupt nur nach dem ersten Treffen im Parkhaus angesprochen worden.

Von gesundheitlichen Problemen der N oder einem Aufenthalt in einer Psychiatrie habe er bis zur Hauptverhandlung nichts gewusst. Auch nicht über die schulische Situation der N. Er habe nur gewusst, dass die N Geld gebraucht habe, z.B. um ihrer Schwester neue Sachen zu kaufen, damit diese in der Schule weniger gemobbt würde. Wenn er gefragt werde, wieso er für dasselbe Geld nicht in ein Bordell gegangen sei, so könne er sagen, dass er kein „Bordellgänger“ sei und nicht auf „Professionelle“ stehe.

Wenn er nach weiteren sexuellen Kontakten in der damaligen Zeit gefragt werde, könne er sagen, dass er parallel zu seinen Kontakten zu der N im Übrigen auch noch Kontakt zu der (Bekannten) Frau B gehabt habe, mit der er ebenfalls gegen Bezahlung Sex hatte. Mit seiner letzten Freundin sei er zudem bis 20xx oder Anfang 20xx zusammen gewesen. Mit ihr habe er damals unter anderem auch Treffen mit einem anderen „Swingerpärchen“ gehabt.

b) Mit seiner vorstehend dargestellten Einlassung hat der Angeklagte die Anklagevorwürfe fast in allen Punkten entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt, wobei Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten und den aufgrund des übrigen Beweisergebnisses getroffenen Feststellungen im Folgenden noch näher dargestellt werden. Dass seine geständige Einlassung ganz überwiegend zutreffend war, konnte zunächst durch weitere Beweismittel verifiziert werden – insbesondere durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte ausführliche Online-Kommunikation mit den einzelnen Geschädigten, aus der sich sowohl das Gesamtgeschehen entsprechend den getroffenen Feststellungen ergab, als auch die einzelnen individualisierbaren Fälle, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten. Anhand der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Chats/Nachrichten konnte die Kammer insbesondere auch den Wortlaut der Kommunikation eindeutig zur Kenntnis nehmen und feststellen, wie der Angeklagte sich jeweils in eindeutig pornografischer Sprache an die Geschädigten wandte und diese zur Vornahme von sexuellen Handlungen, zur Aufnahme (kinder-)pornografischer Dateien und zur Versendung derselben aufforderte (was der Angeklagte ebenfalls grundsätzlich eingeräumt hat). Darüber hinaus konnte auch das Tatgeschehen in denjenigen Fällen, in denen es zu persönlichen Treffen kam,  anhand der Kommunikation nachvollzogen werden, da hier einerseits Abreden getroffen wurden und anderseits der Angeklagte nach den erfolgten Tathandlungen regelmäßig das Erlebte noch einmal thematisierte/beschrieb (weshalb etwa auch die Tathandlungen der Fälle 7 und 8, bei denen sich der Angeklagte nicht mehr ganz sicher war, was er in welchem Fall getan hatte, eindeutig zugeordnet werden konnten). Zudem konnte konkret verifiziert werden, dass der Angeklagte das genaue Alter der Geschädigten M nachträglich während des Chats (am xx.xx.20xx) erfahren hat, während er zuvor davon ausgegangen war, dass sie bereits ein Jahr älter, nämlich 12 Jahre bei dem ersten Treffen, gewesen sei (was er entsprechend seiner Einlassung von ihr gehört hatte, als man sich das erste Mal traf und gemeinsam in die Umkleidekabine begab). Die Kammer konnte zudem hinsichtlich der Fälle 6 und 29 die vom Angeklagten angefertigten Videos vom Tatgeschehen in Augenschein nehmen. Darüber hinaus hat insbesondere die als Zeugin vernommene Geschädigte Z die zu ihrem Nachteil verübten Taten entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt. Die Taten im Fahrzeug des Angeklagten (Fälle 27, 28) konnten darüber hinaus anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens des Landeskriminalamts NRW vom xx.xx.20xx verifiziert werden, in dem DNA-Spuren der Geschädigten Z auf den Sitzpolstern und an einem Handtuch im Auto des Angeklagten festgestellt wurden. Fall 29 konnte demgegenüber zusätzlich anhand der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Reservierungsbestätigung für das bei der Tat genutzte Hotelzimmer verifiziert werden. Zudem konnte die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anhand der Angaben der insoweit als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten Z, S und S nachvollzogen werden, deren Angaben jeweils ebenfalls vollumfänglich im Einklang mit den getroffenen Feststellungen standen. Schließlich konnte die Nutzerdaten des vom Angeklagten in Fall 10 kontaktierten Accounts „Lp“ anhand der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnisse der Rufnummernabfrage und Einwohnermeldeauskunft ermittelt werden.

c) Hinsichtlich der im Folgenden dargestellten Aspekte ist die Kammer allerdings der Einlassung des Angeklagten letztlich nicht gefolgt, da sich der Sachverhalt dort nach Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel unzweifelhaft anders darstellte, als vom Angeklagten angegeben. So konnte die Kammer in den Fällen 1, Fälle 27 und 29 des Urteils – ursprünglich Fälle 1, 30 und 32 der Anklage – die zum Teil von er Einlassung des Angeklagten teilweise abweichenden Feststellungen entsprechend Ziffer II. auf Grundlage der weiteren Beweismittel treffen, die die Angaben des Angeklagten selbst letztlich widerlegen, soweit sie von diesen abweichen:

aa) Hinsichtlich Fall 1 konnte die Kammer feststellen, dass es hinausgehend über die ursprüngliche Anklage, die vom Angeklagten bestätigt wurde, auch zu einem Oralverkehr der Geschädigten D M an dem Angeklagten gekommen ist. Diese Feststellung konnte getroffen werden anhand des Chats, den der Angeklagte unter dem Pseudonym „X“ mit der Geschädigten nach dem Tatgeschehen geführt hat, und in welchem er sich selbst als junges Mädchen ausgab. Die Kommunikation hatte die erste Tat des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten M zum Gegenstand und thematisierte ausdrücklich, dass es zur Vornahme des Oralverkehrs gekommen war.

Dass diese Kommunikation tatsächlich von dem Angeklagten unter Nutzung eines „Fake-Accounts“ geführt wurde, ergab sich aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerk vom xx.xx.20xx zur Auswertung der KIK-Chats des Angeklagten, aus dem hervorgeht, dass die gesamte unter dem Namen „X“ geführte Kommunikation – auch zu weiteren Chatteilnehmern, mit denen z.T. auch inkriminierte Bild- und Videoinhalte ausgetauscht wurden –  tatsächlich von dem Mobiltelefon SM-Gxxxxx Galaxy S des Angeklagten erfolgte und etwa auch die Zugangsdaten zu der für diesen Account hinterlegten Emailadresse im Chrome-Browser des Angeklagten abgespeichert waren. Der Angeklagte selbst hat hierzu selbst zwar keine konkrete Bestätigung abgegeben, allerdings auf Nachfrage erklärt, dass er nicht ausschließen könne, dass er diesen Account genutzt und den Chat mit der Geschädigten geführt habe. Vor dem Hintergrund der eindeutigen objektiven Beweismittel hat die Kammer letztlich keinen Zweifel daran, dass es auch tatsächlich so war.

Der vom Angeklagten unter diesem Account mit der Geschädigten geführte Chat beinhaltete dabei unter anderem Nachrichten, in denen die Geschädigte der vermeintlich ebenfalls kindlichen Chatpartnerin mitteilte, sie sei vom Angeklagten zum Oralverkehr gezwungen worden. Der Angeklagte antwortete hierauf später in der Art, dass er in weiteren Nachrichten auf ein Video Bezug nahm, das die Geschädigte unter anderem beim Oralverkehr mit dem Angeklagten zeigen sollte (das der Kammer allerdings nicht vorlag), von dem der (aus Sicht der Geschädigten vermeintlich einem minderjährigen Mädchen zuzuordnende) Account/Chatpartner „X“ vorgab, es gesehen zu haben. Hierbei behauptete er, dass das Video zeige, der „Blowjob“ sei freiwillig erfolgt. Die tatsächliche Durchführung des Oralverkehrs wurde dabei von ihm nicht in Abrede gestellt, sondern nur die „Zwangsausübung“. Dies lässt letztlich nur den Schluss zu, dass beide Chatpartner – also der hinter einem Pseudonym verborgene Angeklagte und die Geschädigte – wussten, dass der in Bezug genommene Sachverhalt „Oralverkehr“ sich zuvor ereignet hatte.

Dass es in Fall 1 entsprechend der Anklage auch zu einem „Zungenkuss“ gekommen wäre, konnte die Kammer demgegenüber allerdings nicht feststellen, da die insofern bestreitende Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt nicht zu widerlegen war.

bb) Die Kammer konnte zudem trotz der Erklärung des Angeklagten, er habe in Fall 27 nicht gegen den Willen der Geschädigten Z gehandelt und auch der von ihm durchgeführte Geschlechtsverkehr sei „einvernehmlich“ gewesen, feststellen, dass die Tat sich wie unter II. dargestellt abgespielt hat. Die eigenen Angaben des Angeklagten zu dem Punkt der von ihm behaupteten Einvernehmlichkeit des vorgenommenen vaginalen Geschlechtsverkehrs waren bereits wenig schlüssig und glaubhaft. So hat er, nachdem auch er bestätigt hat, dass im Vorfeld die Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs noch nicht vereinbart gewesen sei, anschließend zwar pauschal behauptet, dieser sei dann vor Ort dennoch im Einverständnis mit der Geschädigten erfolgt. Auf Nachfragen hat er aber die konkreten Umstände nicht beschreiben können, aus denen sich ein solches Einverständnis zu der eindeutig über die vorangegangene Absprache hinausgehende Sexualpraktik ergeben hätte. Er erklärte hierzu im Wesentlichen, dieses Geschehen habe sich „aus der Situation“ heraus ergeben. Demgegenüber hat die als Zeugin vernommene Geschädigte Z im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung die Situation entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Die Kammer erachtet ihre Aussage insgesamt und auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Einzelfrage für glaubhaft. An der Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit der zu diesem Tatzeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jugendlichen Zeugin bestehen keine Zweifel. Ihre Angaben zeigten sich sowohl bezüglich des gesamten Geschehens als auch bezüglich dieses Aspekt als durchgehend konstant. Sie hatte die Tat bereits in ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren ebenso geschildert, insbesondere das absprachewidrige Eindringen durch den Angeklagten. Es ergaben sich bei ihrer Aussage weder Widersprüche noch logische Brüche. Die Geschädigte Z zeigte bei ihrer detaillierten Aussage auch keine übermäßige Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. Offensichtliche Mehrbelastungsmöglichkeiten (etwa hinsichtlich Gewaltanwendungen oder weiterer /intensiverer Vorfälle) nutzte sie nicht. Sie spielte auch ihre eigene Rolle und ihr Interesse an den Geldzahlungen durch den Angeklagten nicht herunter und dramatisierte das Geschehen nicht. Ihr war vielmehr ersichtlich an einer realistischen Darstellung des Geschehens gelegen. Ein konkretes Motiv für eine etwaige Falsch- oder Mehrbelastung des Angeklagten in diesem Punkt ist im Übrigen nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Angaben der Geschädigten nicht nur in fast allen Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt wurden (nicht zuletzt durch die ganz überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten), sondern gerade auch in Bezug auf das dem Fall 27 zugrundeliegend erste persönliche Treffen und den Umstand der „Einverständlichkeit“ des Geschlechtsverkehrs sich aus dem Chatverlauf auch konkrete Hinweise auf die Richtigkeit ihrer Angaben ergaben. Wie bereits dargelegt konnte der Kontakt der Geschädigten mit dem Angeklagten anhand des im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten Chatverkehrs, aus dem sich unmittelbar eine Vielzahl der Taten direkt ergab (soweit es um Taten im Chatverkehr ging) und im Übrigen auch die Kommunikation vor und nach den persönlichen Treffen, detailliert nachverfolgt werden. Nach dem ersten persönlichen Treffen schrieb der Angeklagte der Geschädigten einen Tag später am xx.xx.20xx, xx:xx Uhr:

„Jaaa, sorry.. Wollte eigentlich nur kurz rein, aber deine Muschi war soo klatsch nass, dass mein Schwanz in deiner heißen pussy nicht mehr raus wollte und ich dann doch heftig in dein Loch gespritzt habe...

Aber sei nicht sauer, du kennst mich.. Etwas extra Kohle hast zusätzlich bekommen und ... Ich lasse mir demnächst vll noch was einfallen was du noch bekommst!“

Dieser Chatinhalt spricht ganz konkret dafür, dass der Geschlechtsverkehr in Fall 27 nicht wie vom Angeklagten behauptet vollumfänglich einvernehmlich erfolgt ist und es dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt auch bewusst war, dass er nicht im Einvernehmen mit der Geschädigten gehandelt hatte. Andernfalls hätte er keinen Grund gehabt, eine entsprechende entschuldigende Äußerung abzugeben. Mit seiner Nachricht bestätigte er inhaltlich zudem bereits zum damaligen Zeitpunkt die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung der Geschädigten, er habe ihr – als sie erklärte, dass der vaginale Geschlechtsverkehr nicht der getroffenen Vereinbarung entspreche – gesagt „nur kurz“, habe sich im Anschluss aber nicht einmal daran gehalten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin gerade zu dieser Situation und lässt letztlich keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte von der Geschädigten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, gerade eine nicht einvernehmliche Handlung vorzunehmen, als er zur Durchführung des Vaginalverkehrs ansetzte. Dafür, dass die Darstellung der Situation durch die Geschädigte zutreffend war, spricht zudem eine weitere Nachricht nach der Tat, in der diese am xx.xx.20xx, xx:xx Uhr in Bezug auf die Anfrage nach einem weiteren Treffen erklärte:

„Nur wenn du dich an das nur lecken hälst anders mag ich nimmer hab mich richtig verarscht gefühlt ey“

Die Erklärung, der Angeklagte müsse sich bei einem weiteren Treffen an die Vereinbarung halten und die Geschädigte habe sich (beim letzten Mal) „richtig verarscht gefühlt“ spricht ebenfalls ganz eindeutig gegen einen einvernehmlichen Hergang des vorangegangenen Treffens. Dem in dieser Nachricht enthaltenen Vorwurf ist der Angeklagte im Rahmen des weiteren Chats im Übrigen inhaltlich nicht entgegengetreten. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung konnte der Angeklagte vor dem Hintergrund, dass sein Verhalten nicht der klaren Absprache im Vorfeld entsprach und die Geschädigte ihn hierauf noch einmal ausdrücklich darauf hinwies, nicht davon ausgehen, dass er bei der Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs „einvernehmlich“ handelte. Die Kammer geht angesichts der Stimmigkeit der Aussage der Geschädigten und deren Übereinstimmung mit den weiteren Beweismitteln zudem auch davon aus, dass sie entsprechend ihrer eigenen Schilderung noch weitere Unmutslaute von sich gab und versuchte, den Angeklagten wegzudrücken. Im Hinblick auf die zuvor getroffene Absprache, die ein solches Handeln gerade nicht beinhaltete, das ablehnende Verhalten der Geschädigten und die von ihm selbst nachträglich übersandten (bereits dargestellten) Chatnachrichten verbleiben schließlich keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte sich in der konkreten Situation bewusst über die mit der Geschädigten getroffen Vereinbarung hinwegsetzte und dabei auch ausnutzte, dass die erst 14jährige Geschädigte sich in aus Überforderung und Überraschung nicht erheblich zur Wehr zu setzen vermochte, von einem wirklichen Einvernehmen aber weder ausgehen konnte noch tatsächlich ausgegangen ist.

cc) Zudem konnte die Kammer in Fall 29 feststellen, dass die Ejakulation des Angeklagten in den Körper der Geschädigten entgegen seiner eigenen Behauptung bewusst absprachewidrig erfolgte. Dass es während des Geschlechtsverkehrs zu einer Ejakulation kam und diese auch vom Angeklagten ganz bewusst und gewollt war, konnte die Kammer anhand des vom Angeklagten hergestellten Videos von der Tat sowie auch anhand seiner eigenen Einlassung feststellen, in deren Rahmen er unter anderem angab, die Ejakulation sei in diesem Fall einvernehmlich erfolgt, da der (vaginale) Geschlechtsverkehr als solcher ja einvernehmlich gewesen sei und seine eigene Ejakulation dabei schlichtweg dazugehöre. Da sich allerdings aus dieser pauschalen Behauptung die von ihm behauptete Einvernehmlichkeit der Ejakulation nicht ausdrücklich ergibt und im Übrigen konkrete erhebliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Ejakulation gerade nicht einvernehmlich erfolgte, ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten auch in diesem Aspekt nicht gefolgt, sondern konnte vielmehr feststellen, dass der Angeklagte insoweit ein weiteres Mal gegen den Willen der Geschädigten Z handelte, über den er sich erneut bewusst hinwegsetzte. Dass die Ejakulation des Angeklagten in Fall 29 nach der getroffenen Absprache mit der Geschädigten nicht in deren Körper erfolgen sollte, ergab sich aus den Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung, in der sie diesbezüglich geschildert hat, gerade dieser Umstand sei zwischen dem Angeklagten und ihr wiederholt thematisiert worden und sie habe Entsprechendes insgesamt nicht gewünscht, da sie Angst vor Schwangerschaft oder Krankheiten gehabt habe. Auch in Fall 29 habe sie hierzu keine andere Meinung vertreten. Ihre auch insoweit glaubhafte Angaben – bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten insgesamt wird auf die obigen Ausführungen zu Fall 27 Bezug genommen – werden dabei erneut durch die Inhalte der Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten bestätigt, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. So schrieb die Geschädigte dem Angeklagten unter anderem im Vorfeld der unter Fall 28 festgestellten Tat am xx.xx.20xx, xx:xx Uhr:

„Im übrigen kannst du bitte ned in mir kommen weil ich des ned so vertrage und dann ne woche-wochen schmerzen hab“

Diese Chatinhalte bestätigen ihre Angaben, dass das Thema der Ejakulation zwischen ihr und dem Angeklagten ausdrücklich angesprochen worden war und sie diese ablehnte, sowie auch das von der Zeugin geschilderte hervorstechende originelle Detail, dass sie aus diesem Grund sogar einmal wahrheitswidrig behauptet hätte, das Ejakulat würde ihr Schmerzen verursachen, weil sie gehofft hätte, ihn mit dieser Behauptung dazu veranlassen, ihrem Willen nachzukommen. Der Chatinhalt widerlegt im Übrigen auch die Erklärung des Angeklagten, es sei nur unmittelbar im Anschluss an Fall 27 überhaupt über das Thema der Ejakulation gesprochen worden. Für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten zu diesem Punkt (und gegen die Behauptung des Angeklagten, die Ejakulation „gehöre immer dazu“), spricht im Übrigen auch, dass es etwa in Fall 28 absprachegemäß nicht dazu gekommen ist, dass der Angeklagte in der Geschädigten ejakulierte. Zudem hat der Angeklagte selbst eingeräumt, die Geschädigte sei bereits nach dem Fall 27 gerade auch wegen der Ejakulation besonders sauer gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte ihre dem Angeklagten mehrfach ausdrücklich geäußerte und ihm daher bekannte ablehnende Haltung hierzu im Vorfeld des Fall 29 noch einmal geändert hätte, ergaben sich im Übrigen weder aus ihrer Aussage noch aus dem Chatverkehr, und letztlich auch nicht aus der allgemeinen (und wie dargelegt so nicht zutreffenden) Behauptung des Angeklagten, die Ejakulation sei schon deshalb einvernehmlich erfolgt, weil sie „dazugehöre“. Vielmehr verbleibt bei einer Gesamtwürdigung kein Zweifel daran, dass der Angeklagte hiermit bewusst gegen den ihm bekannten Willen der Geschädigten handelte.

d) Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer auf Grundlage der Ergebnisse des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. M sowie auf Grundlage der Angaben des Angeklagten selbst treffen können.

Der Angeklagte wies bei den Tatbegehungen keine „krankhafte seelische Störung“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB auf. Er war insbesondere bei keiner der Taten in erheblichem Maße alkoholisiert oder intoxikiert. Nach seiner eigenen Darstellung trank er Alkohol stets nur in Maßen, Betäubungsmittel konsumiert er nicht. Anhaltspunkte für einen „Rauschzustand“ während der Tatbegehungen haben sich insgesamt nicht ergeben. Angesichts seiner Schilderungen zum Tathergang, seiner klaren und guten Erinnerung an die einzelnen Fälle und auch viele Details und insbesondere angesichts seines durch Videoaufnahmen dokumentierten Verhaltens bei mehreren der Taten, das ihn als kontrolliert und planvoll vorgehend ohne erkennbare Einschränkungen intellektueller oder motorischer Fähigkeiten zeigt, ist eine erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkoholgenuss vielmehr auszuschließen. Es ergaben sich auch keinerlei Hinweise auf eine bei dem Angeklagten vorliegende Psychose oder auf das Vorliegen einer solchen in der Vergangenheit. Der Angeklagte befand sich in der Vergangenheit lediglich wegen einer Depression in Behandlung, wegen der er auch medikamentös behandelt wurde. Die Medikamente hatte er aber schon lange vor den Taten wieder abgesetzt, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergab. Ein Zusammenhang zwischen der Depression und den Taten ist im Übrigen insgesamt eindeutig zu verneinen – Hinweise auf einen solchen ergaben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus den übrigen Beweisergebnissen.

„Schwachsinn“ oder eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten ebenfalls eindeutig nicht gegeben. Der Angeklagte verfügt nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachten, die im Einklang mit dem Eindruck der Kammer vom Angeklagten während der Hauptverhandlung stehen, über eine durchschnittliche Intelligenz ohne erkennbare kognitive Einschränkungen. Wahrnehmungs- oder Denkstörungen waren bei ihm nicht feststellbar. Auch hirnorganische Schäden bestehen bei ihm nicht. Aus seinem gesamten Werdegang in beruflicher und privater Hinsicht ergaben sich keine Hinweise in diese Richtung. Der Angeklagte hat abgesehen den hier gegenständlichen Vorfällen sein Leben bisher normal und unauffällig verbracht, insbesondere auch keine Auffälligkeiten während des Schulbesuchs, im Berufsalltag oder in seinem sozialen Umfeld gezeigt.

Der Angeklagte war zudem nicht vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig aufgrund einer sogenannten „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB auf. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergab sich insoweit auch nicht aufgrund einer sexuellen Triebstörung. Bei dem Angeklagten konnte zwar eine pädosexuelle Deviation festgestellt werden. Diese lag auch überdauernd vor, nämlich – entgegen der eigenen Angaben des Angeklagten, der ein sexuelles Interesse an Kindern vor 2017 grundsätzlich verneinte – mit einem Beginn der Entwicklung spätestens ca. im Jahr 2000. Die entsprechende Feststellung konnte die Kammer bereits auf Grundlage der Aussage der früheren Ehepartnerinnen des Angeklagten, der Zeuginnen P und J treffen. Die Zeugin P, die erste Ehefrau des Angeklagten, hat hierzu angegeben, dass sie bereits ca. 2000, vor ihrer Trennung vom Angeklagten, auf dem von diesem benutzten Computer bei einer einzelnen Gelegenheit sexualbezogenes Bildmaterial von Kindern gesehen habe. Als sie ihn damit konfrontiert habe, habe er dies heruntergespielt. Nach ihrer Drohung, ihn beim nächsten Mal anzuzeigen, habe sie so etwas dann nicht mehr bei ihm gesehen.  Die Zeugin J, die zweite Ehefrau des Angeklagten, hat ihrerseits angegeben, während ihrer ab 2005 andauernden Beziehung zu dem Angeklagten mitbekommen zu haben, dass dieser schon seit dem Beginn der Beziehung und noch vor der Heirat im Jahr 2009 viel mit anderen Frauen/Mädchen gechattet hätte, wobei sie konkret einen „Sex-Chat“ mit einer 13jährigen erinnern könne, aber auch von weiteren Chats/Kontakten mit anderen jungen Mädchen etwas mitbekommen habe und einmal auch Nacktfotos von einem jungen Mädchen auf einer Kamera des Angeklagten gefunden habe. Der Angeklagte habe zudem auch sexualbezogene Chats zu seiner früheren Freundin Yvonne geführt, die zum damaligen Zeitpunkt schon 18 Jahre alt, zu der Zeit der vorausgegangenen Beziehung aber erst 14 Jahre alt gewesen sei, und diese in das Sexualeben des Paares einbinden wollen. Von der Zeugin selbst habe er neben eher ausgefallenen Sexualpraktiken wie Analsex oder „Anpinkeln“ auch gewollt, dass sie sich immer möglichst jugendlich kleide und gebe, da dies ebenso wie ihre sehr schlanke, mädchenhafte Figur seinem Interesse an jung aussehenden Frauen/Mädchen entsprochen habe. Die Kammer erachtet die Angaben dieser Zeuginnen, die bei einer Gesamtbetrachtung für ein bereits länger andauerndes sexuelles Interesse des Angeklagten an Kindern bzw. ihrem Erscheinungsbild nach vorpubertären oder erst am Beginn der Pubertät befindlichen Mädchen sprechen, für glaubhaft. Die Aussagen waren jeweils stimmig, detailliert und widerspruchsfrei. Eine besondere Belastungstendenz war trotz des Umstands, dass beide Zeuginnen den Angeklagten nach dem Ende ihrer Ehen ganz offensichtlich nicht in guter Erinnerung behielten, nicht zu erkennen. So erklärte etwa die Zeugin P ausdrücklich, nur bei dem einen (oben geschilderten) Vorfall etwas mitbekommen zu haben, was im Zusammenhang zu dem Verfahren stehen könnte, während die Zeugin J zwar eine Mehrzahl von einzelnen belastenden Umständen schilderte, hierbei aber keineswegs das Geschehen dramatisierte und dabei teilweise auch Selbstbelastungstendenzen zeigte – etwa als sie einräumte, dass keiner der vorbezeichneten Umstände sie dazu veranlasste, den Angeklagten zu verlassen oder auch nur ernsthaft zu konfrontieren, und dass sie letztlich bei vielen Dingen, die der Angeklagte von ihr (in sexueller Hinsicht) entgegen ihrer eigenen Vorlieben / Abneigungen gewollt habe, mitgemacht und das Verhalten des Angeklagten hingenommen zu haben. Zudem konnten die Angaben dieser beiden Zeuginnen und die Annahme, dass der Angeklagte bereits deutlich vor 2017 sexuelles Interesse an Kindern hatte, teilweise anhand objektiver Beweismittel verifiziert werden. So konnte anhand des vorhandenen Beweis-/Datenmaterials festgestellt werden, dass insbesondere eine sexuelle Beziehung des längst erwachsenen Angeklagten mit der gerade über 14 Jahre alten Y H – vom Angeklagten „K“ genannt – in der Zeit von ca. 2003 bis 2005 bestand, die der Angeklagte auf entsprechende Vorhalte und Nachfragen im Rahmen der Hauptverhandlung auch einräumte. Auch wenn diese Sexualpartnerin des Angeklagten kein Kind unter 14 Jahren war, zeigen die von der Kammer in Augenschein genommenen pornografischen Videos, welche der Angeklagte selbst hergestellt hatte, dass es sich schon dem äußeren Eindruck nach keinesfalls um eine „reife“, annähernd erwachsene Person handelte. Die „K“ war vielmehr ihrer körperlich Entwicklung als auch ihrem auf den Videos erkennbaren Verhalten nach noch eher kindlich. Auch diese Beziehung verdeutlicht daher das Interesse des Angeklagten an sehr jungen Sexualpartnerinnen weit vor dem von ihm im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben Zeitraum ab 2017. Hinzu kommt, dass sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Textnachrichten ergab, dass der Angeklagten bereits 20xx mit Chatpartnern den Besitz und Austausch von kinderpornografischem Material thematisierte, da der Angeklagte sich in einem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Chat mit dem Nutzer / der Nutzerin „A“ aus November 20xx unter anderem äußerte:

„oki. Bin geil drauf. Besonders wenn kiddis gefickt werden.“ – xx.xx.20xx, xx:xx:xx.

Nach dem zwischenzeitlichen Hinweis des Chatpartners, dass es sich bei Kinderpornografie um „heißes Material“ handele, äußerte er weiter:

„denke wir können uns trauen. (...) also kannst du ruhig auch kiddis schicken.“ – xx.xx.20xx, xx:xx Uhr,

sowie:

„sendest auch die tenny movies?“ – xx.xx.20xx, xx:xx Uhr.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht für die Kammer letztlich kein Zweifel, dass sich ein grundsätzliches sexuelles Interesse des Angeklagten an Kindern spätestens etwa im Jahr 2000 einstellte und seitdem überdauerte und sich dabei auch graduell steigerte. Dieses pädosexuelle Interesse des Angeklagten ist inzwischen stark ausgeprägt und kommt zum Ausdruck in einer Mehrzahl von pornografischen Chats mit Kindern, einem regelmäßigen Konsum von Kinderpornografie – wobei nicht nur bei zwei Durchsuchungen jeweils aus dem Netz heruntergeladene kinderpornografische Inhalte bei dem Angeklagten festgestellt wurden, sondern der Angeklagte, wie festgestellt, auch selbst Kinderpornografie herstellt bzw. Kinder dazu veranlasst – und den verschiedenen festgestellten „Hands-On-Delikten“ zum Nachteil zweier Geschädigter.

Ein abweichendes Sexualverhalten kann jedoch nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden. Eine festgestellte Pädophilie kann etwa im Einzelfall zwar eine schwere andere seelische Abartigkeit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH Beschl. v. 25.10.2017 – 1 StR 395/17, BeckRS 2017, 134796, beck-online). Nach diesen Maßgaben konnte bei den hier zu beurteilenden Taten nicht von einer Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen werden.

Hiergegen spricht im Fall des Angeklagten bereits, dass bei ihm keine Kernpädophilie, sondern lediglich eine pädophile Nebenströmung vorliegt. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit nach eigenen Angaben sowie auch nach den insoweit eindeutigen weiteren Beweisergebnissen sexuelle Beziehungen zu Erwachsenen gepflegt. Er war zweimal verheiratet, mit den Zeuginnen P und J, und hat zuletzt eine Ende 20xx/Anfang 20xx beendete Beziehung zu der ebenfalls erwachsenen Zeugin W geführt. Es besteht daher keine ausschließliche Triebfixierung auf Kinder und keine ausschließliche Bedürfnisbefriedigung durch pädosexuelle Praktiken beim Angeklagten. Der Angeklagte zeigte vielmehr bis zuletzt auch ein Interesse an erwachsenen Sexualpartnern und befand sich noch zu Beginn des Tatzeitraums in einer festen Beziehung mit der Zeugin W. Diese bestätigte ihrerseits auch „normale“ sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten, einschließlich des Besuchs von Swingerclubs und Partnertausch mit anderen Erwachsenen.

Die Einschätzung, dass die bei dem Angeklagten bestehenden Devianzen im Bereich der Sexualität keine relevanten Auswirkungen auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum hatten, wird im vorliegenden Fall bei einer Betrachtung der Gesamtumstände des Tatgeschehens und der Lebensumstände des Angeklagten bestätigt. Die Lebensführung und -planung des Angeklagten im Tatzeitraum ergeben keine Hinweise darauf, dass es eine nahezu vollständige Fixierung auf die Befriedigung von paraphilen Neigungen gegeben hätte, ggfs. in Verbindung mit einem „süchtigen Verlauf“, Depravation oder einer Vernachlässigung anderer Lebensinhalte, aufgrund derer seine devianten sexuellen Interessen derart handlungsleitend gewesen wären, dass ihm ein Abwägen gegenläufiger Interessen nicht mehr möglich gewesen wäre. Hiergegen spricht auch das durchgehend hohe Funktionsniveau des Angeklagten. Der Angeklagte konnte seinen Alltag bis zur Inhaftierung ohne Schwierigkeiten oder auffällige Einschränkungen bewältigen. Er hat sich unter anderem um seine Mutter kümmern können und einer Berufstätigkeit nachgehen können. Noch zu Beginn des Tatzeitraum hatte er eine mehrjährige Beziehung zu der Zeugin W geführt, wobei es ihm dieser gegenüber (anders als während seiner vorangegangenen Ehen) vollständig gelungen war, seine pädophilen Interessen zu verheimlichen – die Zeugin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass sie hiervon überhaupt nichts mitbekommen hatte und erst bei ihrem Auszug mit dem Fund eines Vorrats an getragener fremder Damenunterwäsche überhaupt erst irgendetwas Auffälliges wahrgenommen habe. Die Kammer konnte sich auch anhand der in Augenschein genommenen Videos von mehreren Taten davon überzeugen, dass der Angeklagte keineswegs bei den Taten eine „Kontrollverlust“ erlitt, sondern vielmehr kontrolliert und planend handelte.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Kammer in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens ebenfalls ausschließen, dass es zu einer relevanten Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bedingt durch die weiteren durchaus feststellbaren sexuellen Auffälligkeiten des Angeklagten, insbesondere seine Fixierung auf Exkremente und Körperflüssigkeiten –  die auch teilweise in den Taten und seinen Anweisungen gegenüber den Geschädigten zum Ausdruck kam – gekommen ist. Diese haben weder alleine noch im Zusammenhang mit dem pädophilen Interesse des Angeklagten eine relevante Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit gehabt, was sich erneut an der unbeeinträchtigten Fähigkeit zur Lebensführung des Angeklagten und seinem erkennbar kontrollierten Verhalten bei den Tatbegehungen zeigt. Sein sexuelles Präferenzmuster stellt im Ergebnis keine „schwere anderen seelischen Abartigkeit“ dar.

IV.

Auf Grundlage des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:

In Fall 1 hat der Angeklagte einen schweren sexuellen Missbrauch i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, verwirklicht.

In den Fällen 2, 3, 4 und 5 sowie auch in den Fällen 10-26 (Fälle 13-29 der Anklage) hat der Angeklagte jeweils einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4, Nr. 2, Nr.3b und Nr. 4 StGB verwirklicht (vgl. zu der Möglichkeit der Verwirklichung mehrerer Alternativen des § 176 Abs. 4 StGB bei einer Tat: MüKoStGB/Renzikowski, 3. Aufl. 2017, StGB § 176 Rn. 69), in sämtlichen dieser Fälle jeweils in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornografischen Schriften, § 184b Abs. 3 StGB.

In Fall 6 hat der Angeklagte einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, verwirklicht.

In den Fällen 7 und 8 hat der Angeklagte jeweils einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i.S.v. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.

In Fall 9 (Fall 10 der Anklage) hat der Angeklagte einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 3b und  Nr. 4 StGB begangen.

In Fall 27 (Fall 30 der Anklage) hat der Angeklagte sich wegen Vergewaltigung, § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, § 182 Abs. 2 StGB, und in weiterer Tateinheit mit Herstellen jugendpornografischer Schriften, § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht.

In Fall 28 (Fall 31 der Anklage) hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, § 182 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

In Fall 29 (Fall 32 der Anklage) hat der Angeklagte sich wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, § 182 Abs. 2 StGB, in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB und in weiterer Tateinheit mit Herstellen jugendpornografischer Schriften, § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht. Die Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung beruht in diesem Fall darauf, dass der Angeklagte bei dem grundsätzlich einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten entgegen der insoweit ausdrücklich getroffenen Absprache bewusst und gewollt in den Körper der Geschädigten ejakulierte (vgl. insoweit KG, Beschl. v. 27.7.2020 – 4 Ss 58/20, beck-online).

Die Kammer hat allerdings in diesem Fall im Hinblick auf die besondere Fallkonstellation im Rahmen der Strafzumessung (hierzu Näheres unter V.) im vorliegenden Fall zugunsten des Angeklagten das Vorliegen eines Regelbeispiels i.S.d. § 177 Abs. 6 Nr. 1 (Vergewaltigung) StGB letztlich verneint, obwohl das Ejakulat (gegen deren Willen) in den Körper der Geschädigten eindrang, was ansonsten regelmäßig für sich genommen für die Erfüllung des gesetzlichen Regelbeispiels ausreichend ist (vgl. KG, Beschl. v. 27.7.2020 – 4 Ss 58/20, beck-online; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 177 Rn. 102).

Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

Die in den einzelnen Fällen begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

V.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

a) Der Strafrahmen war in dem Fall 1 dem § 176a Abs. 2 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war hier – wie auch in den folgenden Fällen – zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat vollumfänglich eingeräumt hat, womit er der Geschädigten M eine Aussage vor Gericht ersparte. Sein Geständnis war dabei durchaus von Reue und Einsicht geprägt. Der Angeklagte ist zudem bis zu dem vorliegenden Verfahren noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten Die Geschädigte war im Übrigen altersmäßig nicht mehr besonders weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB (14 Jahre) entfernt – insbesondere ging der Angeklagte auch von einem Alter von 12 Jahren der tatsächlich erst 11jährigen Nebenklägerin aus. Die festgestellte Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung darüber hinaus schon einige Zeit zurück.

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er durch sein Handeln mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichte und auch die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB durch mehrere der einzelnen vorgenommenen Tathandlungen erfüllt wurde, nämlich sowohl aufgrund des erfolgten Oralverkehrs seitens der Geschädigten als auch aufgrund des von dem Angeklagten vorgenommenen Eindringen mit dem Finger in deren Scheide. Der Angeklagte legte zudem eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag, indem er die Zeugin im Vorfeld zunächst in manipulativer Weise über die sozialen Netzwerke kontaktierte, an sexualbezogene Themen heranführte und mit Geldzahlungen köderte, um dann das eigentlich nur für die Übergabe von Unterwäsche vereinbarte persönliche Treffen dafür nutzte, die schon aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Unerfahrenheit mit der Situation überforderte Geschädigte mit einem überraschenden Vorgehen/Angebot dazu zu bewegen, gegen zusätzliche Geldzahlungen auch den sexuellen Missbrauch zu dulden. Im unmittelbaren Nachtatverhalten wirkte der Angeklagte zudem besonders manipulativ unter Verwendung eines „Fake-Accounts“ auf die Geschädigte ein, wobei er sich selbst als 12jähriges Mädchen ausgab.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten  sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 1 eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

b) In den Fällen 2-5 war der Strafrahmen jeweils § 176 Abs. 4 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war auch in diesen Fällen das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer auch, dass die Geschädigte D M in diesen drei Fällen altersmäßig nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB entfernt war. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklagen.

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen insbesondere zu berücksichtigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen des „Einwirkens“ auf die Geschädigte M jeweils von einigem Gewicht waren und auch jeweils mehrere Alternativen des § 176 Abs. 4 StGB erfüllten. Tateinheitlich hat der Angeklagte zudem jeweils mit § 184b Abs. 3 StGB auch ein weiteres Delikt verwirklicht. In Fall 5 hat die Kammer darüber hinaus zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Ankündigung, er würde sein Geld nun anderen Personen geben, die es mehr zu schätzen wüssten, in besonders erheblicher Weise manipulativ auf die Geschädigte einwirkte, wodurch er die Geschädigte gefügig machte und sogar dazu brachte, sich ihrerseits bei dem Angeklagten für ihre vorangegangene Weigerung zu entschuldigen.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien

in den Fällen 2-4 jeweils eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

und in Fall 5 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

c) In Fall 6 war der Strafrahmen ebenfalls § 176 Abs. 4 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Erneut hat sie auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass die Geschädigte D M in auch in diesem Fall altersmäßig nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB entfernt war, und, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklag.

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen in diesem Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bei der Tat über den ausdrücklich geäußerten Willen der Geschädigten, seinen Penis nicht zu entblößen, bewusst hinwegsetzte, um rücksichtlos seinen eigenen sexuellen Interessen nachzugehen und vor der Geschädigten mit den Worten „Nee, ich will schön hier wichsen, dafür bekommst Du ja auch das ganze Geld“ onanierte. Auch in diesem Fall hat der Angeklagte zudem mit § 184b StGB tateinheitlich ein weiteres Delikt verwirklicht.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien auch in Fall 6 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

d) In den Fällen 7 und 8 war der Strafrahmen jeweils § 176a Abs. 2 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum in beiden Fällen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten vollumfänglich eingeräumt hat, womit er der Geschädigten M eine Aussage vor Gericht ersparte, dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und dass die Geschädigte altersmäßig zudem nicht mehr besonders weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB entfernt war. Erneut war zu auch berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklagen.

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er in beiden Fällen jeweils mehrere verschiedene sexuelle Handlungen an der kindlichen Zeugin ausübte – in Fall 7 drang er nicht nur mit der Zunge in den Anus der Geschädigten ein, sondern leckte auch an ihrer Scheide, während er in Fall 8 kurzzeitig mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten eindrang und diese außerdem dazu veranlasste, ihn mit der Hand bis zum Samenerguss zu befriedigen.

Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten  sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in den Fällen 7 und 8 jeweils eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

e) In Fall 9 (Fall 10 der ursprünglichen Anklage) war der Strafrahmen wiederum § 176 Abs. 4 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war auch hier das von Reue und Einsicht getragene Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und, dass die Geschädigte altersmäßig nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB (14 Jahre) entfernt war. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklag. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten hier berücksichtigt, dass sein Einwirken auf die Geschädigte in diesem Fall nicht dazu geführt hat, dass es zu sexuellen Handlungen der Geschädigten oder der Herstellung und/oder Versendung von kinderpornografischen Schriften gekommen ist.

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen in diesem Fall zu berücksichtigen, dass zwei Alternativen des § 176 Abs. 4 StGB erfüllt wurden.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien in Fall 9 eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

f) In den Fällen 10-26 (Fälle 13-29 der ursprünglichen Anklage) war der Strafrahmen jeweils erneut § 176 Abs. 4 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war auch in diesen Fällen sein von Reue und Einsicht getragenes Geständnis zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat damit der Geschädigten N Z eine ausführlichere Vernehmung zu den zu ihrem Nachteil begangenen Taten erspart, auch wenn es letztlich dennoch erforderlich war, diese als Zeugin zu hören. Ebenfalls war erneut zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dass auch die Geschädigte Z in allen diesen Fällen altersmäßig nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze des § 176 StGB entfernt war, und dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklagen.

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen in diesen Fällen insbesondere zu berücksichtigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen des „Einwirkens“ auf die Geschädigte Z jeweils von einigem Gewicht waren und auch jeweils mehrere Alternativen des § 176 Abs. 4 StGB erfüllten. Tateinheitlich hat der Angeklagte zudem jeweils auch § 184b Abs. 3 StGB verwirklicht.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien in den einander ähnelnden einzelnen Fällen 10-26 jeweils eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

g) In Fall 27 (Fall 30 der ursprünglichen Anklage) war der Strafrahmen § 177 Abs. 6 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagten auch diese Tat überwiegend eingeräumt hat, sowie der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem war auch hier zu berücksichtigen, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklag. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass grundsätzlich die Vornahme von sexuellen Handlungen – wenn auch gerade nicht in der Form des von dem Angeklagten vollzogenen Beischlafs – zwischen ihm und der Geschädigten zuvor vereinbart worden war. Ebenfalls hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in diesem Fall bereits kurz danach bei der Geschädigten für sein Verhalten entschuldigt hat.

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichte. Darüber hinaus war zu seinem Nachteil auch das junge Alter der Geschädigten Z zu berücksichtigen, bei der es sich zum Tatzeitpunkt noch um eine sehr junge Jugendliche handelte, die gerade erst 14 Jahre alt war. Der Angeklagte führte den (nicht vereinbarten) vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zudem ungeschützt durch.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien in Fall 27 eine

Freiheitsstrafe von 4 Jahren

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

h) In Fall 28 (Fall 31 der ursprünglichen Anklage) war der Strafrahmen § 182 Abs. 2 StGB zu entnehmen.

Zu Gunsten des Angeklagten war auch hier das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklag.

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber erneut das junge Alter der Geschädigten Z zu berücksichtigen, bei der es sich zum Tatzeitpunkt noch um eine sehr junge Jugendliche handelte, die gerade erst 14 Jahre alt und damit nur knapp über der unteren Altersgrenze des § 182 StGB war.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien in Fall 28 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

i) In Fall 29 (Fall 32 der ursprünglichen Anklage) war der Strafrahmen § 177 Abs. 1 StGB zu entnehmen, da die Kammer trotz eines grundsätzlich gegen den Willen erfolgten Eindringens in den Körper der Geschädigten durch die entgegen ausdrücklicher Absprache erfolgte Ejakulation das Vorliegen eines Regelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB und damit das Vorliegen eines besonders schweren Falls unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verneint hat.

Zu Gunsten des Angeklagten war insoweit auch in diesem Fall das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und, dass die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklag. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass in diesem Fall grundsätzlich die Vornahme von sexuellen Handlungen einschließlich des von dem Angeklagten vollzogenen Beischlafs, der bereits mit einem Eidringen in den Körper verbunden war, zwischen ihm und der Geschädigten zuvor vereinbart worden war, und lediglich die Ejakulation absprachewidrig erfolgte – was gerade bei der Verneinung eines besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 6 StGB besonders von Bedeutung war.

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er mehrere Delikte tateinheitlich verwirklichte, und, dass es sich bei der Geschädigten auch zum neuerlichen Tatzeitpunkt noch um eine sehr junge Jugendliche handelte, die gerade erst 14 Jahre alt war.

Die Kammer hat letztlich im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vorgenannte für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Besonderheiten dieses Falls das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB verneint (vgl. auch IV.).

Den straferschwerenden Gesichtspunkten stehen zugleich allerdings nicht bereits derartig gewichtige strafmildernde Aspekte gegenüber, dass bei zusammenfassender Betrachtung auch im Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB bereits ein bereits deutliches Übergewicht der positiven Strafzumessungskriterien begründen. Innerhalb des § 177 Abs. 1 StGB war daher das Vorliegen eines minder schweren Falls (im Sinne von § 177 Abs. 9 StGB) zu verneinen.

Im Ergebnis hat die Kammer hat unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien in Fall 29 eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

j) Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier: 4 Jahre und 8 Monate (Fall 1) – eine Gesamtstrafe zu bilden.

Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer neben den bereits genannten Umständen insbesondere berücksichtigt, dass den Angeklagten aufgrund der ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch diese Maßregel und damit ein stark erhöhtes „Gesamtübel“ trifft. Sie hat ebenfalls berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die Rückgabe verschiedener in seinem Eigentum stehender Mobiltelefon, Tablets und Speichermedien verzichtet und das Eigentum insoweit auf den Staat übertragen hat, wodurch ihn ein weiteres „Übel“ neben der eigentlichen Verurteilung trifft. Des Weiteren hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es bei ihm während der Begehung einer Vielzahl ähnlich gelagerter Taten zu einem Absinken der Hemmschwellen gekommen ist, und dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich für seine Taten entschuldigt hat. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass mehrere der Taten aufgrund von Verzögerungen im Ermittlungsverfahren begünstigt wurden, da die erste Durchsuchung vom xx.xx.20xx zunächst ohne weitere Folgen blieb und im Übrigen ein erster Durchsuchungsbeschluss bereits auf den xx.xx.20xx datierte, so dass Taten nach diesem Zeitpunkt möglicherweise durch ein schnelleres Handeln der Ermittlungsbehörden hätten verhindert werden können. Im Übrigen hat die Kammer auch das durch den Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht bewertet und letztlich unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren und 10 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.

VI.

Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB für erforderlich gehalten. Es liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung, vor, die auch im Übrigen verhältnismäßig ist:

1. Es liegen in formeller Hinsicht sowohl die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB als auch diejenigen des § 66 Abs. 3 S. 1 und Satz 2 StGB vor. Der Angeklagte hat, wie bereits dargelegt, in insgesamt 5 Fällen (Fälle 1, 7, 8, 27 und 29) jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt, wobei es sich bei den Taten (schwerer sexuellen Missbrauch von Kindern in den Fällen 1, 7 und 8, Vergewaltigung in Fall 27 und sexueller Übergriff in Fall 29) jeweils um solche im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a BGB sowie – außer in Fall 29 – auch um Verbrechen handelte. Der Angeklagte wird zudem mit der vorliegenden Entscheidung aufgrund mehrere dieser Taten jeweils zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren verurteilt, sowie – wie unter V. dargelegt – auch zu einer entsprechend höheren Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Zudem liegen im Fall des Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten – namentlich zu schweren Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen – durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des betreffend den Angeklagten eingeholten forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, aber auch der weiteren Gesamtumstände – ist sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft des Angeklagten, als auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bejahen.

a) Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 271, zitiert nach: beck-online). Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne bei dem Angeklagten ergibt sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der insoweit eingeholten Sachverständigengutachten:

Bei dem Angeklagten ist zunächst das Vorliegen einer stabilen, überdauernden pädosexuellen Neigung, bei der er überwiegend auf vorpubertäre weibliche Kinder / junge Jugendliche im Alter zwischen 10-14 Jahren fixiert ist – allerdings keine Kernpädophilie – zu bejahen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er wie festgestellt über einen langen Zeitraum immer wieder pädosexuell motivierte Taten verübt hat, zum Teil auch noch nach Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren. Tatsächlich ist auch für einen langen Zeitraum vor den Taten, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, ein pädosexuelles Interesse des Angeklagten dokumentiert: So hat die erste Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin P, in ihrer Vernehmung geschildert, dass sie bereits zu den Zeiten ihrer Ehe – also jedenfalls vor 2003 – einmal unangemessenes Bildmaterial auf dem Computer des Angeklagten gefunden hatte, bei dem es sich um Darstellungen von Kindern gehandelt hatte. Aus den im Wege des Selbsleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Chat-Unterlagen ergibt sich zudem ein eindeutiges Interesse des Angeklagten an kinderpornografischem Material im Jahr 2004 (wie bereits unter III. dargelegt). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den ebenfalls glaubhaften Angaben seiner zweiten Ehefrau, der Zeugin J auch schon in den Jahren ab 2005 Chatkontakte zu minderjährigen Mädchen unterhielt. Nicht zuletzt führte er in einem Alter von Mitte 30 eine sexuelle Beziehung zu der zum damaligen Zeitpunkt gerade 14 Jahre alten Y H („K“) die er selbst durch die Aufnahme mehrerer pornografischer Videos dokumentierte, welche die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Zwar handelte es sich bei letzteren offenbar um einvernehmliche sexuelle Kontakte mit einer Jugendlichen. Diese sexuelle Beziehung zu der gerade 14 Jahre alten „K“, die auf den Videos zudem noch sehr jung und kindlich/unreif wirkte, spricht jedoch ebenfalls indiziell für das bereits zu jenem Zeitpunkt bestehende sexuelle Interesse des Angeklagten an Mädchen mit einem vorpubertären Erscheinungsbild.

Angesichts der nunmehr festgestellten Taten kann bei dem Angeklagten zudem ein eingeschliffenes Muster im Sinne eines typischen Vorgehens bejaht werden, was ebenfalls für das Vorliegen eines Hangs spricht. Ganz erhebliche Ähnlichkeiten im konkreten Vorgehen des Angeklagten sind bezüglich des gesamten Anbahnungs- und Tatverhalten des Angeklagten zu erkennen: Der Angeklagte versuchte über das Internet mittels Chat- und Messengerdiensten Kontakt zu einer Vielzahl von ihm zunächst unbekannten jungen Mädchen aufzunehmen, wobei er sich im Rahmen der folgenden Gespräche zunächst jeweils nicht mit seinem wahren Alter zu erkennen gab. Er machte den Chatpartnerinnen typischerweise Komplimente in Bezug auf ihr Äußeres und versuchte dann relativ schnell und zielgerichtet, diese dazu zu bewegen, gegen Geldzahlungen getragene Unterwäsche an ihn zu verschicken. Im Rahmen der sich hieraus ergebenden Kontakte verlangte er dann zusätzlich Bildaufnahmen, auf denen das Tragen der Wäsche zu sehen war (von ihm so bezeichnete „Tragemedien“), sowie auch sexuelle Handlungen des jeweiligen Gegenübers. Schließlich versuchte er die so aufgebauten Kontakte, die schon in ganz erheblicher Weise sexuell gefärbt waren und die von seinen ständigen Versuchen, die Hemmschwellen der kindlichen bzw. jugendlichen Chatpartner durch immer neue Aufforderungen und obszöne Nachrichteninhalte herabzusetzen geprägt waren, dazu auszunutzen, im Rahmen von persönlichen Treffen sexuelle (Missbrauchs-)Handlungen (bis hin zum Geschlechtsverkehr) durchzuführen, wobei er wiederum Geldzahlungen hierfür anbot. Eine solches Vorgehen konnte im Wesentlichen identisch gegenüber den Geschädigten M und Z (sowie im Ansatz auch gegenüber der dritten Geschädigten und in den eingestellten Fällen) festgestellt werden, wobei der Angeklagte zudem selbst eingeräumt hat, durch Suche nach entsprechenden Kontaktdaten und das Versenden von Nachrichten auch noch zu einer Vielzahl weiterer junger Mädchen in ähnlicher Weise Kontaktaufnahmen begonnen zu haben.

Ebenfalls für das Vorliegen eines Hangs spricht, dass der Angeklagte für die Tatbegehung ganz erhebliche Mühen auf sich zu nehmen bereit ist: Er verwendete über Jahre hinweg viel Zeit für die Tatanbahnungen und das Führen der Chatkontakte, verwendete auch erhebliche Teile der ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel um die Geschädigten zu bezahlen, reiste mehrfach weite Strecken an und kundschaftete z.T. auch Tatorte wie die Umkleidekabinen aus (letzteres bestätigte der Angeklagte selbst zwar nicht, es ergibt sich aber aus der insoweit eindeutigen Chatkommunikation zu Fall 1, in der er die Geschädigte M zu den Umkleiden dirigierte). Sein gesamtes Vorgehen zeigt dabei deutlich sein hohes Interesse an den Tatbegehungen und sein langfristiges und aufwendiges Handeln.

Für das Vorliegen eines Hangs spricht auch gerade der Umstand, dass der Angeklagte trotz der gegen ihn wegen einschlägiger Delikte laufenden Ermittlungen, die ihm bekannt waren und wegen derer bereits eine erste Durchsuchung vom xx.xx.20xx bei ihm stattgefunden hatte, weitere Delikte verwirklichte (nämlich die unter Fall 29 festgestellte Tat). Insofern konnte ihn auch das offensichtliche erhebliche Risiko einer Verurteilung nicht von der Begehung einer weiteren erheblichen Tat abhalten.  Ebenfalls für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB spricht, dass bei den nunmehr gegenständlichen Taten eine Steigerung im Vergleich dem früheren Verhalten des Angeklagten festzustellen ist: Während der Angeklagte offenbar spätestens gegen Ende seiner ersten Ehe „lediglich“ kinderpornografisches Bildmaterial konsumierte und sich später zunächst darauf beschränkte, sich getragene Unterwäsche schicken zu lassen, beging er zuletzt in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum eine Vielzahl ganz erheblicher Taten, insbesondere auch mehrere Hands-On-Delikte.

b) Von der gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. M wurde zudem unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie des aktuellen Stands der Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinen Straftaten sowie seines Einlassungsverhaltens ein sehr hohes Rückfallrisiko und eine damit einhergehende hohe Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Delikten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt wurden, angenommen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.

Als ungünstiger Faktor hinsichtlich der zukunftsbezogenen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist nicht nur dessen dargestellter verfestigter Hang zur Begehung erheblicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern und jungen Jugendlichen zu bewerten, wie er bei den hier festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen ist, wobei diese Taten ihre Grundlage in der überdauernden pädosexuellen Neigung des Angeklagten haben. Insbesondere ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich durch die Kenntnis von einem aktuell gegen ihn wegen einschlägiger Delikte geführten Ermittlungsverfahren nicht von der erneuten Begehung weiterer Sexualstraftaten, die seinem Hang entsprechen, hat abhalten lassen. Hieran zeigt sich, dass die Bereitschaft des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten durch für ihn selbst bestehende und ihm bekannte (Entdeckungs-)Risiken nicht abnimmt, was dementsprechend auf eine durchgehend hohe Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit hinweist. Dabei war die Rückfallgeschwindigkeit und die Frequenz der vom Angeklagten verübten Taten zuletzt durchaus als hoch zu bewerten, da er die hier festgestellten 29 Taten zum Nachteil dreier Geschädigter innerhalb eines Zeitraums von über 2 Jahren beging und darüber hinaus noch weitere Chatkontakte von ihm geführt wurden, die ebenfalls der Anbahnung ähnlicher Delikte dienten.

Der Angeklagte zeigte zudem trotz seines Geständnisses und der mit diesem verbundenen Reue für sein Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung kaum „echtes“ Problembewusstsein oder eine Einsicht in eine Behandlungsbedürftigkeit. Er hat auch während des hier gegenständlichen Geschehens in keiner Weise versucht, der Begehung erneuter Straftaten entgegenzuwirken. Sein Verhalten war insoweit vielmehr von Selbstkorrumption im Hinblick auf das in den meisten Fällen einvernehmliche Handeln zwischen ihm und den Geschädigten sowie auch im Hinblick auf die von ihm gegen den Willen der Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen geprägt. Hierbei ist auch eine deutliche Tendenz zur Verharmlosung des eigenen, von dem Angeklagten selbst grundsätzlich als „falsch“ erkannten Handelns – dass ein sexueller Missbrauch von Kindern, auch einvernehmliche Sexualkontakte, strafbar ist, war dem Angeklagten stets bewusst – zu erkennen, sowie eine Tendenz, diese Taten getrennt von seinem weiterhin überwiegend positiven Selbstbild zu betrachten. So bewertete der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung den im hiesigen Verfahren festgestellten Sachverhalt und seine Beziehung zu den Geschädigten bis auf die Aspekte der konkreten Tatbegehungen vollkommen eindimensional, unter erheblicher Beschönigung seiner eigenen Rolle. Der Angeklagte externalisiert Schuld und Verantwortung und erklärte unter anderem, er wäre für die Geschädigten ein „Goldesel“ gewesen, den diese quasi ausgenommen hätten. Die Argumentation des Angeklagten zeigt dabei teilweise eine für Sexualstraftäter typische kognitive Verzerrung: Der Angeklagte unterstellt seinerseits den Geschädigten, dass diese ihn ihrerseits zu der Begehung der Missbrauchstaten animiert hätten. Hierbei verdreht und vereinfacht der Angeklagte den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt für sich selbst in erheblicher Weise, bis nach seinem Verständnis seine eigene Rolle und Verantwortlichkeit weitgehend in den Hintergrund rücken. Dabei nutzte er das tatsächlich erklärte Einverständnis der Geschädigten zu großen Teilen des Tatgeschehens für sich selbst als umfassende Rechtfertigung. Er blendet fast vollständig aus, dass die verübten Taten gerade erst aufgrund seiner eigenen intensiven vorangegangenen Anbahnungshandlungen und erheblichen Einflussnahmen möglich wurden und verkennt, dass auch einzelne von den Geschädigten ausgegangene Kontaktaufnahmen vor dem Hintergrund erfolgten, dass er diese zuvor manipulativ vorgehend und insbesondere auch durch die Vornahme von Geldzahlungen in eine Art „Geschäftsbeziehung“ betreffend die entgeltliche Vornahme von sexuellen Handlungen gelockt hatte und während der längeren Kontakte durchgehend manipulativ auf sie einwirkte. Seine eigene Rolle stellt er zugleich verzerrt untergeordnet dar, ohne dass ihm dabei auftretende eklatante Widersprüche bewusst werden. So hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einerseits geäußert, er habe eigentlich nicht gezielt nach Kindern gesucht, anderseits aber eingeräumt, dass er wahllos Kontakte aus Gruppen anschrieb, in denen sich überwiegend junge Mädchen (im Kindesalter) befanden und dass ihm auch das Alter der kindlichen Geschädigten konkret bekannt war. Dass er dabei Vorteile gerade in der Kommunikation mit Jüngeren sah und nutzte, nämlich dass diese „neugieriger“, „aufgeschlossener“ und „freizügiger“ waren, hat er abstrakt durchaus verstanden, ohne aber konkret den Schluss zu ziehen, dass es sich bei seinem Vorgehen schon vor diesem Hintergrund doch eindeutig um ein gezieltes handelte und er die von ihm benannten Umstände letztlich gezielt ausnutzte.

Ähnlich verhält es sich bei dem Umstand, dass es dem Angeklagten bewusst ist, mit Kindern keine sexuellen Kontakte haben zu dürfen, und er dies bezüglich „kleiner Kinder“ auch weit von sich weist, andererseits aber bezüglich Mädchen ab ca. 12 Jahren (wobei die Geschädigte M sogar erst 11 Jahre alt war zu Beginn des Tatgeschehens) die Auffassung vertritt, diese seien bereits „reif“ und „neugierig“, so dass es sich bei Kontakten mit solchen Mädchen um etwas völlig anderes handele. Eine „Reife“ der Mädchen nimmt er dabei ohne tatsächliche Anhaltspunkte zum Zwecke der eigenen Rechtfertigung einfach an – wobei abgesehen von dem jungen Alter der Betroffenen auch die festgestellten Sachverhalte der Taten tatsächlich eher auf eine fehlende Reife hinweisen. Die Einsicht, dass er eine etwaige tatsächlich vorhandene Neugier zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Mädchen ausnutzt, obwohl gerade er als Erwachsener verantwortungsvoll handeln müsste, fehlt ihm zudem fast vollständig. Seine erheblich beschönigende Einschätzung / Bewertung des eigenen Tuns ist auch insoweit Ausdruck seiner Selbstkorrumption und der Selbstrechtfertigung.

Wie aus den Chatkontakten ersichtlich ist, verkennt der Angeklagte auch die tatsächliche Natur seiner Beziehung zu den Mädchen: Der Angeklagte sieht sich ihnen gegenüber offenbar als jemand, der ihnen sexuelle Freude bereitet und zusätzlich noch Geld zahlt. Dass die Mädchen dabei in Wirklichkeit keine Lust empfinden und nur aufgrund seiner ständigen Lockungen mit Zahlungen und zum Teil auch der Ausübung von psychologischem Druck zu Treffen bereit sind, ignoriert er selbst dann, wenn sie ihm dies (wie es teilweise geschah) ausdrücklich mitteilen und auch versuchen, den Kontakt abzubrechen. Sein überwiegend positives Selbstbild wird durch seine permanente nachstellende und manipulative Vorgehensweise nicht beeinträchtigt (ebenso wenig stellt er seine Auffassung, dass er „kein Bordellgänger“ sei, im Hinblick auf seine permanenten entgeltlichen Sexualkontakte in Frage). Den wahren Willen der Geschädigten ignoriert er dabei regelmäßig schlicht, oder er korrumpiert ihn durch weiteres manipulatives Vorgehen, wobei er gegenüber der Geschädigten M hierfür sogar einen Fake-Account nutzte und sich als 12jährige ausgab („X“), als diese den Kontakt zu ihm abzubrechen versuchte. Auch hiermit wollte er sich erkennbar im Rahmen der Hauptverhandlung nicht auseinandersetzen, als er dies lediglich als „nicht auszuschließen“ bezeichnete – ein tiefergehendes Hinterfragen des eigenen Verhaltens und seiner Rolle erfolgte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Bei der Beschönigung seiner eigenen Rolle geht der Angeklagte so weit, auch die ersichtlich gegen den ausdrücklichen Willen der Geschädigten Z vorgenommenen Handlungen der Fälle 27 und 29 vor sich selbst als „einvernehmlich“ zu rechtfertigen. Seine Bewertung ist auch hier geprägt von der beschönigenden Interpretation des eigenen Verhaltens. Offensichtlich leitet er für sich dabei auch aus den tatsächlich geleisteten Zahlungen ein Recht her, sexuelle Kontakte nach seinem eigenen Vorstellungsbild durchzuführen und den entgegenstehenden Willen der Geschädigten übergehen zu können, was gegenüber der Geschädigten Z, aber auch schon bei den Tatbegehungen zum Nachteil der Geschädigten M – deren frühzeitigen Wunsch nach Kontaktabbruch er schlichtweg ignorierte, wie er auch die in Fall 6 konkret geäußerte Bitte, sich nicht zu entblößen, einfach überging – zum Ausdruck kam. Dabei blendete er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch aus, dass er sich unmittelbar nach dem Tatgeschehen in Fall 27 sogar für sein Verhalten entschuldigt hatte. Offenbar sah er insoweit den Umstand, dass er die Geschädigte Z danach noch zu weiteren Treffen zu überreden vermochte, für sich selbst als nachträgliche Rechtfertigung des Vorangegangenen an. Angesichts der vorbeschriebenen Umstände ist erkennbar, dass der Angeklagte bei der Begehung von Hangtaten regelmäßig keine (ihm durchaus mögliche) Selbstregulierung vornimmt, sondern dass er vielmehr schon vor und während der Begehung bereitwillig Erklärungen und Entschuldigungen selbst für schwerste Sexualstraftaten sucht (und findet), und auch gegenüber den Opfern seiner Taten eine erhebliche Rücksichtslosigkeit an den Tag zu legen bereit ist.

Das Bestehen der bereits dargestellten eingeschliffenen Verhaltensmuster begünstigt im Übrigen ebenfalls die Begehung weiterer ähnlicher Taten des Angeklagten in der Zukunft und spricht somit für eine hohe Gefährlichkeit des Angeklagten. Schon das bei ihm weitgehend fehlende Problembewusstsein spricht dabei dafür, dass er diese bestehenden Verhaltensmuster auch in Zukunft wieder aufgreifen wird.

Die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist zudem auch deshalb als hoch einzustufen, weil dieser bei der Begehung von hangbedingten Taten nicht auf ganz spezifische Situationen oder Opfer beschränkt ist. Vielmehr zeigt sich mit Blick auf die Taten des Angeklagten, dass dieser unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel und unter erheblichem persönlichen Aufwand bereit ist, sich selbst aktiv die Gelegenheit zur Begehung solcher Taten zum Nachteil von Zufallsopfern zu schaffen. Der Angeklagte zeigte sich dabei auch zu längerfristigem manipulativem Vorgehen bereit und in der Lage. Insgesamt erscheint vor dem Hintergrund des typischen Vorgehens des Angeklagten eine Vielzahl von potentiellen Tatopfern durch den Angeklagten gefährdet. Dies zeigte sich bereits konkret daran, dass er die Taten zum Nachteil mehrere Geschädigter beging, gleichzeitig Kontakt zu weiteren potenziellen Tatopfern suchte und darüber hinaus nach der Etablierung eines Kontakts über die Telekommunikationsmedien für die Begehung von Hands-On-Delikten auch bereit war, große Entfernungen zurückzulegen, geeignete Tatorte auszukundschaften – etwa die passenden Kabinen in einem Kaufhaus – und einen größeren Teil seiner eher geringen Geldmittel für die Tatbegehungen einzusetzen. Dem Angeklagten ging es dabei ersichtlich darum, zur Steigerung seiner eigenen Erregung eine Vielzahl von Kinder/Jugendlichen in konkrete sexuelle Handlungen „einzubinden“, wobei er quasi wahllos alle irgendwie in Reichweite seines Einflussbereichs jungen Mädchen als mögliche Sexualobjekte betrachtete. Der Kreis potentieller Geschädigter ist daher im Fall des Angeklagten tatsächlich unüberschaubar groß.

Die von ihm zu befürchtenden Taten sind auch vor dem Hintergrund als besonders schwerwiegend einzustufen, dass der Angeklagte nicht nur schweren Kindesmissbrauch in mehreren Fällen beging, sondern insbesondere mit den später erfolgten Fällen 27 und 29 auch konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Intensivierung der Delinquenz des Angeklagten in Richtung von nicht-einvernehmlichen Sexualkontakten und -praktiken vorliegen. Hinsichtlich der über bloße Online-Kontakte verübten Straftaten ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unter anderem angab, dass er etwa von der Geschädigten M nur z.T. eine eher „abgespeckte Version“ seiner Vorgaben/Phantasien erhalten habe (obwohl diese seine Vorgaben grundsätzlich erfüllt habe), so dass auch hier eher noch mir einer Steigerung zu rechnen ist.

Der Angeklagte verfügt auch über keinen sozialen Empfangsraum, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz in erheblichem Umfang entgegenwirken könnte. Er hat kaum noch familiäre Bindungen – abgesehen von seiner pflegebedürftigen Mutter und seiner Schwester – und auch keine aktuellen tragfähigen Beziehungen. Freundschaften pflegt er kaum. Der Kontakt zu seinen eigenen Kindern ist bereits vor Jahren abgebrochen. Im Übrigen haben ihn in der Vergangenheit auch intakte Beziehungen zu Erwachsenen nicht von Tatbegehungen abhalten können – während der hier festgestellten Taten war er etwa zu Beginn noch mit der Zeugin W liiert.

3. Die Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei dem Angeklagten eine Rückfallwahrscheinlichkeit und die Begehung weiterer ähnlicher Taten als extrem hoch bewertet, sowie die Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, die zumindest im Bereich der hier festgestellten Delikte anzusiedeln wäre – wobei in Ansehung des hier festgestellten Tatgeschehens sowohl Taten des Kindesmissbrauchs als auch Delikte nach § 182 oder 177 StGB zu befürchten sind und eine unüberschaubare Vielzahl von Personen als mögliche Opfer in Betracht kämen – haben die Kammer dazu veranlasst, im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person des Angeklagten, in Ausübung des ihr eröffneten Ermessens auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Angesichts des feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, der klar erkennbaren eingeschliffenen Verhaltensmuster und der als letztlich sehr hoch einzustufenden Gefährlichkeit des Angeklagten ist diese Anordnung in seinem Fall auch verhältnismäßig und im Übrigen auch unerlässlich. Der von ihm ausgehenden, ganz erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur auf diese Weise begegnet werden.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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65 KLs 15/20

15.10.2020

Landgericht Aachen 5. große Strafkammer

Urteil

Sachgebiet: KLs

Zitier­vorschlag: Landgericht Aachen, Urteil vom 15.10.2020, Az. 65 KLs 15/20 (REWIS RS 2020, 6090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6090


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 31/21

Bundesgerichtshof, 2 StR 31/21, 14.04.2021.


Az. 65 KLs 15/20

Landgericht Aachen, 65 KLs 15/20, 15.10.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 395/17

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