Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 513/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8186

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717B1STR513.11.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 513/11

vom
12. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli
2017
beschlossen:

1.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen
den Beschluss des [X.]s vom 14. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
2.
Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge gegen das Urteil des [X.] vom 24.
März 2011 zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der [X.] hatte die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München
I vom 24. März 2011 mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Antrag zu [X.] der Geschäftsstelle des [X.] (§
299 StPO) vom 23. Mai 2017, eingegangen beim [X.] am 26. Mai 2017, beantragte der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Revisionsbegründungs-

seiner Anträge verwies er im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts lediglich
um einen Entwurf handele, da das Urteil nicht wirk-sam von den Richtern unterschrieben worden sei; bei den Unterschriften fehle es jeweils an der Lesbarkeit des [X.]. Er habe diesen Mangel des [X.] nicht geltend machen können, weil ihm sein Verteidiger anhand einer nicht könne wegen der Richterunterschriften keine Rechtsfehler geltend machen. 1
-
3
-
Erst aufgrund eines bei ihm am 19.
Mai 2017 eingegangenen Schreibens habe er erkannt, dass es sich um unzulängliche Richterunterschriften handele, die wegen ihrer Formerfordernisse angreifbar seien. Nachdem der Verurteilte von der Rechtspflegerin darauf hingewiesen wurde, dass der Verwerfungsbe-schluss des [X.] vom 14. Dezember 2011 nicht anfechtbar sei, erhob er mit Schreiben vom 7. Juni 2017, beim [X.] eingegangen am 9. Juni 2017, eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO.
2. Der auf die Aufhebung des Urteils des Landgerichts München
I vom 24.
März 2011 gerichtete Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des [X.]s vom 14. Dezember 2011 auszulegen, durch den die Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen worden ist (§
300 StPO). Die Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig, weil entgegen §
356a Satz
3 StPO nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte vom Verwer-fungsbeschluss des [X.]s, der am 20. Dezember 2011 abgeschickt worden ist, Kenntnis erlangt hat.
Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet, denn es liegt keine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs (§
356a
StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent-scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in [X.] dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine nicht erhobene Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht auch im Verfahren nach §
356a StPO nicht nach. Denn durch den außerordentlichen Rechtsbehelf des §
356a StPO werden die Frist-
und Formerfordernisse des §
344 Abs.
2
und des
§ 345 StPO nicht berührt (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2005

2 StR 544/04).
2
3
-
4
-
3. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§
44 Satz
1 StPO). Eine Fristversäu-mung liegt hinsichtlich der [X.] nicht vor, weil die [X.] des Angeklagten von seinem Verteidiger mit der Rüge der Verletzung for-mellen und
materiellen Rechts begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 4. Februar 2010

3
StR 555/09, [X.], 229
mwN). Ein Ausnahmefall, in dem zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Wiedereinset-zung zu gewähren wäre (vgl. [X.], Beschluss vom
30.
März 2011

2 StR 589/10), liegt nicht vor. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens käme im Übrigen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter dem Ge-sichtspunkt eines hier von dem Verurteilten geltend gemachten Verteidigerver-schuldens
nicht mehr in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
November 2008

1
StR 593/08 und vom 24.
Juni 1993

4 [X.], [X.], 552).
4
-
5
-
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss
vom 5.
Juni 2013

1 StR 81/13 mwN).
[X.] Fischer

Bär Hohoff
5

Meta

1 StR 513/11

12.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 513/11 (REWIS RS 2017, 8186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8186

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