Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZR 278/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 159

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]LX[X.][X.] ZR 278/98Verkündet am:13. Dezember 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Dezember 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 17. [X.] 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die [X.] ab [X.] Klägerin hat die [X.], der [X.] die [X.] Staatsangehö-rigkeit. [X.]hre am 21. April 1992 in [X.] geschlossene Ehe blieb [X.]. [X.]m Mai 1993 trennten sich die Parteien, wobei Grund und nähere Umstän-de der Trennung zwischen ihnen streitig sind. Die Klägerin lebte in der [X.] 1993 bis 1996 bei ihren Eltern in [X.], von 1996 bis 1997 wieder allein in[X.], wo sie einer Aushilfstätigkeit in einem Altenheim nachging. [X.]m- 3 -März 1997 wurde sie nach [X.] ausgewiesen und war dort zunächst arbeits-los. Seit Januar 1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Firma und verdientmonatlich 850 [X.]. Der [X.] ist von Beruf Elektroinstallateur und seitMärz 1998 betriebsbedingt arbeitslos. Zwischen den Parteien ist vor [X.] - Familiengericht - Brühl das Scheidungsverfahren rechtshängig.Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren einen Trennungsunterhaltvon monatlich 885 DM, beginnend ab 1. April 1997, geltend gemacht. [X.] hat ihr gemäß § 1361 BGB einen monatlichen Unterhalt [X.] DM ab 1. April 1997 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] das amtsgerichtli-che Urteil abgeändert und die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sichdie zugelassene Revision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Das [X.] ist - ebenso wie das Amtsgericht - davon aus-gegangen, daß der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens dem Grundenach ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustehe, ohne darzulegen,weshalb es auf den Unterhaltsanspruch [X.]s Recht angewendet hat. [X.] diesen Anspruch gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB verneint,weil die Unterhaltsbelastung, die sich nur aus dem unterschiedlichen Einkom-mensniveau zwischen [X.] und [X.] herleite, für den [X.]n [X.] -gesichts der persönlichen Lebensumstände der Parteien und ihres nur kurzenZusammenlebens in kinderloser Ehe objektiv unzumutbar sei.2. Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil nicht bestehen-bleiben, da gegen die Anwendung des [X.]n Rechts Bedenken bestehen.a) Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte ist gegeben.Sie besteht nach ständiger Rechtsprechung des [X.] immerdann, wenn nach den Gerichtsstandsbestimmungen ein [X.]s Gericht ört-lich zuständig ist (vgl. [X.]surteil vom 27. März 1991 - [X.]/90 [X.] 1991, 925 m.N.). Das ist hier gemäß § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Fall,da für die selbständige Familiensache des [X.] das [X.] ist, bei dem die [X.] anhängig ist oder war (vgl.[X.]/[X.] [X.] [X.]. 1081, 1082). Die vorrangige Sonderregelung desEuGVÜ (Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtli-che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in [X.] Handelssachen vom 27. September 1968, [X.]. [X.] 773) greift [X.] ein, weil [X.] dem Übereinkommen noch nicht beigetreten ist (vgl. Über-sichten bei [X.]/[X.]/[X.] ZPO 59. Aufl. Einleitung [X.]. 2und [X.] [X.]. 5; [X.]/[X.] ZPO 59. Aufl. [X.]. [X.] Art. 1GVÜ [X.]. 1; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. [X.] [X.]. 1088, 1089).b) Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staatesrichtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den [X.] des von Amts wegen anzuwendenden [X.]n Kollisionsrechts, desEGBGB ([X.]surteil vom 7. April 1993 - X[X.][X.] ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051,2306). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor,soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind- 5 -(Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nachdem [X.] Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbareRecht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: [X.]. 73, [X.]. 1986 [X.][X.] 825 ff., für[X.] in [X.] seit 1. April 1987, vgl. [X.]. [X.][X.] 1987, 225). Es geht [X.] formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mitdenen des [X.]. 73 übereinstimmt ([X.]surteil vom 27. März 1991 aaO 926).Das [X.]. 73 wurde von [X.] am 1. Mai 1996 ratifiziert, würde jedoch auchunabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtver-tragsstaaten gelten ([X.]/[X.] 59. Aufl. [X.]. zu Art. 18 EGBGB[X.]. 4 und 5; [X.]/[X.] Eherecht 3. Aufl. Art. 18 EGBGB [X.]. 5;[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 7[X.]. 1).Gemäß Art. 4 Abs. 1 [X.]. 73 (= Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) be-stimmt sich die Unterhaltspflicht nach den Sachvorschriften des am jeweiligengewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts. [X.] Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sozial integriert ist undihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oderberuflicher Hinsicht hat. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (vgl.[X.]sbeschlüsse vom 3. Februar 1993 - X[X.][X.] ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798,800 und vom 29. Oktober 1980 - [X.]V b ZB 586/80 - FamRZ 1981, 135, 136;[X.]/[X.] aaO [X.]. 9). Vorliegend macht die Klägerin [X.] die [X.] ab 1. April 1997 geltend. Unstreitig lebt sie seit ihrer Ausweisung [X.] 1997 in [X.], wo sie familiäre Bindungen hat und einem Beruf nachgeht.Daher richtet sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin vorrangig nach [X.] Recht.- 6 -Eine Ausnahme, nämlich ein Rückgriff auf [X.]s Recht, kommt [X.] Betracht, wenn die Klägerin nach dem vorrangig berufenen [X.]n Rechtdem Grunde nach keinen Unterhalt erhalten kann (Art. 6 [X.]. 73 = Art. 18Abs. 2 EGBGB). Persönliche und wirtschaftliche Gründe, etwa fehlende Be-dürftigkeit des Berechtigten oder mangelnde Leistungsfähigkeit des [X.] erfüllen diese Voraussetzung allerdings nicht ([X.]/[X.] aaO[X.]. 11; [X.]/[X.] aaO [X.]. 13 bis 15, 16).c) Das angefochtene Urteil, welches ausschließlich [X.]s Rechtgeprüft hat, kann danach nicht bestehenbleiben.Der [X.] kann auch nicht selbst abschließend entscheiden, da [X.] zum [X.]nhalt des [X.]n Rechts und zu den zur Erfüllung der [X.] gehörenden Lebensverhältnissen der Parteien undden Umständen der Trennung erforderlich sind, die der Tatrichter nachzuholenhat.Das [X.] wird im weiteren Verfahren prüfen müssen, obund unter welchen Voraussetzungen das [X.] Recht einem getrenntle-benden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gewährt. Obwohl das [X.]Recht einen solchen Anspruch nicht gesondert regelt, sondern nur die gegen-seitige Verpflichtung der Ehegatten ausspricht, zur Deckung der [X.] beizutragen, ist ein [X.]anspruch nicht von [X.] ausgeschlossen. Vielmehr wird er von den [X.]n Gerichten aus [X.] abgeleitet. Allerdings können die Trennung unddie besonderen Umstände des Einzelfalles Einfluß auf Form und Umfang [X.] haben (vgl. Unterhaltsrecht in [X.] Teil 4: [X.], [X.] vom Max-Planck-[X.]nstitut für ausländisches und internationales Privat-recht 1983 S. 169 ff., insbesondere 171, 173; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht- 7 -in Osteuropa Studien des [X.]nstituts für Ostrecht 1989 Bd. 36 S. 146, 147;[X.]/[X.] aaO [X.]. 97; [X.] FamRZ 1994, 774, 775; [X.] 1992, 1428, 1429). Ferner ist gegebenenfalls zu klären, inwieweit [X.] der Schuld an der Trennung nach der [X.]n Rechtspraxis Einflußauf den Unterhaltsanspruch hat (vgl. Unterhaltsrecht in [X.] aaO S. 173;[X.]/[X.] aaO S. 147; [X.] und [X.] ebenda).Zur Klärung dieser Fragen war die Sache an das [X.] zu-rückzuverweisen. [X.]m Rahmen der neuen Verhandlung werden die [X.] Gelegenheit haben, zu den inhaltlichen Voraussetzungen des [X.]nRechts vorzutragen.[X.] Hahne [X.][X.] [X.]

Meta

XII ZR 278/98

13.12.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. XII ZR 278/98 (REWIS RS 2000, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 159

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