Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 294/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2562

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 294/97Verkündet am:6. April 2000Führinger,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaImpfstoffversand an [X.] § 1;[X.] § 43 Abs. 1 F.: 17. Dezember 1998; [X.] § 17 Nr. 1, [X.] § 8 Abs. 1a)Der Impfstoffversand aus Apotheken an Ärzte ist als organisierter [X.] § 17 Nr. 1 und 2 [X.] unvereinbar und [X.])Das Verbot des § 8 Abs. 1 [X.], nach dem auf den Bezug apothekenpflichtigerArzneimittel im Wege des Versandes nicht werblich hingewirkt werden darf, giltauch für den Impfstoffversand aus Apotheken an Ärzte.[X.], [X.]eil vom 6. April 2000 - I ZR 294/97 -OLG [X.] [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. April 2000 durch [X.] Dr. [X.]und [X.], Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 21. Oktober 1997 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Inhaber einer Apotheke. Er hat seit 1994 überregionalImpfstoffe sowie Preislisten und Bestellvordrucke für Impfstoffe an Ärzte ver-sandt und hiermit Jahresumsätze von 10 bis 12 Mio. DM erzielt. Die Klägerin,die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], sieht darin einen [X.] gegen das Verbot aus § 17 Abs. 1 und 2 [X.], Arzneimittel zu versen-den, sowie gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 [X.], für den Bezug apotheken-pflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes zu werben. Sie nimmt den [X.] deshalb aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch.Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, die Klage [X.] § 13 Abs. 5 UWG unzulässig, weil die Klägerin den [X.] ausschließlich im Interesse und nach Weisung der [X.] -N. geltend mache. Die Klage sei aber auch unbegründet, da es nicht zu beanstanden sei, [X.]n Impfstoffe oder Informationen über den Impf-stoffversand an Ärzte versandt würden.Das [X.] hat den [X.]n unter Androhung von [X.] antragsgemäß verurteilt,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des[X.] im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zuversenden und/oder für den Versand dieser Impfstoffe zu wer-ben, es sei denn, daß ein Ausnahmefall des § 47 [X.] vorliegt.Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.Mit seiner Revision erstrebt der [X.] weiterhin die Abweisung [X.]. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren nicht nach § 13 Abs. 5UWG für rechtsmißbräuchlich gehalten. Dagegen [X.]det sich die Revisionohne Erfolg.Die Klage eines Verbandes kann zwar rechtsmißbräuchlich sein, [X.]nder Verband mit der Klage keine eigenen, sondern ausschließlich oder vorwie-gend fremde Interessen verfolgt. Für einen Verband spricht allerdings die Ver-- 4 -mutung, daß er seinen eigenen, satzungsgemäßen Zwecken nachgeht; des-halb obliegt es demjenigen, der von einem Verband in Anspruch genommenwird, diese Vermutung dadurch zu erschüttern, daß er Umstände darlegt undbeweist, die für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Verbandes sprechen(vgl. [X.], [X.]. v. 30.6.1972 - I ZR 16/71, [X.] 1973, 78, 79 = [X.] 1972,525 - Verbraucherverband; [X.]/[X.], § 13 Rdn. 128; Baum-bach/[X.], [X.]recht, 21. Aufl., § 13 UWG Rdn. 47; [X.],[X.]rechtliche Ansprüche, 7. Aufl., [X.]. 13 Rdn. 27 und 54). [X.] sind weder vom [X.]n vorgetragen noch sonst ersichtlich.Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Tatsache, daß dieKlägerin von der [X.] eingeschaltet worden sei,lasse selbst dann nicht den Schluß zu, die Klägerin sei ohne eigenes Verfol-gungsinteresse tätig geworden, [X.]n die [X.]- wie der [X.] behauptet - das Kostenrisiko für die vorliegende Klageübernommen haben sollte. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, [X.]n [X.] von einem Dritten - auch unter Übernahme des [X.] - [X.] eines [X.]verstoßes veranlaßt wird; eine mißbräuchlicheRechtsausübung ist erst dann gegeben, [X.]n weitere Umstände hinzukom-men, die dafür sprechen, daß die Rechtsverfolgung nicht im [X.], sondern im [X.] liegt (vgl. [X.]/[X.], § 13Rdn. 139; [X.]/[X.] aaO § 13 UWG Rdn. 54a; [X.], [X.] 13 Rdn. 54; [X.], [X.] 1987, 281, 285; [X.], [X.] 1987, 433, 437;differenzierend [X.] aaO [X.]. 13 Rdn. 40-42 und 60). Dafür bestehen hieraber keine Anhaltspunkte.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es inso-weit nicht von Bedeutung ist, ob und wie die Klägerin in vergleichbaren Fällen- 5 -gegen andere Apotheker vorgegangen ist. Werden - wie im Streitfall - Interes-sen der Allgemeinheit berührt, steht es im freien Ermessen des [X.], der die Frage der [X.]widrigkeit eines bestimmten Ver-haltens gerichtlich klären lassen will, zunächst nur gegen bestimmte Verletzervorzugehen, gegen andere aber nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1996 - I ZR 7/94,[X.] 1997, 537, 538 = [X.] 1997, 721 - Lifting-Creme, m.w.N.; [X.]/[X.] aaO § 13 UWG Rdn. 54; [X.] aaO § 13 Rdn. 54; [X.],[X.] 1987, 281, 285). Anders als die Revision meint, geht auch aus dem [X.] unberücksichtigt gelassenen weiteren Sachvortrag des [X.] nicht hervor, daß die Klägerin nur als Werkzeug der [X.] handelte. Selbst [X.]n die Klägerin - wie der [X.] geltend macht -auf Veranlassung der [X.] entgegen ihrer üblichenPraxis in einem ähnlich gelagerten Fall die Abmahnung eines anderen [X.] nicht weiterverfolgt und im vorliegenden Fall die gegen den [X.]n er-strittene einstweilige Verfügung nicht vollzogen hätte, spräche dies nicht dage-gen, daß die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit zumindest auch in ihremeigenen Interesse führt.I[X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch sei begründet, weil das [X.] aus § 17 Abs. 1 und 2[X.] und das Werbeverbot des § 8 Abs. 1 [X.] auch den Versand [X.] und die Werbung gegenüber Ärzten erfaßten. Ein Verstoß gegen diesedem Schutz der Volksgesundheit dienenden Bestimmungen sei ohne [X.] wettbewerbswidrig anzusehen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigungdes [X.] geeignet. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffeder Revision haben keinen Erfolg.- 6 -1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der [X.]gegen § 17 [X.] verstößt, indem er Impfstoffe an Ärzte versendet. [X.] handelt es sich nach § 4 Abs. 4 [X.] um Arzneimittel im Sinne des§ 2 Abs. 1 [X.]. Arzneimittel dürfen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur inden Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden. Die [X.] aus der Apotheke ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.](nur) im begründeten Einzelfall zulässig. Demnach ist es gemäß § 17 Abs. 1Satz 1 [X.] i.V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] verboten, Arzneimittel ausder Apotheke zu versenden, [X.]n kein begründeter Einzelfall vorliegt. Entge-gen der Ansicht der Revision ergibt eine Auslegung dieser Vorschrift, daß sieauch den Versand von Arzneimitteln an Ärzte erfaßt.a) Seinem Wortlaut nach gilt das [X.] des § 17 [X.] un-eingeschränkt und insbesondere unabhängig davon, an [X.] die Arzneimittelversandt werden. Es umfaßt daher nicht nur den Versand von Arzneimitteln anPatienten, sondern auch den Versand von Arzneimitteln an [X.]) Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich [X.]. Bis zur Neufassung der [X.] zwar die Versendung von Arzneimitteln aus der Apotheke nach § 10 Abs. 1Satz 2 [X.] a.F. zulässig. Dies galt jedoch gleichfalls ohne Einschränkun-gen und damit hinsichtlich sämtlicher Empfänger der Arzneimittel. Es gibt - [X.] Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - keinen Anhaltspunkt für die An-nahme, der Verordnungsgeber habe bei der Einführung des [X.]esdurch die Neufassung dieser Vorschrift eine nach dem Empfänger der [X.] differenzierende Regelung treffen wollen, dies aber versehent-lich nicht durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht.- 7 -c) Auch der Systematik der Apothekenbetriebsordnung läßt sich nichtentnehmen, daß nur der Arzneimittelversand an Patienten, nicht aber der Arz-neimittelversand an Ärzte verboten sein soll. Die Vorschriften der Apotheken-betriebsordnung sollen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] festlegen, wie die [X.] Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist.Entgegen der Auffassung der Revision folgt daraus nicht, daß sich das [X.] auf ein Verbot des [X.] an die Bevölkerung di-rekt, also an Patienten als Endabnehmer beschränkt. Auch das Verbot des[X.] an Ärzte kann die ordnungsgemäße Arzneimittelversor-gung der Bevölkerung sicherstellen, soweit ein solches Verbot der Arzneimit-telsicherheit dient.d) Entgegen der Ansicht der Revision ist das [X.] nicht imHinblick auf den damit verfolgten Sinn und Zweck einschränkend dahin auszu-legen, daß es sich nicht auf den Versand von Arzneimitteln an Ärzte erstreckt.Der Verordnungsgeber hat die Möglichkeit der Versendung von [X.], weil dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit geboten seiund bei der Abgabe die Information und Beratung des Kunden grundsätzlichgewährleistet sein müsse (vgl. Begr. des [X.] zu § 17[X.], [X.]. 498/86 v. 29.10.1986, [X.]). Es kann offenbleiben, obdas [X.] danach - wie das Berufungsgericht meint - auch dazu be-stimmt und geeignet ist, im Interesse der Arzneimittelsicherheit möglichenTransportgefahren zu begegnen, und ob das [X.] schon deshalbjeglichen Versand von Arzneimitteln, gleich ob an Patienten oder an Ärzte,umfaßt. Jedenfalls entspricht es dem in der Begründung des [X.] ausdrücklich genannten Sinn und Zweck der Vorschrift, die [X.] Beratung des Kunden zu gewährleisten, das [X.] auch auf Lie-- 8 -ferungen an Ärzte zu erstrecken (a.[X.], [X.]. v. 27.11.1998 - 9 K8674/95, Pharma Recht 1999, 84, 85 f.; [X.], Pharma Recht 1999, 81, 82 f.).Der Information und Beratung durch den Apotheker bedürfen nämlichnicht nur die Patienten, die nicht immer über die erforderlichen pharmakologi-schen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Arzneimittel verfügen, vielmehr kannein solches Bedürfnis - entgegen der Ansicht der Revision - auch bei [X.]. Zwar obliegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - in der [X.] Arzt und nicht dem Apotheker die Wahl des geeigneten Präparats, da dievom Apotheker abgegebenen Arzneimittel nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.]den Verschreibungen des Arztes entsprechen müssen. Dies entbindet [X.] aber nicht von der sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebendenVerpflichtung, auch die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tier-heilkunde berechtigten Personen zu informieren und zu beraten, soweit diesaus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Diese Verpflichtungberuht auf der Überlegung, daß die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgungder Bevölkerung eine sachgerechte Information und Beratung auch diesesPersonenkreises durch den Apotheker als den Arzneimittelfachmann erfordert(vgl. Begr. des [X.] zu § 20 [X.], [X.]. 498/86 v.29.10.1986, [X.]). Die wachsende Zahl der Arzneispezialitäten verlangt denwissenschaftlich gebildeten Apotheker. Nur er ist in der Lage, den Überblicküber die Arzneimittel zu behalten; er kann auch dem Arzt beratend zur Seitestehen ([X.] 17, 232, 239).Eine Beratung oder Information des Arztes durch den Apotheker [X.] nicht in jedem Einzelfall und nicht in gleicher Weise wie bei Patientennot[X.]dig sein (vgl. [X.], [X.], [X.], Stand [X.], § 17 Rdn. 94). Dennoch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das- 9 -[X.] des § 17 [X.] somit auch Arzneimittel erfaßt, bei denen ei-ne Beratung und Information des Arztes nicht unbedingt erforderlich wäre oderbei denen möglicherweise eine schriftliche oder telefonische Beratung und In-formation des Arztes ausreichen würde (vgl. [X.], [X.]. v.26.8.1999 - 13 A 202/99, juris). Dem Verordnungsgeber muß es aus Gründender Praktikabilität und der Rechtssicherheit grundsätzlich gestattet sein, gene-ralisierende Regelungen zu treffen.Da das [X.] demnach nicht nur die Beratung des Patienten,sondern auch die Beratung des Arztes durch den Apotheker gewährleisten soll,kommt es - anders als das Berufungsgericht und die Revision anscheinendmeinen - nicht darauf an, ob die von dem [X.]n versandten [X.] für den Praxisbedarf der Ärzte bestimmt sind. Selbst [X.]n es hinsichtlichder für den Praxisbedarf bestimmten Arzneimittel - wie das [X.] - nicht erforderlich sein sollte, daß der Apotheker den Patienten berät,macht dies die Beratung des Arztes durch den Apotheker nicht generell ent-behrlich.e) Insbesondere gebietet jetzt § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.[X.] Änderungsgesetzes vom 7. September 1998, das [X.] des § 17[X.] dahin auszulegen, daß - abgesehen von den Fällen des § 47 [X.] -der Versand von Impfstoffen an Ärzte generell verboten ist. § 43 Abs. 1 Satz 1[X.] ist mit der Änderung zwar erst nach der letzten mündlichen Verhandlungvor dem Berufungsgericht in [X.] getreten. Das [X.] des § 43 Abs. 1Satz 1 [X.] n.F. für apothekenpflichtige Arzneimittel enthält aber zugleich eineauthentische Interpretation des Gesetzgebers für die nicht aufgehobene Be-schränkung des [X.] aus der Apotheke heraus nach § [X.]. 2 [X.], mit der jede ausdehnende Handhabung des [X.] begründeten Einzelfällen" unvereinbar war und ist. Diese Rechtslage ist beider Entscheidung des [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 141,329, 336 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.).Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel- und dazu zählen auch Impfstoffe - außer in den Fällen des § 47 [X.] berufs-oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und nicht im [X.] in den Verkehr gebracht werden. Dieses gesetzliche Verbot [X.] mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln bezweckt - ebenso [X.] [X.] der Apothekenbetriebsordnung - die [X.] zu verbessern, daß eine Beratung durch den Apotheker gewährleistetwird (vgl. Begr. des [X.], BT-Drucks. 13/9996 v. 3.3.1998,S. 1 und 16; [X.]/[X.], [X.], [X.], [X.], § 43 [X.] Anm. 12).Das an Apotheken gerichtete Verbot des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.], apo-thekenpflichtige Arzneimittel zu versenden, erstreckt sich auch auf den [X.] an Ärzte. Dies ergibt sich bereits daraus, daß von dem [X.]lediglich die in § 47 [X.] genannten Fälle ausgenommen sind. In § 47 [X.] istabschließend aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel unteranderem an Ärzte abgegeben werden dürfen. Liegen diese Voraussetzungennicht vor, ist demnach der Arzneimittelversand auch an Ärzte unzulässig. Sodürfen Impfstoffe nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nur dann an Ärzte abgegebenwerden, soweit diese dazu bestimmt sind, bei einer unentgeltlichen aufgrunddes § 14 Abs. 1, 2 oder 4 des [X.] durchgeführten Schutz-impfung ange[X.]det zu werden oder soweit dies zur Ab[X.]dung einer [X.] oder Lebensgefahr erforderlich ist. Ansonsten ist demzufolge der [X.] von Impfstoffen auch an Ärzte nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 11 -Für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß diese nichtden Versand an Ärzte erfaßt, ist deshalb weder Raum noch bestünde dazunach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine Veranlassung. Nichts anderesgilt für die Beschränkung des [X.] aus der Apotheke [X.] § 17 Abs. 2 [X.] (im Ergebnis ebenso [X.] [X.] 1998,169; [X.], [X.]. v. 26.8.1999 - 13 A 202/99, juris; a.A. VGKöln [X.] 1999, 67; Pharma Recht 1999, 23 m. Anm. [X.]).Werden Arzneimittel von Apotheken an Ärzte versandt, so handelt essich stets um ein Inverkehrbringen für den Endverbrauch im Sinne des § 43Abs. 1 Satz 1 [X.], gleichgültig, ob die Ärzte diese Arzneimittel bei den Pati-enten an[X.]den oder an die Patienten weitergeben. Ein Inverkehrbringen fürden Endverbrauch ist zunächst jede Abgabe eines Arzneimittels an eine [X.] verbrauchende Person und deshalb auch eine Abgabe an einenArzt, der das Arzneimittel an einem Patienten an[X.]det (vgl. [X.]/[X.]aaO § 43 [X.] Anm. 7). Demnach erstreckt sich das [X.] auf densogenannten Praxisbedarf oder Sprechstundenbedarf der Ärzte (vgl.[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand Dezember 1998, § 17Rdn. 95; [X.]/[X.] aaO § 43 [X.] Anm. 14). Deshalb ist es auch in [X.] Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob es sich bei den von dem [X.] gelieferten Impfstoffen - wie dieser geltend macht - lediglich um [X.] handelte. Ein Inverkehrbringen für den Endverbrauch ist aber auch [X.] eines Arzneimittels an einen Arzt, der das Arzneimittel seinerseits aneinen Patienten weitergibt ([X.], [X.]. v. 26.8.1999 - 13 A202/99, juris). Dies ergibt sich daraus, daß die Änderung in § 43 Abs. 1 Satz 1[X.] - statt "Inverkehrbringen im Einzelhandel" heißt es nun "[X.] den Endverbrauch" - klarstellen soll, daß - ebenso wie eine entgeltliche -auch eine unentgeltliche und damit jegliche Abgabe von Arzneimitteln durch- 12 -den Arzt unterbleiben muß, sofern sie über eine Notfallversorgung hinausgeht(vgl. BT-Drucks. 13/9996 v. 3.3.1998, S. 15 f.); dementsprechend werden auchdie später von dem Arzt an den Patienten weitergegebenen Arzneimittel fürden Endverbrauch in den Verkehr gebracht, [X.]n sie von dem Apotheker anden Arzt versandt werden. Die Entscheidung des Senates "[X.]" steht der Annahme, daß der Versand von Arzneimitteln an Ärzte als [X.] zum Endverbrauch anzusehen ist, nicht entgegen. Der [X.] in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, daß es nicht als ein - [X.] vorbehaltenes - Inverkehrbringen im Einzelhandel im Sinne von§ 43 Abs. 1 [X.] a.F. anzusehen ist, [X.]n ein Arzt Arzneimittel an Patientenan[X.]det ([X.], [X.]. v. 11.2.1988 - I ZR 117/86, [X.] 1988, 623, 624 = [X.]1988, 527 - Betriebsärztlicher Dienst). Vorliegend geht es aber nicht darum, obdie An[X.]dung des Medikamentes durch den Arzt bei dem Patienten ein In-verkehrbringen im Einzelhandel darstellt, sondern darum, ob der Versand desMedikamentes durch den Apotheker an den Arzt als ein Inverkehrbringen fürden Endverbrauch anzusehen ist.Nach allem folgt aus § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit Geltung auch für § [X.]. 1 und 2 [X.], daß - abgesehen von den Fällen des § 47 [X.] - [X.] von Arzneimitteln auch an Ärzte generell verboten ist; Ausnahmenkommen nur streng einzelfallbezogen aufgrund unabweisbarer Not[X.]digkeitim [X.] in Betracht. Freier ist lediglich die in § 17 Abs. 2 ApBe-trO gesondert genannte Zustellung durch Boten, auf die sich das Verbot des§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erstreckt. Auch hier muß aber die Begründetheitder Ausnahme aus einem einzelfallbezogenen [X.] im [X.] folgen. Schon deshalb kann der als Vertriebsweg organisierte [X.] an Ärzte aus der Apotheke oder ein entsprechender Boten-zustelldienst auch nicht mehr als begründeter Einzelfall gerechtfertigt sein (so- 13 -noch - vor Inkrafttreten des § 43 [X.] n.F. - [X.], [X.]. v. 23.9.1997- 44 O 177/96, [X.]. S. 12-14; ähnlich [X.] aaO § 17 Rdn. 94; a.A.[X.] [X.] 1998, 169, 170; [X.], [X.]. v.26.8.1999 - 13 A 202/99, juris; [X.], Pharma Recht 1999, 81, 82). Die [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es entspreche gängiger undweder von den [X.] noch von den [X.] beanstandeter Praxis, daß Apotheker Ärzten ihren Praxisbedarf lie-ferten. Auch [X.]n sich das [X.] von persönlicher Arz-neimittelabgabe in den Apothekenbetriebsräumen und Versendung von [X.] insbesondere bei Impfstoffen und bei Sprechstundenbedarf weitge-hend umgekehrt haben sollte (so [X.] aaO § 17 Rdn. 87), ist dies fürdie rechtliche Beurteilung ohne Belang, nachdem der Gesetzgeber in [X.] zum [X.] vom 7. September 1998 das Ver-bot des [X.] bekräftigt und klargestellt hat, daß großflächigeAusnahmen wie im Falle allgemeiner Zulassung des [X.] [X.] nicht seinem Willen entsprechen.f) Das an Apotheker gerichtete Verbot des Versandes von Arzneimittelnauch an Ärzte verstößt nicht gegen das Grundrecht der [X.]. Entgegen der Ansicht der Revision sind die genannten Vorschriften dahernicht im Wege verfassungskonformer Auslegung einzuschränken. Das [X.] berührt zwar die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit derBerufsausübung. Ein solcher Eingriff ist jedoch zulässig, [X.]n er gemäßArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die [X.] der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt([X.] 94, 372, 390 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 11.2.1999 - I ZR 18/97,[X.] 1999, 1014, 1015 = [X.] 1999, 920 - Verkaufsschütten vor Apotheken).Diese Voraussetzung ist hier [X.] hat eine gesetzlicheGrundlage nicht nur, soweit es sich aus § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.], sondernauch, soweit es sich aus § 17 Abs. 1 und 2 [X.] ergibt. Denn diese [X.] beruhen ihrerseits auf der in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 ApoGenthaltenen Ermächtigung des [X.], in einer durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergehenden Apotheken-betriebsordnung Regelungen über die [X.] innerhalb und au-ßerhalb der Apothekenbetriebsräume zu treffen.Das [X.] trägt auch den materiellen Anforderungen der Ver-fassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze Rechnung. Danach muß [X.] durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls ge-rechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, [X.] gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforder-lich und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs unddem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der [X.] gewahrt sein ([X.] 94, 372, 390 m.w.N.; vgl. auch [X.] [X.] 1999,1014, 1015 - Verkaufsschütten vor Apotheken, m.w.N.). Der Zweck des [X.]es, die Arzneimittelsicherheit zu gewährleisten, wird dem gerecht.Das [X.] ist zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet, dennes stellt sicher, daß Arzneimittel grundsätzlich nur in den Apothekenbetriebs-räumen abgegeben werden und eröffnet damit im Interesse der [X.] die Möglichkeit zur Information und Beratung der Kunden. Daß eineBeratung und Information der Ärzte in den Apothekenbetriebsräumen nicht injedem Einzelfall erforderlich ist, schadet nicht, da dem Gesetzgeber bei Rege-lungen der Berufsausübung eine generalisierende Betrachtungsweise verfas-sungsrechtlich erlaubt ist ([X.], [X.]. v. 1.9.1999 - 1 BvR 264/95, 829/93,1836/93, juris, m.w.N.). Auch eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere- 15 -des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu demErgebnis, daß die Grenzen der Zumutbarkeit hier nicht überschritten sind. [X.] ist zu berücksichtigen, daß § 17 [X.] und § 43 [X.] nicht [X.] von Arzneimitteln verbieten, sondern daß bei unabweisbarer Not[X.]-digkeit im [X.] verfassungskonforme Ausnahmen im [X.] sind und auch [X.] bei [X.] im [X.] zu Fall erfolgen können. Außerdem sind der Versandhandel [X.] apothekenpflichtigen Arzneimitteln und der Versand apothekenpflichtigerArzneimittel in den Fällen des § 47 [X.] nach wie vor erlaubt.g) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Verstoß gegen [X.] Gemeinschaftsrecht schon deshalb nicht gegeben, weil das ausgespro-chene Verbot den [X.]n nicht daran hindert, weiterhin Impfstoffe an Ärzteim [X.] zu liefern. Nach dem [X.]eilstenor ist dem [X.]nzwar nicht lediglich die Versendung der Impfstoffe an Ärzte in [X.],sondern generell die Versendung an Ärzte untersagt. Das Berufungsgericht hatin den Entscheidungsgründen jedoch klargestellt, daß dem [X.]n lediglichdie Versendung der Impfstoffe an Ärzte in [X.] untersagt werde, da nurdiese Handlungen durch § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] erfaßtwürden. Da die Entscheidungsgründe zur Auslegung der [X.]eilsformel heran-gezogen werden können, mußte die Beschränkung der [X.]eilswirkung auf Lie-ferungen an Ärzte in [X.] nicht ausdrücklich im [X.]eilstenor zum Aus-druck gebracht werden.2. Das Berufungsgericht hat weiterhin zu Recht angenommen, daß der[X.] gegen § 8 Abs. 1 [X.] verstößt, indem er Preislisten und [X.] für Impfstoffe überregional an Ärzte versendet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1[X.] ist eine Werbung unzulässig, die darauf [X.], Arzneimittel, deren Ab-- 16 -gabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.Ausgenommen von diesem Verbot ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur eineWerbung, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des § 47[X.] bezieht.Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen,daß es sich deshalb nicht um eine Werbung für einen Bezug im Wege [X.] handele, weil die Bestellscheine und die Preislisten keine Angabenüber die Modalitäten der Belieferung enthielten. Darauf kommt es nicht an. [X.] Bestellscheine und Preislisten überregional versandt werden, kommt nachder Lebenserfahrung wegen der Entfernung zwischen der Apotheke und [X.] nur eine Lieferung durch Versand oder durch Boten in Betracht. [X.] es sich auch dann um eine Werbung, die darauf [X.], Arzneimittelim Wege des Versandes zu beziehen, [X.]n in den [X.] und Preis-listen nicht ausdrücklich auf diese Bezugsmöglichkeit hingewiesen wird (Kloe-sel/[X.] aaO § 47 [X.] Anm. 26 m.w.N.).Entgegen der Ansicht der Revision ist das Werbeverbot des § 8 [X.]nicht einschränkend dahin auszulegen, daß es - wie die Werbeverbote des§ 11 [X.] - nicht für die an Fachkreise gerichtete Werbung gilt. Da der [X.] von Impfstoffen an Ärzte verboten ist, darf gegenüber Ärzten auch nicht ineiner Weise geworben werden, die auf einen unzulässigen Bezug von Impf-stoffen im Wege des Versandes [X.]; eine einschränkende Auslegung desWerbeverbotes kommt ebenso[X.]ig wie eine einschränkende Auslegung des[X.]es in Betracht (im Ergebnis ebenso [X.] aaO, [X.].S. 9-11; [X.], [X.], § 8 Rdn. 1 und 9; Zipfel/Pelchen/Vöcks, Lebensmittel-recht, § 8 [X.] Rdn. 6; a.A. [X.], [X.], 345, 346;- 17 -Bülow/Ring, [X.], § 8 Rdn. 13; [X.], [X.], [X.], Stand August 1998, § 8 [X.] Rdn. 20).3. [X.] ist schließlich die Beurteilung des Berufungs-gerichts, der Verstoß des [X.]n gegen das [X.] und das [X.] seien ohne weiteres als wettbewerbswidrig anzusehen und darüberhinaus zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des [X.] geeignet.Sowohl das [X.] als auch das Werbeverbot dienen dem Gesund-heitsschutz. Die Verletzung derartiger werthaltiger Normen ist regelmäßig, oh-ne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, zugleich [X.] gegen § 1 UWG zu werten, [X.]n - wie hier - keine besonderen Um-stände vorliegen, die ausnahmsweise zu einer Prüfung des [X.] Anlaß geben (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 - Hormonpräparate,m.w.N.). Desgleichen ist die Verletzung solcher, dem Gesundheitsschutz die-nender Bestimmungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG regelmäßig und soauch im Streitfall geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (vgl.[X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 138/92, [X.] 1995, 122, 123 - [X.] Augenoptiker; [X.]. v. 9.10.1997 - [X.], [X.] 1998, 487, 488 = [X.]1998, 172 - Professorenbezeichnung in der [X.], m.w.N.).II[X.] Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Bornkamm Büscher Raebel

Meta

I ZR 294/97

06.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2000, Az. I ZR 294/97 (REWIS RS 2000, 2562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2562

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4 U 21/22

4 U 84/21

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