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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Tierarzt; Zustimmung der Tierärztekammer für die Errichtung einer Zweitpraxis; Berufsausübungsregelung; Beitragsrückstand; Verletzung der Berufspflichten
1. Es ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, wenn die Berufsordnung einer Tierärztekammer die Errichtung einer Zweitpraxis einem Zustimmungsvorbehalt unterwirft und für die Erteilung der Zustimmung verlangt, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
2. Die Kammer darf einem Tierarzt, der seinen Zahlungspflichten gegenüber dem berufsständischen Versorgungswerk nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und erhebliche Beitragsrückstände angesammelt hat, wegen Verletzung der Berufspflichten die Zustimmung für eine Zweitpraxis versagen.
Der aus [X.] stammende Kläger ist niedergelassener Tierarzt mit langjährigem [X.] in [X.] (Kreis S.). Im Juli 2007 beantragte er bei der beklagten Tierärztekammer die Zustimmung zur Errichtung einer Zweitpraxis in [X.], die er seit August 2007 betreibt. Die Beklagte versagte mit Bescheid vom 28. August 2007 die Zustimmung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des [X.] unterliege erheblichen Bedenken, so dass eine ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung nicht gewährleistet erscheine. In den vergangenen neun Jahren sei er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kammer- und Ausbildungsbeiträgen nur schleppend und teilweise erst nach Einleitung von Zwangsmaßnahmen nachgekommen.
Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2008 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend an, dass der Kläger beim berufsständischen Versorgungswerk der Kammer Beitragsschulden in Höhe von über 90 000 € habe.
Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass sich aus dem [X.] (HeilBerG) in Verbindung mit der Berufsordnung ([X.]) der [X.] ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung ergebe. Die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit sei grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden. § 29 HeilBerG erlaube Ausnahmen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Die Beklagte habe zwar in ihrer Berufsordnung nicht näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung für eine Zweitpraxis zu erteilen sei. Im Lichte des Grundrechts auf freie Berufsausübung sei für eine Versagung jedoch kein Raum, wenn wie hier für beide Praxen ein ordnungsgemäßer Betrieb gesichert erscheine. Die Zweifel der [X.] an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Seit 2005 komme er den Beitragszahlungen an das Versorgungswerk regelmäßig nach, und er habe auch bereits begonnen, die Rückstände zu begleichen. Abgesehen davon dürfe seine finanzielle Situation für die Entscheidung kein Kriterium sein. Die Gründung der [X.] sei lediglich anzeigepflichtig und verlange keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, obwohl die finanzielle Belastung durch teure Erstanschaffungen erheblich sei. Es sei deshalb unverständlich, wenn die Beklagte diesen Aspekt bei der Gründung einer Zweitpraxis, die mit einer wesentlich geringeren Kostenbelastung einhergehe, derart in den Vordergrund stelle. Im Übrigen sei seine Zweitpraxis bereits komplett ausgestattet, so dass keine größeren Investitionen mehr anfielen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass zu einer ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung auch die finanzielle Zuverlässigkeit des Tierarztes gehöre. Unzureichende Mittel könnten zu Mängeln bei der personellen und sachlichen Praxisausstattung führen. Die Beitragsrückstände des [X.] seien beständig angewachsen. Zudem sei ihr bekannt geworden, dass er auch mit der Zahlung von Sozialversicherungsabgaben für seine Angestellten säumig geworden sei.
Die Klage auf Verpflichtung der [X.], die begehrte Zustimmung zu erteilen, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 29 HeilBerG, § 11 [X.] vorgesehene grundsätzliche Bindung der Tätigkeit des niedergelassenen (Tier-)Arztes an eine Praxis und das an berufsrechtlichen Belangen orientierte Zustimmungserfordernis für die Errichtung einer Zweitpraxis unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich um eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung, die der Qualitätssicherung der tierärztlichen Versorgung diene. Wegen des [X.] sei nicht zu beanstanden, dass die Zulassung einer zweiten Praxis von weitergehenden Anforderungen abhängig gemacht werde als die Gründung der [X.]. Was unter dem Begriff der berufsrechtlichen Belange zu verstehen sei, werde zwar weder in der Berufsordnung noch in § 29 HeilBerG ausdrücklich definiert. Aus der Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen lasse sich jedoch ableiten, dass zu den relevanten Belangen auch die regelmäßige und fristgemäße Abführung von Sozialabgaben einschließlich der Beiträge für die eigene Altersversorgung gehöre. Unter Berücksichtigung der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit habe die Beklagte die Zustimmung zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis zu erteilen, wenn die tierärztliche Versorgung in beiden Praxen personell und sachlich gewährleistet sei und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufsrechtswidrige Berufsausübung vorlägen. Der Kläger scheine zwar die Sozialabgaben für seine Angestellten nunmehr fristgerecht zu entrichten. Anders verhalte es sich aber mit den Zahlungen für die eigene Altersversorgung. Es bestehe nach wie vor ein erheblicher Beitragsrückstand beim Versorgungswerk der [X.] (Stand Ende Mai 2012: über 101 000 €). Der Kläger sei nicht berechtigt, die auf der Grundlage von § 6a HeilBerG erhobenen Beitragszahlungen zu verweigern.
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiter und beantragt hilfsweise die Feststellung, zur Errichtung der Zweitpraxis keiner Zustimmung zu bedürfen. Für das Zustimmungserfordernis nach § 11 [X.] fehle eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Der Landesgesetzgeber müsse die wesentlichen, grundrechtserheblichen Regelungen selbst treffen und dürfe sie nicht der Satzungsgewalt der [X.] überlassen. Diesen Anforderungen werde das Heilberufsgesetz nicht gerecht, weil sich aus § 29 und § 32 HeilBerG nicht entnehmen lasse, welche berufsrechtlichen Belange der Errichtung einer (tier-)ärztlichen Zweitpraxis entgegenstünden. Es gebe auch keinen allgemeinen Konsens unter den [X.], dass eine Zweitpraxis nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung der Kammer zu erlauben sei. Das zeige § 11 Abs. 5 der Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer, wonach Tierärzte neben dem Ort ihrer Niederlassung ([X.]) an weiteren Standorten eine Praxis betreiben könnten (Zweitpraxis) und das lediglich anzuzeigen hätten. Umso eher bedürfe es einer gesetzlichen Festlegung der Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweitpraxis.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.]undesrecht angenommen, dass der Kläger zur Errichtung einer Zweitpraxis der Zustimmung der [X.]eklagten bedarf und dass die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht vorliegen. Danach bleibt auch der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg.
1. Der Senat ist an die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts gebunden (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Für die revisionsgerichtliche [X.]eurteilung ist daher von Folgendem auszugehen: Rechtsgrundlage für das streitige Zustimmungserfordernis sind § 11 der [X.]erufsordnung der [X.]eklagten vom 14. November 2007 ([X.]) und dessen Ermächtigungsgrundlage in § 31 und § 32 Satz 2 Nr. 2 des [X.] (Heil[X.]erG) vom 9. Mai 2000 ([X.]. [X.]. [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013, [X.]. [X.]. [X.]). Nach § 11 Abs. 3 Halbs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Niederlassung in eigener Praxis an einen Ort gebunden und der Tierärztekammer anzuzeigen (§ 11 Abs. 2 [X.]). Die Errichtung einer Zweitpraxis bedarf der Zustimmung der zuständigen Tierärztekammer (§ 11 Abs. 3 Halbs. 2 [X.]). Nach dem Regelungsverständnis der Vorinstanzen setzt die Erteilung der Zustimmung voraus, dass berufsrechtliche [X.]elange nicht beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]). § 31 Heil[X.]erG ermächtigt die Kammern, das Nähere zu den [X.]erufspflichten der Kammerangehörigen in der (genehmigungsbedürftigen) [X.]erufsordnung zu regeln. Die [X.]erufsordnung kann im Rahmen des § 29 Heil[X.]erG weitere Vorschriften über [X.]erufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des [X.]erufs in eigener Praxis (§ 32 Satz 2 Nr. 2 Heil[X.]erG). Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Heil[X.]erG ist die Ausübung tierärztlicher Tätigkeit grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche [X.]elange nicht beeinträchtigt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 5 Heil[X.]erG). Gemäß § 29 Abs. 1 Heil[X.]erG sind die Kammerangehörigen u.a. verpflichtet, ihren [X.]eruf gewissenhaft auszuüben. Nach dem Verständnis des [X.] sind unter dem [X.]egriff der berufsrechtlichen [X.]elange die [X.]erufspflichten des Tierarztes zu verstehen, wie sie sich aus den [X.]estimmungen des [X.] und der [X.]erufsordnung ergeben. Dazu zählt auch die regelmäßige und fristgerechte Abführung von Sozial([X.])abgaben, einschließlich der [X.]eiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 6a Heil[X.]erG.
2. Der Zustimmungsvorbehalt nach § 11 Abs. 3 [X.] in der vom [X.]erufungsgericht vorgenommenen Auslegung steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang.
Es bedarf keiner Klärung, ob der Kläger die [X.] oder die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt und ob er sich als [X.] unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Als [X.] hätte er jedenfalls Anspruch auf eine entsprechende Grundrechtsgewährleistung (vgl. Art. 6 und Art. 9 EUV i.V.m. Art. 15 EU-Grundrechte-[X.]harta; [X.], [X.] vom 28. August 2007 - 1 [X.]vR 2157/07 - juris Rn. 21).
Der mit dem Zustimmungserfordernis verbundene Eingriff in das Grundrecht auf freie [X.]erufsausübung ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die Regelung muss geeignet und erforderlich sein, um hinreichend wichtige Gemeinwohlbelange zu sichern, und sie darf zu dem angestrebten Zweck, eine ordnungsgemäße [X.]erufsausübung zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis stehen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 1996 - 1 [X.]vR 744/88 u.a. - [X.]E 94, 372 <389 f.> m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. September 2005 - [X.]VerwG 6 [X.] 51.05 - juris Rn. 9 m.w.N.).
a) § 11 Abs. 3 [X.] findet in den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften des [X.] [X.] eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts sind [X.]erufsregelungen, die die Freiheit der [X.]erufswahl berühren, vom Gesetzgeber selbst zu treffen. Lediglich Rand- oder Einzelfragen fachlich-technischer Art dürfen in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen auch durch Satzungsrecht eines öffentlich-rechtlichen [X.]erufsverbandes geregelt werden. [X.]ei [X.]estimmungen, die in die Freiheit der [X.]erufsausübung eingreifen, bestehen grundsätzlich keine [X.]edenken, die [X.]erufsverbände zur Normsetzung zu ermächtigen. Allerdings muss das zulässige Ausmaß der Grundrechtsbeschränkung in der gesetzlichen Ermächtigung umso deutlicher vorgegeben werden, je empfindlicher die [X.]erufsangehörigen in ihrer freien beruflichen [X.]etätigung beeinträchtigt werden und je stärker die Interessen der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschlüsse vom 14. Dezember 1999 - 1 [X.]vR 1327/98 - [X.]E 101, 312 <322 f.>, vom 22. Mai 1996 a.a.[X.], vom 14. Juli 1987 - 1 [X.]vR 537/81 u.a. - [X.]E 76, 171 <185> - und vom 9. Mai 1972 - 1 [X.]vR 518/62 u.a. - [X.]E 33, 125 <155 ff.>; [X.]VerwG, Urteil vom 12. Dezember 1972 - [X.]VerwG 1 [X.] 30.69 - [X.]VerwGE 41, 261 <262 f.>). Soweit es sich um Regelungen handelt, die die Ausübung des [X.]erufs wesentlich prägen, müssen sie zumindest in den Grundzügen durch formelles Gesetz festgelegt werden (vgl. für die "statusbildenden" Normen [X.], [X.]eschluss vom 9. Mai 1972 a.a.[X.]
Die Regelung der [X.]eklagten über das Zustimmungserfordernis bei Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das gilt unabhängig davon, ob die Eingriffsintensität mit derjenigen der so genannten "statusbildenden" Normen zu vergleichen ist; denn der Landesgesetzgeber hat den Rahmen für die Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis und die dabei geltenden [X.]erufspflichten mindestens in den Grundzügen selbst vorgegeben, indem er - ausgehend von der bindenden Normauslegung durch das [X.]erufungsgericht - die allgemeinen [X.] [X.]erufspflichten in § 29 Abs. 1 Heil[X.]erG umschreibt und die Niederlassungspflicht sowie die Voraussetzungen der Ausnahmen davon in § 29 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 Heil[X.]erG regelt. Die Satzungsgewalt der [X.]eklagten wird dadurch hinreichend gesteuert und gebunden. [X.] ist, dass der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 Satz 5 und § 32 Satz 2 Nr. 2 Heil[X.]erG auf allgemein formulierte Regeln oder Generalklauseln zurückgreift; denn das für die [X.]estimmung der beruflichen Pflichten maßgebliche Leitbild wird in § 29 Abs. 1 Heil[X.]erG hinreichend deutlich umrissen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Mai 1996 a.a.[X.] und vom 9. Mai 1972 a.a.[X.] 164).
bb) Dass ein niedergelassener Tierarzt grundsätzlich nur eine Praxis führen darf, stellt in Verbindung mit der Möglichkeit von Ausnahmen eine zulässige [X.]erufsausübungsregelung dar. Sie ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die berufliche Tätigkeit des niedergelassenen Tier-/Arztes ist typischerweise von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem hilfesuchenden Publikum geprägt (vgl. § 29 Abs. 1 Heil[X.]erG; [X.]GH, Urteil vom 25. November 1993 - I ZR 281/91 - [X.]GHZ 124, 224 <227>). Die Konzentration der [X.]erufsausübung auf eine Praxis trägt dem Rechnung. Sie gewährleistet eine weitgehende Präsenz mit Sprechstunden an einem Ort und stellt so im Interesse der Patienten/Tierhalter sicher, dass der Tier-/Arzt zu den üblichen Zeiten regelmäßig erreichbar ist ([X.], Urteil vom 16. Mai 2000 - 9 S 1445/99 - DV[X.]l 2000, 1775 <1776>; [X.]SG, Urteil vom 12. September 2001 - [X.] 6 KA 64/00 R - NZS 2002, 443 <445>).
Dem steht nicht entgegen, dass ein Apotheker neben der [X.] bis zu drei Filialapotheken betreiben darf (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 [X.]). Die tier-/ärztliche [X.]erufsausübung ist keine gewerbliche Tätigkeit (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 3 Heil[X.]erG) und unterscheidet sich insoweit von der Tätigkeit des Apothekers ([X.], [X.]eschluss vom 22. Mai 1996 a.a.[X.] 391, 393
Verfassungsrechtliche [X.]edenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Angemessenheit der gesetzlichen Regelung. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass § 29 Abs. 2 Heil[X.]erG Ausnahmen zulässt und die Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis erlaubt, wenn berufsrechtliche [X.]elange nicht beeinträchtigt werden. Das genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt werden können. Die Einzelfallprüfung versetzt die zuständige Kammer in die Lage, das Verbot einer Zweitpraxis auf Fälle zu beschränken, in denen dies im Interesse einer ordnungsgemäßen [X.]erufsausübung tatsächlich erforderlich ist (vgl. [X.], [X.] vom 23. August 2005 - 1 [X.]vR 276/05 - juris Rn. 20).
b) Der somit im Rahmen einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage erlassene § 11 Abs. 3 [X.] genügt auch materiell den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an eine [X.]erufungsausübungsregelung.
Das Zustimmungserfordernis für die Errichtung einer Zweitpraxis ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen [X.]erufsausübung. Die [X.]eklagte ist nicht gehalten, sich auf eine Anzeigepflicht zu beschränken. Innerhalb der Vorgaben des [X.] unterliegt es dem normativen [X.]eurteilungs- und Gestaltungsspielraum der [X.]eklagten (der satzungsgebenden Kammerversammlung), wie sie die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (vgl. § 6 Heil[X.]erG) erfüllt und von der übertragenen Regelungsbefugnis - hier nach § 32 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 29, § 31 Heil[X.]erG - Gebrauch macht. Die Grenze dieses Spielraums ist (erst) erreicht, wenn die Einschätzungen der [X.]eklagten offensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Ein Gleichklang mit der anzeigepflichtigen Gründung der [X.] ist nicht geboten, wie das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das [X.] zutreffend ausgeführt hat. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Zustimmungsvorbehalt für die davon betroffenen Tierärzte unzumutbar wäre.
Demzufolge kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach den [X.]erufsordnungen anderer (Tier-)Ärztekammern die Errichtung einer zweiten Praxis lediglich anzeigepflichtig ist. Dasselbe gilt mit [X.]lick auf die von ihm in [X.]ezug genommene - ohnehin keine Rechtswirksamkeit beanspruchende - [X.]estimmung des § 11 Abs. 5 der Musterberufsordnung der [X.]undestierärztekammer. Die [X.]eklagte durfte ohne Weiteres zu der Einschätzung gelangen, dass sich das Ziel, berufsrechtswidrige Zustände zu verhindern, mit dem Mittel des Zustimmungsvorbehalts effektiver verwirklichen lässt als mit dem Mittel einer Anzeigepflicht (vgl. schon [X.]SG, Urteil vom 20. Februar 1968 - 6 [X.] 3/66 - [X.]SGE 28, 5 <6 f.>). [X.]edenken ergeben sich auch nicht in Ansehung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf Gleichbehandlung kann stets nur gegen den jeweiligen Normgeber gerichtet sein und den Vergleich mit den übrigen [X.] betreffen (stRspr, vgl. [X.], [X.] vom 29. Dezember 2004 - 1 [X.]vR 113/03 - NVwZ-RR 2005, 297 m.w.N.; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. Dezember 2006 - [X.]VerwG 10 [X.] 62.06 - [X.]uchholz 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 12 Rn. 7).
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Anwendung des § 11 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 [X.] die regelmäßige und fristgerechte Entrichtung der [X.]eiträge zur berufsständischen Pflichtversorgung als berücksichtigungsfähigen [X.]elang eingestuft hat.
Die Errichtung des Versorgungswerks und die [X.]eitragserhebung finden ihre Rechtsgrundlage in § 6a Heil[X.]erG. Danach müssen die Heilberufskammern Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen (und ihre Familienmitglieder) schaffen (Abs. 1 Satz 1). Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden (Abs. 1 Satz 2). Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen [X.]eiträge (Abs. 5). Das Nähere hat die [X.]eklagte durch Satzung geregelt und darin eine Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich aller Kammerangehörigen bestimmt. Dagegen ist aus Sicht des [X.]undesrechts nichts zu erinnern (stRspr, z.[X.]. [X.]eschlüsse vom 20. August 2007 - [X.]VerwG 6 [X.] 40.07 - juris Rn. 8 f. und vom 12. Mai 1982 - [X.]VerwG 5 [X.] 65.81 - [X.]uchholz 430.4 [X.] Nr. 10; [X.], [X.] vom 4. April 1989 - 1 [X.]vR 685/88 - NJW 1990, 1653 m.w.N.). Die Pflichtversorgung bezweckt die wirtschaftliche Absicherung der Kammerangehörigen und dient damit der Erhaltung eines leistungsfähigen [X.]erufsstandes. Die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ist daher ein wichtiger Gemeinwohlbelang ([X.]eschluss vom 20. August 2007 a.a.[X.] Rn. 9). Demzufolge liegt es im besonderen Interesse des Versorgungsträgers, dass die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet werden; denn sie bilden den Kapitalstock des Vermögens der Versorgungseinrichtung, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen dient. Hiernach unterliegt es keinen Zweifeln, dass die regelmäßige und fristgerechte Erfüllung der [X.]eitragspflichten gegenüber dem Versorgungswerk zu den [X.]erufspflichten eines Tierarztes zählt. Das wird bestätigt durch einen Vergleich mit den Anforderungen an die berufliche [X.]etätigung von Gewerbetreibenden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes (auch) verlangt, öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen, die mit der [X.]etriebsführung in Zusammenhang stehen, regelmäßig und pünktlich nachzukommen (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - [X.]VerwG 1 [X.] 146.80 - [X.]VerwGE 65, 1
Damit ist nicht gesagt, dass jede Nichteinhaltung der [X.]erufspflicht geeignet ist, das Verbot einer Zweitpraxis zu rechtfertigen. Das [X.] verlangt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt. Die Nichterfüllung der [X.]eitragspflichten gegenüber dem Versorgungswerk muss zeitlich und der Höhe nach von Gewicht sein.
Missverständlich ist die Formulierung in dem angegriffenen Urteil, dass die Zustimmung zur Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis "im Wege der Ermessensentscheidung" zu erteilen ist (S. 6 des Urteilsabdrucks). Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass die Zustimmung im Lichte der [X.]edeutung des Grundrechts der [X.]erufsfreiheit und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwingend zu erteilen ist, wenn die Zweitpraxis keine berufsrechtlichen [X.]elange beeinträchtigt. Auf der [X.] bleibt insoweit kein Raum für die Ausübung von Ermessen.
4. Danach haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass die [X.]eklagte dem Kläger die begehrte Zustimmung versagen durfte, weil berufsrechtliche [X.]elange entgegenstehen. Nach den Tatsachenfeststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Versorgungswerk in der Vergangenheit in erheblichem Umfang nicht nachgekommen. Es besteht ein beträchtlicher [X.]eitragsrückstand in Höhe von mehr als 100 000 €. Die Inbetriebnahme der Zweitpraxis im August 2007 hat nicht dazu geführt, dass der Kläger die bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten nachhaltig abgebaut hat. Im Gegenteil leistete er auch in der Folge über einen langen Zeitraum keine [X.]eiträge für seine Pflichtversorgung. Diese Umstände lassen auf eine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des [X.] schließen und rechtfertigen die Annahme, dass eine ordnungsgemäße [X.]erufsausübung (weiterhin) nicht gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt die Sozialabgaben für seine Praxisangestellten nicht regelmäßig und fristgerecht abgeführt hat. Auch dies begründet Zweifel an einer gewissenhaften [X.]erufsausübung.
Meta
12.12.2013
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2012, Az: 13 A 1073/09, Urteil
Art 12 Abs 1 GG, § 6a HeilBerG NW, § 29 HeilBerG NW, § 31 HeilBerG NW, § 32 S 2 Nr 2 HeilBerG NW, § 11 TÄBerufsO WLi
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. 3 C 17/13 (REWIS RS 2013, 284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 284
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-3 Wx 107/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
In Bayern keine Eintragung einer tierärztlichen UG in das Handelsregister
II ZB 6/21 (Bundesgerichtshof)
Partnerschaftsregistersache: Zulässigkeit einer Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt in Baden-Württemberg
18 K 3310/21.T (Verwaltungsgericht Münster)
I-20 U 63/03 (Oberlandesgericht Düsseldorf)