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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Neues Strafurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht: Bezugnahme auf vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen betreffend den Strafausspruch
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
I.
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 27. August 2015 wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil des [X.]s, soweit es ihn betraf, durch Beschluss vom 21. Juni 2016 dahin, dass er wegen Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Ferner hob er den Strafausspruch mit den Feststellungen insgesamt auf und verwies die Sache insoweit an das [X.] zurück.
Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich des Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
Die Revision des Angeklagten B. hat wiederum Erfolg.
II.
1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Das [X.] hat „wegen der bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ... auf das Urteil vom 27.08.2015 verwiesen“. In dieser Bezugnahme liegt - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 2017 zutreffend ausgeführt hat - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Da das Urteil des [X.]s vom 27. August 2015 durch die Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2016 in Bezug auf den Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurde, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich, wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr hätte das [X.] insoweit umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 [X.], [X.], 211 mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zu den Einzelheiten der dem Angeklagten bei der Zumessung der Strafe angelasteten einschlägigen Vorstrafen sowie seines Bewährungsversagens. Dem Senat ist es daher nicht möglich, die [X.] umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen.
2. Danach muss der neue Tatrichter die Strafe für den Angeklagten auf der Grundlage eigener Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen neu zumessen. Die hinsichtlich beider Angeklagten als Gesamtschuldner ergangene Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht umfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des [X.] hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den [X.] von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem [X.] vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktionelle Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert ([X.], Urteil vom 28. November 2007 - 2 [X.], [X.]St 52, 96, 97 f.; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden ([X.] aaO).
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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[X.] |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
31.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Gießen, 10. Februar 2017, Az: 306 Js 35551/14 - 7 KLs
§ 267 Abs 3 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2017, Az. 4 StR 267/17 (REWIS RS 2017, 5910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5910
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 267/17 (Bundesgerichtshof)
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