Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 164/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6831

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[X.]:[X.]:BGH:2017:080817B3STR164.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 164/17

vom
8. August
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
zu 1.: Diebstahls u.a.

zu 2., 3. u. 4.: Diebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. August
2017
gemäß §
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 analog
[X.]
einstimmig
beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
Dezember 2016 in den [X.] dahin geändert, dass schuldig sind:
a) der Angeklagte A.

des Diebstahls und des Betruges in neun Fällen,
b) der Angeklagte O.

des Diebstahls in vier Fällen,
c) der Angeklagte S.

des Diebstahls in drei Fällen und
d) der Angeklagte Ah.

des Diebstahls.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.

3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklag-ten A.

wegen besonders schweren Diebstahls und gewerbsmäßigen [X.]
-
3
-
ges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei [X.], den Angeklagten O.

wegen besonders schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S.

wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den [X.] Ah.

unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat das [X.] bestimmt, dass von den Strafen jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaats-widrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte O.

beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
Die Schuldsprüche waren zu ändern, weil sowohl § 243 StGB als auch §
263 Abs. 3 StGB keine Qualifikationen,
sondern besonders schwere Fälle des Diebstahls bzw. des Betruges normieren und damit [X.] sind. Derartige Regelungen sind nicht in die Urteilsformel aufzuneh-men (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 260 Rn.
25 mwN).
Die auf die Revisionen veranlasste Prüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben. [X.] zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in dessen [X.] weist der Senat betreffend die Angeklagten A.

und O.

darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung angestellte
Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten bei Tat 1 der Urteilsgründe Aufbruchs-werkzeuge genutzt, von den Feststellungen nicht getragen wird. Hierauf beru-2
3
-
4
-
hen die Strafaussprüche allerdings nicht. Das [X.] hat die genannte Erwägung in die Ausführungen eingestellt, mit denen es beispielhaft die von ihm angenommene hohe Professionalität der Tatbegehung belegt hat. Mit Blick auf die weiteren Umstände, die die Strafkammer in diesem Zusammenhang angeführt hat, ist auszuschließen, dass sie die hohe Professionalität auch bei Tat 1 der Urteilsgründe verneint hätte, hätte sie nicht auch den Gebrauch von [X.] berücksichtigt.
[X.]Schäfer Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 164/17

08.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 3 StR 164/17 (REWIS RS 2017, 6831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6831

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