Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3955

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. März 2003Fahrner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 50; [X.] Art. 43, Art. [X.], die unter dem Schutz der im [X.] garantierten Niederlas-sungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaatgeltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie ge-gründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres [X.] in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen [X.], hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.[X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. März 2003 durch [X.] Dressler und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 10. September 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und Verhandlung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen behaupteterMängel von Malerarbeiten geltend.Die Klägerin ist eine seit 1990 im [X.]undH. als "Besloten Vennootschap" ([X.]) eingetragene [X.]. Sie beauftragte die Beklagte 1992 mit der Sanierung einesGaragengebäudes und des dazu gehörigen Motels. Die Leistungen sind er-bracht. Die Klägerin behauptet Mängel der Malerarbeiten. Nach [X.] hat sie mit der Klage 1.163.657,77 DM nebstZinsen als Kostenaufwand für die Beseitigung der Mängel und daraus entstan-dener Schäden verlangt. Hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß in ge-willkürter [X.] ihr Mehrheitsgesellschafter in den Rechtsstreiteingetreten ist und die Beklagte zu verurteilen, an diesen die Klagesumme zuzahlen.Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Klägerin 1994/1995 ihren [X.] in die [X.] verlegt hat und ob sie in [X.] ist. Das [X.] hat die Klage als unzuläs-sig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht rechts-und damit auch nicht parteifähig. Für die Frage der Rechtsfähigkeit einer juristi-schen Person sei deren Personalstatut entscheidend. Das Personalstatutknüpfe nach [X.] internationalen Privatrecht an den tatsächlichen [X.] Hauptverwaltung an. Das gelte auch in den Fällen, in denen eine nach [X.] des [X.] gegründete [X.] das Gebiet der [X.] verlege. Diese Anknüpfungs-- 4 -regel (Sitztheorie) werde durch die im [X.] geregelte Niederlassungs-freiheit nicht verdrängt.Die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz in die [X.] verlegt. 1994/95 hätten ihre jetzigen, in [X.]wohnenden Gesell-schafter alle Geschäftsanteile erworben. Von diesem Zeitpunkt an sei die [X.] und Geschäftsführung der Gesellschaft faktisch von der Bundesrepu-blik aus erfolgt.Die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Sie seien abzuweisen, weil der[X.]er nur für eine rechts- und parteifähige Person auftretenkönne.II.Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidungdes Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 234 Abs. 1a, Abs. 3 [X.] eingeholt.Der [X.] hat mit Urteil vom 5. November 2002- Rs. [X.]/00 (Überseering) (NJW 2002, 3614 = [X.] 2002, 1164 = [X.]2002, 754) die vorgelegten Fragen wie folgt [X.] Es verstößt gegen die Artikel 43 [X.] und 48 [X.], wenn einer Gesell-schaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ih-ren satzungsgemäßen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach [X.] eines anderen Mitgliedstaates angenommen wird, daß sie ihren tatsäch-lichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die [X.] und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für [X.] von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mit-gliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen [X.] -2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats ge-gründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen [X.], in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch,so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 [X.] und 48 [X.] ver-pflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die [X.] nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt.II[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als [X.] Gesellschaft([X.]) fähig, die durch den Generalübernehmervertrag mit der Beklagten erwor-benen Rechte vor den [X.] Gerichten geltend zu machen.1. Nach der bisherigen Rechtsprechung zum [X.] internationalenGesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nachdem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes. Das gilt auch dann,wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden [X.] anschließend ihren Verwaltungssitz in die [X.]verlegt. Daraus hat das Berufungsgericht konsequent abgeleitet, daß eine wirk-sam gegründete und nach [X.]m Recht fortbestehende [X.] nachVerlegung ihres Verwaltungssitzes in die [X.] ihre ver-traglichen Rechte vor [X.] Gerichten nicht durchsetzen kann, solange siesich nicht nach den Regeln des [X.] Gesellschaftsrechts neu gegründethat (vgl. Beschluß des Senats vom 30. März 2000 - [X.], m.w.[X.] 2000, 412 = [X.] 2000, 423 = [X.] 2000, 926 = [X.] 2000, [X.], 404).- 6 -2. Dieses Ergebnis ist mit der in Art. 43 und 48 [X.] garantierten [X.] nicht vereinbar. Der [X.] hat entschieden,daß das Erfordernis, die Gesellschaft in der [X.] neuzu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich kommt ([X.],aaO, [X.]. 81). Es stellt eine mit den Art. 43 und 48 [X.] grundsätzlich nicht ver-einbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaatsich u.a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach [X.] eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren sat-zungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die [X.] anden Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet [X.] eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Ho-heitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, daß die [X.] nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus [X.] geltend zu machen, es sei denn, daß sie sich nach dem Recht diesesAufnahmestaats neu gründet ([X.], aaO, [X.].82).3. Diese Auslegung der Art. 43 und 48 [X.] ist für den Senat bindend. [X.] zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Be-schränkung der Niederlassungsfreiheit führt ([X.], [X.] 2002, 2471, 2474).a) Diese Rechtsanwendung läßt sich nicht damit erreichen, daß die Klä-gerin nach [X.] Recht nach Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfallseine rechtsfähige Personengesellschaft und damit als solche vor den [X.]Gerichten aktiv und passiv parteifähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2000- II ZR 380/00, [X.]Z 151, 204 = NJW 2002, 3539). Denn die Klägerin hat nichtals Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als[X.] [X.]. Sie hat damit von ihrer durch den [X.] garantiertenNiederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht. Das zwingt dazu, die Rechtsfähig-keit der Klägerin als [X.] [X.] zu achten ([X.], aaO, [X.]. 80, 95). [X.] 7 -kann nicht auf ihre Möglichkeiten als nach [X.] Recht anerkannte Perso-nengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesell-schaftsform mit besonderen Risiken, wie z.B. Haftungsrisiken, gedrängt wird.Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die [X.] darstellen, wie der Entscheidung des [X.] unmißverständlich entnommen werden kann (vgl. [X.], [X.] 2002,2471, 2476; Leible/[X.], [X.] 2002, 925, 929; [X.], [X.] 2003, 1, 5; [X.], [X.] 2003, 7, 9; [X.], [X.], 2233, 2238; [X.], [X.] 2002,1141, 1142; Großerichter, [X.], 1, 15; [X.], [X.] 2002, 758, 761;Buck, [X.] § 14 BGB 1.03).b) Die Klägerin muß in die Lage versetzt werden, nach einer [X.] in die [X.] ihre vertraglichenRechte als [X.] [X.] geltend machen zu können. Das erfordert es,die Klägerin nach [X.] internationalen Gesellschaftsrecht hinsichtlichihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie ge-gründet worden ist. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im [X.]garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichenRechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechts-ordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach [X.] Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhinihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsrechtsfähig ist.c) Die Parteifähigkeit der Klägerin beurteilt sich nach der lex fori, alsonach [X.] Prozeßrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist eine Gesellschaftparteifähig, wenn sie rechtsfähig ist. Auch insoweit ist das dargestellte [X.] -4. Im Rechtsstreit steht nicht in Zweifel, daß die Klägerin nach niederlän-dischem Recht wirksam gegründet ist, ihren satzungsmäßigen Sitz in den [X.] hat und dort rechtsfähig ist. Sie ist deshalb auch befugt, ihre vertrag-lichen Rechte in der [X.] geltend zu machen und ge-richtlich durchzusetzen.[X.] ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen. Zum Anspruch fehlen im angefochtenen Urteil jeglicheFeststellungen.[X.]Hausmann Wiebel Bauner [X.]

Meta

VII ZR 370/98

13.03.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98 (REWIS RS 2003, 3955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3955

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