Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.03.2011, Az. 2 BvR 194/11

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2011, 8921

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zwecks erleichterten Kontakts zu Angehörigen - kein deutliches Überwiegen der für den Erlass der eA sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der Folgenabwägung


Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehrschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 88, 25 <35>; stRspr), liegen hier nicht vor.

3

Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. [X.] 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn in dieser Abwägung die für den [X.] einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deutlich überwiegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvR 1198/08 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

4

Der Antrag des Beschwerdeführers ist der Sache nach auf seine Rückverlegung in die [X.] gerichtet.

5

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als begründet, so muss der Antragsteller, der sich gegenwärtig in der [X.] befindet, vorerst weiter die geltend gemachte erhebliche verlegungsbedingte Erschwerung des Kontakts zu seinen Kindern hinnehmen. Darin liegt eine Belastung von erheblichem Gewicht.

6

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, bliebe aber die Verfassungsbeschwerdespäter ohne Erfolg, so würde die Freiheitsstrafe bis auf Weiteres in der [X.] vollstreckt, obwohl, wie in dieser Abwägungsvariante hypothetisch zu unterstellen ist, die Verlegung in die [X.] - einschließlich der zugrundeliegenden Entscheidung über die Auswahl der zu verlegenden Gefangenen - durch vollzugsorganisatorische Belange, verbunden mit der notwendigen Rücksicht auf grundrechtliche Belange sowohl des Beschwerdeführers als auch anderer Gefangener, geboten war. Die hierdurch voraussetzungsgemäß berührten Belange, unter anderem Sicherheitsfragen und grundrechtlich geschützte Belange anderer Gefangener ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. März 2006 - 2 BvR 1983/05 -, juris), sind gleichfalls von erheblichem Gewicht, so dass ein deutliches Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gesichtspunkte nicht festgestellt werden kann.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 194/11

02.03.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Dezember 2010, Az: 1 Ws 742/10, Beschluss

Art 6 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 8 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.03.2011, Az. 2 BvR 194/11 (REWIS RS 2011, 8921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8921

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