Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2014, Az. V ZR 151/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3941

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

V [X.]
Verkündet am:
18.
Juli
2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1028
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grun[X.]ienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in ent-sprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 [X.] in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22.
Oktober
2010

V
ZR
43/10, [X.], 185).

[X.], Urteil vom 18. Juli 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richter Dr.
Czub
und Dr. [X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] -
1. Zivilkammer -
vom 31. Mai 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Zu Lasten des im Eigentum der [X.] stehenden Grundstücks und zugunsten des dem Kläger gehörenden angrenzenden Grundstücks ist im Grundbuch eine Grun[X.]ienstbarkeit des Inhalts
eingetragen, dass ein an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufender Fahrtweg jederzeit begangen und
mit Fuhrwerken jeder Art befahren werden kann, um das klägerische [X.] von der Hauptstraße aus zu erreichen. Im Bereich des [X.] sich zwei Fichten; sie stehen der Nutzung des Wegs mit einem mehrspuri-gen Fahrzeug entgegen.
Der Kläger
verlangt von der [X.] die Beseitigung der Fichten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren 1
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Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel wei-ter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe
zwar
ein Beseitigungs-anspruch zu; der Anspruch sei aber verjährt. Die beiden Bäume seien als eine Anlage im Sinne des § 1028
Abs. 1 Satz 1
[X.] anzusehen. Dabei könne offen bleiben, ob sie
bewusst an dieser Stelle gepflanzt worden seien. Auch wenn die Bäume aus einem angeflogenen Samen gewachsen seien, habe der [X.] sie jedenfalls geduldet und damit in die gärtnerische Gestaltung seines Grundstücks einbezogen. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt, da das Alter der beiden Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen
sei.
Aber selbst
wenn die Bäume keine
Anlagen darstellten,
sei Verjährung eingetreten. [X.] sei das Fahrtrecht
nur
insoweit, als mehrspurige Fahrzeuge den Weg nicht mehr benutzen könnten. Eine Durchfahrt mit einem einspurigen Fahrzeug
sei noch möglich,
ebenso das Begehen des Weges. Damit störe die Beklagte die Grun[X.]ienstbarkeit nur in ihrer konkreten Ausgestaltung, entziehe
aber
nicht das Recht als Ganzes.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht sieht den Beseitigungsanspruch des [X.]
rechtsfehlerhaft
als verjährt an.
1. Zutreffend
geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Anspruch aus §
1027, §
1004 Abs. 1 [X.] gegen
die Beklagte besteht.
a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Beseitigungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die von dem Kläger beabsichtigte Nutzung 3
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des Weges
mit einem Personenkraftwagen
nicht von der eingetragenen Grund-dienstbarkeit erfasst sei.

Inhalt und Umfang einer -
wie hier -
zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle [X.]en fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des [X.] Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urteil vom
11. April 2003

-
V [X.], NJW-RR
2003, 1235, 1236
mwN). Hiervon ausgehend umfasst das zum Befahren mit Fuhrwerken

bestellte Wegerecht heute ein Befahren
mit Personen-
wie auch mit Lastkraftwagen. Die damit verbundene [X.] hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benut-zung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerken
entspricht heute ein Befahren mit Kraftwagen. Fuhrwerke dienten gerade dem Transport von Personen und Gegenständen. Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last-
und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grun[X.]ienstbarkeit (vgl. Senat,
Urteil vom 6. Juni 2003 -
V
ZR 318/02, NJW-RR 2003, 1237).
b) Die Grun[X.]ienstbarkeit wird durch die beiden streitgegenständlichen Bäume
beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 [X.] ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (Se-nat, Urteil vom 22.
Oktober 2010 -
V [X.], [X.], 185
Rn. 18). Dass der Fahrtweg auf dem Grundstück der [X.] von mehrspurigen Kraftfahr-zeugen nicht benutzt werden kann, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies wird von der [X.] auch nicht in Zweifel gezogen.
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c) Das Berufungsgericht geht ferner
zu Recht davon aus, dass die [X.] Zustandsstörerin ist. Die Beeinträchtigung der Grun[X.]ienstbarkeit ist ihr bei wertender Betrachtung zurechenbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. Okto-ber 2012 -
V [X.], NJW-RR 2013, 652 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 -
V [X.], NJW 2011, 753 Rn. 13 mwN), was ebenfalls
von der [X.]n nicht angegriffen wird.
2.
Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Beseitigungsanspruch sei verjährt, weil die von den Bäumen ausgehende Be-einträchtigung nicht die Verwirklichung der eingetragenen Grun[X.]ienstbarkeit betreffe.
a) Der Anspruch des Berechtigten einer Grun[X.]ienstbarkeit auf Beseiti-gung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs.
1 [X.], der aus der Vorschrift des § 1027 [X.] folgt, unterliegt nach §
902 Abs.
1 Satz
1 [X.] jedenfalls dann nicht
der Verjährung, wenn es um
die Verwirkli-chung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2010 -
V [X.], [X.], 185 Rn.
19 mwN).
Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass dem Kläger die Ausübung eines Teils der ihm eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist. Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts.
b)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das durch die Grun[X.]ienstbarkeit gesicherte Gehrecht noch ausgeübt werden. Auch ist ein Befahren des Weges mit einspurigen Fahrzeugen noch möglich. Allerdings [X.] die beiden streitgegenständlichen Bäume dazu, dass das durch die Grund-dienstbarkeit ebenfalls eingeräumte Recht, den Weg
mit mehrspurigen Fahr-zeugen zu befahren, nicht mehr
ausgeübt werden kann. Dem Kläger ist es nicht mehr möglich, sein Grundstück mit einem Personenkraft-
oder Lastkraft-wagen von der Hauptstraße aus zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Land-9
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gerichts handelt es sich dabei nicht um eine bloße Störung in der Ausübung der dem Berechtigten durch die Grun[X.]ienstbarkeit eingeräumten Rechte. Eine solche liegt nur vor, wenn der
Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn dem Kläger die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen zu seinem [X.] zwar noch möglich wäre, er aber Einschränkungen unterworfen ist, indem er etwa das Fahrzeug mehrmals vor-
und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. Kann er demgegenüber -
wie hier -
von seinem Recht in einzelnen abgrenzbaren Ausprägungen der Grun[X.]ienstbarkeit überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse.
3.
Anders als
das Berufungsgericht meint, kann eine Verjährung des
[X.]s auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz
1 [X.] angenom-men werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grun[X.]ienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der [X.] einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift
allerdings auch dann
der Verjährung, wenn die Grund-dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwen-dung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber
nicht -
wie von dem Berufungsgericht angenommen -
drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 [X.] 30
Jahre.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Bäume eine Anlage im Sinne von § 1028 Abs.
1 Satz 1 [X.] darstellen.
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[X.]) Unter dem
Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 [X.] eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des [X.]s geschaffene Einrichtung zu verstehen
(vgl. zu § 1020 [X.]: Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 -
V [X.], [X.], 1428, 1429). Er geht, wie sich aus § 1022 [X.] ergibt,
über bauliche Anlagen hinaus. Auch Pflanzen können unter den Anlagenbegriff fallen
([X.], MittRhNotK 1990, 219, 220; KG, [X.], 282, 286 f; [X.], [X.], 13. Aufl., § 1020 Rn. 2; Münch-Komm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 1020 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1020 Rn. 12; vgl. auch [X.], 251, 253). Dies belegt mittelbar auch § 907 Abs. 2 [X.]. Die -
nicht verallgemeinerungsfähige (vgl. Senat, Urteil vom 12.
Dezember 2003 -
V [X.], [X.], 1035, 1036) -
Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher ausdrücklich von dem Begriff der Anlage in
§ 907 Abs. 1 [X.] aus, um Widersprüche zu den Sonderregelungen der §§ 910, 911, 923 [X.] und den landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art.
122, 124 EG[X.]) zu vermeiden. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Pflanzen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht unter den Begriff der Anlage [X.] werden könnten.
bb) Auch der Gesichtspunkt, dass § 1028 Abs. 1 [X.] von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit in einem be-sonderen Fall abweicht
und damit Ausnahmecharakter hat (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 -
V [X.], [X.], 185 Rn. 23; Urteil vom 9.
Januar
1963
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V ZR 125/61, [X.]Z 39, 5, 11), bietet keine Grundlage dafür, den Anlagenbegriff in dieser Norm enger zu fassen. Unter funktionalen [X.] macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung der Grun[X.]ienstbarkeit von
einem Bauwerk oder
von
Pflanzen
ausgeht. So kann etwa ein Fahrtrecht statt durch einen
Zaun, ein Tor oder einem Pfosten in glei-cher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass eine Hecke oder Bäume an-gepflanzt werden. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu-15
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treffend darauf hin, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang ist, ob die Pflanzen, die zu einer Beeinträchtigung der Grun[X.]ienstbarkeit [X.], gesetzt worden sind
oder zwar wild gewachsen, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen worden sind. In bei-den Fällen handelt es sich um einen von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grundstücks.

cc) Auf der
Grundlage der
Feststellungen des Berufungsgerichts stellen die streitgegenständlichen Bäume
nach diesen Maßstäben eine Anlage im Sin-ne des § 1028 Abs. 1 [X.] dar. Es
ist
von einer bewussten Entscheidung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ausgegangen, die beiden Bäume an der Stelle
zu belassen, an der sie in natürliche Weise entstanden sind. Diese tatrichterliche Würdigung, die sich auf die Wohnnutzung des Grundstücks, sei-ne begrenzte Größe und das Alter der Bäume von mindestens zwanzig Jahren stützt,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der [X.] von dem Kläger erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
kla-geweise geltend gemacht worden ist.
[X.]) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sich die Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus §§ 1027, 1004 [X.] nach den Regelungen in §§
195, 199 Abs. 1, 4 und 5 [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fas-sung
richtet. Dies entspricht gängiger Meinung. Da § 1028 Abs. 1 Satz 1 [X.] den
Beseitigungsanspruch der Verjährung unterwirft, aber eine besondere Ver-jährungsfrist nicht anordnet, wird
die für den Beseitigungsanspruch geltende Verjährungsfrist als maßgebend angesehen. Nach der Neuregelung des [X.] soll daher nicht mehr die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30
Jahren (§
195 [X.] a. F.), sondern die neue Frist
von drei Jahren nach §
195 [X.] gelten
([X.], [X.] 2012, 2009, 2010; OLG S[X.]rbrücken, 17
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[X.] 2009, 4561, 4563; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1028 Rn.
5; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 1028 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1028 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
1028 Rn. 1). Dem kann,
soweit es um die Beseitigung einer Beeinträchtigung geht, die der [X.] entgegensteht, nicht beigetreten
werden.
bb) § 1028 [X.] enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass [X.] aus eingetragenen Rechten, die nicht auf Rückstände wiederkehren-der Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht der Verjährung unterliegen

902 Abs.
1 [X.]). Denn er unterwirft den Anspruch auf Beseiti-gung der von einer Anlage ausgehenden Beeinträchtigung generell der Verjäh-rung, also auch dann, wenn die Beeinträchtigung die Verwirklichung des einge-tragenen Rechts hindert und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht ver-jährt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 -
V [X.], [X.], 185 Rn. 21 ff.). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 1028 Abs. 1 Satz 2 [X.], nach der die Dienstbarkeit mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs er-lischt, soweit der Bestand der Anlage mit der Dienstbarkeit in Widerspruch steht. Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit
nach einer gewissen [X.] ge-gen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt (vgl. Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., § 1028 Rn. 1), will also gerade erreichen, dass eine Grun[X.]ienstbar-keit, die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann (vgl. § 1028 Abs. 2 [X.]) erlischt.
cc) Dies belegt die [X.]. Vorgeschlagen war [X.],
dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Be-willigung der Löschung der Grun[X.]ienstbarkeit einzuräumen, wenn diese seit 30 Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist. Begründet wurde dies damit, dass erfahrungsgemäß vielfach Servituten durch Nichtausübung, besonders auf-grund völlig veränderter Verhältnisse,
in Vergessenheit gerieten. Eine Grund-buchberichtigung sei in solchen Fällen oft mit den größten Schwierigkeiten ver-20
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bunden. Zudem würden der Wert und die Verkäuflichkeit der mit derartigen Servituten belasteten Grundstücke ungünstig beeinflusst. [X.] wurden Bedenken im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geäußert. Der Vorschlag, das Grundbuch bei langjährig nicht ausgeübten Dienstbarkeiten bereinigen zu können, wurde -
wenn auch in rechtstechnisch anderer
Form -
aufgegriffen.
Es wurde die heute in §
1028 Abs. 1 [X.] enthal-tene Fassung
gewählt. In zweiter Lesung wurde ein Antrag, die Vorschrift ganz zu streichen, abgelehnt und in Absatz 2 die Regelung eingefügt, dass
die Vor-schrift über den Gutglaubensschutz des Grundbuchs nicht gelten sollte (vgl. zum Ganzen [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], 1899, S.
1002 f.). Auch wenn in die schließlich Gesetz gewordene Fassung nicht die Frist von 30 Jahren aufgenommen, [X.] stattdessen der Beseitigungsanspruch lediglich allgemein der Verjährung unterstellt wurde -
wobei die regelmäßige Verjährungsfrist zum damaligen [X.]-punkt 30 Jahre betrug
-,
zeigt die Entstehungsgeschichte, dass dieser langen [X.]dauer entscheidende Bedeutung zukam. Hierzu passt, dass einige bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden
landesrechtlichen
Rege-lungen ebenfalls das Erlöschen einer Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch über einen [X.]raum von 30 Jahren vorsahen
(vgl. [X.], [X.]O,
S.
141 mwN).
[X.]) Die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grun[X.]ienstbarkeit
nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravie-renden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 [X.] vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des [X.] darstellen. Sie würde dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung 22
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der Grun[X.]ienstbarkeit durch eine
Anlage hinnimmt (krit. insoweit auch MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., §
1028 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1028 Rn.
1; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
1028 Rn. 12).
Die Interessen des Berechtigten würden in einem erheblichen Maße ge-schwächt, obwohl ein überzeugender sachlicher Grund hierfür nicht gegeben ist. Der Eigentümer eines Grundstücks, der eine Grun[X.]ienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit -
§
1028 [X.] ist über die Verweisung in § 1090 Abs. 2 [X.] entsprechend anzuwenden -
bestellt, muss vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
von einer dauerhaften Belastung seines [X.]s ausgehen, während der Berechtigte, der in der Regel ein Entgelt für den Erwerb des dinglichen Rechts an dem Grundstück entrichtet hat, ebenfalls von einem dauerhaften Bestand seines Rechts ausgehen kann. Dies belegt der Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz ausweislich der Entstehungsge-schichte des § 1028 Abs. 1 [X.] nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für
diesen
Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Inte-resse des Berechtigten
an dem Bestand der Dienstbarkeit
hinter das Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch [X.], aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt. Eine ähnliche Wertung liegt der Buchersitzung in §
900 [X.] zugrunde, bei der
der [X.] des tatsächlich Berechtigten ebenfalls erst nach 30 Jahren eintritt.

Nimmt der Berechtigte eine Beeinträchtigung drei Jahre lang hin, kann demgegenüber
noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Dienstbarkeit für ihn keinen Wert hat und wegen der Nichtausübung faktisch überholt ist. Der Berechtigte kann vorübergehend keinen Bedarf für die Ausübung der Dienst-barkeit haben und deshalb keinen Anlass sehen,
seinen Nachbarn klageweise auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit hindernde Anlage in Anspruch zu neh-23
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men. Hinzu kommt,
dass die
Beeinträchtigung der [X.] der Dienstbarkeit mittels einer Anlage -
nur dann findet § 1028 [X.] Anwendung -
in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks herbeigeführt wird.
Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr,
als
der durch §
1028 Abs. 1 Satz 2 [X.] angeordnete [X.] auch dann eintritt, wenn der Eigentümer die die [X.] beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt
(Münch-Komm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., § 1028 Rn. 3).
Umstritten ist insoweit lediglich, ob
sich
in einem solchen Fall der Erwerber trotz der Regelung des § 1028 Abs. 2 [X.] auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, wenn er das herrschende Grundstück erst nach der Beseitigung der Anlage erworben hat (so [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1028 Rn. 7; Soergel/Stürner, [X.], 13.
Aufl., § 1028 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 1028 Rn. 2; aA MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 1028 Rn. 3; RGRK/[X.]e, [X.], 12. Aufl., § 1028 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1028 Rn. 6 jeweils mwN).

ee) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei der Überarbeitung des [X.] die Folgen der Anwendung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 Abs. 1 [X.] [X.] waren und er gleichwohl deren Geltung auch in diesem Regelungszu-sammenhang anordnen wollte.
Motiv für die Überarbeitung des [X.] war die Beseitigung der als undurchschaubar und als nicht systematisch angesehenen [X.] (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) und in einem zweiten Schritt die Anpassung der außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen-den Verjährungsvorschriften (BT-Drucks. 15/3653, [X.] ff.). Die lange [X.] von 30 Jahren sollte in einigen Fällen, insbesondere für Herausgabe-25
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ansprüche aus dinglichen Rechten,
erhalten bleiben. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Ansprüche auf die Verwirklichung des Stammrechts ab-zielen und die kurzen Fristen dieses in Frage stellen würden (BT-Drucks. 14/6040, [X.]5). Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand, dass der Grundsatz der Unverjährbarkeit von im Grundbuch eingetragenen Rechten nicht angetastet wurde, belegen, dass der Gesetzgeber eingetragene Rechte und ihre Verwirklichung nicht schwächen wollte.
Zwar hat er Unterlassungs-
und Beseitigungsansprüche aus absoluten Rechten bewusst nicht der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt, da [X.] zu dem deliktischen Beseitigungsanspruch befürchtet wurden, der nach der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjährt, und weil der Gläubiger insoweit durch den kenntnisabhängigen Beginn der re-gelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 [X.] vor einem unerwarteten [X.] geschützt ist (BT-Drucks. 14/6040, S.
106). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber auch die Regelung des §
1028 Abs. 1 [X.] mit ihrer Besonderheit -
das Erlöschen eines im Grundbuch einge-tragenen dinglichen Rechts -
im Blick hatte. Während die Verjährung des [X.]s nach § 1004 [X.] das Stammrecht und die übrigen [X.] fließenden Befugnisse unberührt lässt (siehe etwa Senat, Urteil vom 28.
Januar 2011 -
V [X.], NJW 2011, 1068 Rn. 9 zu der Möglichkeit des Eigentümers, die Störung selbst zu beseitigen), führt sie im Rahmen von §
1028 [X.] zu dem ersatzlosen Verlust des Stammrechts und zugleich zu [X.] -
für Dritte nicht erkennbaren, nach § 1028 Abs. 2 [X.] gleichwohl hinzu-nehmenden -
Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die mit der Verkürzung der regel-mäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre einhergehenden Folgen sind in diesem Zusammenhang derart gravierend, dass eine Begründung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber auch diese gewollt hätte.
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Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit einer solchen Regelung in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen hätte. §
1028 [X.] begrenzt die verfassungsrechtlich durch Art.
14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-schützte Grun[X.]ienstbarkeit. Die Norm stellt eine Inhalts-
und Schrankenbe-stimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber besitzt bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Begrenzung von Rechten keinen
unbe-grenzten Gestaltungsspielraum.
Vielmehr muss er bei der Verwirklichung [X.] die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnor-men halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts-
und Schranken-bestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen
(vgl. [X.] 104, 1, 10 f.; [X.], [X.], 1158, 1159). Eine erhebliche Veränderung der Gewichtung der Interessen von Eigentümer und Grun[X.]ienstbarkeitsberechtigten, die einträte, wenn die dreijährige [X.] uneingeschränkt auch im Rahmen von § 1028 [X.] Anwendung fände, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Auch deshalb spricht das
Schweigen des Gesetzgebers dafür, dass ihm das durch die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des §
1028 [X.] eintretende Prob-lem nicht bewusst war.
ff) Vor diesem Hintergrund ist von einer
durch die Überarbeitung des [X.] nachträglich entstandenen
verdeckten Lücke auszugehen
(vgl. dazu [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 377). Sie ist in der Weise zu
schließen, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beein-trächtigung der Grun[X.]ienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 [X.] in 30
Jahren verjährt, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht. Hätte der Gesetzgeber 29
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die Folgen der neuen auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist im [X.] mit § 1028 [X.] bedacht, so spricht alles dafür, dass
er es -
soweit die [X.] in Rede steht -
bei der dreißigjährigen [X.] belassen
hätte.
III.
Das Berufungsurteil
kann daher keinen Bestand haben; es
ist aufzuhe-ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht sich -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
darauf beschränkt hat, das Alter der Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen. [X.] wäre der Anspruch des [X.] aber nur, wenn das Befahren des Weges mit mehrspurigen Fahrzeugen infolge der Bäume bereits seit 30 Jahren nicht mehr möglich ist. Da die Parteien bisher keinen Anlass hatten, die letzten 30 Jahre vor der Klageerhebung in den Blick zu nehmen, muss ihnen, insbesondere der für die Einrede der Verjährung dar-legungs-
und beweisbelasteten [X.], die Möglichkeit zur Ergänzung ihres
30
-
16
-

Vortrages gegeben werden. Zugleich gibt die Zurückverweisung dem [X.] Gelegenheit, mit dem Kläger die Fassung des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit zu erörtern.

Stresemann

Czub

[X.]

Brückner

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2012 -
2 C 1534/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.05.2013 -
12 S 3244/12 -

Meta

V ZR 151/13

18.07.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2014, Az. V ZR 151/13 (REWIS RS 2014, 3941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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