Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 464/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 501

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[X.] ZR 464/00vom27. November 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] 27. November 2003beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats inKassel des [X.] vom9. November 2000 wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 (= 100.000 DM) festgesetzt (§§ 3, 9 ZPO).Gründe:Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufund ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.[X.] uneingeschränkter Prozeßvollmacht des Beklagten konnte es auf eine Zu-stimmung des [X.] zu dem abgeschlossenen Prozeßvergleich nach den§§ 83, 89 Abs. 2 ZPO nicht ankommen. Für den von der Revision angenom-menen Pflichtverstoß des Beklagten, eine bindende Weisung des [X.] [X.] mißachtet zu haben, lassen die Feststellungen des [X.] Raum. Der Beklagte hat danach vielmehr pflichtwidrig versäumt, nach- 3 -hinreichender Unterrichtung und Beratung eine verbindliche Entscheidung des[X.] zur Ausübung des Widerrufsrechts herbeizuführen. Der Beklagte warnicht gehalten, ohne eine Entscheidung des [X.] den Vergleich zu [X.] oder nach Lage des verglichenen Rechtsstreits dem Kläger den [X.] einzig sachgerechte Entscheidung zu empfehlen. Das Berufungsgericht hatohne Rechtsfehler eine Überzeugung (§ 287 ZPO) davon, daß die [X.] zu einem Schaden des [X.] geführt hat, nicht gewonnen.[X.] [X.]

Meta

IX ZR 464/00

27.11.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 464/00 (REWIS RS 2003, 501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 501

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