Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 28 W (pat) 520/15

28. Senat | REWIS RS 2016, 10798

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "KOI BEAUTY FIRST" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 050 983

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], der Richterin [X.] und des [X.] am [X.] [X.] im schriftlichen Verfahren am 31. Mai 2016

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.] [X.] [X.]

3

ist am 26. Juni 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die Waren der

4

Klasse 31: Futtermittel

5

angemeldet worden.

6

Das [X.], Markenstelle für Klasse 31, hat nach vorausgegangener Beanstandung vom 11. August 2014 mit Beschluss vom 5. Februar 2015 die Markenanmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, wie sich der vorab übersandten Internetrecherche entnehmen lasse, handele es sich bei einem Koi um eine bei Fischhaltern wegen ihrer Farbenpracht beliebte Karpfenart, bei der das Futter entscheidenden Einfluss auf das Wachstum und die Entwicklung habe. Das Anmeldezeichen „[X.] [X.] [X.]“ mit seiner [X.] Bedeutung „Koi Schönheit zuerst“ erweise sich daher angesichts der angemeldeten Waren lediglich als ein Hinweis, dass es sich bei diesen um Futter für Kois handele, welches ein besonders schönes Äußere bewirke. Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Anmeldezeichen daher keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen, sondern lediglich eine beschreibende Angabe.

8

Sofern sich die Anmelderin darauf berufen habe, es sei fernliegend anzunehmen, das Zeichen werde so verstanden, dass das damit gekennzeichnete Futter Schönheit bei einem Koi bewirken könne, werde auf die dem Beanstandungsbescheid beigefügten Recherchebelege verwiesen, aus denen hervorgehe, dass zum einen Kois wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes als Zierfische gehalten würden und zum anderen Futter angeboten werde, das sich positiv auf die Farbe der Tiere auswirken solle.

9

Soweit sich die Anmelderin noch auf diverse in- und ausländische Voreintragungen berufen habe, entfalteten diese keine Bindungswirkung. Ergänzend hat das [X.] in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Kombination eines weiteren Bestandteils mit dem Element „Koi“ zudem zu einem anderen Gesamteindruck führe als dem vorliegend gegenständlichen. Ob schließlich der Eintragung des [X.] auch das absolute Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, könne im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 9. März 2015 mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für Klasse 31, vom 5. Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, sowohl der Markenbestandteil „[X.] [X.]“ als auch das Gesamtzeichen „[X.] [X.] [X.]“ verfügten über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, da beide Begriffe keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufwiesen.

„[X.] [X.]“ lasse sich als „[X.] SCHÖNHEIT“ übersetzen. Dass es sich dabei um keine beschreibende Angabe für die Waren „Futtermittel“, für welche das Anmeldezeichen Schutz suche, handele, sei offensichtlich. Futtermittel dienten nämlich der Ernährung von Tieren und nicht der Verschönerung.

Ferner seien in der Vergangenheit zahlreiche Kombinationsmarken, die sich aus einer beschreibenden Angabe sowie dem Wort „[X.]“ zusammensetzten und für Futtermittel beziehungsweise Nahrungsmittel Schutz beanspruchten, zugelassen worden. Ohne weitere gedankliche Schritte sei „[X.] [X.]“ kein eindeutiger beschreibender Begriffsinhalt für Futtermittel zu entnehmen.

Diese Feststellungen müssten erst recht für die Gesamtbezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ gelten. Die Wortfolge könne nämlich in vielfältiger Weise übersetzt werden. Als mögliche Übersetzung des [X.] komme beispielsweise „[X.] SCHÖNHEIT DAS ERSTE“, „[X.] [X.] SCHÖNHEIT“, „[X.] SCHÖNHEIT [X.]“, „[X.] SCHÖNHEIT ERSTMALIG“, „LIEBER [X.] SCHÖNHEIT“ sowie „[X.], [X.] VOR“ in Betracht. Diese Mehrdeutigkeit lasse Raum für Spekulationen und Auslegungen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Aneinanderreihung der Begriffe „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“ nicht den grammatikalischen Regeln der [X.] entspreche. Auch die [X.] Übersetzung „[X.] SCHÖNHEIT [X.]“ sei nicht sprachüblich und nach [X.] [X.] gebildet. Sowohl die [X.] Wortfolge als auch ihre [X.] Übersetzung muteten eigentümlich und ungewöhnlich an. Dies trage zusätzlich dazu bei, dass die beteiligten Verkehrskreise zum Nachdenken angeregt würden, wenn sie mit dem Anmeldezeichen konfrontiert seien.

Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Das Anmeldezeichen werde nicht benötigt, um spezifische Eigenschaften von Futtermitteln zu beschreiben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung des [X.] das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

1.

Unterscheidungskraft gemäß von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f.– [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18– [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7– [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 – Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. 24 – SAT.2; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18– [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 1050 – [X.]; GRUR 2001, 1143 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28– [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans, wie die hier vorliegende Bezeichnung „[X.] [X.] [X.]“, sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914– WIR [X.] DAS [X.]; [X.], 228 – Vorsprung durch Technik; [X.], 1027 – DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949 – My World; [X.] 2009, 778 – [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228 – Vorsprung durch Technik; [X.], 1027 – DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228 – Vorsprung durch Technik; [X.], 1027 – DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft). Auch wenn Wortfolgen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie vom Verkehr nicht notwendigerweise in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Zeichen. Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] [X.], 1027 – DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047 – [X.], [X.]; [X.] 2001, 735 – Test it.).

2.

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann dem Anmeldezeichen das für eine Eintragung erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft nicht beigemessen werden.

a) Das Anmeldezeichen besteht aus den drei Zeichenbestandteilen „[X.]“, „[X.]“ und „[X.]“, wobei die beiden letztgenannten der [X.] entstammen. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Gesamtbezeichnung „[X.] [X.] [X.]“ sprachlich auch nicht so ungewöhnlich gebildet, dass sie zum besonderen Nachdenken über den Bedeutungsinhalt des [X.] anregen würde. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch welche ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist bekannt, dass sich solche Neubildungen häufig nicht an grammatikalischen Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Der Verkehr wird daher auch bisher noch nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen, durchaus als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.]/Hacker, [X.], 11. Auflage, 2015, § 8, Rdnr. 179).

THE [X.]“ lauten (Unterstreichung durch das Gericht). Entsprechend verhält es sich auch bzgl. der weiteren vermeintlichen Übersetzungsalternative „[X.] SCHÖNHEIT ERSTMALIG“ sowie „[X.] SCHÖNHEIT GEHT VOR“. In ersterem Fall müsste das Anmeldezeichen nämlich „[X.] [X.] [X.]“ lauten, im zweiten Fall „[X.] [X.] COMES [X.]“. „[X.] [X.] SCHÖNHEIT“ wird umgangssprachlich ins [X.] mit „[X.] [X.] [X.]“ übersetzt, wie auch „LIEBER [X.] SCHÖNHEIT“ in der [X.]n Umgangssprache „[X.] [X.] [X.]“ lautet.

hochwertigem Koifutter die Farbgebung weiter ausgebaut werden…“. Auf der Internetseite unter [X.] heißt es weiter „… Für Kois erhält man im Handel Spezialfutter, das der Gesundheit förderlich ist, ihnen zu besonderer Farbenpracht verhilft…“ sowie „… Daneben gibt es auch Nahrung, die die Farben der Kois verstärkt…“. Schließlich belegt auch eine Google-Recherche unter „futter koi“, dass zahlreiche der dort gelisteten Anbieter von entsprechendem Tierfutter für Kois dieses unter Verweis auf die hierdurch erzielte besondere Farbbildung bewerben („tolle Farben“, „schönes und farbiges Tier“ – Unterstreichung jeweils durch das Gericht).

Das Anmeldezeichen „[X.] [X.] [X.]“ in seiner Übersetzung „Koi Schönheit zuerst“ beschreibt die von diesem beanspruchten Waren „Futtermittel“ zwar nicht unmittelbar – jedoch weist es einen engen beschreibenden Bezug zu diesen auf, was ebenfalls der Annahme der für eine Schutzgewährung erforderlichen Unterscheidungskraft entgegensteht. Von einem engen beschreibenden Bezug im vorstehenden Sinne ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn es sich um eine lediglich mittelbar beschreibende Angabe handelt. Eine solche liegt vor, wenn diese beispielsweise den Verwendungszweck der betroffenen Waren beschreibt ([X.]/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 83). So liegt der Fall auch hier:

Das Anmeldezeichen in seiner [X.] Übersetzung „Koi Schönheit zuerst“ beschreibt den Verwendungszweck der so bezeichneten Futtermittel dergestalt, dass dieses Futter (in besonderem Maße) dazu geeignet ist, sich positiv auf die Farbe der entsprechenden Tiere und im Ergebnis auf deren Schönheit auszuwirken. Da die Farbgebung bei Koi-Karpfen – wie bereits ausgeführt worden ist – ein wesentliches Kriterium nicht zuletzt für den Wert eines solchen Tieres darstellt, werden die angesprochenen Verkehrskreise der [X.] bzw. Koi-Liebhaber diesen Hinweis auf den Verwendungszweck des solchermaßen bezeichneten Futters auch unschwer und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erkennen, was der Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft des [X.] entgegensteht.

Soweit sich die Anmelderin im Rahmen ihrer Beschwerde noch auf vermeintlich ähnlich gelagerte Voreintragungen berufen hat, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend. Zum einen können aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden und zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgewichen werden ([X.] [X.], 729, Rdnr. 21 – READY TO FUCK).

3.

Ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus auch das absolute Schutzhindernis eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

4.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.].

Meta

28 W (pat) 520/15

31.05.2016

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 28 W (pat) 520/15 (REWIS RS 2016, 10798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10798

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