Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/06 vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung [X.].: 217 Js 38118/05 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 72 Js 6711/05 und 72 Js 7699/05 Staatsanwaltschaft Münster [X.].: 5 Ds 72 Js 6711/05 - 557/05 [X.] [X.].: 10 [X.] Landgericht [X.] [X.].: 3 AR 239/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. November 2006 beschlossen: Das Verfahren des [X.] - [X.].: 5 Ds 72 Js 6711/05 - 557/05 - wird zum Verfahren des Landgerichts [X.] - [X.].: 10 [X.] - verbunden. Gründe: Das beim [X.] anhängige Verfahren war entsprechend dem Antrag des [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 3, 4 StPO zu dem bei dem Landgericht [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden, weil in beiden Verfahren das Hauptverfahren eröffnet, das Landge-richt [X.] zur Übernahme bereit und die Verbindung im Interesse umfas-sender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. 1 [X.] Otten Fischer Roggenbuck
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 ARs 515/06 (REWIS RS 2006, 555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 555
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.