Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 C 17/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 4043

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Tenor

Die Urteile des [X.] vom 26. April 2018 und des [X.] vom 26. Januar 2017 werden geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung das [X.] Gemeinwesen durch mehr Transparenz fördern will, begehrt vom Präsidenten des [X.] Zugang zu "Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen etc." im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten 2014 der Parteien [X.], [X.], [X.], [X.]/[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie mit im [X.] an diese Parteien geleisteten Spenden.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Auf die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Gewährung des beantragten [X.] unter Schwärzung enthaltener Namen, Anschriften und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen verpflichtet. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das [X.] sei anwendbar. Regelungen des [X.]es über die Rechenschaftslegung der Parteien gingen diesem nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG vor. Es fehle an einem identischen sachlichen Regelungsgehalt. Dies setze voraus, dass die Vorschriften des [X.]es ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen vermittelten, woran es fehle. Dem [X.]anspruch entgegenstehende Ausschlussgründe habe die Beklagte nicht geltend gemacht.

3

Zur Begründung ihrer Revision führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Anwendung des [X.]es sei nach § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, weil es durch die Regelungen des [X.]es verdrängt werde. Dem [X.] liege ein Gesamtkonzept zugrunde, ob und wie der Zugang zu amtlichen Informationen, die die Rechnungslegung der politischen Parteien betreffen, erfolgen solle. Das dürfe durch einen Rückgriff auf das [X.] nicht unterlaufen werden.

4

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des [X.] vom 26. April 2018 und des [X.] vom 26. Januar 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist zulässig und begründet.

8

Das Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ein Anspruch des [X.] auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil die Vorschriften des Gesetzes über die politischen [X.]en ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 ([X.] I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 ([X.] I S. 1116), über die [X.]s- und Berichtspflichten des Präsidenten des [X.] zur Rechenschaftslegung der [X.]en und der Entwicklung der [X.] Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen darstellen, die dem [X.] gemäß § 1 Abs. 3 IFG vorgehen.

9

Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] wird das [X.] nach § 1 Abs. 3 IFG, der der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts dient, durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 12 m.w.N. und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - [X.] 404 IFG Nr. 32 Rn. 13). Die einschlägigen Regelungen des [X.]es erfüllen diese beiden Voraussetzungen.

1. Die im [X.] getroffenen Regelungen über die [X.]s- und Berichtspflichten des Präsidenten des [X.] zur Rechenschaftslegung der [X.]en und der Entwicklung der [X.] weisen einen mit § 1 Abs. 1 IFG - abstrakt - identischen sachlichen Regelungsgehalt auf.

a) Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem [X.] Informationspflichtige adressiert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 - [X.] 404 IFG Nr. 7 Rn. 9 und vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - [X.] 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt § 1 Abs. 3 IFG nicht zusätzlich voraus, dass die anderweitige Regelung dem Einzelnen einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren [X.] verleiht. Diese Auffassung verschiebt den Akzent von einer sachlichen Kongruenz der jeweiligen Regelungsmaterie (dem "was") auf das Merkmal der Rechtsdurchsetzung (das "wie"), nämlich ob eine etwa bestehende [X.] Informationspflicht auch mit subjektiv-rechtlichen Ansprüchen unterlegt ist. Damit würde dem Gesetzgeber verwehrt, es in einem bestimmten sachlichen Regelungsbereich bei [X.]n Informationspflichten zu belassen und deren Erfüllung auf andere Weise als durch Einräumung subjektiver Informationszugangsansprüche zu sichern. Dass der Gesetzgeber des [X.]es sich selbst derart einschränken wollte, lässt sich nicht annehmen.

Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Dies gilt namentlich für diejenigen Entscheidungen, in denen die Frage des Vorrangs fachgesetzlicher Informationszugangsregelungen gegenüber dem [X.] zu beantworten war, die ebenfalls subjektiv-rechtlich ausgeformt waren und bei denen die Tatbestandsmäßigkeit [X.]r Transparenzvorschriften demzufolge keine Rolle gespielt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - [X.] 404 IFG Nr. 10 Rn. 45 f. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 19). Im Gegenteil hat das [X.] bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG nicht grundsätzlich zwischen [X.]n Transparenzvorschriften und subjektiv-rechtlichen Informationszugangsansprüchen unterschieden werden muss (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - [X.] 404 IFG Nr. 32 Rn. 13).

b) Ausweislich des Berufungsurteils richtet sich das Informationsbegehren des [X.] auf Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der [X.]en beim Präsidenten des [X.] entstanden sind, soweit sie nicht der [X.] unterliegen. Insofern ist zwischen Unterlagen, die dem Präsidenten des [X.] seitens der [X.]en eingereicht wurden, und Unterlagen, die der Präsident des [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben selbst generiert hat, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider Arten von Unterlagen enthalten die §§ 23 ff. [X.] sachlich einschlägige Regelungen über den Informationszugang der Allgemeinheit.

Die Vorschriften des [X.]es über die Rechenschaftslegung der politischen [X.]en (§§ 23 ff. [X.]) zielen auf die Information der allgemeinen Öffentlichkeit über das Finanzgebaren und das Vermögen der politischen [X.]en. Sie dienen damit der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, wonach die [X.]en über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen (dazu etwa [X.], in: [X.], [X.], 2. Aufl. 2018, § 23 Rn. 1 ff.; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 207 ff.). Dies geschieht dadurch, dass die politischen [X.]en durch §§ 23 ff. [X.] verpflichtet werden, dem Präsidenten des [X.] jährlich einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechenschaftsbericht vorzulegen (§ 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.]), der von diesem alsdann als Bundestagsdrucksache verteilt wird (§ 23 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Dasselbe gilt für berichtigte Rechenschaftsberichte (§ 23a Abs. 6 [X.]). Hierdurch ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die allgemeine Öffentlichkeit sichergestellt (vgl. [X.], in: [X.], [X.] ([X.]) und europäisches [X.]enrecht, 2009, § 23 Rn. 31 f.; [X.], a.a.[X.], Rn. 209) und nach dem Willen des Gesetzgebers des [X.]es eine umfassende öffentliche Kontrolle gegeben ([X.]. 10/697 S. 6).

Die Regelung des [X.]es betrifft auch Unterlagen, die dem Präsidenten des [X.] von Seiten der [X.]en eingereicht werden, von diesem aber nicht veröffentlicht werden müssen. Das liegt für so genannte Zufallsfunde auf der Hand; § 23a Abs. 7 [X.] enthält hierfür eine ausdrückliche Bestimmung, die dem Präsidenten des [X.] untersagt, im Rahmen dieses Verfahrens gewonnene Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der [X.] selbst betreffen, zu veröffentlichen. Es gilt aber auch für Erkenntnisse, die zwar die Rechnungslegung der [X.] betreffen, aber über deren Pflicht zur Publizität hinausgehen (oder um deren Reichweite streiten); indem es bestimmt, was der Präsident des [X.] zu veröffentlichen hat, legt es zugleich fest, was der [X.] nicht unterliegt. Die Regelungen des [X.]es betreffen mit anderen Worten sämtliche Informationen, welche die [X.]en dem Präsidenten des [X.] im Zuge des Verfahrens nach den §§ 23 ff. [X.] zukommen lassen, ohne dass sich zwischen solchen Informationen, die sich im Rahmen der [X.] halten, und solchen Informationen, die diesen Rahmen überschreiten, unterscheiden ließe.

Die Regelungen des [X.]es erfassen aber auch die Unterlagen, die beim Präsidenten des [X.] im Zuge der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 23 ff. [X.] selbst generiert werden. Zwar ist anzuerkennen, dass sich das Informationsinteresse des [X.] weniger auf das Finanzgebaren der [X.]en als auf das Verwaltungshandeln des Präsidenten des [X.] richten könnte, selbst wenn dies als wenig wirklichkeitsnah erscheint. Zum einen aber lassen sich die jeweiligen Unterlagen kaum voneinander trennen; das ergibt sich schon aus dem notwendig responsiven Charakter des wechselseitigen Informationsaustauschs. Zum anderen aber enthält das [X.] auch hinsichtlich des Verwaltungshandelns des Präsidenten des [X.] eine sachliche Regelung, indem es anordnet, dass der Präsident des [X.] dem [X.] berichtspflichtig ist (§ 23 Abs. 4 [X.]). Es überantwortet damit die Information der allgemeinen Öffentlichkeit über die Aufgabenwahrnehmung durch den Präsidenten des [X.] dem Parlament, das öffentlich tagt, und damit dem politischen Prozess.

2. Die Vorschriften der §§ 23 ff. [X.] regeln die Materie auch abschließend.

Dies ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass es sich im Zeitpunkt ihres Erlasses (1983) um die einzige Regelung der Materie handelte. Das allein schließt nicht aus, dass das [X.] als spätere Regelung ergänzend daneben tritt. In einem solchen Fall kommt es darauf an, ob die fachgesetzliche Regelung zugleich als abschließende anzusehen ist, sei es weil sie vom historischen Gesetzgeber ausdrücklich als solche gewollt war, sei es weil sich dies aus ihrem Regelungsinhalt ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 - BVerwGE 159, 194 Rn. 21 ff.).

Es besteht kein Zweifel, dass die Regelung der §§ 23 ff. [X.] als abschließende gewollt war und auch auf Dauer als abschließend anzusehen ist. Das ergibt sich schon aus dem hochpolitischen und damit politisch hochsensiblen Charakter ihres Gegenstandes. Der Gesetzgeber des [X.]es hat die Offenlegungspflichten der politischen [X.]en deshalb zugleich mit der Absicht geregelt, deren stets prekäre Chancengleichheit im politischen Wettbewerb zu wahren. Deshalb hat er nicht nur die [X.]en der politischen [X.]en begründet und zugleich umgrenzt und damit die Sphären des Öffentlichen und des Nichtöffentlichen gegeneinander abgegrenzt, was - nebenbei bemerkt - nicht nur die Interessen der politischen [X.]en selbst im [X.] berührt, sondern auch diejenigen ihrer Unterstützer, Förderer und Spender. Er hat vor allem darauf geachtet, dass die politischen [X.]en insofern möglichst gleich behandelt werden. Dies hat er nicht allein dadurch zu erreichen versucht, dass für alle [X.]en materiell gleiches Recht gilt - das ist selbstverständlich -, sondern auch durch die Zwischenschaltung einer besonderen Behörde und die Regelung eines besonderen Verfahrens. So hat er die Herstellung und Gewährleistung der gebotenen Publizität nicht den [X.]en selbst überlassen, sondern einer Behörde übertragen, und zwar nicht irgendeiner, sondern einer besonders herausgehobenen, nämlich dem Präsidenten des [X.] und damit einem Organ, das zum einen an der Schnittstelle zur Sphäre des Politischen steht und zum anderen und zugleich unbezweifelte Neutralität und Autorität genießt; dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Präsident des [X.] seinerseits vom [X.] gewählt wird und diesem gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist (vgl. nur § 23 Abs. 3 und 4 [X.] sowie Art. 40 GG). Außerdem hat der Gesetzgeber des [X.]es das Verwaltungsverfahren detailliert geregelt und dabei vor allem die [X.] von Daten im Regelfall an die vorherige Überprüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer gebunden (§ 23 Abs. 2, § 23a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 [X.]).

All diese Vorschriften dienen ersichtlich dem Zweck, die Erfüllung der materiellen [X.]en der [X.]en dem Tagesstreit zu entziehen und einer unabhängigen Stelle in einem fachlich qualifizierten, neutralen Verfahren vorzubehalten. Dieses Regelungskonzept verlöre sofort seine Wirkung, würden daneben anderweitige Wege der Information eröffnet - namentlich solche, die einseitig nur eine [X.] in den Blick nähmen oder die auf diesem Wege erlangten Informationen ungeprüft, namentlich ohne vorherige Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zum politischen Tagesstreit verwendeten. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Regelung beschließt und bis heute aufrechterhält, deren faktische Geltung und Effektivität jedoch zugleich zur beliebigen Disposition stellt.

Angesichts alles dessen bedarf keiner Entscheidung mehr, ob dasselbe sich auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 GG ergibt, nämlich ob Art. 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 GG zu entnehmen ist, dass gerade und nur das durch Art. 21 Abs. 5 GG vorgesehene [X.] (oder das spezifische [X.]enrecht in einem materiellen Sinne) die in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG vorgeschriebenen [X.]en der [X.]en zu regeln hat und dass diese parteienspezifischen Regelungen nicht durch sonstiges allgemeines Gesetzesrecht unterlaufen werden dürfen.

Das Urteil des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine sonstige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten [X.] ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

10 C 17/19

17.06.2020

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. April 2018, Az: OVG 12 B 7.17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2020, Az. 10 C 17/19 (REWIS RS 2020, 4043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4043

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