Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21

1. Senat | REWIS RS 2022, 6883

POLITIK ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) ARBEITSZEIT INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT UNTERNEHMEN VERTRAUEN INTERVIEW KOLLEKTIVARBEITSRECHT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung


Leitsatz

1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

2. Dem Betriebsrat steht kein - über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares - Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2021 - 7 [X.] - aufgehoben.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 15. September 2020 - 2 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht.

2

Die Arbeitgeberinnen betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

3

Die Betriebsparteien schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit („[X.]“). [X.]gleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Ende Mai 2018 entschieden die Arbeitgeberinnen, kein elektronisches [X.]erfassungssystem im Betrieb einzuführen.

4

Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen [X.]erfassung“ ein. Die Arbeitgeberinnen rügten deren Zuständigkeit.

5

In dem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten - vorliegenden - Beschlussverfahren hat er die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zu. Die Verwendung eines solchen Systems liege im Interesse der Arbeitnehmer, insbesondere diene es dem [X.]esundheitsschutz.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass er hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen [X.]erfassung im Betrieb [X.] ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrV[X.] hat.

7

Die Arbeitgeberinnen haben beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das [X.] hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Arbeitgeberinnen, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hat Erfolg. Das [X.] hat der Beschwerde des Betriebsrats gegen die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht das begehrte Initiativrecht nicht zu.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Er ist allerdings auslegungsbedürftig.

Sowohl der Wortlaut des Antrags („initiative Einführung“) als auch die hierzu gegebene Begründung zeigen, dass der Betriebsrat nicht die Feststellung begehrt, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht bei einer von den Arbeitgeberinnen geplanten Nutzung eines elektronischen Systems zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu. Vielmehr möchte der Betriebsrat gerichtlich geklärt haben, dass er ein - notfalls über einen Spruch der Einigungsstelle durchsetzbares und damit gegen den Willen der Arbeitgeberinnen [X.] zur Einführung und Verwendung eines solchen Systems im Betrieb hat. Wie der Antrag erkennen lässt, soll sich das Initiativrecht nicht lediglich auf die Ausgestaltung - das „Wie“ - einer Arbeitszeiterfassung („elektronisch“), sondern auch darauf beziehen, dass sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer des Betriebs - also Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden - systematisch erfasst werden. Unerheblich ist, dass der Antrag nach seiner sprachlichen Fassung auf „ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrV[X.]“ abstellt. Der Antragsteller kann nicht bindend vorgeben, auf der [X.]rundlage welcher Rechtsnormen ein Antragsbegehren zu prüfen ist. Die verschiedenen [X.], die als rechtliche [X.]rundlage für die erstrebte Maßnahme in Betracht kommen, führen nicht zu unterschiedlichen Verfahrensgegenständen und damit nicht zu einer objektiven Antrag[X.]äufung. Der Einschränkung des Begehrens auf eine bestimmte Rechtsgrundlage und damit eine vom [X.]ericht zu gebende rechtliche Begründung kommt daher keine Bedeutung zu (vgl. BA[X.] 11. Dezember 2018 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN).

2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Maßnahme, deren Durchführung der Betriebsrat aufgrund eines [X.] begehrt, ist im Antrag beschrieben. Der Begriff der „elektronischen [X.]erfassung“ meint zum einen ein System, mit dem die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst werden soll. Zum anderen soll die Erfassung dieser [X.]en auf elektronischem Weg erfolgen. De[X.]alb genügt eine bloße Speicherung manuell eingegebener Daten nicht.

b) Der Betriebsrat hat nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der erstrebten Feststellung. Die Arbeitgeberinnen stellen das von ihm reklamierte Initiativrecht in Abrede.

II. Der Antrag ist unbegründet. Dem vom Betriebsrat geltend gemachten Initiativrecht steht § 87 Abs. 1 Eingang[X.]albs. BetrV[X.] entgegen.

1. Nach § 87 Abs. 1 Eingang[X.]albs. BetrV[X.] besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, soweit die betreffende Angelegenheit gesetzlich geregelt ist. Das beruht auf der Erwägung, dass der [X.] nicht erreicht werden kann, wenn und soweit eine den Arbeitgeber bindende und abschließende gesetzliche Vorschrift existiert. Wird der [X.] durch eine solche Norm inhaltlich und abschließend geregelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit. Verbleibt dem Arbeitgeber dagegen trotz bestehender normativer Regelung ein [X.]estaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet (BA[X.] 22. Juli 2014 - 1 [X.] - Rn. 14 mwN, BA[X.]E 148, 341).

2. Der [X.]esetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingang[X.]albs. BetrV[X.] gilt auch, soweit die in § 87 Abs. 1 BetrV[X.] aufgeführten [X.] dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung oder Regelung einer betrieblichen Angelegenheit gewähren. Wenn - und soweit - für den Arbeitgeber eine bindende gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten betrieblichen Maßnahme besteht, ist kein Raum mehr für ein darauf gerichtetes Initiativrecht des Betriebsrats.

3. Danach steht dem Betriebsrat das reklamierte Initiativrecht nicht zu. Die Arbeitgeberinnen sind schon kraft [X.]esetzes verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. De[X.]alb kann sich ein Initiativrecht des Betriebsrats - wie hier vom Antragsteller erstrebt - nicht auf die Einführung - das „Ob“ - einer darauf bezogenen [X.]erfassung richten.

a) Eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberinnen ergibt sich allerdings nicht schon unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der [X.]rundrechte der [X.] ([X.]RC). Zwar gehören zu den gesetzlichen Regelungen iSd. § 87 Abs. 1 Eingang[X.]albs. BetrV[X.] alle zwingenden Rechtsnormen und damit auch unionsrechtliche Bestimmungen, soweit ihnen eine unmittelbare Wirkung zukommt (vgl. für nach Art. 288 Abs. 2 Satz 2 A[X.] verbindlich und unmittelbar geltende Verordnungen der [X.] BA[X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 23 ff., BA[X.]E 140, 343). Art. 31 Abs. 2 [X.]RC begründet jedoch für Arbeitgeber keine unmittelbar geltende Pflicht zur Einführung eines Systems, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden im Betrieb erfasst werden.

aa) Nach Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/E[X.] (Arbeitszeitrichtlinie) müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-[X.]raums eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und innerhalb eines Siebentagezeitraums eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich einer täglichen Ruhezeit von elf Stunden gewährt wird. Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/E[X.] die Mitgliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine - die Überstunden einschließende - Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen.

(1) Diese Bestimmungen konkretisieren das in Art. 31 Abs. 2 [X.]RC verbürgte [X.]rundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und sind daher in dessen Licht auszulegen (Eu[X.]H 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.] (Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort)] Rn. 27 mwN; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.] (Rufbereitschaft eines Feuerwehrmanns)] Rn. 28; vgl. auch Eu[X.]H 17. März 2021 - [X.]/19 - [Academia de Studii Economice d in [X.]] Rn. 36 f. ). Damit die Richtlinie ihre volle Wirksamkeit entfalten kann, gehört nach der Rechtsprechung des [X.]ericht[X.]ofs der [X.] zu den erforderlichen Maßnahmen auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, zum Schutz der Sicherheit und [X.]esundheit der Arbeitnehmer ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 38 ff., 60 ff.).

(2) Das geforderte System darf sich - trotz des vom [X.]ericht[X.]of verwendeten Begriffs der „Messung“ - dabei nicht darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich der Überstunden) lediglich zu „erheben“. Diese Daten müssen vielmehr auch erfasst und damit aufgezeichnet werden ([X.] ZFA 2020, 129, 133). Anderenfalls wären weder die Lage der täglichen Arbeitszeit noch die Einhaltung der täglichen und der wöchentlichen [X.] innerhalb des Bezugszeitraums überprüfbar (vgl. Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 47, 49). Auch eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden wäre sonst nicht gewährleistet (vgl. Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 57). Die Pflicht zur Einführung beschränkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung stellt (aA wohl Thüsing/[X.]/[X.] ZFA 2019, 456, 468 ff.). Nach der Rechtsprechung des [X.]ericht[X.]ofs muss er hiervon auch tatsächlich [X.]ebrauch machen (vgl. Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 50) und es damit verwenden (ebenso [X.] 2020, 1, 7; [X.]/Vielmeier [X.]utachten zur Umsetzung des Eu[X.]H-Urteils vom 14. Mai 2019 [[X.]/18] in das [X.] Arbeitszeitrecht Rn. 35 ff.).

[X.]) Danach begründet Art. 31 Abs. 2 [X.]RC keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Der Norm kommt insoweit keine Direktwirkung zu (ebenso [X.] 2021, 68, 72; [X.] 2020, 1, 3; [X.]. [X.] 2019, 446, 447; [X.] 2020, 1343, 1344 f.; [X.]iesen DB 2020, Nr. 20 [X.] f.; [X.] 24/2020 [X.]. 4; [X.] 2020, 279; [X.]/[X.]arden ArbRAktuell 2019, 263, 264; [X.]/[X.] 2020, 1346, 1347; [X.] BB 2020, 564, 566; [X.] 2019, 1313, 1314; [X.]/[X.] RdA 2019, 270, 275; [X.]/[X.] 2019, 284, 286 f.; [X.]/Winzer/Launer NZ[X.] 2019, 858, 859; [X.] 2021, 152, 154; [X.] NJW 2019, 1853, 1854; [X.]/[X.] [X.] 2019, 365, 366; wohl auch [X.] NZA 2019, 677, 680; [X.] NZA 2019, 1176, 1179). Nach der Rechtsprechung des [X.]ericht[X.]ofs verbürgt Art. 31 Abs. 2 [X.]RC zwar - neben dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub - ausdrücklich auch das Recht jedes Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten (Eu[X.]H 17.  März 2021 - [X.]/19 - [Academia de Studii Economice din [X.]] Rn. 36 mwN; 9. März 2021 - [X.]/19 - [[X.] (Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort)] Rn. 27; 6. November 2018 - [X.]/16 - [Max-Planck-[X.]esellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 20). Die Pflicht von Arbeitgebern, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, leitet der [X.]ericht[X.]of in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 (- [X.]/18 - [[X.]]) jedoch nicht unmittelbar aus den grundrechtlichen [X.]ewährleistungen des Art. 31 Abs. 2 [X.]RC ab. Vielmehr legt er lediglich die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/E[X.] - insbesondere deren Art. 3, 5 und 6 - in dessen Licht aus (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 30 f.). Auch in der Entscheidungsformel beschränkt er sich auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/E[X.] sowie der Richtlinie 89/391/EW[X.] ([X.]). Diese Beschränkung nimmt der [X.]ericht[X.]of vor, obwohl die maßgebliche Vorlagefrage auch auf die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 [X.]RC gerichtet war und der [X.]eneralanwalt insoweit eine unmittelbare Anwendung von Art. 31 Abs. 2 [X.]RC in Betracht gezogen hatte (vgl. die Schlussanträge des [X.]eneralanwalts [X.] vom 31. Januar 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 93 ff.).

b) Auch § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeberinnen entnehmen, die gesamten Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten im Betrieb zu erfassen.

aa) Die Vorschrift sieht lediglich vor, dass der Arbeitgeber die „über“ die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZ[X.] „hinausgehende“ Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzeichnen muss. Damit verlangt sie schon nach ihrem Wortlaut keine mit einer Aufzeichnung einhergehende Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.

[X.]) Eine dahingehende unionsrechtskonforme Auslegung dieser Norm scheidet aus.

(1) Um die praktische Wirksamkeit der in einer Richtlinie vorgegebenen Rechte zu gewährleisten und der sich aus Art. 288 Abs. 3 A[X.] ergebenden Verpflichtung nachzukommen, sind die [X.]erichte gehalten, die nationalen Rechtsnormen im Rahmen der anerkannten Methoden im Licht der Richtlinie auszulegen. Dabei müssen sie sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um ihre Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten (vgl. etwa Eu[X.]H 28. April 2022 - [X.]/21 - [[X.]] Rn. 49; 19. April 2016 - [X.]1/14 - [DI] Rn. 31 mwN).

(2) Den Ausführungen des [X.]ericht[X.]ofs in dem Urteil vom 14. Mai 2019 (- [X.]/18 - [[X.]] Rn. 63), wonach die Mitgliedstaaten über einen Spielraum bei der Festlegung der konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines Arbeitszeiterfassungssystems verfügen, lässt sich nichts [X.]egenteiliges entnehmen. Der [X.]ericht[X.]of hat auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht nach Art. 4 Abs. 3 [X.], alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher [X.]ewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den [X.]erichten obliegen (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 68 f.). Soweit die sich aus den Richtlinien 2003/88/E[X.] und 89/391/EW[X.] ergebenden Vorgaben Spielräume bei der Ausgestaltung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung für das nationale Recht eröffnen, sind diese daher (lediglich) bei dessen richtlinienkonformer Auslegung durch die nationalen [X.]erichte zu beachten.

(3) [X.]leichwohl findet die Pflicht eines [X.]erichts, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie in der vom [X.]ericht[X.]of vorgenommenen Auslegung entspricht, ihre [X.]renzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten (BVerf[X.] 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37). Die Verpflichtung zur Verwirklichung eines Richtlinienziels darf nicht als [X.]rundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts „contra legem“ dienen (Eu[X.]H 12. Mai 2022 - [X.]/20 - [[X.]] Rn. 57; 15. Januar 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 39; BA[X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 17 mwN).

(4) In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] - ungeachtet der Frage, ob das öffentliche Arbeitszeitrecht überhaupt einer unionsrechtskonformen Interpretation zugänglich ist (insoweit kritisch [X.] 2020, 1, 2 f.) - nicht dahin auslegen, dass sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufgezeichnet werden müssten (ebenso [X.] aaO; Thüsing/[X.]/[X.] ZFA 2019, 456, 484; [X.]/Winzer/Launer NZ[X.] 2019, 858, 859; [X.]/[X.] RdA 2019, 270, 276 f.; Riegel RdA 2021, 152, 153 f.; [X.]/[X.] 2019, 284, 286; aA Oberthür [X.] 2019, 1029, 1030; [X.] [X.]. 19(11)752 S. 73, 81).

(a) Einem solchen Verständnis steht schon der eindeutige [X.]esetzeswortlaut entgegen.

(b) Systematik und Regelungszusammenhang belegen den beschränkten Umfang der in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] normierten Aufzeichnungspflicht.

(aa) Nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZ[X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Straßentransport aufzuzeichnen. Diese Vorschrift im Abschnitt „Sonderregelungen“ wäre nicht erforderlich gewesen, wenn davon auszugehen wäre, dass schon § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] eine derart umfassende Pflicht zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten begründen sollte.

([X.]) Vor allem § 8 [X.] und § 10 Abs. 1 BinSchArbZV verdeutlichen das. Nach diesen Bestimmungen hat der Arbeitgeber „abweichend von § 16 Absatz 2 [Satz 1] des [X.]es“ die gesamte Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die dortigen Formulierungen belegen, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] gerade keine Pflicht zur Dokumentation der gesamten Arbeitszeit enthält.

([X.]) Ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung unterstreicht die begrenzte Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] ebenfalls. So sehen § 6 Abs. 1 [X.]SA Fleisch, § 17 Abs. 1 MiLo[X.], § 19 Abs. 1 AEnt[X.] und § 17c Abs. 1 AÜ[X.] ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber und Entleiher Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen haben. An[X.] als § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] erfassen diese Normen nicht nur einen Teil der von den betreffenden (Leih-)Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeiten.

(c) Es ist auch nicht erkennbar, dass der [X.]esetzgeber § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] nach dem Urteil des [X.]ericht[X.]ofs der [X.] vom 14. Mai 2019 (- [X.]/18 - [[X.]]) eine weitergehende Reichweite hätte beimessen wollen. Während er mit Blick auf diese Entscheidung § 6 [X.]SA Fleisch mit Wirkung zum 1. Januar 2021 um eine Pflicht zur elektronischen und manipulationssicheren Aufzeichnung der Arbeitszeiten ergänzt hat ([X.]. [X.]. 19/22772 S. 7), wurde § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] nicht angepasst.

[X.]) Eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] auf [X.]en, die vom [X.]esetzeswortlaut nicht erfasst sind, ist ebenfalls nicht möglich.

(1) Eine Analogie setzt voraus, dass eine vom [X.]esetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des [X.]esetzgebers - also der Normalfall eines nicht geregelten Sachverhalts - als planwidrige Lücke aufgefasst und sie durch eine Analogie von den [X.]erichten ausgefüllt werden (BA[X.] 17. Dezember 2019 - 1 [X.] - Rn. 41 mwN, BA[X.]E 169, 149).

(2) Eine solche planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. Das zeigt die [X.]esetze[X.]istorie. Im Lauf des [X.]esetzgebungsverfahrens hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, die Worte „über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende“ in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] zu streichen. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine effiziente Kontrolle durch die staatlichen [X.]ewerbeaufsichtsämter nur bei einer vollständigen Aufzeichnung der Arbeitszeit möglich sei. Ein zusätzlicher Aufwand für den Arbeitgeber entstehe dadurch nicht, weil in der Regel eine Aufzeichnung für die Lohnabrechnung und aus anderen [X.]ründen ohnehin erfolge ([X.]. 12/5888 S. 37, 45). Der Vorschlag, den die Bundesregierung „im weiteren [X.]esetzgebungsverfahren prüfen“ wollte (vgl. [X.]. 12/5888 S. 50, 54), wurde später nicht aufgegriffen. Dies lässt erkennen, dass die Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] bewusst nur auf die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit beschränkt werden sollte.

c) Eine Pflicht zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten kann auch nicht aus § 17 Abs. 4 ArbZ[X.] abgeleitet werden ([X.]/[X.]/[X.] ZFA 2019, 456, 480 ff.). Die Norm ermächtigt lediglich die Aufsichtsbehörden, die Erteilung bestimmter Informationen für die Durchführung des [X.]es und der aufgrund dieses [X.]esetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Arbeitgeber zu verlangen. Damit begründet sie allenfalls Auskunftspflichten. Zudem kann der Arbeitgeber das behördliche Auskunftsbegehren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 ArbZ[X.] in der zum 1. Januar 2021 in [X.] getretenen Fassung auch dadurch erfüllen, dass er „[X.]eschäftsunterlagen“ vorlegt, die nur „mittelbar“ Auskunft über die Einhaltung des [X.]es geben. Ausweislich der [X.]esetzesmaterialien genügen dafür auch „Stundenlohn-Abrechnungen“ (vgl. [X.]. 19/25141 S. 33). Dies zeigt, dass der Norm keine - auch keine indirekte - Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten entnommen werden kann.

d) Die Pflicht der Arbeitgeberinnen, ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten im [X.]emeinschaftsbetrieb erfasst werden, folgt jedoch aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.].

aa) Nach dieser Rahmenvorschrift (vgl. auch BA[X.] 18. März 2014 - 1 [X.] - Rn. 23, BA[X.]E 147, 306) hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSch[X.] unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitzustellen. Bei unionsrechtskonformem Verständnis beinhaltet die gesetzliche Regelung auch die - grundsätzliche - Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden umfasst.

(1) Der Wortlaut von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

(a) Die - [X.] weit gefasste - Verpflichtung des Arbeitgebers, für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ hierfür bereitzustellen, kann auch die Einführung und Verwendung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer umfassen. Die in der Norm verwendeten Begrifflichkeiten bieten ausreichende Möglichkeiten, um bei ihrer jeweiligen Anwendung im Einzelfall dem nach der Rechtsprechung des [X.]ericht[X.]ofs bestehenden Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der konkreten Modalitäten eines Arbeitszeiterfassungssystems Rechnung zu tragen.

(b) Es ist auch nicht methodisch ausgeschlossen anzunehmen, dass die Nutzung eines solchen Systems - wie vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 ArbSch[X.] gefordert - „zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1“ erfolgt. Nach der sprachlichen Fassung der Norm sollen die in Nr. 1 angesprochene Organisation und die hierfür notwendigen Mittel zwar mit den Maßnahmen des Arbeitgebers verknüpft sein, die er auf der [X.]rundlage der [X.]eneralklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSch[X.] zum Zweck des Arbeitsschutzes treffen muss oder bereits getroffen hat (zum Inhalt dieser Norm etwa BA[X.] 7. Dezember 2021 - 1 [X.] - Rn. 30 mwN; 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 22, BA[X.]E 159, 12). Aufgrund des lediglich unspezifischen und generalisierten Bezugs auf mögliche Arbeitsschutzmaßnahmen verschließt sich diese Formulierung jedoch nicht einer Auslegung dahin, dass auch solche organisatorischen Maßnahmen von Nr. 1 der Norm erfasst werden, die im Allgemeinen „zur Durchführung“ des Arbeitsschutzes geeignet sind. Einem solchen Schutz dient ein System, mit dem die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden. Damit wird sichergestellt, dass die - den [X.]esundheitsschutz der Arbeitnehmer bezweckenden - Regelungen über die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten eingehalten werden.

(2) Ausschlaggebend für ein solches Verständnis von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] ist der in den [X.]esetzesmaterialien ausgedrückte Wille des [X.]esetzgebers. Danach sollte mit dieser nationalen Vorschrift Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EW[X.] umgesetzt werden (vgl. [X.]. 13/3540 S. 16). Die Norm sieht ua. vor, dass der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den [X.]esundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel trifft. Da sich § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] - dem Umsetzungswillen des [X.]esetzgebersentsprechend - sprachlich weitgehend an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EW[X.] orientiert, soll ihm nach den Vorstellungen des [X.]esetzgebers [X.]elbe Bedeutungsgehalt wie der unionsrechtlichen Vorgabe zukommen. Sie beinhaltet nach der Rechtsprechung des [X.]ericht[X.]ofs auch die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 62). Der [X.]ericht[X.]of hat diese Auslegung nicht lediglich auf Art. 3 und 5 sowie Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/E[X.] iVm. Art. 31 Abs. 2 [X.]RC gestützt. Er hat die Verpflichtung zur Einführung und Verwendung eines entsprechenden Arbeitszeiterfassungssystems im Betrieb vielmehr auch aus der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EW[X.] verankerten allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Organisationspflicht des Arbeitgebers abgeleitet.

(3) [X.]esetzessystematische Erwägungen zwingen nicht zu der Annahme, dass eine solche unionsrechtskonforme Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] „contra legem“ wäre.

(a) Der Umstand, dass die inhaltlichen Vorgaben zur Arbeitszeit im [X.] geregelt sind, lässt nicht den Schluss zu, dass sich eine Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten nicht aus dem [X.] ergeben könnte. Der Aspekt der Arbeitszeit, der einen nicht unbedeutenden Bestandteil des Arbeits- und [X.]esundheitsschutzes der Beschäftigten darstellt, ist aus dem Anwendungsbereich des [X.]es (§ 1 ArbSch[X.]) nicht ausgenommen. § 1 Abs. 3 Satz 1 ArbSch[X.] stellt lediglich klar, dass die sich aus dem [X.] ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers seine durch andere Rechtsvorschriften begründeten Pflichten unberührt lassen. [X.]erade § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSch[X.] zeigt, dass auch die Arbeitszeit als unmittelbarer [X.]efährdungsfaktor zum Regelungsgegenstand des [X.]es gehört.

(b) Auch unionsrechtlich ist vorgegeben, dass das Arbeitszeit- und das [X.] bei arbeitszeitrechtlichen Fragestellungen nebeneinander gelten. Die den beiden [X.]esetzen zugrunde liegenden Richtlinien 2003/88/E[X.] und 89/391/EW[X.] schließen einander nicht aus. Nach dem dritten Erwägungsgrund der ([X.] 2003/88/E[X.] bleiben die Bestimmungen der ([X.] 89/391/EW[X.] auf die in der ([X.] 2003/88/E[X.] geregelte Materie der Arbeitszeit - unbeschadet darin enthaltener strengerer und/oder spezifischer Vorschriften - in vollem Umfang anwendbar. Damit findet die ([X.] 89/391/EW[X.] auch auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Anwendung (vgl. Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 61).

(c) Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.], der nur eine in seinem Umfang begrenzte Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten vorsieht, lassen sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte ableiten, die einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] entgegenstünden.

(aa) Das [X.] trat zum 1. Juli 1994 und damit nur wenige Monate nach der ersten Arbeitszeitrichtlinie - der Richtlinie 93/104/E[X.] über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 - in [X.]. Im Rahmen des [X.]esetzgebungsverfahrens im Oktober 1993 ging der nationale [X.]esetzgeber davon aus, dass sich die Konzeptionen beider Normwerke entsprächen (vgl. [X.]. 12/5888 S. 20). Das lässt erkennen, dass er nicht beabsichtigte, eine von den Vorgaben der - nur kurze [X.] später in [X.] tretenden - Arbeitszeitrichtlinie abweichende Regelung zu treffen. Die Modifikation der ersten Arbeitszeitrichtlinie durch die Richtlinie 2000/34/E[X.] und die Ablösung der geänderten Richtlinie durch die Richtlinie 2003/88/E[X.] in der Folgezeit haben daran nichts geändert. Bereits die Richtlinie 93/104/E[X.] enthielt in ihren Art. 3 und 5 Vorgaben für die tägliche und wöchentliche Ruhezeit, die mit denen der Richtlinie 2003/88/E[X.] wortlautidentisch waren. Der Umstand, dass der [X.]esetzgeber bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie am 23. November 1996 die damals ausschließlich eine begrenzte Aufzeichnungspflicht normierende Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] nicht veränderte, spricht dafür, dass er (lediglich) annahm, die nationale Bestimmung stehe im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben.

([X.]) Den [X.]esetzesmaterialien zu § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] und seiner Entstehungsgeschichte lässt sich ebenfalls kein klar erkennbarer Wille des [X.]esetzgebers entnehmen, der bei einem entsprechenden unionsrechtskonformen Verständnis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] übergangen oder verfälscht würde (vgl. zu dieser für die richterliche Rechtsfortbildung geltenden [X.]renze BVerf[X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 75, BVerf[X.]E 149, 126). Soweit in der Begründung des [X.]esetzentwurfs vom 13. Oktober 1993 durch die Bundesregierung ausgeführt wird, mit der Beschränkung der Nachweispflicht auf die „über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende[n] Arbeitszeiten“ werde unnötiger Aufwand vermieden ([X.]. 12/5888 S. 31), handelt es sich lediglich um eine konstatierende Bemerkung. Aus dem Umstand, dass die Bundesregierung danach - trotz gegenteiligen Vorschlags des [X.] - an dieser Begrenzung der arbeitgeberseitigen Aufzeichnungspflicht in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZ[X.] festhielt, kann angesichts der damals grundsätzlichen Annahme des [X.]esetzgebers, in Übereinstimmung mit der ersten Arbeitszeitrichtlinie zu handeln, nicht sein unzweifelhafter Wille abgeleitet werden, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] - durch den er erklärtermaßen und uneingeschränkt die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EW[X.] umsetzen wollte - nicht im Sinn dieser Vorgaben verstehen zu dürfen.

(d) [X.]leiches gilt für die nach Inkrafttreten des § 3 ArbSch[X.] zum 21. August 1996 erlassenen Bestimmungen in § 6 Abs. 1 [X.]SA Fleisch, § 17 Abs. 1 MiLo[X.], § 19 Abs. 1 AEnt[X.] und § 17c Abs. 1 AÜ[X.]. Soweit diese Vorschriften für spezifische Situationen eine den Beginn und das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassende Aufzeichnungspflicht anordnen, lässt das nicht zwingend den Umkehrschluss zu, der [X.]esetzgeber habe für die Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] die [X.]rundentscheidung getroffen, sie könne - an[X.] als von ihm hierzu ausdrücklich verlautbart - nicht im Sinn einer nach den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/381/EW[X.] für alle Arbeitnehmer erforderlichen Arbeitszeiterfassung verstanden werden.

[X.]) Die sich danach aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] ergebende Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, ein System einzuführen und zu verwenden, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden, bezieht sich - wie für die Mitbestimmung nach § 87 BetrV[X.] allein erheblich - auch auf alle in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrV[X.].

(1) Die Pflicht eines Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeiten betrifft diejenigen Arbeitnehmer, für die der nationale [X.]esetzgeber nicht auf der [X.]rundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/E[X.] von den Vorgaben der Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abgewichen ist. Der [X.]ericht[X.]of hat angenommen, die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gelte „unbeschadet von Art. 17 Abs. 1“ dieser Richtlinie (vgl. Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 63). Dies bedeutet, dass sich die Arbeitszeiterfassung nicht auf Arbeitnehmer erstrecken muss, für die ein Mitgliedstaat Ausnahmen vorgesehen hat, weil die Dauer ihrer Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.

(2) Diese Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Die in den §§ 18 bis 21 ArbZ[X.] vorgesehenen Bestimmungen sind nicht einschlägig. Aus diesem [X.]rund ist es auch nicht entscheidungserheblich, inwieweit diese Vorschriften den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Weitere - nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/E[X.] grundsätzlich mögliche - Sonderregelungen für Arbeitnehmer hat der [X.]esetzgeber (bislang) nicht getroffen.

III. Der Antrag des Betriebsrats bleibt auch erfolglos, soweit er - als Minus zu seinem weitergehenden hauptsächlichen Begehren - die Feststellung eines [X.] nach § 87 Abs. 1 BetrV[X.] lediglich in Bezug auf die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im gemeinsamen Betrieb der beiden Arbeitgeberinnen begehrt.

1. Entsprechend dem [X.]ebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung (vgl. dazu BA[X.] 28. Juli 2020 - 1 [X.] - Rn. 11, BA[X.]E 171, 340; 22. Oktober 2019 - 1 [X.] - Rn. 15) ist das Begehren des Betriebsrats dahin zu verstehen, dass er (hilfsweise) zumindest gerichtlich festgestellt wissen will, ihm stehe für die Ausgestaltung eines bei den Arbeitgeberinnen zu verwendenden Systems zur Arbeitszeiterfassung - dh. ausschließlich beim „Wie“ - ein Initiativrecht zu. Wie Antragswortlaut und -begründung zeigen, soll sich das vom Betriebsrat erstrebte Initiativrecht inhaltlich nur auf die Ausgestaltung durch ein elektronisches [X.]erfassungssystem richten.

2. Auch dieses Begehren bleibt jedoch ohne Erfolg. Zwar steht dem Betriebsrat - vorbehaltlich ggf. anderweitiger künftiger Regelungen durch den [X.]esetzgeber - für die Ausgestaltung des im Betrieb der Arbeitgeberinnen zu verwendenden Systems zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] iVm. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] ein Initiativrecht zu (vgl. etwa für die Ausgestaltung des [X.] nach § 84 Abs. 2 S[X.]B IX aF [jetzt § 167 Abs. 2 S[X.]B IX] BA[X.] 22. März 2016 - 1 [X.] - Rn. 12, BA[X.]E 154, 329). Wegen des Charakters von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] als arbeitsschutzrechtliche Rahmenvorschrift und der in diesem Zusammenhang bei ihrer Ausfüllung zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben kann der Betriebsrat sein Initiativrecht allerdings nicht auf eine [X.]erfassung in elektronischer Form beschränken.

a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den [X.]esundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren [X.]estaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom [X.]esetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und [X.]esundheitsschutzes zu erreichen (BA[X.] 19. November 2019 - 1 [X.] - Rn. 28 mwN, BA[X.]E 168, 323).

b) Diese Voraussetzungen sind (zurzeit) erfüllt.

aa) Die Arbeitgeberinnen sind nach der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] (vgl. dazu BA[X.] 18. März 2014 - 1 [X.] - Rn. 23, BA[X.]E 147, 306) verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. Damit besteht für sie eine objektive gesetzliche Handlungspflicht.

[X.]) Deren Ausgestaltung lässt Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats.

(1) Nach den Vorgaben des [X.]ericht[X.]ofs der [X.] ist zum Schutz der Sicherheit und [X.]esundheit der Arbeitnehmer ein „objektives, verlässliches und zugängliches“ System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 38 ff., 60 ff.). Dabei besteht - solange vom [X.]esetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden - ein Spielraum, in dessen Rahmen ua. die „Form“ dieses Systems festzulegen ist (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 63). Bei ihrer Auswahl sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens - insbesondere seine [X.]röße - zu berücksichtigen. Wie der Verweis des [X.]ericht[X.]ofs auf die Schlussanträge des [X.]eneralanwalts erkennen lässt (Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 63; Schlussanträge des [X.]eneralanwalts [X.] vom 31. Januar 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 87), muss die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise - je nach Tätigkeit und Unternehmen - Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem ist es, auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines solchen Systems dem Arbeitgeber obliegt, nach den unionsrechtlichen Maßgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden [X.]en als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren (vgl. auch [X.] 2020, 1, 6 f.; [X.]. Rechtsgutachten im Auftrag des [X.] in Nachfolge des Eu[X.]H-Urteils vom 14. Mai 2019 [[X.]/18] S. 38 ff.; [X.]/Vielmeier [X.]utachten zur Umsetzung des Eu[X.]H-Urteils vom 14. Mai 2019 [[X.]/18] in das [X.] Arbeitszeitrecht Rn. 26 ff., 66 ff.; Thüsing/[X.]/[X.] ZFA 2019, 456, 471 ff.; [X.]/[X.] RdA 2019, 270, 277 f.; [X.] NZA 2019, 1035, 1037). Bei der Auswahl und der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeiterfassungssystems ist jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und [X.]esundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen (vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/E[X.]; Eu[X.]H 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 66 mwN).

(2) Solange (und soweit) der [X.]esetzgeber den ihm zustehenden Spielraum bei der Ausgestaltung der unionsrechtlichen Arbeitszeiterfassungspflicht (vgl. auch [X.] 2020, 1, 3; [X.]/Winzer/Launer NZ[X.] 2019, 858, 859 f.) nicht ausgeübt hat, können die Betriebsparteien und - im Fall ihrer fehlenden Einigung - die Einigungsstelle nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 BetrV[X.] entsprechende Regelungen treffen. Ihnen kommt insbesondere ein [X.]estaltungsspielraum dahingehend zu, in welcher Art und Weise - ggf. differenziert nach der Art der von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten - die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Betrieb zu erfolgen hat.

c) Da sich die aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] folgende Pflicht der Arbeitgeberinnen, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im [X.]emeinschaftsbetrieb zu etablieren, nicht zwingend auf eine [X.]erfassung in elektronischer Form bezieht, kann sich auch das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung eines solchen [X.]erfassungssystems zustehende Initiativrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] nicht lediglich hierauf beschränken. Das geben Inhalt und Zweck dieses [X.] vor.

aa) § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] regelt die mitzubestimmende Angelegenheit in gegenständlicher Hinsicht nicht unmittelbar selbst, sondern knüpft an das Vorhandensein einer ausfüllungsbedürftigen - dem Arbeitsschutz der Arbeitnehmer dienenden - Vorschrift an. Eine solche Rahmenvorschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwar Maßnahmen zur [X.]ewährleistung des [X.]esundheitsschutzes der Arbeitnehmer erfordert, sie aber nicht selbst im Einzelnen benennt, sondern dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt (vgl. BA[X.] 18. März 2014 - 1 [X.] - Rn. 18, BA[X.]E 147, 306). Nach der gesetzlichen Konzeption besteht ein Mitbestimmungsrecht, wenn den Arbeitgeber eine sich aus der Rahmenvorschrift ergebende Handlungspflicht trifft. Anknüpfungspunkt für die Beteiligung des Betriebsrats bildet dann der für den Arbeitgeber bestehende Spielraum bei der Umsetzung bzw. der Erfüllung seiner gesetzlichen Handlungspflicht. [X.]erade weil zwingende gesetzliche Vorgaben fehlen, muss eine „Regelung“ auf [X.] erfolgen, um den von der ausfüllungsbedürftigen Vorschrift beabsichtigten Arbeits- und [X.]esundheitsschutz der Arbeitnehmer zu erreichen (vgl. BA[X.] 28. März 2017 - 1 [X.] - Rn. 18, BA[X.]E 159, 12; 11. Februar 2014 - 1 [X.] - Rn. 14). Zweck des in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrV[X.] vorgesehenen Mitbestimmungsrechts ist es, im Interesse der betroffenen Beschäftigten durch die gleichberechtigte Mitsprache des Betriebsrats bei der Ausfüllung vorhandener Handlungsspielräume des Arbeitgebers bei betrieblichen Maßnahmen eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb zu gewährleisten (BA[X.] 30. September 2014 - 1 [X.] - Rn. 13 mwN).

[X.]) Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn der [X.]egenstand der zu regelnden Angelegenheit entgegen den Vorgaben der jeweiligen Rahmenvorschrift zu eng gefasst wird. Der Regelungsgegenstand eines vom Betriebsrat reklamierten [X.] muss - für den Fall, dass die Betriebsparteien hierüber keine Einigung erzielen - auch den [X.]egenstand einer nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrV[X.] iVm. § 100 Arb[X.][X.] errichteten Einigungsstelle bilden können. Wird der Regelungsauftrag einer solchen Einigungsstelle zu weitgehend beschränkt, besteht die [X.]efahr, dass sie die dem Arbeitgeber obliegende Handlungspflicht inhaltlich nicht ausgestalten kann, weil ihr durch die Begrenzung des [X.] der gesetzlich vorgesehene [X.]estaltungsspielraum - teilweise - genommen wird. Dies hätte zur Folge, dass eine effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb nicht gewährleistet wäre. Aus diesem [X.]rund muss der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle zur Ausgestaltung einer arbeitsschutzrechtlichen Handlungspflicht des Arbeitgebers - und damit auch der Inhalt des dem Betriebsrat insoweit zustehenden [X.] - dem jeweiligen Inhalt der Verpflichtung und dem in diesem Zusammenhang bestehenden [X.]estaltungsspielraum entsprechen.

[X.]) Diese Vorgaben sind hier nicht gewahrt. Eine Beschränkung der zu regelnden betrieblichen Angelegenheit auf eine bestimmte Form der [X.]erfassung („elektronisch“) für alle Arbeitnehmer hätte zur Folge, dass eine mit einem entsprechenden Regelungsauftrag ausgestattete Einigungsstelle nur über diese Form der Arbeitszeiterfassung im Betrieb befinden könnte. Da eine solche Art der Ausgestaltung unionsrechtlich jedoch nicht zwingend vorgegeben ist, bestünde die [X.]efahr, dass die Einigungsstelle ggf. keinen (umfassenden) inhaltlichen Spruch über die Ausgestaltung der den beiden Arbeitgeberinnen obliegenden Pflicht zur Verwendung eines Arbeitszeiterfassungssystems für alle Arbeitnehmer ihres [X.]emeinschaftsbetriebs treffen könnte. Damit könnte sie entgegen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] die regelungspflichtige Angelegenheit nicht oder zumindest nicht abschließend ausgestalten.

d) Schon wegen dieser mitbestimmungsrechtlichen Besonderheiten kann der Betriebsrat sein - hilfsweise geltend gemachtes - Initiativrecht auf (bloße) Ausgestaltung der den Arbeitgeberinnen zum Zweck des Arbeitsschutzes obliegenden Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSch[X.] zur (ausschließlichen) Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer auch nicht auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrV[X.] stützen.

IV. Der Senat muss kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] an den [X.]ericht[X.]of der [X.] richten. Das Verfahren wirft mit Blick auf die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung keine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Rechtsfrage auf, die nicht bereits durch die Entscheidung des [X.]ericht[X.]ofs vom 14. Mai 2019 (- [X.]/18 - [[X.]]) hinreichend geklärt wäre. Auch in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens bedarf es keiner Vorlage. Art. 11 der Richtlinie 89/391/EW[X.] verweist insoweit auf die nationalen Rechtsvorschriften, ohne konkrete Vorgaben für die Beteiligung im Einzelfall zu machen (vgl. BA[X.] 8. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 25).

        

    [X.]allner    

        

    Ahrendt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Klebe    

        

    Rose    

                 

Meta

1 ABR 22/21

13.09.2022

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Minden, 15. September 2020, Az: 2 BV 8/20, Beschluss

Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, § 3 Abs 2 Nr 1 ArbSchG, § 1 ArbSchG, Art 17 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 3 EGRL 88/2003, Art 5 EGRL 88/2003, Art 6 Buchst b EGRL 88/2003, § 16 Abs 2 S 1 ArbZG, § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG, § 87 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 (REWIS RS 2022, 6883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6883 NJW 2023, 383 REWIS RS 2022, 6883

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 TaBV 79/20 (Landesarbeitsgericht Hamm)


3 TaBV 31/21 (LArbG München)

Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, Mitbestimmung, Zeiterfassung


4 TaBV 24/23 (LArbG München)

Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Beschwerde, Einigungsstelle, Tarifvertrag, Arbeitgeber, Mitbestimmungsrecht, Mitbestimmung, Software, Verpflichtung, Konzernbetriebsrat, Arbeitszeiterfassung, Zeiterfassung, Gesamtbetriebsrat, gesetzliche …


3 TaBV 29/21 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


5 AZR 359/21 (Bundesarbeitsgericht)

Überstundenvergütung


Referenzen
Wird zitiert von

3 BV 61/23

3 TaBV 29/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.