Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 5/11 R

7. Senat | REWIS RS 2012, 69

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach länderübergreifender Umverteilung von Asylbewerbern - Bezifferung des zuvor grundsätzlich geltend gemachten Erstattungsanspruchs erst nach Aufhebung des § 10b Abs 3 AsylbLG zum 1.7.2005)


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 140,44 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist (nur noch) die Erstattung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ([X.]), die die Klägerin für die [X.] ab 1.12.2003 bis 17.12.2003 an [X.] ([X.]) erbracht hat.

2

Der 1974 geborene [X.] bezog ab 13.10.2003 von der Klägerin Leistungen nach § 3 [X.], nachdem er ab diesem [X.]punkt durch landesinterne Verteilung in [X.] untergebracht worden war. Zuvor hatte er in einer Aufnahmeeinrichtung des Beklagten (in [X.]) gewohnt. Zahlungen nach dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in [X.] - N[X.]W - ([X.]) an die Klägerin wurden für [X.] nicht erbracht. Mit Schreiben vom 29.11.2004 (eingegangen am 3.12.2004) bat die Klägerin den Beklagten "um Anerkennung" seiner Kostenerstattungspflicht (unter anderem für den Leistungsfall [X.]), weil § 10b Abs 3 [X.] bei Verziehen eines Leistungsberechtigten nach dem [X.] einen Erstattungsanspruch der nach dem Verziehen des [X.] zuständig gewordenen Behörde gegen die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes vorsehe. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, § 10b Abs 3 [X.] sei mit Wirkung zum [X.] ersatzlos aufgehoben worden, sodass für einen Erstattungsanspruch keine [X.]echtsgrundlage mehr gegeben sei.

3

Die auf Erstattung der Aufwendungen (auch für andere Leistungsberechtigte nach dem [X.]) erhobene Klage war erstinstanzlich insoweit erfolgreich, als der Beklagte verurteilt wurde, insgesamt 20 252,28 Euro zu zahlen (Urteil des [X.] <[X.]> vom 30.11.2009). Im Berufungsverfahren hat das [X.]sozialgericht N[X.]W ([X.]) zwei das Urteil des [X.] betreffende Leistungsfälle abgetrennt und die abgetrennten Verfahren zum [X.]uhen gebracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] haben die Beteiligten zudem einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie den [X.]echtsstreit auf den Leistungsfall [X.] beschränkt und sich im Übrigen hinsichtlich einer etwaigen Erstattungsforderung in den verbliebenen [X.] dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens unterworfen haben. Das [X.] hat daraufhin das Urteil des [X.] geändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin (nur) die seit dem 1.12.2003 nach § 3 [X.] für [X.] erbrachten Leistungen zu erstatten; im Übrigen ([X.]raum bis 30.11.2003) hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, ein "Verziehen" im Sinne von § 10b Abs 3 [X.] liege auch in Fällen der Erstzuweisung an eine landesangehörige [X.] aus der Aufnahmeeinrichtung des betreffenden [X.] vor. Der Erstattungsanspruch scheitere nicht an dem Außerkrafttreten des § 10b Abs 3 [X.], weil er (noch) zu [X.]en der Geltung der Norm entstanden sei. Die [X.] setze dabei keine Bezifferung voraus. Auch § 111 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ([X.]B X), der die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr verlange, setze dies nicht voraus. Für [X.]en vor dem 1.12.2003 sei der Anspruch allerdings wegen Versäumung der genannten Frist untergegangen, weil wegen des monatlichen Leistungsbezugs die Frist zur Geltendmachung nur für die vom 1. bis 17.12.2003 erbrachten Leistungen noch nicht verstrichen sei.

4

Mit seiner [X.]evision rügt der Beklagte eine Verletzung der zum [X.] außer [X.] getretenen [X.]egelung des § 10b Abs 3 [X.]. Ein "Verziehen" im Sinne dieser [X.]egelung liege bei der Erstzuweisung eines Asylbewerbers von einer Einrichtung des [X.] in eine [X.] nicht vor. Nur wenn auch eine [X.]ückkehrmöglichkeit bestehe, könne ein Verziehen vorliegen; dies sei bei zentralen Unterbringungseinrichtungen aber nicht der Fall. Er - der Beklagte - sei auch nicht die Behörde des bisherigen Aufenthaltsorts im Sinne der Erstattungsregelung, sondern nur Träger der Einrichtung. Behörde und damit Anspruchsgegner könne nur eine [X.] sein. Ein Erstattungsanspruch scheitere schließlich auch an dessen fehlender Bezifferung zum [X.]punkt des Außerkrafttretens des § 10b Abs 3 [X.].

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] abzuändern und das Urteil des [X.] insgesamt aufzuheben.

6

Die Klägerin beantragt,
die [X.]evision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]evision des [X.]n ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Für eine endgültige Entscheidung durch den Senat fehlen tatsächliche Feststellungen (§ 163 [X.]G) zum gewöhnlichen Aufenthalt des [X.] in der Aufnahmeeinrichtung des [X.]n sowie zur [X.]echtmäßigkeit der ab 1.12.2003 erbrachten Leistungen nach dem [X.].

9

Gegenstand des Verfahrens ist (nur noch) die den Leistungsfall [X.] betreffende Kostenerstattung für den [X.]raum ab 1.12.2003, weil der Streitgegenstand nach Abtrennung zweier Leistungsfälle durch Teilvergleich auf die an [X.] erbrachten Leistungen begrenzt und die [X.]evision angesichts des Teilerfolgs der Berufung vor dem [X.] auf diesen [X.]raum beschränkt wurde (vgl zum daraus resultierenden Entscheidungstenor später). Die Klägerin hat ihrerseits für die [X.] vor dem 1.12.2003 keine [X.]evision eingelegt. Das Urteil des [X.] ist insoweit rechtskräftig. [X.]ichtige Klageart ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 4 [X.]G, die nach Entfallen der [X.] von Behörden (§ 70 [X.] [X.]G) im [X.] unter den jeweiligen [X.]echtsträgern (§ 70 [X.]) zu führen ist ([X.]-3500 § 29 [X.] [X.]d[X.]1).

Als Anspruchsgrundlage kommt nur ein Anspruch nach § 10b Abs 3 [X.] in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung des [X.] vom 5.8.1997 ([X.] 2022) in Betracht. [X.] ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Bestimmung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist danach die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs 2 Satz 1 [X.] zu erstatten, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem [X.] dieser Leistungen bedarf. § 10b Abs 3 [X.], der sich in Wortlaut und Intention an § 107 Abs 1 [X.] ([X.]) anlehnt, sieht insoweit zur Vermeidung unbilliger Kostenverschiebungen einen zeitlich begrenzten Erstattungsanspruch gegen den Träger des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in Fällen vor, in denen ein Zuständigkeitswechsel eintritt, weil der Leistungsberechtigte umzugsbedingt seinen Aufenthalt wechselt (BT-Drucks 13/2746, [X.] zu § 10b), ohne dass es auf den Grund und die Form des [X.]s oder auf den Willen des Leistungsberechtigten ankäme ([X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 10b [X.] [X.]d[X.]5 f).

Zu [X.]echt ist das [X.] davon ausgegangen, dass ein "Verziehen" im Sinne des § 10b Abs 3 [X.] auch bei der Zuweisung eines Asylbewerbers von einer zentralen Unterbringungseinrichtung des [X.] in eine [X.] vorliegen kann. Ein Verziehen ist nämlich immer dann zu bejahen, wenn eine Person von einem Ort in einen anderen in der Absicht wechselt, an einen bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren, wenn also der Lebensmittelpunkt unter Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort wechselt (BVerwGE 119, 96, 98; BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, [X.], 385 f). Entgegen der Auffassung des [X.]n ist ein Verziehen in diesem Sinne nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil Grund des Verziehens die Erstzuweisung eines Asylbewerbers von einer Einrichtung des [X.] in eine [X.] war. Der Begriff des Verziehens bezieht sich nur auf den tatsächlichen Vorgang eines "dauerhaften" [X.] und stellt nicht darauf ab, ob es sich um einen freiwilligen, durch Art 11 Grundgesetz (GG) grundrechtsgeschützten Vorgang handelt ([X.], [X.], § 10b [X.], Stand November 2005), sodass es unerheblich ist, ob der Ortswechsel in Vollzug einer [X.] oder asylverfahrensrechtlichen [X.]echtspflicht erfolgt und ob am Wegzugsort eine Wohnung im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbst gestalteten Häuslichkeit bestand (BVerwGE 119, 96, 98 f). Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Erstattungsvorschrift geben einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Auslegung des [X.]n.

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Erstattungsregelung, unbillige Kostenverschiebungen zu vermeiden ([X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 10b [X.] [X.]d[X.]; [X.], aaO, [X.]d[X.], Stand November 2005, und [X.], Stand Dezember 2009), spielt es auch keine [X.]olle, ob der Leistungsberechtigte nach dem [X.], der ohnehin in den meisten Fällen asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung unterliegt (vgl etwa § 61 [X.] oder § 56 Asylverfahrensgesetz ), die (tatsächliche oder rechtliche) Möglichkeit besitzt, an den bisherigen Ort zurückzukehren, selbst wenn die für das Verziehen erforderliche Absicht, vorerst nicht mehr an den bisherigen Ort zurückzukehren, dies nahelegen könnte. Ob der Leistungsberechtigte also zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylVfG wohnt und sodann entweder im [X.]ahmen einer [X.] Verteilung (§ 50 AsylVfG) oder im [X.]ahmen einer länderübergreifenden Verteilung (§ 51 AsylVfG; dazu BVerwGE 119, 96 ff) umzieht, ist ohne Bedeutung. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Leistungsberechtigte am neuen Wohnort in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylVfG) untergebracht wird oder eine eigene Wohnung bezieht.

Hieran ändert auch nichts, dass ein solches Verständnis der Erstattungsnorm dazu führt, dass der [X.] in allen Fällen, in denen Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des [X.] stellen und nach einer Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des [X.] (siehe unten) zunächst verpflichtet sind, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten, in einer Aufnahmeeinrichtung des [X.]n zu wohnen (vgl § 47 Abs 1 AsylVfG), nach der [X.] bzw länderübergreifenden Verteilung einem Erstattungsanspruch ausgesetzt ist, weil er - der [X.] - nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] (AG [X.]) vom 29.11.1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt 94, 1087, zuletzt geändert durch das [X.] zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des [X.] vom 8.12.2009 - GVBl 765) für die Unterbringungseinrichtungen des [X.] für Asylbewerber zuständig ist; dies ist nur Ausfluss der in § 10 [X.] normierten Ermächtigung der [X.]regierungen oder der von ihnen beauftragten obersten [X.]behörden, die für die Durchführung des [X.] zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen (dazu unten).

Der Wortlaut von § 10b Abs 3 [X.] setzt aber zunächst voraus, dass der Leistungsberechtigte am bisherigen Ort - hier in [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei kann dahinstehen, ob ein Wechsel von einem früheren zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt schon nach der Definition des Verziehens zu fordern ist (s BVerwGE 119, 96, 98); in [X.] jedenfalls ist ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund der Zuweisung begründet worden (§ 10a Abs 3 Satz 4 [X.]). Ob dies in [X.] der Fall war, lässt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht beurteilen. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des [X.] gilt nach § 10a Abs 3 Satz 1 [X.] der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender (kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt) Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer anzusehen, es sei denn, der Aufenthalt erfolgt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken und dauert nicht länger als ein Jahr (Sätze 2 und 3). Ist jemand aufgrund der Entscheidung der vom [X.]ministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle des [X.] verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden, gilt zudem nach § 10a Abs 3 Satz 4 [X.] dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt.

Ob [X.] vor seinem Umzug nach [X.] im [X.]ahmen des bundesweiten Zuweisungsverfahrens der Aufnahmeeinrichtung des [X.]n nach § 22 Abs 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 46 Abs 2 AsylVfG zugewiesen oder vor seiner Verteilung nach [X.] bereits landesintern (§ 50 AsylVfG) oder länderübergreifend (§ 51 AsylVfG) verteilt worden war (vgl auch § 15a [X.], der eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer regelt) und deshalb schon wegen der Fiktion des § 10a Abs 3 Satz 4 [X.] dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, lässt sich dem Urteil des [X.] nicht entnehmen (zur Zuweisung oder Verteilung nach dem [X.] zum AsylVfG, II-§ 46 [X.]dNr 6 ff, Stand Februar 2010; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 10a [X.] [X.]d[X.] ff; [X.] in Grube/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 10a [X.] [X.]d[X.] ff; [X.] in juris PraxisKommentar [X.], § 10a [X.] [X.]d[X.]4 ff). Sollte eine Zuweisung oder Verteilung nicht erfolgt sein, etwa weil die Zuweisungsentscheidung der zentralen Verteilungsstelle des [X.] für Migration und Flüchtlinge noch ausstand (dazu [X.], aaO, [X.]d[X.]), eine etwaige Zuweisungsentscheidung aufgehoben oder widerrufen wurde ([X.], aaO, [X.]dNr 5 mwN) oder [X.] sich in der Aufnahmeeinrichtung in [X.] gemeldet hatte und die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AsylVfG vorlagen, wird das [X.], soweit sich [X.] vor seinem Umzug auch nicht zeitlich zusammenhängend mindestens sechs Monate in [X.] aufgehalten haben sollte (§ 10a Abs 3 Satz 2 [X.]), zu ermitteln haben, ob er nach § 10a Abs 3 Satz 1 [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung des [X.]n hatte.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser [X.]egelung ist nicht schon deshalb generell ausgeschlossen, weil dieser Aufenthalt schon kraft Gesetzes (nur) auf einen Verbleib bis zu sechs Wochen, höchstens aber bis zu drei Monaten (§ 47 Abs 1 Satz 1 AsylVfG) angelegt ist (Oberverwaltungsgericht des [X.], Urteil vom 14.7.2003 - 3 [X.] 12/01; [X.], Beschluss vom 13.9.1999 - [X.] -, [X.], 367 f). Dies mag ein Indiz gegen die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts sein, schließt einen solchen aber nicht schlechthin aus; zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nämlich nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält, also ein Ortswechsel nicht absehbar ist, und er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom [X.] - 5 C 9/04 -, NVwZ 2006, 97, 98 mwN). Dabei ist unter "Ort" die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus, eine bestimmte Wohnung oder gar eine Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung (BVerwGE 42, 196, 198). Die [X.] des § 47 AsylVfG begründet ohnehin nur den [X.]echtsanspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung (Funke-Kaiser, aaO, II-§ 47 [X.]dNr 9, Stand Februar 2010), nicht aber die Pflicht, die Einrichtung zu verlassen. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Asylbewerber bei Bezug der Unterkunft in der Aufnahmeeinrichtung erklärt, auch nach deren Verlassen weiter im Ort der Aufnahmeeinrichtung bleiben zu wollen (zum gewöhnlichen Aufenthalt von Spätaussiedlern in einem Übergangswohnheim vgl BVerwG, Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, [X.], 385 ff). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Sinne einer vorausschauenden Betrachtung ([X.] Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.10.2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127).

Unterstellt, die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach dem [X.] sind rechtmäßig erbracht worden (dazu unten), liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 10b Abs 3 [X.] vor. Angesichts der [X.] Zuweisung des [X.] nach [X.] erfolgte der Umzug ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Bestimmung. Auch ist Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes der [X.], ohne dass es nach dem Wortlaut der Norm sowie ihrem Sinn und Zweck erforderlich wäre, dass - Feststellungen des [X.] hierzu fehlen - sie selbst Leistungen nach dem [X.] erbracht hat oder schon am bisherigen Aufenthaltsort ein Hilfebedarf in der Person des Leistungsberechtigten entstanden war ([X.], [X.], § 10b [X.]dNr 74, Stand November 2005). Mit Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes ist lediglich die vor dem Verziehen für die Leistungen nach dem [X.] (an sich) zuständige Stelle öffentlicher Verwaltung gemeint, die nach § 10 [X.] iVm dem [X.]recht bestimmt ist; dies war vorliegend der [X.].

Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AG [X.] sind zwar die Gemeinden für die Durchführung des [X.] zuständig. Hiervon macht § 1 Abs 1 Satz 2 AG [X.] aber eine Ausnahme für Unterbringungseinrichtungen des [X.] für Asylbewerber. Danach sind nicht die Gemeinden, in denen die Unterbringungseinrichtungen gelegen sind, sondern die [X.] ist kommunenübergreifend zuständig. Die Auffassung des [X.]n, "Behörde" könne nur eine [X.] sein, widerspricht der Gesetzeslage. Nach § 7 Abs 2 des Gesetzes über die Organisation der [X.]verwaltung (LOG N[X.]W) vom [X.] (GVBl 421, zuletzt geändert durch [X.]) ist die Bezirksregierung Mittelbehörde und als solche die allgemeine Vertretung der [X.]regierung (§ 8 Abs 1 Satz 1 LOG N[X.]W); Kostenträger ist aber das Land als juristische Person. Die nach dem Umzug nach [X.] nunmehr zuständige Behörde (juristische Person) ist nach § 1 Abs 1 Satz 1 AG [X.] die Klägerin. Für die vom [X.]n geforderte teleologische [X.]eduktion der Norm besteht keine Veranlassung; die mögliche Erstattungspflicht resultiert ausgehend von der bundesrechtlichen [X.]egelung ausschließlich aus der länderrechtlich normierten Zuständigkeit.

Ob [X.] innerhalb eines Monats nach dem [X.] der Leistungen "bedurfte", kann anhand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend geprüft werden. Zwar erfolgte der Umzug am 13.10.2003. Auch wurden ab diesem [X.]punkt Leistungen von der Klägerin erbracht, sodass jedenfalls die § 10b Abs 3 [X.] innewohnende zeitliche Komponente erfüllt ist. Der Erstattungsanspruch setzt daneben aber voraus, dass die Leistungen zu [X.]echt bezogen wurden, also ein Anspruch des [X.] auf Leistungen nach dem [X.] für den Erstattungszeitraum bestand und deshalb die Leistungen (auch der Höhe nach) rechtmäßig erbracht wurden. Dem Urteil des [X.] lassen sich weder der Aufenthaltsstatus des [X.] noch dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entnehmen, die für die [X.] und ggf für die Höhe der Leistung maßgebend sind. Zwar sind in einem [X.] die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Leistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat (auch hierzu fehlen allerdings Feststellungen des [X.]), sodass sich selbst bei Unrichtigkeit des Leistungsbescheids ein Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff [X.] nach diesem Bescheid bemisst, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Leistungsberechtigten nach § 9 Abs 3 [X.] iVm §§ 45 ff [X.] aufheben darf (vgl B[X.] Soz[X.] 3-1300 § 112 [X.] S 4 ff mwN). Dies gilt aber nicht für den Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 [X.], weil dieser nur dann besteht, wenn [X.] der Leistungen "bedurfte", also materiellrechtlich ein Leistungsanspruch bestand (so auch zu einem Erstattungsanspruch nach § 108 [X.] B[X.]: Soz[X.] 4-5910 § 147 [X.] [X.]d[X.]2, Soz[X.] 4-5910 § 147 [X.] [X.]d[X.]1); denn, während Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff [X.] den aufgrund materiellen Sozialrechts verpflichteten Leistungsträger mit den Kosten der Sozialleistung belasten und eine Doppelleistung vermeiden sollen ([X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.], 3. Aufl 2011, vor §§ 102 bis 114 [X.]dNr 6; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, Vor § 102 [X.]d[X.]), dient der Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 [X.] (wie auch der nach § 107 [X.]) dem Lastenausgleich ([X.]-5910 § 147 [X.] [X.]d[X.]2; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 10b [X.] [X.]d[X.]; [X.], [X.], § 10b [X.]d[X.], Stand November 2005, und [X.], Stand Dezember 2009).

Dass im [X.] (vom [X.] - GVBl 93) Kostenpauschalen für jeden ausländischen Flüchtling, der Grundleistungen nach § 3 [X.] erhält, vorgesehen sind (§ 4 Abs 1 Buchst a [X.]; heute § 4a Abs 1 Buchst a [X.]), schließt einen Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 [X.] nicht aus. Denn während § 4 [X.] allgemein einen Ausgleich durch das Land dafür vorsieht, dass Gemeinden verpflichtet sind, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen, hat § 10b Abs 3 [X.] die hiervon zu unterscheidende Zielrichtung, vom Gesetzgeber als unbillig verstandene Kostenverschiebungen (siehe oben) zeitlich begrenzt auszugleichen. Zudem sind Leistungen nach § 4 Abs 1 Buchst a [X.] vorliegend ohnehin nicht erbracht worden. Auch kann § 4 [X.] als landesrechtliche [X.]egelung den bundesrechtlich geregelten Erstattungsanspruch nach § 10b Abs 3 [X.] nicht ersetzen, modifizieren oder außer [X.] setzen (Art 31 GG) bzw Vorrang beanspruchen ([X.], [X.], § 10b [X.]d[X.]8, Stand November 2005). Wie ggf ein Ausgleich parallel erbrachter Leistungen nach § 4 [X.] und nach § 10b Abs 3 [X.] vorzunehmen ist, insbesondere ob sich bei einer landesrechtlichen (pauschalierten) Kostenerstattung der Umfang des Erstattungsanspruchs zur Vermeidung von Doppelleistungen verringert (so [X.], aaO, § 10b [X.]dNr 98, Stand November 2005) und ggf eine Aufrechnung in Höhe der geleisteten Pauschale zu erklären ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Klägerin hat - jedenfalls soweit es die hier noch streitigen Leistungen ab 1.12.2003 betrifft - den Erstattungsanspruch innerhalb der Jahresfrist des § 111 [X.], der gem § 9 Abs 3 [X.] Anwendung findet, rechtzeitig geltend gemacht. Nach § 111 Satz 1 [X.] ist - unabhängig von den den Fristenlauf hinausschiebenden Voraussetzungen des Satz 2 - der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der [X.] ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Betroffen sind vorliegend nur Leistungen für Dezember 2003, sodass die Ausschlussfrist frühestens Ende Dezember 2004 endete. Den Erstattungsanspruch hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 29.11.2004 am 3.12.2004, nicht erst durch die spätere Bezifferung (dazu unten), geltend gemacht.

Das Schreiben vom 29.11.2004 entspricht den Anforderungen an das "[X.]" iS des § 111 Satz 1 [X.]. Der Geltendmachung muss deutlich erkennbar der Wille zugrunde liegen, zumindest rechtssichernd tätig zu werden; dabei müssen nicht alle Einzelheiten des Anspruchs dargelegt werden ([X.] 21, 157, 159 = Soz[X.] [X.]2 zu § 1531 [X.]VO; [X.]-2500 § 10 [X.] [X.]d[X.]1). Auch eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs muss entgegen der Auffassung des [X.]n (noch) nicht erfolgen ([X.]-2500 § 10 [X.] [X.]d[X.]1; B[X.] Soz[X.] 3-1300 § 111 [X.] f; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2011, § 111 [X.]dNr 7; [X.]oller in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 111 [X.]d[X.]2 mwN), selbst wenn eine solche zum [X.]punkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre ([X.] 65, 31, 37 = Soz[X.] 1300 § 111 [X.]) und erst erfolgt, wenn Leistungen bereits nicht mehr erbracht werden.

Erforderlich ist nur, dass sich aus der Erklärung die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände (Leistungsart, Leistungsberechtigter, [X.]) und der [X.]raum, für den die Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret ergeben ([X.] 65, 31, 37 = Soz[X.] 1300 § 111 [X.]; B[X.], Soz[X.] 4-2500 § 10 [X.] [X.]d[X.]1; Soz[X.] 3-1300 § 111 [X.] f); dies ist hier zu bejahen. Selbst wenn der Erklärung die [X.] des [X.] nach dem [X.] nicht im Einzelnen zu entnehmen ist, waren dem [X.]n als zuständiger Behörde des bisherigen Aufenthalts doch dem Grunde nach alle Umstände für die [X.] (sachlich und zeitlich) bekannt. Einer gesonderten Darlegung zu den Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen im [X.]ahmen der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bedurfte es nicht. Eine Berufung des [X.]n auf eine auch formale genauere Darlegungspflicht wäre treuwidrig. Zudem genügte es, zunächst nur den Beginn des [X.] mitzuteilen, wie die Möglichkeit zur Geltendmachung zukünftiger Erstattungsansprüche bei späterer Bezifferung zeigt ([X.]-2500 § 10 [X.] [X.]d[X.]1).

Der Erstattungsanspruch scheitert schließlich nicht daran, dass § 10b Abs 3 [X.] mit Wirkung zum [X.] ersatzlos gestrichen worden ist. Nach den Grundsätzen des intertemporalen [X.]echts richtet sich bei Fehlen von Übergangs- und Überleitungsvorschriften - wie hier - die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem [X.]echt, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier die Leistungsgewährung, die den Erstattungsanspruch auslöst) gegolten hat, soweit nicht später in [X.] getretenes [X.]echt ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt ([X.]-5910 § 111 [X.] [X.]dNr 9 mwN). Maßgeblicher Umstand im [X.]ahmen des von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist - entgegen der Ansicht des [X.]n - der Anfall der Kosten nach dem [X.], nicht deren Bezifferung; diese ist für die Anspruchsentstehung ohne Bedeutung. Hieran ändert der von § 107 Abs 1 [X.] ("erforderlich werdende Leistungen") abweichende Wortlaut in § 10b Abs 3 [X.] ("erforderliche Leistungen"), worauf das [X.] zu [X.]echt hinweist, nichts. Das [X.] war hier jedenfalls im [X.]punkt des Außerkrafttretens des § 10b Abs 3 [X.] abgeschlossen (vgl dazu in anderem Zusammenhang B[X.], aaO, mwN).

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.] im [X.]ahmen der Tenorierung zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin einen bezifferten Klageantrag gestellt und das [X.] entsprechend geurteilt hat. Selbst wenn ein Grundurteil zulässig wäre oder die Klägerin ihren Klageantrag ändert, ist darauf zu achten, dass bei Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 [X.]G) der [X.] nicht zu einer höheren Leistung verurteilt wird, als sie schon in der erstinstanzlichen, streitgegenständlich umfassenderen Entscheidung enthalten war.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des [X.]evisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, § 39 Abs 1 und § 40 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 7 AY 5/11 R

20.12.2012

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Dortmund, 30. November 2009, Az: S 47 AY 247/06, Urteil

§ 10b Abs 3 S 1 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10b Abs 3 S 2 AsylbLG vom 05.08.1997, § 10a Abs 3 S 1 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 2 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 3 AsylbLG, § 10a Abs 3 S 4 AsylbLG, § 10 AsylbLG, § 22 AsylVfG 1992, § 46 AsylVfG 1992, § 47 AsylVfG 1992, § 50 AsylVfG 1992, § 51 AsylVfG 1992, § 56 AsylVfG 1992, § 111 S 1 SGB 10, § 111 S 2 SGB 10, § 1 AsylbLGAG NW, § 4 FlüAG NW vom 28.02.2003, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.12.2012, Az. B 7 AY 5/11 R (REWIS RS 2012, 69)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 69

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