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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 154/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat in Anwendung der ein-schlägigen Rechtsprechung des [X.] die Anfechtbarkeit des von dem Kläger erworbenen Absonderungsrechts sowohl nach § 134 [X.] als auch nach § 136 [X.] verneint. Dabei ist es rechtlich unangreifbar davon ausgegan-gen, dass der Schuldnerin bei Abschluss des [X.]svertrages eine [X.] fahrlässige Verletzung ihrer Aufklärungspflichten anzulasten ist, 1 - 3 - die für die Beteiligung des Beklagten an der [X.] ursächlich geworden ist (vgl. [X.], Urt. v. 21. März 2005 - [X.], [X.], 763, 765). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 O 1392/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 U 1002/06 -
Meta
13.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 154/07 (REWIS RS 2007, 295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 295
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