Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. VIII ZR 334/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4049

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 334/12
Verkündet am:

17. Juli 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 281, 288, 535
a)
Dem Anspruch des Leasinggebers auf [X.] bei einem Leasingver-trag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche [X.] nicht entgegenhalten (im [X.] an die [X.]surteile vom 24.
April 2013 -
VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; vom 14.
November 2012 -
VIII ZR 22/12, [X.], 143).

b)
Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten [X.] mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum [X.] verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug
nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs-
und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt
und die Pflicht zum [X.] nicht analog §
281 Abs.
1 Satz
1 BGB von [X.] erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.

c)
Der Anspruch des Leasinggebers auf [X.] bei einem Leasingver-trag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des §
288 Abs.
2 BGB.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 -
VIII ZR 334/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
Hessel
sowie [X.]
[X.] und Dr.
Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Oktober 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2007 mit dem Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten
über einen Pkw [X.]. Dem Vertrag lagen die [X.] der Klägerin für [X.] in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: [X.]) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV.
1:
"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrki-lometerbelastung nach Ziffer 3 sind
Gegenleistungen für die Ge-brauchsüberlassung des Fahrzeuges."

Unter Abschnitt [X.]
ist im Hinblick auf die Rückgabe des [X.] anderem Folgendes bestimmt:
1
2
-
3
-
"2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ver-tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs-
und betriebssicher sein. Normale Verschleiß-spuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-[X.] gilt folgende Regelung:
Entspricht das Fahrzeug bei [X.] nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Abs.
1, ist der [X.]

Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslauf-zeit am 13.
Juni 2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begut-achten.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des [X.] in Höhe von 3.335

netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
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4
-
Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin -
branchenüblich -
geleaste Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert an die Händler [X.] und diese letztlich die am Ausgang des Verfahrens Interessierten seien. Einen eigenen Schaden habe die Klägerin nicht.
Der Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten [X.] ziele nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf ab, die Differenz zwi-schen dem tatsächlichen Erlös aus der Veräußerung des beschädigten [X.] und dem Wert bei einer Rückgabe in vertragsgemäßem
Zustand bis zu dem Betrag aufzufüllen, der zusammen mit den Leasingraten zur Amortisation des [X.] der Leasinggeberin beitrage.
Die Frage, wie der [X.] zu ermitteln sei, beantworte sich nach der höchstrichterlichen Recht-sprechung für den vorzeitig beendeten und den regulär beendeten Vertrag gleich. Der Anspruch der Klägerin bemesse sich damit nach der Differenz zwi-schen dem tatsächlichen Verkaufserlös
und dem festgestellten Wert des be-schädigten Fahrzeugs bei Rückgabe in
vertragsgemäßem
Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer. Wenn aber das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert dem Händler in Rechnung gestellt werde, dann betrage die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädig-ten Fahrzeugs an den Händler und dem Wert bei Rückgabe in [X.] Zustand null Euro. Die
Klägerin habe deshalb nach dem Verkauf des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert keinen Schaden. Ansprüche des Händlers in gewillkürter Prozessstandschaft mache
die Klägerin nicht geltend. Für eine direkte oder analoge Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation sei kein Raum, weil eine Vertragskette vorliege.
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-
5
-

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des [X.], der auf eine über
normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden.
1. Wie der [X.] -
nach Erlass des Berufungsurteils
-
bereits entschie-den hat ([X.]surteile vom 24.
April 2013 -
VIII
ZR 265/12, [X.]/[X.], 199
f.;
VIII
ZR 336/12, juris),
wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Klägerin begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als [X.] Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist ([X.]surteile vom 24.
April 2013 -
VIII
ZR 336/12,
aaO Rn. 16 ff,
und VIII
ZR 265/12, aaO
Rn.
11; einge-hend
[X.]surteil vom 14.
November 2012 -
VIII
ZR 22/12, [X.], 2865 Rn.
19
ff.). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer
nach dem Wort-laut der Klausel "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet wird. Die Begriffe "Minderwert" und "Schaden" werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" ([X.]surteil vom 14.
November 2012 -
VIII
ZR 22/12, aaO Rn.
21
f.).
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlech-terem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil
sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern
könne und sie
zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen [X.]sanspruch habe. Der Minder-9
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wertausgleich
tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertrags-gerechten Erhaltungszustand (so schon grundlegend
[X.]surteil vom 1. März 2000 -
VIII ZR 177/99, [X.], 1009 unter II 2 a). Er ist ein vertraglicher [X.] mit Amortisationsfunktion, dem der von der [X.] geltend gemachte schadensrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf [X.] auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz
1 BGB.
3. Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen
der In-stanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden [X.] ([X.], [X.], 126
ff. [X.]) teilt der [X.] nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insbeson-dere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf [X.] nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend §
281 Abs.
1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des §
281 Abs.
1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf [X.] als vertraglichen Erfüllungsanspruch über-tragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nach-erfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die [X.] nach Vertrags-ablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz
des Leasingfahr-zeugs berechtigt ist. [X.]nah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hin-dert die [X.] den Leasingnehmer dagegen selbstre-dend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht 12
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selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung -
das heißt zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren -
durch den Leasingge-ber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur Un-tersuchung vorstellt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend [X.] für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hin-gegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertmin-derung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum [X.] in Geld durch eine kos-tengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen -
auch hier gegebenen -
Fall keine nachver-tragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.
4. Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung
zu Recht geltend macht, nur in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem [X.] zu (§
288 Abs.
1
BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltfor-derungen. Darunter
sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbrin-gende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Er-bringung von Dienstleistungen bestehen ([X.]surteil vom 16. Juni 2010
-
VIII [X.], NJW 2010, 3226 Rn. 10). Dazu zählt der Anspruch des [X.] auf [X.] im Sinne der
Klausel in Abschnitt [X.] Nr.
3
[X.] nicht (vgl. [X.]surteil vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625 Rn. 23 ff. zur Frage der Umsatzsteuer auf den [X.]).
13
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III.
Hiernach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das [X.] -
nach seiner Auffassung folgerichtig
-
bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat.
Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
120 [X.] 1926/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2012 -
8 S 76/12 (007) -

14

Meta

VIII ZR 334/12

17.07.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. VIII ZR 334/12 (REWIS RS 2013, 4049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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