Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2020, Az. 2 WD 19/19

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 4278

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Gegenstand

Disziplinarische Ahndung eines 24fachen Reisekostenbetrugs


Leitsatz

Die Einleitungsbehörde muss bei der Bestimmung der Anhörungsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO dem Recht des beschuldigten Soldaten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen, im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung soweit wie möglich Rechnung tragen.

Tenor

Die Berufung der früheren Soldatin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die frühere Soldatin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines 24fachen Reisekostenbetrugs unter Verwendung gefälschter Dokumente.

2

1. Die heute 35-jährige frühere Soldatin trat nach ihrem Real- und Gesamtschulabschluss am 4. Oktober 2004 in die [X.] ein. Sie verpflichtete sich auf insgesamt 12 Jahre und erlangte im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung den Abschluss einer Bürokauffrau. In der [X.] wurde sie im Bereich ... eingesetzt und 2007 zum [X.] befördert. Die frühere Soldatin bewährte sich von Juni bis Oktober 2009 in einem Auslandseinsatz in [X.] und ist berechtigt, die Einsatzmedaille der [X.] in Bronze zu tragen.

3

Ihre dienstlichen Leistungen wurden im Juni 2010 mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 3,50 beurteilt. Sie gehöre dem hinteren Drittel der betrachteten Unteroffiziere an und erfülle im Schnitt die an sie gestellten Anforderungen. Sie müsse noch lernen, sachliche Kritik anzunehmen und in emotionalen Momenten den Dienstweg einzuhalten. Für Verwendungen über die festgesetzte Dienstzeit hinaus oder mit größerem Verantwortungsbereich empfehle sie sich nicht. Auch im Februar 2013 unterstützte ihr damaliger Kompaniechef ihren Antrag auf Übernahme in die Feldwebellaufbahn nicht.

4

Die Soldatin ist alleinerziehende Mutter einer am 19. Juli 2013 geborenen Tochter. Ihr Kind kam mit erheblichen gesundheitlichen Belastungen zur Welt: einer Herzerkrankung (Kammerscheidewanddefekt) und einer krankhaften Blutschwammbildung (Hämangiomatose). Diese Erkrankungen machten unmittelbar nach der Geburt einen mehrmonatigen Klinikaufenthalt erforderlich. Sie besserten sich danach aufgrund pharmakologischer Behandlung. Nach Aussage ihrer letzten Disziplinarvorgesetzten, Hauptmann A., erhielt die frühere Soldatin wegen des Stillens ihres Kindes reduzierte Arbeitszeiten; sie konnte aber wegen eigener Krankheit, wegen des Berufsförderungsdienstes und wegen der Krankheit ihrer Tochter keinem regelmäßigen Arbeitsalltag nachgehen. Sie sei zuletzt nur für einfache Arbeiten eingesetzt worden. Ihre aktive Dienstzeit endete mit Ablauf September 2016.

5

Die frühere Soldatin ist wegen des mit dem angeschuldigten Dienstvergehen teilweise sachgleichen Reisekostenbetruges mit Urkundenfälschung vorbestraft. Das Amtsgericht ... hat dafür mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Januar 2017 eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt. Ferner erließ es am 11. Februar 2019 einen ebenfalls rechtskräftigen Strafbefehl wegen unaufgeforderten [X.] pornographischer Schriften mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 €. Dass [X.] der früheren Soldatin enthält keine weiteren Eintragungen.

6

Die ehemalige Soldatin hat nach ihrem Ausscheiden aus der [X.] verschiedene berufliche Tätigkeiten angenommen und nebenher eine Ausbildung zur Personalreferentin an der Wirtschaftsakademie ... mit Erfolg abgeschlossen. Sie hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als angespannt bezeichnet und konkretere Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben gemacht. Die [X.] sind der früheren Soldatin unter Abzug von Erstattungszahlungen bis September 2019 ausbezahlt worden. Eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 16 979,10 € ist im Hinblick auf das Disziplinarverfahren einbehalten worden.

7

2. Von September 2014 bis August 2015 erhielt die frühere Soldatin im Rahmen der Berufsförderung Gelegenheit, sich bei künftigen privaten oder öffentlichen Arbeitgebern vorzustellen. Dafür reichte sie insgesamt 28 Reisekostenabrechnungen ein, obwohl ein Großteil der darin angegebenen [X.] nicht oder nicht mit dem behaupteten Aufwand stattgefunden hatte. Mit Schriftsatz vom 19. August 2016 hörte die [X.] die frühere Soldatin zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens an. Der Verteidiger wies darauf hin, dass er den Schriftsatz erst am 25. August 2016 erhalten habe und bat wegen seines anstehenden Urlaubs vom 1. bis 21. September 2016 und der Erkrankung seiner Mandantin um Fristverlängerung bis 5. Oktober 2016. Zudem verlangte er die Anhörung der Vertrauensperson, die wegen des Widerspruchs der früheren Soldatin bislang unterblieben war. Nach Anhörung der Vertrauensperson wurde dem Verteidiger mit Telefax vom 2. September 2016 eine Fristverlängerung bis 12. September 2016 bewilligt und die Niederschrift der Anhörung übersandt. Ungeachtet der Proteste des Verteidigers wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 14. September 2016 eingeleitet.

8

Nach persönlicher Anhörung der früheren Soldatin schuldigte die [X.] die frühere Soldatin im März 2017 an, bei dem Karrierecenter der [X.] ... 24 Anträge mit 44 wahrheitswidrigen Erklärungen zur [X.] eingereicht zu haben. Diesen Erklärungen habe sie in acht Fällen eine von ihr gefälschte Einladung oder Teilnahmebescheinigung beigefügt, um die Auszahlung ihr nicht zustehender Reisekostenzahlungen zu erreichen. Durch ihr Verhalten sei der [X.] ein Vermögensschaden von mindestens 6 109,44 € entstanden.

9

Die frühere Soldatin hat die Tatvorwürfe im Straf- und Disziplinarverfahren eingeräumt. Sie bedauere die Taten aus vollstem Herzen und habe nur so gehandelt, weil sie von Zukunftsängsten zerfressen und "neben sich" gewesen sei. Sie habe Angst davor gehabt, nach dem Ausscheiden aus der [X.] keine Arbeit zu finden, kein Geld für die Privatversicherung ihrer Tochter zu haben und die teuren Operationen für ihr krankes Kind nicht zahlen zu können. Das durch die falschen Angaben erlangte Geld habe sie für die allgemeine Lebenshaltung, z.B. für Medikamente und Arztrechnungen ausgegeben. Wenn sie vor [X.] richtig finanziell beraten worden wäre, hätte sie die Taten nicht begangen.

[X.] hat der früheren Soldatin wegen des Dienstvergehens mit Urteil vom 4. Juli 2019 das Ruhegehalt aberkannt. Ausgangspunkt der [X.] sei bei einem Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug die Herabsetzung im Dienstgrad. Es liege jedoch ein schwerer Fall vor, der den Übergang zur nächsthöheren Maßnahme rechtfertige. Es sei eine große Zahl über fast ein Jahr wiederholter Täuschungshandlungen zu verzeichnen, die strafrechtlich als gewerbsmäßiger Betrug und Urkundenfälschung bewertet worden seien, so dass von einer erheblichen und nachhaltigen kriminellen Energie ausgegangen werden müsse. Die für die frühere Soldatin sprechenden Gesichtspunkte hätten demgegenüber geringes Gewicht. Insbesondere sei das Vorbringen der Angeschuldigten zu ihrer seelischen Notlage nicht glaubhaft. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sich die gesundheitliche Lage ihres Kindes zur Tatzeit bereits erheblich stabilisiert habe. Die Kosten für die private Zusatzversicherung der Tochter seien mit 38,12 € im Monat überschaubar gewesen. Ein akuter finanzieller Engpass habe nicht bestanden. Die frühere Soldatin habe bis September 2019 Anspruch auf [X.] gehabt. Für ihre Behauptung, das erschlichene Geld für Medikamente oder Arztrechnungen ausgegeben zu haben, fehle jeglicher Nachweis. Auch widerspreche die Verwendung des Geldes für die sonstige Lebensführung ihrem Vorbringen, aus Vorsorge für künftige finanzielle Belastungen gehandelt zu haben.

3. Die fristgerecht eingegangene Berufung ist in der Berufungshauptverhandlung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Zur Begründung wird ausgeführt, das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Die frühere Soldatin sei vor Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht ordnungsgemäß angehört worden und auch die Beteiligung der Vertrauensperson sei fehlerhaft erfolgt. Weder die Erkrankung der früheren Soldatin noch der Urlaub ihres Verteidigers seien bei der Bemessung der [X.] berücksichtigt worden. Bei Gewährung einer angemessenen Frist hätte die [X.] nicht mehr tätig werden dürfen, sondern das Verfahren an die [X.] beim Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] abgeben müssen. Darum habe sie diesen Mangel auch nicht später heilen können.

In der Sache habe das [X.] das uneigennützige Handeln der früheren Soldatin zugunsten ihrer Tochter nicht berücksichtigt. Ihre hochgradige Belastungssituation sei ebenso wenig zu ihren Gunsten berücksichtigt worden wie die mangelnde Unterstützung durch den Dienstherrn. [X.] sei zu Unrecht von der für derartige Fälle vorgesehenen Regelmaßnahme einer Dienstgradherabsetzung abgewichen. Auch bei Berücksichtigung des Zwecks des Disziplinarverfahrens, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in der [X.] wiederherzustellen, sei die Verhängung der [X.] im vorliegenden Fall nicht geboten.

4. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person der früheren Soldatin, zum truppendienstgerichtlichen Verfahren und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des [X.]s verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden und abgegebenen Erklärungen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige [X.]erufung, über die na[X.]h § 124 [X.] in Abwesenheit der anges[X.]huldigten früheren Soldatin verhandelt werden konnte, ist unbegründet. [X.]as [X.] hat der früheren Soldatin zu Re[X.]ht das Ruhegehalt aberkannt.

1. [X.]er in der [X.]erufungss[X.]hrift behauptete Verfahrensmangel einer unzurei[X.]henden Anhörung der früheren Soldatin vor Einleitung des geri[X.]htli[X.]hen [X.]isziplinarverfahrens liegt ni[X.]ht vor. [X.]ie [X.] hat der früheren Soldatin für die vorges[X.]hriebene Anhörung mit S[X.]hreiben vom 19. August 2016, zugegangen am 25. August 2016, letztli[X.]h eine Frist von zweieinhalb Wo[X.]hen bis 12. September 2016 zur Stellungnahme eingeräumt. [X.]iese Fristbestimmung war na[X.]h den Umständen des Falles no[X.]h angemessen.

[X.]ie [X.]estimmung der Frist für die Anhörung na[X.]h § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt im pfli[X.]htgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde. Sie muss si[X.]h dabei ernsthaft bemühen, dem Re[X.]ht des bes[X.]huldigten Soldaten, si[X.]h von einem Re[X.]htsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 [X.]), soweit wie mögli[X.]h Geltung zu vers[X.]haffen und einem na[X.]hvollziehbaren [X.]egehren dieses Verteidigers bezügli[X.]h der Fristsetzung im Rahmen der zeitli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten der Einleitungsbehörde sowie des Gebots der Verfahrensbes[X.]hleunigung Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 - NJW 2018, 1698 Rn. 9 zu § 213 StPO).

[X.]iesem Gebot ist die Einleitungsbehörde im vorliegenden Fall dur[X.]h die Fristverlängerung bis zum 12. September 2016 no[X.]h gere[X.]ht geworden. Zwar entspri[X.]ht es im Regelfall pfli[X.]htgemäßen Ermessen, einem dur[X.]h Urlaub verhinderten Re[X.]htsanwalt eine Fristverlängerung über das Ende der Urlaubszeit hinaus zur ordnungsgemäßen Interessenvertretung seines Mandanten zu bewilligen. Im vorliegenden Fall lagen jedo[X.]h besondere Umstände vor, die einer entspre[X.]henden [X.]ewilligung des Fristverlängerungsgesu[X.]hs entgegenstanden.

Zum einen war es dem Verteidiger no[X.]h vor seinem Urlaubsantritt mögli[X.]h, eine Erklärung zum Tatvorwurf abzugeben. Er hatte gegenüber der St[X.]tsanwalts[X.]haft im sa[X.]hglei[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen Ermittlungsverfahren unter dem 25. August 2016 eine Stellungnahme mit einem Geständnis der früheren Soldatin übermittelt. [X.]ie Verteidigungslinie war mit seiner Mandantin folgli[X.]h s[X.]hon im Wesentli[X.]hen abgestimmt. [X.]arauf lässt au[X.]h sein Antrag s[X.]hließen, unter Widerruf des bisherigen Verzi[X.]hts eine [X.]eteiligung der Vertrauensperson herbeizuführen. [X.]aher kam der behaupteten Krankheit der früheren Soldatin keine [X.]edeutung für die Interessenwahrnehmung und die Fristbemessung zu. [X.]em Verteidiger war es darum au[X.]h mögli[X.]h, no[X.]h vor seinem Urlaubsbeginn den wesentli[X.]hen Teil der Stellungnahme vorzubereiten.

Zum anderen stand die [X.] bei der Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens unter erhebli[X.]hem Zeitdru[X.]k. [X.]ur[X.]h das herannahende [X.]ienstzeitende der früheren Soldatin am 30. September 2016 stand die Auszahlung einer Übergangsbeihilfe an, deren Einbehaltung na[X.]h § 82 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht ohne Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens mögli[X.]h war. Ferner hätte die beantragte Fristverlängerung über das [X.]ienstzeitende der früheren Soldatin hinaus dazu geführt, dass ein Zuständigkeitswe[X.]hsel bei der Einleitungsbehörde und bei der [X.] und damit eine erhebli[X.]he Verzögerung des [X.]isziplinarverfahrens eingetreten wäre (vgl. § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 [X.] i.V.m. Ziff. 1.1 [X.]u[X.]hst. [X.]) (1) ([X.]) ([X.]) und [X.]u[X.]hst. e) (1) [X.] [X.]/6). [X.]aher spra[X.]h das Prinzip der Verfahrensbes[X.]hleunigung (§ 17 Abs. 1 [X.]) mit sehr hohem Gewi[X.]ht dafür, eine Fristverlängerung ni[X.]ht über Mitte September 2016 hinaus zu gewähren. [X.]enn die Einleitungsverfügung musste no[X.]h erstellt, gezei[X.]hnet und bis Ende September 2016 wirksam zugestellt werden. Eine unangemessene [X.]ena[X.]hteiligung der früheren Soldatin war damit ni[X.]ht verbunden, weil ihrem Verteidiger die Mögli[X.]hkeit blieb, seinen Urlaubsvertreter (vgl. § 53 [X.]) über die vereinbarten Verteidigungsargumente zu informieren und ihn mit der no[X.]h offenen Stellungnahme zur Äußerung der Vertrauensperson zu betrauen.

[X.]er Einwand, dass die Vertrauensperson ni[X.]ht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, greift glei[X.]hfalls ni[X.]ht dur[X.]h. [X.]ie Vertrauensperson hat si[X.]h unter dem 2. September 2016 zur Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens na[X.]h § 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.] geäußert. Soweit es der Vertrauensperson unmögli[X.]h gewesen sein sollte, mit der erkrankten Soldatin vorher Kontakt aufzunehmen, liegt darin kein Verfahrensmangel. [X.]enn eine Ausspra[X.]he zwis[X.]hen der Vertrauensperson und dem anges[X.]huldigten Soldaten ist ni[X.]ht zwingend vorges[X.]hrieben. Vielmehr ents[X.]heidet die Vertrauensperson in sa[X.]hli[X.]her Unabhängigkeit darüber, ob sie eine Ausspra[X.]he mit der anges[X.]huldigten Soldatin für ihre Stellungnahme benötigt. [X.]ies war ans[X.]heinend ni[X.]ht der Fall. [X.]ie Zustimmung der Vertrauensperson zur Einleitung des [X.]isziplinarverfahrens wurde dem Verteidiger der früheren Soldatin au[X.]h am 2. September 2016 übermittelt, sodass es ihm oder seinem Urlaubsvertreter mögli[X.]h war, si[X.]h binnen der verbliebenen zehn Tage dazu zu äußern. Auf eine [X.]elehrung der Vertrauensperson über die Pfli[X.]ht, ggf. als Zeuge über ein Gesprä[X.]h mit der früheren Soldatin aussagen zu müssen, kam es ni[X.]ht an, weil ein sol[X.]hes Gesprä[X.]h ni[X.]ht stattgefunden hat.

2. Aufgrund der [X.] Tat- und S[X.]huldfeststellungen des [X.]s steht für den Senat bindend fest, dass die frühere Soldatin den anges[X.]huldigten 24fa[X.]hen Reisekostenbetrug mit 8fa[X.]her Urkundenfäls[X.]hung begangen und dass sie dadur[X.]h vorsätzli[X.]h ihre [X.], [X.] und Wohlverhaltenspfli[X.]hten verletzt hat.

a) [X.]enn bei einer auf die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme bes[X.]hränkten [X.]erufung hat der Senat seiner Ents[X.]heidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 327 StPO grundsätzli[X.]h die Tat- und S[X.]huldfeststellungen sowie die disziplinarre[X.]htli[X.]he Würdigung des [X.]s zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden. [X.]ie [X.]indungswirkung entfällt zwar ausnahmsweise, wenn die erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidung an s[X.]hweren Verfahrensmängeln im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2 [X.] leidet (vgl. [X.], Urteil vom 4. März 2020 - 2 W[X.] 3.19 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein derartiger Verfahrensfehler lag aber bei der Einleitung des geri[X.]htli[X.]hen [X.]isziplinarverfahrens - wie ausgeführt - ni[X.]ht vor. [X.]as truppendienstgeri[X.]htli[X.]he Urteil enthält au[X.]h keine unklaren, lü[X.]kenhaften oder widersprü[X.]hli[X.]hen Feststellungen. Seine Feststellungen zum äußeren Tatges[X.]hehen stehen vielmehr im Einklang mit den na[X.]h § 84 Abs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h bindenden Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Januar 2017 (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - 2 W[X.] 11.18 - [X.]E 165, 53 Rn. 13) und der geständigen Einlassung der früheren Soldatin. Sie sind daher im vorliegenden [X.]erufungsverfahren zugrunde zu legen.

b) Ni[X.]ht bindend sind hingegen die erstinstanzli[X.]hen Feststellungen zu den [X.]eweggründen der früheren Soldatin. [X.]as Tatmotiv ist in der Regel nur für die Maßnahmebemessung von [X.]edeutung, so dass die diesbezügli[X.]hen Feststellungen im Rahmen einer maßnahmebes[X.]hränkten [X.]erufung überprüft werden können. Allerdings ist au[X.]h bei [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der im [X.]erufungsverfahren ergänzend vorgelegten [X.]eweismittel die Einlassung der früheren Soldatin unglaubhaft, dass sie bei dem [X.]ienstvergehen aus Zukunftsangst "neben si[X.]h" gewesen sei. [X.]agegen spri[X.]ht s[X.]hon, dass keine einmalige, mögli[X.]herweise kopflos begangene Tat vorliegt, sondern eine fast einjährige planvolle kriminelle Aktivität, die aus der Ausarbeitung von 44 wahrheitswidrigen Erklärungen und dem Anfertigen von zahlrei[X.]hen S[X.]heinbelegen bestanden hat.

Ni[X.]ht plausibel ist au[X.]h das Vorbringen, dass die Sorge um das medizinis[X.]he Wohl der To[X.]hter die Triebfeder ihres Handels gewesen sei. Zwar ist ihr Kind tatsä[X.]hli[X.]h herzkrank zur Welt gekommen und hat an einer Hämangiomatose gelitten. Als die frühere Soldatin mit ihren [X.]etrugstaten im September 2014 begann, war ihre To[X.]hter aber bereits über ein Jahr alt, seit längerem aus dem Krankenhaus entlassen und dank erfolgverspre[X.]hender pharmakologis[X.]her [X.]ehandlung auf dem Weg der Ausheilung. [X.]ies folgt aus den vorgelegten Arztbriefen von [X.]r. med. [X.], [X.]r. med. [X.] und Prof. [X.]r. med. [X.] vom 22. November 2013, vom 13. [X.]ezember 2013, vom 3. Januar 2014 und vom 24. September 2014. Es bestand also weder ein akutes medizinis[X.]hes Problem no[X.]h ein aktuelles finanzielles Problem.

Zuglei[X.]h wusste die frühere Soldatin, dass sie no[X.]h zwei Jahre im [X.]ienst sein würde und dass ihr familiärer Lebensunterhalt dur[X.]h [X.] weitere drei Jahre abgesi[X.]hert war. [X.]a Zeitsoldaten frühzeitig über die mit einer mehrjährigen Verpfli[X.]htung verbundenen Vorteile informiert werden, ist es völlig unglaubhaft, wenn die frühere Soldatin behauptet, über diese Absi[X.]herung ni[X.]ht hinrei[X.]hend informiert gewesen zu sein. Vielmehr hat sie mit dem Karriere[X.]enter der [X.]undeswehr frühzeitig mehrere Gesprä[X.]he über ihre Zukunft na[X.]h der [X.]undeswehr geführt. Am 19. und 20. März 2014 wurde sie darüber unterri[X.]htet, wel[X.]he Auswirkungen eine Ans[X.]hlussbes[X.]häftigung im öffentli[X.]hen [X.]ienst auf ihren Anspru[X.]h auf [X.] hätte. [X.]aher muss ihr die damit verbundene Unterhaltssi[X.]herung klar gewesen sein. [X.]ass die im Reisekostenre[X.]ht gut informierte frühere Soldatin in [X.]ezug auf ihre Versorgungsansprü[X.]he weitgehend ahnungslos gewesen sein soll, ist demna[X.]h auszus[X.]hließen.

S[X.]hließli[X.]h hatte die frühere Soldatin für si[X.]h und ihre To[X.]hter eine private Zusatzversi[X.]herung abges[X.]hlossen, die in großem Umfang von der Heilfürsorge oder [X.]eihilfe ni[X.]ht übernommene medizinis[X.]he Kosten abde[X.]kte. Es bestand also keine Notwendigkeit, illegal Geld für die [X.]ezahlung von Arztre[X.]hnungen oder Medikamenten aufzutreiben. [X.]ass die frühere Soldatin letztli[X.]h das dur[X.]h [X.]etrug erlangte Kapital ni[X.]ht für künftige [X.]ehandlungskosten aufgespart hat, spri[X.]ht ebenfalls gegen das behauptete Motiv, für das medizinis[X.]he Wohl der To[X.]hter gehandelt zu haben. [X.]iese Einlassung ist au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h plausibler geworden, dass der Verteidiger in der [X.]erufungshauptverhandlung Zahlungsbelege für [X.] und Medikamentenre[X.]hnungen vorgelegt hat. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die frühere Soldatin dafür keine Erstattungsleistungen bezogen hätte; au[X.]h ist keine Notwendigkeit dafür erkennbar, voll abgesi[X.]herte medizinis[X.]he [X.]ehandlungskosten dur[X.]h Reisekostenbetrug zu finanzieren.

Vielmehr lässt die dur[X.]h Konsumenten- und Überziehungskredite belastete Einnahmen- und Ausgabenübersi[X.]ht der früheren Soldatin erkennen, dass ihr wirts[X.]haftli[X.]hes Verhalten gerade ni[X.]ht auf Vorsorge für langfristig anstehende medizinis[X.]he Kosten oder künftige finanzielle [X.]elastungen ausgelegt war. Sämtli[X.]he Einnahmen eins[X.]hließli[X.]h der dur[X.]h Reisekostenbetrug erzielten 6 100 € sind weitgehend zur [X.]efriedigung aktueller [X.] und momentan anstehender Ausgaben verwendet worden. [X.]ies lässt darauf s[X.]hließen, dass der wahre [X.]eweggrund der früheren Soldatin für ihre Taten darin bestand, dur[X.]h die Ers[X.]hließung einer illegalen Finanzquelle ansonsten notwendige und ihr unangenehme S[X.]hritte, einen erhebli[X.]hen Konsumverzi[X.]ht oder eine Klage auf Unterhalt gegenüber dem Kindsvater, zu vermeiden.

3. [X.]ei Art und Maß der für das [X.]ienstvergehen zu verhängenden [X.]isziplinarmaßnahme sind na[X.]h § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der S[X.]huld, die Persönli[X.]hkeit, die bisherige Führung und die [X.]eweggründe des Soldaten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Im Einzelnen legt der Senat ein zweistufiges Prüfungss[X.]hema zugrunde:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er zwe[X.]ks Glei[X.]hbehandlung verglei[X.]hbarer Fälle und im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der [X.]. [X.]ies ist bei vorsätzli[X.]her S[X.]hädigung des [X.]ienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens dur[X.]h einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine [X.]ienstgradherabsetzung (vgl. [X.], Urteile vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - [X.]u[X.]hholz 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 - 2 W[X.] 12.19 - juris Rn. 12).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinbli[X.]k auf die [X.]emessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwe[X.]ksetzung des Wehrdisziplinarre[X.]hts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Vers[X.]härfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebra[X.]hten [X.] gebieten. [X.]abei ist zu klären, ob es si[X.]h angesi[X.]hts der be- und entlastenden Umstände um einen s[X.]hweren, mittleren oder lei[X.]hten Fall der s[X.]huldhaften Pfli[X.]htverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer S[X.]hweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme na[X.]h "oben" bzw. na[X.]h "unten" zu modifizieren. Zusätzli[X.]h sind die gesetzli[X.]hen [X.]emessungskriterien für die [X.]estimmung der konkreten Situation zu gewi[X.]hten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgeri[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]isziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Eine Maßnahmemilderung kann zudem wegen einer überlangen Verfahrensdauer geboten sein.

Na[X.]h Maßgabe dessen liegen derart ers[X.]hwerende Umstände vor, dass von der [X.] zur Hö[X.]hstmaßnahme überzugehen ist. Zwar ist der Vermögenss[X.]haden mit [X.]a. 6 100 € no[X.]h ni[X.]ht fünfstellig, so dass ni[X.]ht s[X.]hon die S[X.]hadenshöhe die Hö[X.]hstmaßnahme indiziert (vgl. [X.], Urteile vom 7. [X.]ezember 2017 - 2 W[X.] 5.17 - [X.]u[X.]hholz 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 12 Rn. 73). Jedo[X.]h weist das [X.]ienstvergehen insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Vorgehensweise und [X.]auer einen wesentli[X.]h höheren S[X.]hweregrad auf als sonstige Fälle des Reisekostenbetrugs. [X.]enn die frühere Soldatin hat zum einen über einen langen Zeitraum von nahezu einem Jahr und zum anderen in 24 Fällen den Ents[X.]hluss gefasst, bei ihrem [X.]ienstherrn ihr ni[X.]ht zustehende Leistungen mit insgesamt 44 unri[X.]htigen Erklärungen einzurei[X.]hen. Zuvor hat sie zu diesem Zwe[X.]k a[X.]ht fals[X.]he Urkunden und etli[X.]he gefäls[X.]hte E-Mails erstellt. [X.]ie darin zum Ausdru[X.]k kommende kriminelle Energie ist weit höher als in verglei[X.]hbaren Fällen und die darin liegenden Wahrheitspfli[X.]htverletzungen zerstören das Vertrauen des [X.]ienstherrn in die persönli[X.]he Integrität und dienstli[X.]he Zuverlässigkeit der früheren Soldatin. [X.]as gewohnheitsmäßige Handeln über einen längeren Zeitraum zum Ers[X.]hlei[X.]hen eines Nebenverdienstes steigert das Gewi[X.]ht des [X.]ienstvergehens so erhebli[X.]h, dass die Hö[X.]hstmaßnahme tatangemessen ers[X.]heint (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - [X.]u[X.]hholz 450.2 § 63 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 38).

Eigenart und S[X.]hwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadur[X.]h bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres [X.]ienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstli[X.]her Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpfli[X.]hten verantwortli[X.]h und unterliegt damit im Falle einer Pfli[X.]htverletzung einer vers[X.]härften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pfli[X.]hterfüllung ein [X.]eispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). [X.]abei ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.]eispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es rei[X.]ht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.]ienstgrades aus (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 30).

[X.]as [X.]ienstvergehen hatte darüber hinaus erhebli[X.]he na[X.]hteilige Auswirkungen für den [X.]ienstherrn. Neben der beträ[X.]htli[X.]hen S[X.]hädigung seines Vermögens musste er mit entspre[X.]hendem Verwaltungsaufwand die Überzahlungen zurü[X.]kfordern (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 W[X.] 12.19 - juris Rn. 18).

[X.]iesen ers[X.]hwerenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht gegenüber. Milderungsgründe müssen umso gewi[X.]htiger sein, je s[X.]hwerer das [X.]ienstvergehen wiegt (vgl. [X.], Urteile vom 15. März 2013 - 2 W[X.] 15.11 - juris Rn. 43 und vom 2. Mai 2019 - 2 W[X.] 15.18 - [X.]u[X.]hholz 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 63 Rn. 24). [X.]as Maß der S[X.]huld der uneinges[X.]hränkt s[X.]huldfähigen früheren Soldatin wird in erster Linie dur[X.]h ihr vorsätzli[X.]hes Handeln geprägt. [X.]ie [X.]eweggründe der früheren Soldatin waren eigennützig darauf geri[X.]htet, dur[X.]h das Ers[X.]hließen einer illegalen Finanzquelle ansonsten notwendige und ihr unangenehme wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hritte zu vermeiden. Milderungsgründe in den Umständen der Tat oder in der Person der früheren Soldatin liegen ni[X.]ht vor. Zwar war sie im Tatzeitraum wegen der Erkrankung ihres Kindes einer erhöhten familiären [X.]elastungssituation ausgesetzt. Es ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass diese von so außergewöhnli[X.]hen [X.]esonderheiten gekennzei[X.]hnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten ni[X.]ht mehr erwartet werden konnte.

Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]emessungskriterien "Persönli[X.]hkeit" und "bisherige Führung" spri[X.]ht zu ihren Gunsten, dass sie si[X.]h in einem Auslandseinsatz bewährt hat. Gegen die frühere Soldatin spre[X.]hen ihre ansonsten mäßigen Leistungen, die im [X.]ur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung mit 3,50 beurteilt wurden. [X.]amit wurde sie sehr deutli[X.]h im hinteren [X.]rittel der Unteroffiziere ohne Portepee eingeordnet. Ein negatives Li[X.]ht auf ihre Persönli[X.]hkeit wirft au[X.]h der Umstand, dass sie - na[X.]h Einleitung des geri[X.]htli[X.]hen [X.]isziplinarverfahrens und - bei laufender strafre[X.]htli[X.]her [X.]ewährungsfrist no[X.]hmals 2018 strafre[X.]htli[X.]h relevant in Ers[X.]heinung getreten und [X.] vorbestraft ist.

Ihrem Geständnis der Taten kommt bei vollständiger Überführung keine besonders entlastende [X.]edeutung zu. [X.]a dur[X.]h das Geständnis aber die straf- und disziplinargeri[X.]htli[X.]hen Verfahren erhebli[X.]h erlei[X.]htert worden sind, ist es - wie die [X.]erufung zu Re[X.]ht vorträgt - in gewissem Umfang mildernd einzustellen. [X.]ass die frühere Soldatin die betrügeris[X.]h erlangten Reisekostenzahlungen zurü[X.]kgeführt hat, wirkt angesi[X.]hts der von Amts wegen dur[X.]hgeführten Aufre[X.]hnungen bzw. Gehaltspfändungen ni[X.]ht mildernd.

[X.]) Insgesamt errei[X.]hen die mildernden Umstände der [X.]ewährung im Auslandseinsatz, der familiären [X.]elastungssituation, des Geständnisses und der Reue ni[X.]ht ein sol[X.]hes Gewi[X.]ht, dass sie die Ers[X.]hwerungsgründe aufwiegen würden und dass von der Hö[X.]hstmaßnahme abzusehen wäre. [X.]em objektiv eingetretenen Vertrauensverlust entspri[X.]ht die vom [X.] verhängte Hö[X.]hstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Angesi[X.]hts des endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses kann eine unangemessen lange [X.]auer des geri[X.]htli[X.]hen [X.]isziplinarverfahrens ni[X.]ht mehr maßnahmemildernd berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.], Urteile vom 2. November 2017 - 2 W[X.] 3.17 - juris Rn. 77 und vom 14. Februar 2019 - 2 W[X.] 18.18 - [X.]u[X.]hholz 450.2 § 63 [X.] 2002 Nr. 3 Rn. 42).

4. [X.]a das Re[X.]htsmittel der früheren Soldatin keinen Erfolg hat, sind ihr die Kosten des [X.]erufungsverfahrens eins[X.]hließli[X.]h der ihr darin erwa[X.]hsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Meta

2 WD 19/19

19.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 4. Juli 2019, Az: N 5 VL 12/17, Urteil

§ 38 Abs 1 WDO 2002, § 93 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 10 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2020, Az. 2 WD 19/19 (REWIS RS 2020, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4278

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1 StR 415/17

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