Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 445/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 55

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[X.] vom 22. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.], zu den Ziffern [X.], II[X.] und [X.] auf dessen Antrag, am 22. Dezember 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Das Verfahren gegen die Angeklagten wird in den [X.] bis 78 der Gründe des Urteils des [X.] vom 28. April 2010 vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. I[X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das genannte Ur-teil 1. im Fall 58 der Gründe aufgehoben und das Verfahren inso-weit eingestellt, 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Betruges in 67 Fällen sowie wegen Betruges in zehn Fällen verurteilt ist. II[X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird als unbegründet verworfen. [X.] Die Revision der Angeklagten [X.] wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen Betruges in 25 Fällen sowie wegen Betruges in 54 Fällen verurteilt ist. V. Soweit das Verfahren gegen den [X.]im Fall 58 der Urteilsgründe eingestellt wurde, fallen die Kosten - 3 - des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im Übrigen hat sie der [X.]zu tragen. Die Beschwerdeführerin [X.] hat die Kosten ihres Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in 76 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. September 2008 - 110 Js 10499/06 - 1 Ds - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und angeordnet, dass Leistungen, die er zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, nicht angerechnet werden. Ferner hat es den Angeklagten [X.] wegen Betruges in zehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn [X.]. Das [X.] hat die Angeklagte [X.] wegen Betruges in 25 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 3. Januar 2006 - 304 Js 65029/05 - 3 Cs - zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr sowie wegen Betruges in 62 Fällen unter Einbezie-hung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 6. Mai 2009 - 140 Js 4127/08 - 2 Ds - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die Sachbeschwerde gerichteten Revisionen der Angeklagten. Nach Teileinstellung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision der Angeklagten [X.] ist insgesamt unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] in den [X.] bis 78 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das [X.] die Bedeutung eines vertraglichen Rücktrittsrechts für die Erfüllung des [X.] (vgl. BGHSt 34, 199, 202) nicht abschließend geprüft hat. Hiernach ist der Schuldspruch zu berichtigen. 2 Die Verurteilung des Angeklagten B.

im Fall 58 kann nicht bestehen bleiben. Das [X.] hatte das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Damit ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrens-hindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahme-beschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das [X.] nicht erlassen. 3 Die Verfahrenseinstellung führt hinsichtlich des Falles 58 zur Änderung, im Übrigen zur Berichtigung des Schuldspruches, den der Senat neu gefasst hat. 4 - 5 - Es ist ausgeschlossen, dass der Wegfall der Einzelstrafen in den ge-nannten Fällen zu einer Änderung der Gesamtstrafen führen kann. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 StR 445/10

22.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 2 StR 445/10 (REWIS RS 2010, 55)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 55

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