Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 5 StR 379/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4243

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Gegenstand

Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegatten bei Eheschließung nach islamischem Recht


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 [X.] bemerkt der [X.] ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:

Eine in [X.] vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich [X.]/[X.], [X.], 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 [X.] auf hier (lediglich) nach islamischem Recht geschlossene „Ehen“ sieht der [X.] keinen Anlass (vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., § 52 Rn. 14; [X.] in [X.], [X.], 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus geschlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach [X.] Recht nicht rechtsgültigen „Eheschließung“ in ein Verlöbnis kommt ebenfalls nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. [X.]/[X.] aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).

Mutzbauer     

       

Sander     

       

[X.]

       

König     

       

[X.]     

       

Meta

5 StR 379/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 19. Dezember 2016, Az: 2 Ss 48/17

§ 52 StPO, Art 13 Abs 4 S 1 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2017, Az. 5 StR 379/17 (REWIS RS 2017, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4243

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