Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 7 ABR 24/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 10565

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Gegenstand

Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des [X.] vom 10. April 2013 - 2 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von [X.] und der Bestellung von [X.]n auf der Grundlage einer [X.] des [X.] vom 2. Februar 2012.

2

Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der [X.] kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an.

3

Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat die „[X.] für die Ausschüsse des [X.] der [X.], Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 08.07.2010 in der geänderten Fassung vom 02.02.2012“ (im [X.] 2012). Nach Ziff. I.2. der [X.] 2012 und der Anlage 2 hierzu sind neben den Fachausschüssen sechs sogenannte „Koordinationsausschüsse“ zu bilden, die für die Betreuung der Beschäftigten bestimmter Betriebsbereiche zuständig sind. Nach Ziff. [X.] 2012 kann der Betriebsrat für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe aus seiner Mitte [X.] bestellen. In alle Koordinationsausschüsse wurde jeweils ein Vertreter der Minderheitsfraktion gewählt. Zu [X.]n wurden nur [X.]mitglieder der Mehrheitsfraktion ernannt.

4

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Vorschriften der [X.] 2012 über die Koordinationsausschüsse und die [X.]n seien unwirksam. Ausschüsse dürften nur für spezielle Sachaufgaben errichtet werden. Um solche Ausschüsse handele es sich bei den [X.] nicht. Sie seien vielmehr „Unterbetriebsräte“ für Teile der Belegschaft. Die Bildung von [X.] widerspreche der Gesetzeskonzeption, nach welcher der Betriebsrat und dessen Ausschüsse für die gesamte Belegschaft zuständig seien. Der Betriebsrat dürfe Aufgaben nicht generell auf einzelne [X.]mitglieder übertragen und damit andere [X.]mitglieder von diesen Aufgaben ausschließen. Die mit der Bildung von [X.] und der Bestellung von [X.]n verbundene Aufgabenübertragung greife in ihre Rechte als [X.]mitglieder ein.

5

Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des [X.] der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des [X.] der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II „[X.]“ unwirksam ist.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

Während des [X.] hat der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue [X.] beschlossen.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch die weiteren Mitglieder des [X.]. Diese wurden vom [X.] zu Unrecht als Beteiligte angehört.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem [X.] im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. [X.] 6. November 2013 - 7 [X.] - Rn. 22). Das ist von Amts wegen noch in der [X.] zu prüfen (vgl. [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 21).

2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben den Antragstellern der Arbeitgeber und der Betriebsrat, nicht aber die einzelnen weiteren [X.]mitglieder.

a) Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 16; 16. März 2005 - 7 [X.] [X.] der Gründe mwN, [X.]E 114, 136).

b) Der Betriebsrat ist beteiligt, weil die begehrte Entscheidung sein Organisationsrecht betrifft. Seine [X.] ist nicht durch die [X.] entfallen. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines [X.], wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 139, 127).

c) Hingegen sind die einzelnen [X.]mitglieder, die nicht zu den Antragstellern zählen, nicht am Verfahren beteiligt. Einzelne Organmitglieder sind nur dann zu beteiligen, wenn es um ihre eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gegenüber dem Organ oder dem Arbeitgeber geht ([X.]/[X.] Stand April 2015 § 83 Rn. 101a; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der [X.] hat daher die vom [X.] zu 10. bis 43. angehörten [X.]mitglieder nicht am Verfahren beteiligt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge unzulässig geworden, weil das für die begehrte Entscheidung erforderliche Feststellungsinteresse im Laufe des [X.] entfallen ist.

1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen in Ziff. I.2. und [X.] 2012 gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne [X.]mitglieder die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen können. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bildung von [X.] und die Bestellung von [X.]n in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Dabei geht es den Antragstellern nicht abstrakt um die Befugnis des [X.], Koordinationsausschüsse zu bilden und [X.] zu ernennen, sondern um die Frage, ob die Bildung von [X.] und die Ernennung von [X.]n auf der Grundlage von Ziff. I.2. und [X.] 2012 zulässig ist. Das ergibt sich aus den Anträgen, die sich nur auf die in der [X.] 2012 unter Ziff. I.2. und II. enthaltenen Regelungen beziehen, und dem Vorbringen der Antragsteller, das sich mit der Wirksamkeit dieser konkreten Regelungen befasst. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet sind, die Bildung von [X.] nach Ziff. I.2. und die Ernennung von [X.]n nach Ziff. [X.] 2012 sei unzulässig.

2. Diesen Anträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären ([X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18). Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. [X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch [X.]ablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt der Feststellungsantrag nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht ([X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Interesse an den begehrten Feststellungen.

aa) Die Anträge sind auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Die [X.] 2012 gilt nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob eine Geschäftsordnung des [X.] nur für die Dauer der Amtszeit des [X.] Bestand hat (so [X.] 27. Aufl. § 36 Rn. 12; [X.]/[X.] 15. Aufl. § 36 [X.] Rn. 1; [X.] 10. Aufl. § 36 Rn. 18; [X.] 14. Aufl. § 36 Rn. 12) oder ob sie über das Ende der Amtszeit des [X.] hinaus weitergilt, bis der nachfolgende Betriebsrat die Geschäftsordnung aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt (so [X.] in [X.] [X.] 14. Aufl. § 36 Rn. 15). Die [X.] 2012 ist jedenfalls zu dem [X.]punkt außer [X.] getreten, als der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue [X.] beschlossen hat. Damit sind die Anträge auf die vergangenheitsbezogene Feststellung gerichtet, dass die Bildung von [X.] und die Ernennung von [X.]n nach der [X.] 2012 nicht zulässig waren.

bb) Aus den erstrebten Feststellungen lassen sich auch keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen ableiten.

(1) Die Antragsteller und der Betriebsrat haben in der Anhörung vor dem [X.] zwar übereinstimmend vorgetragen, dass auch die im Jahr 2014 beschlossene [X.] die Bildung von [X.] vorsieht. Diese [X.] liegt dem [X.] jedoch nicht vor. Daher kann der [X.] schon nicht feststellen, ob die [X.] 2014 mit der [X.] vom 2. Februar 2012 insoweit übereinstimmt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wären die erstrebten Feststellungen nicht geeignet zu verhindern, dass der Betriebsrat künftig auf der Grundlage der im Jahr 2014 beschlossenen [X.] Koordinationsausschüsse bildet oder [X.] ernennt. Die gestellten Anträge betreffen nur die Bildung von [X.] und die Ernennung von [X.]n nach der [X.] 2012. Die Antragsteller haben das Inkrafttreten der neuen [X.] im Jahr 2014 nicht zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Bildung von [X.] und der Ernennung von [X.]n nach dieser [X.] durch eine Antragsänderung, die ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig sein kann (vgl. dazu [X.] 1. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 24 ff.), zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie haben es vielmehr in Kenntnis der neuen [X.] beim vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag belassen.

(2) Die Antragsteller machen schließlich ohne Erfolg geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, um sicherzustellen, dass der Betriebsrat künftig eine Geschäftsordnung wie die streitgegenständliche nicht mehr beschließt. Zur Erreichung dieses Ziels wären die begehrten, auf die [X.] 2012 bezogenen Feststellungen jedoch nicht ohne weiteres geeignet. Sollte der Betriebsrat erneut vergleichbare Regelungen in einer Geschäftsordnung beschließen, müsste von den Antragstellern ggf. erneut ein Beschlussverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung von [X.] und Bestellung von [X.]n eingeleitet werden. Eine endgültige Klärung der streitigen Fragen könnte allenfalls in einem Verfahren herbeigeführt werden, das - losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung - die vom Betriebsrat praktizierte Bildung von [X.] und Bestellung von [X.]n zum Gegenstand hat. Darauf sind die streitgegenständlichen Anträge jedoch nicht gerichtet.

Die von den Antragstellern zur Begründung eines Feststellungsinteresses angezogene Entscheidung des [X.] ([X.] 10. Juni 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 85, [X.]E 136, 277) gebietet keine andere Beurteilung. Sie betrifft ein Organstreitverfahren, in dem ein Mitglied der [X.] geltend gemacht hatte, durch das Verhalten der 13. [X.] und ihren Leiter in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt worden zu sein. Das [X.] hat ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers bejaht, obwohl die 13. [X.] bereits beendet war, und dies damit begründet, dass sich vergleichbare Maßnahmen jederzeit bei einer weiteren [X.] wiederholen könnten. Diese Entscheidung berücksichtigt offensichtlich die Besonderheiten der [X.], die jeweils nur für kurze [X.] zur Wahl des Bundespräsidenten konstituiert wird. Derartige Besonderheiten bestehen vorliegend nicht. Zwar treten die vom Betriebsrat beschlossenen ([X.] nach gewisser [X.] außer [X.] und werden durch neu beschlossene Geschäftsordnungen ersetzt. Die Antragsteller haben allerdings die bereits aufgezeigte Möglichkeit, ihr Begehren losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung geltend zu machen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    D. Glock    

                 

Meta

7 ABR 24/13

27.05.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 12. September 2012, Az: 29 BV 75/12, Beschluss

§ 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 7 ABR 24/13 (REWIS RS 2015, 10565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10565

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