Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. AnwZ (B) 30/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2614

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 30/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die [X.] [X.], [X.] und Schall sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 28. Juli 2008 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Dezember 2007 wird verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde gegen den [X.]eschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 entschieden worden ist, wird zurückgewiesen. Gründe:[X.] In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 hat der Senat dem Antragsteller einen [X.]eschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 gegen die ehrenamtlichen [X.] des Senats in den Verfahren [X.] ([X.]) 64/06, [X.] ([X.]) 73/06 und [X.] ([X.]) 79/06 als unzulässig verworfen wurden. 1 - 3 - Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, er lehne "alle Entscheider des Senats für Anwaltssachen aufgrund des (...) heute überreichten [X.]eschlusses" ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "[X.]" bekannten Entscheidung des [X.] im Fall Langborger sowie auf einer Missachtung der Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.]. Die [X.] schriftliche [X.]egründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht. 2 I[X.] 1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu-lässig. [X.]ei der Ablehnung eines [X.]s müssen ernsthafte Umstände ange-führt werden, die die [X.]efangenheit des einzelnen [X.]s aus Gründen [X.], die in persönlichen [X.]eziehungen dieses [X.]s zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ([X.]GH NJW 1974, 55, 56; [X.]VerwG NJW 1997, 3327). Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - die bloße Tatsache beanstandet, die [X.] hätten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt ([X.]VerfG, [X.], 275 [X.]. 54). 3 Der Antragsteller beschränkt sich lediglich darauf, seine [X.]edenken ge-gen die Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] unter Hinweis auf die Entschei-dung des [X.] zu [X.] und die Richtigkeit der in dem [X.]eschluss vom 10. Dezember 2007 zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzwei-feln. [X.]efangenheitsgründe, über die das Gericht bereits durch unanfechtbaren [X.]eschluss entschieden hat, können im Übrigen im weiteren Verfahren nicht in zulässiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. [X.]FH, [X.]FH/NV 2006, 1620 [X.]. 6). 4 - 4 - b) Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abgelehnten [X.]. Er entscheidet vielmehr in der regulären [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. April 2005, V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 5 6 2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das Verfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden [X.]eschlusses entschieden hat, war [X.]. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzliches Rechtsmittel ([X.]VerfG, [X.]eschl. v. 10. Februar 1987 - 2 [X.]vR 314/86, NJW 1987, 1191). Ihr kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 [X.] 13/06 -

Meta

AnwZ (B) 30/07

28.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. AnwZ (B) 30/07 (REWIS RS 2008, 2614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2614

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