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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 263/98Verkündet am:25. April 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. April 2001 durch [X.] Hahne, [X.], [X.], [X.] undProf. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] 11. August 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Durch schriftlichen Mietvertrag vom 7. März 1994 vermietete die Kläge-rin dem [X.] Verkaufs- und Lagerräume in der [X.] 27 in E. für dieZeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 2004 (mit [X.]) "zum Be-trieb eines Kindergeschäfts (Verkauf)". Von Beginn des Mietverhältnisses angab es Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese führten dazu, daß die Klä-gerin zwischen dem 20. März 1995 und dem 2. April 1996 insgesamt 14 [X.] aussprach. Mit Schreiben vom 20. März 1995 erklärte sie die- erste - fristlose Kündigung des [X.] mit der Aufforderung an den- 3 -[X.], das Mietobjekt spätestens zum 10. April 1995 an sie herauszuge-ben. Mit Schreiben vom 7. April 1995 führte sie aus, sie halte die bestehendefristlose Kündigung vom 20. März 1995 aufrecht und kündige "hiermit nochmalsausdrücklich fristlos" aus weiteren Gründen; ansonsten verweise sie auf diefristlose Kündigung vom 20. März 1995. Unter dem 13. April, dem 18. April,dem 26. April, dem 5. Mai, dem 15. Mai, dem 29. Mai, dem 19. Juni, [X.], dem 13. Oktober und dem 21. November 1995 sowie dem 16. [X.] 2. April 1996 sprach die Klägerin in entsprechender Weise erneut, jeweilsunter ausdrücklicher Aufrechterhaltung aller bisherigen Kündigungen, ausweiteren Gründen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.Im April 1995 erhob die Klägerin Räumungsklage gegen den [X.],gestützt auf ihre Kündigungen vom 20. März, 7. April, 13. April, 18. April und26. April 1995. Im Verlauf des Verfahrens erweiterte sie ihr Vorbringen um [X.] Begründung der jeweils nachfolgenden Kündigungen geltend gemachtenVorgänge. Das [X.] erhob Beweis über die in dem [X.] vom 15. Mai 1995 enthaltenen Vorwürfe gegenüber dem [X.] undverurteilte diesen sodann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme an-tragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während des Be-rufungsverfahrens gegen dieses Urteil räumte der Beklagte, der mit [X.] 11. Januar 1996 das Mietverhältnis seinerseits - zum 30. April 1996 - ge-kündigt hatte, das Mietobjekt und zog aus. Daraufhin stellte das Oberlandesge-richt fest, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin im September 1996 die [X.] [X.] zur Zahlung von 82.188,18 DM nebst Zinsen [X.] für den Zeitraum vom April 1996 bis einschließlich [X.] 1996 sowie zur Beseitigung von Mängeln des Mietobjekts begehrt. In- 4 -der Folgezeit hat sie ihr Begehren jeweils um weitere Mietausfallbeträge er-gänzt, weil die Mieträume noch nicht hätten weitervermietet werden können.Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1997 hat sie die Klage erweitert um den [X.], daß das Mietverhältnis "durch fristlose Kündigung der [X.] 15. Mai 1995 wirksam beendet wurde".Inzwischen hatte der Beklagte seinerseits im Oktober 1996 gegen dieKlägerin Schadensersatzklage sowie Klage auf Feststellung erhoben, daß [X.] Kündigung vom 11. Januar 1996 das Mietverhältnis beendet habe.Das [X.] hat beide Verfahren zum Zweck der Durchführung einerBeweisaufnahme verbunden und nach Durchführung der Beweiserhebung [X.] bis zur Rechtskraft der (Teil-)Entscheidung im vorliegendenRechtsstreit ausgesetzt.In diesem hat das [X.] nach der Beweisaufnahme durch "Teil-Endurteil" antragsgemäß festgestellt, daß das Mietverhältnis der Parteiendurch die Kündigung der Klägerin vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. DieBerufung des [X.] gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Mit der hier-gegen gerichteten Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf [X.] erhobenen Feststellungsklage weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an die Vorinstanz.- 5 -1. Das Berufungsgericht hat die in der Kündigungserklärung der Kläge-rin vom 15. Mai 1995 geltend gemachten Kündigungsgründe ebenso wie das[X.] für durchgreifend erachtet und demgemäß die in dem landgericht-lichen Urteil - entsprechend dem Begehren der Klägerin - getroffene Feststel-lung, daß das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Mai1995 beendet worden sei, durch Zurückweisung der Berufung des [X.]bestätigt.2. Dieses Urteil kann nicht bestehenbleiben. Denn die Klage, der [X.] darin - in Übereinstimmung mit dem [X.] - stattgege-ben hat, ist nicht schlüssig.Wird ein Mietverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt, so wird esmit dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner entwedermit sofortiger Wirkung oder, im Falle einer Befristung, mit deren Ablauf been-det, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob als Folge der Beendigung des Dauer-schuldverhältnisses noch Abwicklungspflichten zu erfüllen sind. Die [X.] der erklärten Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs wedereinseitig widerrufen noch zurückgenommen werden (vgl. Senatsurteil [X.], 123, 126 f m.w.N; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-,Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. [X.]. 907). Ist das Mietverhältnis durch [X.] außerordentliche Kündigung beendet worden, so gehen weitere, [X.] ins Leere; sie können insbesondere nichtdazu führen, daß das bereits beendete Mietverhältnis - erstmals oder erneut -"beendet" würde.Mit diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag, den die Klägerin [X.] ihres Klagebegehrens, gestützt auf ihre insgesamt siebente fristloseKündigung, erhoben hat, nicht zu vereinbaren. Da die Klägerin mit Schreiben- 6 -vom 20. März 1995 erstmals eine außerordentliche ("fristlose") Kündigung, be-fristet bis zum 10. April 1995, ausgesprochen hatte, wurde das Mietverhältniszum 10. April 1995 beendet, falls die Kündigung inhaltlich gerechtfertigt war.War das nicht der Fall, dann führte die fristlose Kündigung vom 7. April 1995mit ihrem Zugang bei dem [X.] zur Beendigung des Mietverhältnisses,sofern die Gründe, auf die sie gestützt war, die fristlose Kündigung rechtfertig-ten. Entsprechendes gilt für die jeweils nachfolgend erklärten Kündigungen.Die fristlose Kündigung vom 15. Mai 1995 hat daher nur dann zur [X.] geführt, wenn dieses nicht bereits zuvor durcheine der Kündigungen vom 20. März, vom 7. April, vom 13. April, vom 18. April,vom 26. April und vom 5. Mai 1995 - in dieser Reihenfolge - sein Ende gefun-den hatte und zudem die in der Erklärung vom 15. Mai 1995 angeführtenGründe die außerordentliche Kündigung rechtfertigten.Angesichts der Rechtslage, die durch die wiederholten Kündigungen derKlägerin - die diese noch im Berufungsverfahren ausdrücklich sämtlich für ge-rechtfertigt erklärt hat - geschaffen wurde, hätte das Feststellungsbegehren mitdem von der Klägerin verfolgten Ziel hiernach etwa in der Form schlüssig ge-stellt werden können, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom20. März 1995, hilfsweise durch diejenige vom 7. April 1995, usw. ..., hilfsweisedurch diejenige vom 15. Mai 1995 beendet worden sei. Die Vorinstanzen [X.] sodann gegebenenfalls die Vorwürfe aus den ersten sechs [X.] in zeitlicher Abfolge nacheinander rechtlich prüfen müssen, bevorsie sich mit der Berechtigung der am 15. Mai 1995 ausgesprochenen fristlosenKündigung - als Grundlage für die behauptete Beendigung des Mietverhältnis-ses - [X.] wäre ein schlüssiges Klagebegehren auch etwa in der Formgewesen, daß beantragt worden wäre festzustellen, das Mietverhältnis sei(beispielsweise) "seit Ende Mai 1995" beendet. In diesem Fall hätten die [X.], ohne an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden zu sein, [X.] einen oder einige Vorgänge aus den in den ersten sieben Kündigungs-erklärungen (vom 20. März bis zum 15. Mai 1995) genannten Kündigungsgrün-den auswählen und anhand der dort erhobenen Vorwürfe prüfen können, obdiese die darauf gestützte(n) außerordentliche(n) Kündigung(en) rechtfertigten.In der gewählten Form kann das Feststellungsbegehren hingegen nichtzum Erfolg führen. Nach dem bisherigen Gesamtvorbringen der Klägerin zuihrem prozessualen Klagebegehren und dem hierzu geltend gemachten Sach-vortrag scheidet auch eine etwaige "Auslegung" oder "Modifizierung" des- unschlüssigen - Klageantrags etwa im Sinne einer der vorgenannten [X.] nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand im Revisi-onsverfahren aus. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.3. Der Rechtsstreit ist allerdings nicht - im Sinne einer Abweisung dererhobenen Klage - zur Endentscheidung reif. Zwar ist eine Änderung des [X.], mit deren Hilfe die Klägerin ihr Begehren in eine schlüssige Klageabändern würde, in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig ([X.]Z 11,192, 195 und 222, 224; 28, 131, 137; [X.], Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.]/95 = [X.], 1689, 1691). Das gilt jedoch nicht für das Berufungsverfah-ren. Der Mangel des bisherigen Verfahrens kann in der Berufungsinstanz ge-gebenenfalls durch weiteres Parteivorbringen in Verbindung mit einem ent-sprechend geänderten Klageantrag behoben werden (vgl. Musielak/[X.], [X.]. § 565 [X.]. 21 m.w.[X.] 8 -Um hierzu Gelegenheit zu geben, ist der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.Auf die von der Klägerin als Revisionsbeklagter in der Revisionsver-handlung erhobene [X.] aus § 139 ZPO kommt es bei dieser Sachlagenicht an (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 7. Dezember 2000 - [X.] - [X.] bestimmt, und vom 7. Dezember 1989 - [X.] =[X.]R ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4).Für das weitere Verfahren wird - in materiell-rechtlicher Hinsicht - auf dieRügen der Revision gegenüber den Ausführungen des angefochtenen [X.] § 554 a BGB hingewiesen, insbesondere soweit darin bei der [X.] Frage, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war,die gebotene Gesamtwürdigung aller für die [X.] einschließlich des Verhaltens der kündigenden Klägerin unterblie-ben ist (vgl. [X.]. 13 im [X.]Ger-ber [X.] Wagenitz
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. XII ZR 263/98 (REWIS RS 2001, 2795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2795
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
10 O 44/21 (Landgericht Münster)
XII ZR 75/98 (Bundesgerichtshof)
XII ZR 112/02 (Bundesgerichtshof)
19 W 48/97 (Oberlandesgericht Köln)
Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung gewerblicher Mietverhältnisse
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