Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 2 StR 404/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1695

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikte: Schuldumfang bei tateinheitlichem Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des [X.] durfte die [X.] bei der [X.] und der Strafzumessung im engeren Sinne auch in den Fällen [X.]) bis c) strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte „jeweils zwei Delikte tateinheitlich begangen hat“. Zwar kann dies bei einem [X.]n Zusammentreffen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlich fehlerhaft sein (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 29 Strafzumessung 11). Denn der [X.] unerlaubte Erwerb zum Eigenkonsum weist, ebenso wie der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenkonsum (vgl. zur Konkurrenz der beiden Delikte [X.], Beschluss vom 19. September 2001 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5), wegen der damit verbundenen Selbstgefährdung eine geringere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit auf, als das Handeltreiben ([X.], Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97, [X.], 599, 600). Dies gilt indes nicht, wenn die [X.] − wie hier − zur Ermittlung des Schuldumfangs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die gesamte [X.], sondern lediglich die zum Weiterverkauf bestimmte Handelsmenge und zur Ermittlung des Schuldumfangs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln lediglich die Eigenkonsummenge in den Blick genommen hat. Denn in diesem Fall ist ausgeschlossen, dass sie dem jeweils verwirklichten Delikt einen zu großen Schuldumfang beigemessen hat.

Franke     

        

Appl     

        

Zeng   

        

Grube     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 404/19

12.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 16. April 2019, Az: 3331 Js 20569/18 - 3 KLs

§ 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 46 StGB, § 52 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 2 StR 404/19 (REWIS RS 2019, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1695

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