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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 418/14
vom
10. Februar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag
des [X.] nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 10.
Februar
2015
gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Mai 2014 wird
a)
hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Neben-klägerin vor dem Abend des 15.
Juni 2012 die Verfol-gung gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2
StGB beschränkt,
b)
das vorbezeichnete Urteil
aa)
dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen ge-fährlicher Körperverletzung schuldig und im Übrigen freigesprochen ist,
bb)
im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerin 1.500,-
Euro Schmer-zensgeld zu bezahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit [X.] Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersicht-lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der [X.] beschränkt die Strafverfolgung hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Nebenklägerin vor dem Abend des 15.
Juni 2012 gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
2.
Da das [X.] bei der Bemessung der dem Strafrahmen des §
224 Abs.
1 StGB entnommenen Strafe die Verwirklichung von zwei Straftat-beständen zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, zieht die Beschränkung der Strafverfolgung die Aufhebung der für diese Tat verhängten [X.] und des [X.] nach sich. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] eine niedrigere [X.] verhängt hätte, wenn es den Angeklagten nur gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB und nicht auch wegen Verlet-zung der Fürsorgepflicht gemäß §
171 StGB verurteilt hätte.
1
2
3
-
4
-
3.
Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafaus-spruch entziehen dem Adhäsionsausspruch nach §
406a Abs.
3 Satz
1 [X.] nicht die Grundlage (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
406a Rn.
8 mwN).
4.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass bei einer ([X.] von mehr als einem Jahr eine Strafaussetzung nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, besondere Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 StGB lägen nicht vor. Auch in diesem Fall hat sich der Tatrichter zunächst mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten
eine güns-tige Sozialprognose nach §
56 Abs.
1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon des-halb, weil zu den nach Absatz
2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz
1 von Belang sein können (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2009
2
StR
233/09, Rn.
3; Be-schluss vom 30.
April 2009
2
StR
112/09, [X.], 441; [X.], StGB, 62.
Aufl., §
56 Rn.
19 mwN). Hinsichtlich der erledigten Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 25.
April 2013 ([X.]. 1
Ds
)
wird ein Härteausgleich zu prüfen sein. Zwar handelt es sich insoweit um
eine Geldstrafe. Diese wurde aber teilweise nach §
43 StGB, §
459e [X.]
vollstreckt (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2008
5
StR
408/08,
[X.], 370).
5.
Für eine Kosten-
und Auslagenentscheidung hinsichtlich der [X.] ist kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 1993
4
5
6
-
5
-
4
StR
287/93, [X.]R [X.] §
154a Kostenentscheidung
1;
Beschluss vom 3.
November 1998
4
StR
428/98).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
10.02.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2015, Az. 4 StR 418/14 (REWIS RS 2015, 15795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15795
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