Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 3 StR 217/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4247

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Gegenstand

Strafverfahren: Ablehnung des Beweisantrags eines Mitangeklagten als Revisionsgrund


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Das [X.] hat den Antrag des Angeklagten M.     E.     auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einnahme eines richterlichen Augenscheins zur Frage der Einsichtsmöglichkeiten vom Standort der [X.].  und [X.]    in den Pkw der F.     E.      mit tragfähiger Begründung abgelehnt. Der [X.] braucht deshalb nicht zu entscheiden, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte [X.]     , der sich dem Antrag nicht angeschlossen hat, die Ablehnung des Antrags angreifen konnte. Der [X.] hält allerdings die Auffassung des 5. Strafsenats für richtig, auch in Fällen einer übereinstimmenden Interessenlage einen die Beweiserhebung nicht selbst beantragenden Mitangeklagten oder sonst Beteiligten auf die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 [X.] zu verweisen, die je nach Fallgestaltung weitergehenden Vortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedarf, während ihm die Rüge einer Verletzung der Bestimmungen des § 244 Abs. 3 bis 6 [X.] dagegen nicht eröffnet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2011 - 5 [X.], [X.], 280 f.; anders [X.], Urteil vom 16. Juni 1983 - 2 StR 837/82, [X.]St 32, 10, 12; Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 [X.], [X.] 1998, 375, 376, insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 44, 138 ff.; [X.], [X.], 54. Aufl. 2011, § 244 Rn. 84, § 337 Rn. 18).

Becker                                von [X.]

                   [X.]

Meta

3 StR 217/11

02.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 16. Februar 2011, Az: 12 Ks 17 Js 16864/10, Urteil

§ 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 244 Abs 5 StPO, § 244 Abs 6 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 3 StR 217/11 (REWIS RS 2011, 4247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4247

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 75/14

1 StR 75/14

3 StR 217/11

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