Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2008, Az. 2 StR 375/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2104

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[X.] vom 5. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundes-anwalts zu ändern. Zutreffend hat das [X.] zwar zwischen der in dem Koffer befindlichen [X.], die dem Angeklagten bei seinem [X.]nicht zur Verfügung stand und hinsichtlich derer die Einfuhr nicht vollendet wurde, und dem inkorporierten - eingeführten - Rauschgift unterschieden. Rechtsfehlerhaft ist aber der Schuldspruch (auch) wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge hinsichtlich dieser letzten Men-ge. Auch insoweit liegt, da der Angeklagte über die bloße Kuriertätigkeit hinaus 1 - 3 - keine Aktivitäten entfaltete, nur Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge vor (vgl. [X.], 219). In Tateinheit hierzu steht die versuchte Durch-fuhr hinsichtlich des im Koffer versteckten Rauschgifts. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen; es ist aus-geschlossen, dass der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können. 2 2. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Strafausspruch kann aus den vom [X.] genannten Gründen bestehen bleiben. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen und dabei zutreffend allein auf die inkorporierte [X.] abgestellt. Dass der Angeklagte insoweit nur als untergeord-neter Kurier tätig war, hat das [X.] ausdrücklich mildernd berücksichtigt. [X.] Cierniak

Meta

2 StR 375/08

05.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2008, Az. 2 StR 375/08 (REWIS RS 2008, 2104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2104

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