Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.10.2015, Az. 4 B 28/15

4. Senat | REWIS RS 2015, 4221

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Gegenstand

Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits [X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]E 13, 90 <91>; siehe auch [X.]eschluss vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - juris Rn. 3).

4

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine einzelne optisch markante [X.]aumreihe ähnlich wie ein Waldrand als natürliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann, und

ob das Kriterium der "Gewähr für einen dauerhaften [X.]estand" ein notwendiges und/oder geeignetes Merkmal für die Feststellung ist, ob eine natürliche Gegebenheit als taugliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden kann,

führen nicht zur Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und erst in einem Revisionsverfahren zu klären. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die im Rechtsstreit aufgeworfene Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des [X.] dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. März 1992 - 4 [X.] 39.92 - NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2012 - 4 [X.] 13.12 - NVwZ 2012, 1565 Rn. 3). So liegt es hier.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des [X.]ebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] zum Außenbereich (§ 35 [X.]auG[X.]) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das [X.]estehen eines [X.]ebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende [X.]ebauung trotz etwa vorhandener [X.]aulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur [X.]ebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört ([X.], Urteile vom 6. November 1968 - 4 [X.] 2.66 - [X.]E 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 [X.] 6.71 - [X.]E 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 [X.] 15.84 - [X.]E 75, 34 <36>; [X.]eschluss vom 18. Juni 1997 - 4 [X.] 238.96 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 186 m.w.[X.]). Wie eng die Aufeinanderfolge von [X.]aulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende [X.]ebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt [X.], Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 [X.] 5.14 - juris Rn. 16 m.w.[X.]). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen [X.]ebauung und der übrigen [X.] ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 40.87 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur [X.]ebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer [X.]ebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der [X.]auweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende [X.]etrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 40.87 - a.a.O.).

6

Der [X.]ebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten [X.]aukörper ([X.], Urteile vom 22. März 1972 - 4 [X.] 121.68 - [X.]RS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 [X.] 3.72 - [X.]uchholz 406.11 § 125 [X.][X.]auG Nr. 4; [X.]eschluss vom 12. März 1999 - 4 [X.] 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche [X.]esonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, [X.]öschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von [X.]aulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. [X.], Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 40.87 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 212 Rn. 12; [X.]eschluss vom 20. August 1998 - 4 [X.] 79.98 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum [X.]ebauungszusammenhang vermitteln ([X.], Urteile vom 29. November 1974 - 4 [X.] 10.73 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.][X.]auG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 [X.] 1.91 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein [X.]ebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten [X.]aukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird ([X.], Urteile vom 6. November 1968 - 4 [X.] 47.68 - [X.]uchholz 406.11 § 19 [X.][X.]auG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 [X.] 4.69 - [X.]RS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der [X.]ebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer [X.]ewertung des konkreten Sachverhalts sein. [X.]ei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor ([X.], Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 [X.] 48.72 - [X.]uchholz 406.11 § 19 [X.][X.]auG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im [X.] an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 [X.]auG[X.] erfüllende [X.]ebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum [X.]ebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der [X.]ebauungszusammenhang mit dem letzten Haus ([X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 [X.] 249.87 - juris Rn. 1).

7

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass bloße [X.]aumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr [X.]estand dauerhaft gesichert sein sollte, nicht geeignet sind, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum [X.]ebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen [X.]ewüchsen handelt es sich um typische [X.]estandteile der freien Landschaft. Sie sind mit den in der Rechtsprechung des Senats beispielhaft genannten "Waldrändern" nicht vergleichbar, weil letztere nicht - wie [X.]aumreihen - isoliert in der Landschaft stehen, sondern [X.]estandteil eines Waldes sind und damit in der Regel eine markante Grenze zu einem größeren forstwirtschaftlich nutzbaren [X.]ereich bilden. Unabhängig davon hat der Senat stets betont, dass zwar auch ein Waldrand als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusehen sein kann. Die der [X.]eschwerde offensichtlich zugrunde liegende Annahme, dass dies immer oder regelmäßig so sein müsse, trifft allerdings nicht zu ([X.], Urteil vom 3. März 1972 - 4 [X.] 4.69 - [X.]RS 25 Nr. 39 = juris Rn. 18). Auch insofern kommt es maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.

8

Die weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob es einen Unterschied macht, ob die betreffende [X.]aumreihe (oder sonstige natürliche Gegebenheit) naturschutzrechtlich unter Schutz gestellt ist, so dass sie der Disposition des Grundeigentümers weitgehend entzogen ist,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sie sind auf der Grundlage vorstehend dargestellter Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Darüber hinaus ist der Umstand einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung keine mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheit der vorhandenen [X.]ebauung und der übrigen [X.]. Er kann daher für die Frage des Vorliegens eines [X.]ebauungszusammenhangs keine Rolle spielen ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 40.87 - [X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 138).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.]uchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 [X.] 166.99 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die [X.]eschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil von den Entscheidungen des [X.] vom 17. Januar 2005 - 4 [X.] 3.05 - (juris), vom 2. August 2001 - 4 [X.] 26.01 - (Zf[X.]R 2002, 69) und vom 18. Juni 1997 - 4 [X.] 238.96 - ([X.]uchholz 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 186) in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Das Gericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass [X.]aumreihen oder Hecken selbst bei optischer Dominanz kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich seien, weil sie grundsätzlich der Disposition des Grundstückseigentümers unterlägen und damit nicht die Gewähr für einen dauerhaften [X.]estand böten. Es kann offenbleiben, ob die [X.]eschwerde insofern den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Den genannten Entscheidungen lässt sich jedenfalls kein Rechtssatz zu [X.]aumreihen entnehmen, dem der Verwaltungsgerichtshof mit vorstehender Aussage die Gefolgschaft verweigert hätte.

Auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei mit dem Rechtssatz, ein vermeidbarer Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne führe ungeachtet des eigenständigen [X.]harakters der bauplanungs- und naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Außenbereichsvorhabens ohne Weiteres zu einer [X.]eeinträchtigung der [X.]elange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 [X.]auG[X.], von dem Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2001 - 4 [X.] 3.01 - ([X.]uchholz 406.11 § 35 [X.]auG[X.] Nr. 350) abgewichen, führt nicht zum Erfolg der Revision. Das gilt bereits deshalb, weil das Urteil nicht auf der behaupteten Abweichung beruht. Das [X.]erufungsgericht ist - insofern selbständig tragend - davon ausgegangen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Nebengebäude zu einer städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise führten, die zu vermeiden ein öffentlicher [X.]elang im Sinne von § 35 Abs. 2 [X.]auG[X.] sei ([X.] Rn. 28). Da bezüglich dieses [X.]egründungsstrangs keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht worden sind, kann die [X.]egründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 [X.]auG[X.] hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der drei Nebengebäude etwas ändert.

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer [X.]eweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat ([X.], [X.]eschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 [X.] 20.12 - [X.]RS 79 Nr. 73 Rn. 6). Etwas anderes gilt nur, wenn sich dem [X.] eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des [X.]s, auch wenn dieser rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte (stRspr, [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>).

Der anwaltlich vertretene Kläger wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, nicht ermittelt zu haben, ob er als Adressat des angefochtenen [X.]escheids als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden durfte. Tatsächlich habe nicht er, sondern seine Ehefrau, die auch Grundstückeigentümerin sei, die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Nebengebäude als [X.]auherrin zu verantworten. Die Frage der fehlenden Handlungsstörereigenschaft des [X.] hätte durch einfache [X.]efragung der Ehefrau des [X.] geklärt werden können. Dass er einen hierauf gerichteten [X.]eweisantrag gestellt hat, trägt der Kläger nicht vor. Auch legt er nicht dar, dass und warum sich dem [X.], ausgehend von seiner für die [X.]ehandlung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne ausdrücklichen [X.]eweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Heranziehung des [X.] als Handlungsstörer sei nicht zu beanstanden, denn er sei im Verwaltungsverfahren als "[X.]auherr" bezeichnet worden, habe dem bis zum Erlass des verfahrensgegenständlichen [X.]escheids nicht widersprochen und zudem in Aussicht gestellt, ggf. für das Gartenhaus einen [X.]auantrag zu stellen, weshalb die mit der ergänzenden Klagebegründung vom 19. April 2012 nachgeschobene [X.]ehauptung, die Ehefrau sei [X.]auherrin, die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung als Handlungsstörer nicht mehr in Frage stellen könne ([X.] Rn. 31). Gegen diese Annahmen wendet sich der Kläger (nur) im Stile einer [X.]erufungsbegründung. Das wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

4. [X.] ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 28/15

08.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. April 2015, Az: 1 B 14.2319, Urteil

§ 34 Abs 1 BauGB, § 35 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.10.2015, Az. 4 B 28/15 (REWIS RS 2015, 4221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4221

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