Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 1 StR 422/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4203

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Gegenstand

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Tankkarten von Mitgliedern eines Tankstellenverbundes


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge.

2

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere ist die rechtliche Wertung des [X.]s, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend.

3

Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens dreiköpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tankkarten des [X.] t.        zu fälschen und die gefälschten Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des [X.] betriebenen [X.] einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenzahlung nutzbaren [X.] angebracht. Dieses Lesegerät war so beschaffen, dass es wie ein Bestandteil des [X.] wirkte. Benutzte ein Kunde mit seiner Tankkarte diesen [X.], las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zudem wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene Geheimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf [X.] übertragen. Diese so hergestellten Karten wurden unter Verwendung der ausgespähten Geheimzahl in der Folge für Tankvorgänge genutzt.

4

Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des [X.] handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, [X.]). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstellen; das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gegenüber den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten [X.], das heißt, es garantierte die Zahlung des [X.] der Betankung gegenüber den Betreibern der [X.]. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen [X.] im Hinblick auf die garantierte Zahlung des [X.] akzeptiert (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB, 2. Aufl., § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwischen [X.] und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu [X.], StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; [X.]/[X.]/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 152b Rn. 2; [X.]/[X.], StGB, 8. Aufl., § 152b Rn. 2).

Graf                                [X.]                              Cirener

                  [X.]

Meta

1 StR 422/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Karlsruhe, 18. März 2016, Az: 2 KLs 640 Js 24915/15

§ 152b Abs 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 1 StR 422/16 (REWIS RS 2016, 4203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4203

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Wird zitiert von

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