Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 1 StR 518/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1457

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Gegenstand

Revision des Nebenklägers: Neubewertung der Konkurrenzverhältnisse als zulässiges Rechtsmittelziel eines Nebenklägers


Tenor

Die Revision des Nebenklägers     [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit einem nicht revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung, u.a. zum Nachteil des [X.], verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass die beiden Angeklagten den Nebenkläger und weitere Personen aus dessen Familie angegriffen und diesen Faustschläge verabreicht haben. Eine weitergehende Verurteilung im Hinblick auf eine Stichverletzung, die der Angeklagte dem Nebenkläger im Zuge der sich an die Faustschläge anschließenden körperlichen Auseinandersetzung mit einem Messer zugefügt hat, ist nicht erfolgt. Insoweit hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Geschehensablauf zugrunde gelegt, bei dem es den Einsatz des Messers als durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigte Verteidigung gewertet hat.

2

Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er allein mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

3

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.

4

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des [X.] leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des [X.] als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei [X.] NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 - 3 [X.], [X.], 253 jeweils mwN).

5

Diesen Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2004 - 3 [X.], bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrachten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der Rechtsmittelbegründung ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte festgestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der [X.] wenden wollen - was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines [X.] sein kann ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - 3 [X.] mwN) -, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit ([X.], Beschluss vom 11. März 2004 - 3 [X.], bei [X.] NStZ-RR

2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der allgemeinen Sachrüge genügt dafür nicht.

Raum      

     Wahl     

Rothfuß

Riin[X.] Cirener ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift gehindert.

VRi[X.] Dr. Raum ist
wegen Urlaubsabwesenheit
an der Anbringung des
Verhinderungsvermerks
gehindert.

Wahl

Radtke     

Meta

1 StR 518/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 5. März 2013, Az: 1 Ks 300 Js 16333/12

§ 400 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 1 StR 518/13 (REWIS RS 2013, 1457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1457

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 518/13

Zitiert

3 StR 156/10

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