Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. 3 StR 243/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4631

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[X.]/023 [X.]in den [X.] unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2003 beschlos-sen:Das Strafverfahren gegen den Angeklagten [X.](3 [X.] entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen [X.]. (3 [X.]) zum Zwecke gleichzeitigerHauptverhandlung vor dem Revisionsgericht verbunden.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]. wegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in 13 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Jugendstrafe von dreiJahren und sechs Monaten verurteilt.Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge infünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit un-erlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren [X.] 3 [X.] die Urteile haben jeweils die Angeklagten Revision eingelegt. [X.] sind derzeit beim Senat anhängig.Der Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeten Handeltreibens [X.] liegen jeweils in einigen Fällen Sachverhalte zugrunde, [X.] an der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben" inder bisherigen Rechtsprechung aufkommen lassen und Anlaß geben, dieseAuslegung, nach der die Angeklagten zu Recht wegen vollendeten Handeltrei-bens verurteilt worden sind, einer Prüfung zu unterziehen.Zum Zweck gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem [X.] die beiden Verfahren deshalb miteinander verbunden.[X.] Miebach Wink-ler Pfister von [X.]

Meta

3 StR 243/02

30.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2003, Az. 3 StR 243/02 (REWIS RS 2003, 4631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4631

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