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PDF anzeigen[X.]/01vom27. Juli 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2001 beschlossen:Der Nebenklägerin Z. wird Rechtsanwältin Dr. S. aus [X.]als Beistand bestellt.Gründe:Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko-stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. zu gewähren, ist [X.] auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die Voraussetzun-gen der §§ 397a Abs. 1 S. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO erfüllt sind.Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn be-reits das Landgericht eine [X.] vorgenommen hätte. Denn eineBestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige In-stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der [X.] ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2000 Œ 2 StR 52/00 und [X.] -30. Mai 2000 Œ 4 StR 24/00). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn [X.] hat der Nebenklägerin mit [X.]uß vom 21. Dezember 2000 le-diglich Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.[X.] [X.] Elf
Meta
27.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2001, Az. 2 StR 276/01 (REWIS RS 2001, 1733)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1733
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