Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2018, Az. IV ZR 229/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1436

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Gegenstand

Stundung des Pflichtteils: Beachtlichkeit einer bestrittenen Verwertungsmöglichkeit für das Nachlassgrundstück


Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2017 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugelassen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird.

Der vorgenannte Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 11.800 €

Gründe

1

I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleinerbin, auf Zahlung in Anspruch.

2

Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem ihren Pflichtteil aus dem Wert des Grundstücks verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt.

3

Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage unter anderem dazu verurteilt, an die beiden Kläger jeweils 29.500 € als Pflichtteil zu zahlen, sowie den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit es den Stundungsantrag betrifft, ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Stundung der Pflichtteilsansprüche nach § 2331a BGB nicht vorlägen. Unter Abwägung der jeweiligen Parteiinteressen hätte die Beklagte, die bei Eintritt der Fälligkeit des [X.] noch nicht in dem Objekt gewohnt habe, dieses gegebenenfalls verwerten müssen, um die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche sicherzustellen, zumal ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegendes Kaufangebot vorgelegen habe.

4

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 12. September 2018 nur noch den Stundungsantrag weiterverfolgt.

5

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil sie nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat fristgerecht sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch begründet hat (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO).

6

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Stundungsantrags zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht einen Teil des [X.] übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

7

a) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, dass die Beklagte das [X.] zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche hätte verwerten müssen, auch damit, dass ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegendes Kaufangebot vorgelegen habe. Die Beklagte hat jedoch die entsprechende Behauptung der Kläger zu diesem Kaufangebot bereits in ihrer Klageerwiderung (dort Seite 6) bestritten. Zuletzt hat sie das Bestreiten in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts (dort Seite 4) wiederholt. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, sondern seiner Entscheidung den bestrittenen Klägervortrag zugrunde gelegt.

8

b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Berufungsgericht gemäß § 2331a Abs. 1 BGB vorgenommene Interessenabwägung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigten ohne die vermeintlich unstreitige Verwertungsmöglichkeit für das [X.] zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

[X.]     

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Lehmann

        

Dr. Brockmöller     

        

Dr. Bußmann     

        

Meta

IV ZR 229/18

21.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Rostock, 18. Dezember 2017, Az: 3 U 32/17

§ 2331a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2018, Az. IV ZR 229/18 (REWIS RS 2018, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1436

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